Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG III C 81.61
Kriegsbedingter Verlust einer Bäckerei; Schadensfeststellung wegen Verlustes von Betriebsvermögen; Ein Dampfbackofen als Teil des Betriebsvermögens; Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 81.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 20.01.1961 - AZ: 2 K 181/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 63, 363
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Januar 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus Schlesien. Er war dort Eigentümer des bebauten Grundstücks in Wolfsdorf, Dorfstraße 22. Im Nebenhaus dieses Grundstücks befand sich eine Bäckerei. Der Laden, die Backstube, der Abstellraum, der Maschinenraum und der Bäckereischornstein wurden 1938/39 neu ausgebaut; dabei wurde ein neuer Dampfbackofen eingebaut. Der Kläger verpachtete vor dem Kriege das Nebenhaus mit dem Dampfbackofen an den - inzwischen verstorbenen - Paul Fiebig und dessen Ehefrau. Die übrigen Bäckereimaschinen einschließlich des Inventars waren deren Eigentum.
Der Kläger beantragte u.a. eine Schadensfeststellung wegen des Verlustes von Betriebsvermögen. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, da von der Einrichtung des Bäckereibetriebes nur der Dampfbackofen Eigentum des Klägers gewesen sei, stelle dieser nicht "Betriebsvermögen", sondern "sonstiges Vermögen" des Klägers dar. Schäden an sonstigem Vermögen seien aber nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellbar.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen festzustellen.
Mit der gegen dieses Urteil von der Beteiligten eingelegten Revision wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Feststellung des vorn Kläger geltend gemachten Schadens setzt nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 7 FG voraus, daß der Dampfbackofen ein zum Betriebsvermögen des Klägers im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörendes Wirtschaftsgut war. Nach § 54 Abs. 1 BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Gehörte der Dampfbackofen nicht zum Betriebsvermögen des Klägers, dann war er sonstiges Vermögen und damit nicht feststellungsfähig (§ 7 FG).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht hiervon ausgegangen und hat gleichfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß bei der Verpachtung eines Unternehmens von einem gewerblichen Betrieb des Eigentümers nur gesprochen werden könne, wenn das gewerbliche Unternehmen im ganzen verpachtet gewesen sei. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, dies sei der Fall, wenn die wesentlichen, nach Art und Umfang zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes erforderlichen Betriebseinrichtungen verpachtet gewesen seien, während die Verpachtung nur einzelner Wirtschaftsgüter keinen gewerblichen Betrieb des Verpächters darstelle. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, und daß für die Beurteilung im Einzelfall von dem Pachtvertrage auszugehen sei. Nicht gefolgt werden kann allerdings den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, die vom Kläger verpachteten Wirtschaftsgüter - nämlich der zu der Bäckerei gehörende Laden, die Backstube, der Abstellraum, der Maschinenraum, der Bäckereischornstein und der Dampfbackofen - hätten für den Betrieb der Bäckerei durch den Pächter erst die Voraussetzung geschaffen, deshalb seien sie nach Art und Umfang als für den Betrieb des Pächters wesentlich anzusehen. Entscheidend ist nicht, ob die verpachteten Räumlichkeiten und der Backofen für den Bäckereibetrieb wesentlich waren und der Pächter ohne sie den Bäckereibetrieb nicht hätte betreiben können, sondern ob der Kläger die wesentlichen, nach Art und Umfang zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes erforderlichen Betriebseinrichtungen verpachtet hatte. Das hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben. Die Sache mußte, ohne daß dem Antrage der Beteiligten auf Klagabweisung hätte entsprochen werden können, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß im vorliegenden Falle doch die wesentlichen Betriebseinrichtungen verpachtet worden sind. Stellte der in den für einen Bäckereibetrieb bestimmten Räumlichkeiten eingebaute Dampfbackofen die wesentliche, zur Ausübung des Bäckereibetriebes erforderliche Betriebseinrichtung dar, so konnte die Verpachtung eines gewerblichen Betriebes vorliegen. Ob das indessen der Fall war, wird das Verwaltungsgericht an Hand des Pachtvertrages - soweit dies noch möglich ist - und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die Bäckerei betrieben worden ist, zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird es auch der Ermittlung bedürfen, welche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sonst noch nach Art und Umfang des Bäckereibetriebes erforderlich waren. Hierzu wird es gegebenenfalls der Anhörung des Klägers selbst, etwa noch vorhandener Zeugen und erforderlichenfalls der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff