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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1963, Az.: BVerwG III C 27.62

Beihilfe aus dem Härtefonds zur Beschaffung von Hausrat auf Grund des Flüchtlingsausweises C; Uneingeschränkte Verfügungsmacht der in der Sowjetzone verbliebenen Ehefrau über den Hausrat; Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Ausgleichsamtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 27.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 10.01.1962 - AZ: 1 K 211/61

Fundstellen

  • MDR 1963, 1036 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1963, 332
  • ROW 1964, 172
  • ZLA 1964, 31

Amtlicher Leitsatz

Entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG, wenn Hausrat eines Flüchtlings in der Hand seines Ehegatten im Fluchtgebiet verblieben ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Januar 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt auf Grund des Flüchtlingsausweises C eine Beihilfe aus dem Härtefonds zur Beschaffung von Hausrat in Höhe von 600 DM. Der Antrag wurde abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Die Klage wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beschwerde zwar nicht verspätet sei, weil in dem ablehnenden Bescheid vom 9. Mai 1961 die Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen sei, der Kläger jedoch keine Hausrathilfe aus dem Härtefonds erhalten könne, weil der Hausrat, ohne beschlagnahmt worden zu sein, in der Verfügungsgewalt seiner Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder geblieben sei.

2

Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob die der Kläger zu dem Bescheid des Ausgleichsamtes formularmäßig erteilte Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und mit ihr die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Durchführungsbestimmungen zu den Ansprüchen der Sowjetzonenflüchtlinge auf Hausrathilfe seien nicht mit den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes im Einklang, wenn nur ein Ehegatte die Sowjetzone verlassen habe und ihm die Hausrathilfe zur Wiederbeschaffung eigenen Hausrats gewährt werden müsse.

3

Der Beteiligte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er begründet die Auffassung, daß die dem ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes beigefügte Belehrung mit dem Zusatz, Beschwerde sei in Ermessensfragen nur dann einzulegen, wenn die Beschwerde auf Ermessensmißbrauch gestützt werde, den rechtsunkundigen Bürger über sein Beschwerderecht nicht im unklaren lasse. Der Zusatz, in Ermessensfragen könne eine Beschwerde nur eingelegt werden, wenn die Beschwerde auf Ermessensmißbrauch gestützt werde, wende sich an den, dem die Bedeutung der Ermessensausübung geläufig sei. Keinesfalls sei der Zusatz geeignet, zu irrigen Vorstellungen über die Beschwerdefrist zu führen.

4

Es fehle dem Kläger im übrigen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen an einem Schaden. Durch Zurücklassen des Hausrats habe er seiner Pflicht genügt, den notwendigen Hausrat seinen Kindern und seiner Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Durch seine Ehefrau habe er auch die Verfügungsmöglichkeit behalten, der Hausrat sei also nicht verloren.

5

Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Nach Zulassung der Revision konnte der durch Abweisung der Klage beschwerte Kläger die Revision in vollem Umfang einlegen, auch wenn die Zulassung sich nur auf die - zugunsten des Klägers entschiedene - Frage bezog, ob die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden sei.

7

Das war der Fall. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt war, weil in der Rechtsmittelbelehrung des Ausgleichsamtes die Bemerkung enthalten war, daß Beschwerde in Ermessensfragen nur dann eingelegt werden könne, wenn die Beschwerde auf Ermessensmißbrauch gestützt werde. Die Belehrung mit diesem Zusatz ist nicht geeignet, dem Rechtsmittelführer über die Möglichkeiten der Beschwerde volle Klarheit zu verschaffen. Abgesehen davon, daß die Unterscheidung zwischen Ermessens- und Rechtsfragen von einem Laien nicht ohne weiteres getroffen werden kann, kann die zusätzliche Bemerkung auch die Ansicht hervorrufen, daß gegen eine Ermessensentscheidung überhaupt kein Rechtsmittel gegeben sei, indessen enthält jede Ermessensentscheidung tatsächliche und rechtliche Elemente, die Grundlage einer Anfechtung sein können. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit der Beschwerde sich unabhängig davon beurteile, ob sie unbegründete Angriffe gegen eine Entscheidung im Ermessensbereich enthalte.

8

Soweit die Revision das angefochtene Urteil in sachlicher Hinsicht angreift, mußte sie Erfolg haben.

9

Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen durch die Flucht, des Klägers bedingten Hausratverlust. Ein solcher entspricht einem Vertreibungsverlust, wenn ein Fluchtgrund vorgelegen hat und der Hausrat nicht aus anderen Gründen (etwa durch Diebstahl oder Brand) verlorengegangen ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 222.60 -).

10

Der Kläger ist auch nicht deswegen von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen, weil der Hausrat in der Verfügungsgewalt seiner Ehefrau geblieben ist.

11

Nach § 293 Abs. 2 LAG gelten zwar als Geschädigte, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beider Ehegatten. Demnach könnte es zweifelhaft sein, ob ein Hausratverlust auch dann festgestellt werden könnte, wenn einem Ehegatten die uneingeschränkte Verfügungsmacht über den Hausrat erhalten geblieben ist. Diese Regelung paßt auf den vorliegenden Fall, in dem der Kläger nicht mehr im gemeinsamen Hausrat mit seiner Ehefrau lebt und ihm auch jegliche Verfügungsmacht über seine Möbel genommen ist, deswegen nicht, weil dem Kläger der Verlust mit seiner Flucht, also mit der Entfernung aus dem gemeinsamen Haushalt, entstanden ist. Um als Alleingeschädigter zu gelten, müßte der Kläger aber nachweisen, daß er allein Eigentümer der jeweils im gemeinsamen Haushalt befindlichen Möbel gewesen ist oder ist. Im übrigen könnte die Tatsache, daß die Gemeinsamkeit des Haushalts bis zur Flucht des Klägers erhalten geblieben ist, einer Sonderbehandlung eines Teiles des Hausrats entgegenstehen (§ 293 Abs. 2 Satz 1 LAG).

12

Wegen dieser Unstimmigkeiten liegt es nahe, den Kläger gemäß § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG so zu behandeln, als ob er am 1. April 1952 von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat. Alsdann könnte er die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß seine Ehefrau Alleineigentum nachweist. Die Anwendung dieser Vorschrift bietet sich deswegen an, weil auch nach Nr. 85 der Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA 1955 S. 29) Ehegatten, die nach dem 1. April 1952 geschieden worden sind oder sich getrennt haben, so behandelt werden sollen, als wenn die Scheidung oder Trennung schon am 1. April 1952 bestanden hätte. Daß es sich bei dieser Weisung, wie auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 1961 - BVerwG III C 162.58 - (BVerwGE 12, 264 [BVerwG 08.06.1961 - III C 162/58]) und in seinem Beschluß vom 26. Juni 1961 - BVerwG (III B 234.60)/(III C 234.60) - (ZLA 1961 S. 347) ausgeführt hat, um keine gesetzliche Regelung handelt, die zwingend durchgeführt werden muß, ist ohne Bedeutung. In einem Falle, in dem wie hier der Kläger jede Verfügungsmacht über den Hausrat verloren hat, erscheint eine entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG geboten, um zu einer gerechten Lösung zu gelangen. Deswegen erweist sich das angefochtene Urteil als unrichtig.

13

Der von dem Beteiligten vertretene Gesichtspunkt, daß ein Hausratverlust dann nicht anzunehmen sei, wenn der Hausrat in die Hand von Unterhaltsberechtigten gelangt sei, kann dabei nicht durchgreifen. Der Unterhaltsanspruch setzt auf der Seite des Pflichtigen auch die Möglichkeit voraus, ihm zu genügen. Die Voraussetzungen dafür können erst durch den Erwerb einer neuen Existenz geschaffen werden, als deren Voraussetzung u.a. eben der Ersatz des verlorenen Hausrats gilt, der hier verlangt wird. Ähnlich wie in dem oben angeführten Urteil in der Sache BVerwG III C 222.60 ist es daher auch hier ohne Bedeutung, daß der Hausrat des Klägers seiner Familie verblieben ist.

14

Erforderlich ist sonach zunächst, daß ein Fluchttatbestand vorliegt und der Gewährung der vom Kläger beanspruchten halben Hausratentschädigung nicht etwa Alleineigentum der Ehefrau des Klägers entgegensteht. Da es insoweit an Feststellungen fehlt, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Vierhaus
Uffhausen