Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1963, Az.: BVerwG I B 119.63
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 119.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.03.1963 - AZ: 3 C 65/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) vom 27. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens den Beschluß des Beklagten, durch den das Verfahren gemäß § 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - angeordnet worden ist, angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1)
Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a)
Der Kläger rügt, das Flurbereinigungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem Verfahren um einen "Musterprozeß" handele. In der schriftlichen Urteilsbegründung sei dagegen ausgeführt, der Kläger sei auf den Vortrag beschränkt, sein Interesse an einer Flurbereinigung liege nicht vor. Werde das Verfahren als Musterprozeß angesehen, so müsse berücksichtigt werden, daß die dem Gericht vorgelegte Liste von 422 Gegnern der Flurbereinigung für die Entscheidung beachtlich sei. "Die Institution des Musterprozesses" diene "einer arbeitstechnischen Vereinfachung", solle aber "nicht die formell am Verfahren nicht Beteiligten um die Beachtung ihrer Argumente bringen".
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlaß zur Zulassung der Revision.
Es ist anerkannte Rechtsprechung, daß ein Abweichen der schriftlichen Urteilsbegründung von den mündlichen Erklärungen des Senatsvorsitzenden keine revisible Gesetzesverletzung darstellt (Beschluß vom 4. April 1963 - BVerwG I CB 18.62 - mit weiteren Nachweisen). Diese Frage bedarf daher keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es handele sich bei der Streitsache um einen "Musterprozeß". Weder das Flurbereinigungsgesetz noch die Verwaltungsgerichtsordnung oder die ZPO kennen die "Institution des Musterprozesses". Das Flurbereinigungsgericht hatte ausschließlich über die Berechtigung der Klage des Klägers und nicht über die "Argumente" anderer Flurbereinigungsteilnehmer zu entscheiden. Der Kläger kann nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 42 Abs. 2 VwGO die Klage nur darauf stützen, "in seinen Rechten verletzt zu sein". Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß bei der sachlichen Prüfung des Flurbereinigungsbeschlusses festgestellt werden muß, ob das Interesse der Beteiligten gegeben ist (§ 4 FlurbG). Der Senat hat wiederholt entschieden, daß derjenige, der den Anordnungsbeschluß anficht, nicht geltend machen kann, das Interesse der übrigen Beteiligten liege nicht vor. Es muß vielmehr jeder Beteiligte sein eigenes Interesse wahrnehmen. Vier den Anordnungsbeschluß nicht anficht, bringt damit zum Ausdruck, daß er sich nicht beschwert fühlt, mit der Folge, daß sein persönliches Interesse als gegeben anzusehen ist. Diese Fragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt und bedürfen keiner weiteren Behandlung durch das Revisionsgericht (Beschlüsse vom 3. Juni 1961, RdL 1961 S. 190; 20. Februar 1962, RdL 1962 S. 215).
b)
Der Kläger rügt weiter, das Flurbereinigungsgericht hätte die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vorlegen müssen, ob § 16 FlurbG mit der Verfassung in Einklang stehe. Es berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 10, 89. Dessen Auffassung, ein Zwangszusammenschluß zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften sei immer dann zulässig, wenn das den Zusammenschluß anordnende Gesetz legitimen Zwecken diene, sei zu weit gefaßt. Es sei auch nicht berücksichtigt, daß § 4 FlurbG eine Enteignungsvorschrift darstelle, Art. 14 GG widerspreche und daher verfassungswidrig sei.
Auch dieses Vorbringen gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung: Abgesehen davon, daß die Flurbereinigung nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ihrem rechtlichen Gehalt nach keine Enteignung darstellt, wird durch die Anordnung des Verfahrens noch nicht in die unmittelbare Eigentümerposition eingegriffen. Es wird lediglich festgelegt, daß die einbezogenen Grundstücke den kommenden Verfahrensmaßnahmen unterliegen. Die Verpflichtung, die Einbeziehung des Grundbesitzes zu dulden, halt sich nach allgemeiner Auffassung im Rahmen der sozialen Bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ob der Grundbesitz des Teilnehmers verändert wird und ob dem Eigentümer Verpflichtungen auferlegt werden, ergibt sich erst bei der Durchführung des Verfahrens. Nur bei einzelnen Maßnahmen könnten hiernach enteignende Wirkungen eintreten. Selbst wenn aber die Auffassung des Klägers richtig wäre, daß § 4 FlurbG zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens ermächtigen wurde, stünde die Vorschrift mit Art. 14 GG im Einklang, da die Eigentumsgarantie die Durchführung von Enteignungsverfahren nicht ausschließt (Art. 14 Abs. 3 GG). Im übrigen ist durch den strengen Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 FlurbG) sichergestellt, daß kein Teilnehmer in rechtlicher oder in wirtschaftlicher Hinsicht einen Schaden erleidet.
Nach § 16 FlurbG werden die Teilnehmer des Verfahrens zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen. Es kann nicht anerkannt werden, daß diese Regelung mit der Verfassung nicht in Einklang stünde. Der erkennende Senat ist bisher in Übereinstimmung mit allen anderen Gerichten von ihrer Verfassungsmäßigkeit ausgegangen. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auf das "Erfturteil" in BVerfGE 10, 89 hingewiesen. Der in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, die mit der des Senats in vollem Umfang übereinstimmt, entspricht die Regelung nach dem Flurbereinigungsgesetz: Daß die Teilnehmergemeinschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat, kann ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Ihre Organisation und die Rechtsstellung der Teilnehmer ist der zu erledigenden Aufgabe gemäß geregelt. Die Befugnisse der Organe sind in rechtsstaatlicher Weise festgelegt, und ihre Maßnahmen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Die Regelung halt sich somit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Hiernach bedarf die Frage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, und für das Flurbereinigungsgericht bestand kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
2)
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.
Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Senats in BVerwGE 8, 197 ab, trifft nicht zu. Das Flurbereinirungsgericht ist erkennbar von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichte ausgegangen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, die nach dieser Entscheidung vorliegen müßten, um das Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG darzutun, kann nicht im Rahmen der auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Beschwerde entschieden werden.
3)
Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt.
Die Ansicht des Klägers, das beklagte Land habe seinem Vortrag, daß der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer gegen die Flurbereinigung sei, nicht widersprochen, und dieser müsse daher als zugestanden angesehen werden, ergibt keinen Verstoß gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsprozeß kennt kein gerichtliches Geständnis. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 288 ZPO scheidet daher aus. Im übrigen kommt es - wie oben dargelegt - für die Entscheidung der Streitsache auf diesen Sachvortrag des Klägers nicht an.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich