Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1961, Az.: BVerwG III C 162.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 162.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 20.02.1958 - AZ: XIX A 227/57
Rechtsgrundlagen
- § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG
- § 375 Abs. 1 LAG
- § 375 Abs. 3 LAG
- § 301 LAG
- § 301a LAG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 264 - 266
- AS XII, 264
- MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1962, 11
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 293 Abs. 2 Satz 4 LAG findet keine Anwendung, wenn Eheleute erst nach dem 1. April 1952, wenn auch vor Auszahlung der Hausratentschädigung, getrennt gelebt haben oder geschieden worden sind. Ist keine Einigung über die Auszahlung der Entschädigung herbeigeführt worden, so verbleibt es in solchem Falle bei der Vorschrift von § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAG.
- 2.
Die gleiche Regelung findet mit demselben Stichtag auf die Gewährung von Hausrathilfe aus dem Härtefonds Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Clauß, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der XIX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die seit 1939 verheiratete, 1953 geschiedene, mit ihrem Sohn zusammenlebende Klägerin, der auf ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wegen ihres im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, erlittenen Totalschadens an ihrer Wohnung Hausrathilfe in Höhe des halben Sockelbetrages zuzüglich eines Zuschlages für ihren Sohn bewilligt worden war, begehrt die volle Hausrathilfe mit der Behauptung, der Hausrat in der gemeinsamen Wohnung in der Alexandrinenstraße habe ihr allein gehört. Sie hatte zur Begründung ihres Antrags eine Erklärung von Frau K. beigebracht, nach der die Klägerin schon vor ihrer Verheiratung Inhaberin der Wohnung gewesen sei und vor ihrer Ausbombung eine neu gekaufte, moderne, gediegene Wohnungseinrichtung besessen habe. Eine weiterhin von der Klägerin eingereichte Erklärung einer Frau R. ergab, daß die Klägerin eine neu gekaufte Einrichtung und wertvolle Wäscheaussteuer sowie gute Garderobe besessen habe. Schließlich hatte die Klägerin eine Erklärung des Harald G. eingereicht, nach der sie in den Jahren 1936 bis 1945 in eigener Zweizimmerwohnung gewohnt, neues Mobiliar und eine wertvolle Wäscheausstattung sowie Garderobe besessen habe, die sie durch berufliche Tätigkeit selber habe anschaffen können.
Die Klägerin selbst hatte vorgetragen, daß sie nach ihrer Eheschließung im Jahre 1939 weiterhin berufstätig geblieben sei und die vorehelichen Schulden ihres Ehemannes habe abzahlen müssen, so daß dieser zur Einrichtung des Hausstandes nichts beigetragen habe.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der die Klägerin vortrug, ihr Schlafzimmer habe sie 1937 gekauft, ihre Wäscheausstattung sowie ihr Geschirr als Aussteuer in die Ehe gebracht sowie schließlich die Einrichtung eines Wohnzimmers, einer Küche und mehrere Einzelmöbel von ihrem Arbeitsverdienst während der Ehe angeschafft, wurde abgewiesen, weil sie nicht habe nachweisen können, daß die Möbel ausschließlich von ihrem Arbeitsverdienst während der Ehe angeschafft worden seien; ebensogut habe sie diese während des Krieges, als sie von ihrem Ehemann laufend Unterhalt bezogen habe, im Rahmen der Schlüsselgewalt und für ihren Ehemann erwerben können. Die von der Klägerin benannten Zeugen hätten keineswegs ihr Alleineigentum an dem gesamten Hausrat der von ihr bewohnten Dreizimmerwohnung bestätigt. Auch die von ihr im Termin überreichte privatschriftliche Erklärung einer Frau Charlotte B. reiche nicht aus, um den ausschließlichen Erwerb des Hausrats aus eigenen Mitteln zu beweisen, zumal die Zeugin nicht bekundet habe, daß es sich bei dem von ihr aufgezählten Hausrat um den gesamten Hausrat der Ehewohnung gehandelt habe.
Die Entscheidung ergehe unabhängig davon, ob der geschiedene Ehemann der Klägerin überhaupt eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat erhalte oder mangels einer Notlage nicht erhalte.
Die Klägerin hat nach Zulassung der Revision dieses Rechtsmittel eingelegt und damit begründet, daß die grundsätzlich vorgesehene Teilung der Hausratentschädigung oder Hausratbeihilfe für Eheleute, deren Ehe vor Auszahlung der Entschädigung geschieden worden sei, dann nicht in Frage komme, wenn, wie hier, der geschiedene Ehegatte nicht anspruchsberechtigt sei. Sie hat ferner gerügt, daß das Verwaltungsgericht die von ihr dem Ausgleichsamt vorgelegten Zeugenaussagen nicht erwähnt und nicht verlesen und das Schriftstück von Frau Charlotte B. ebensowenig beachtet habe wie die weiteren von ihr dem Gericht eingereichten Schadensaufstellungen. Aus diesen habe sich ergeben, daß das Schlafzimmer 1938 auf ihren Mädchennamen angefertigt worden sei und daß auch andere Einkäufe vor ihrer Eheschließung getätigt worden seien. Die Zeugin B. hätte bekunden können, daß die gesamte Einrichtung von selbstverdientem Geld der Klägerin und dem Erlös vom Verkauf ererbter Möbelstücke angeschafft worden sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß vom 28. März 1957 des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt Berlin und den Bescheid sowie den Ergänzungsbescheid vom 19. September 1956 des Ausgleichsamts des Bezirksamts Tempelhof von Berlin aufzuheben.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führen aus, daß bei Scheidung der Ehe der Klägerin ihr auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 16. Juli 1958 (BGBl. I S. 514, GVBl. Berlin S. 754) - 2. LeistungsDV-LA - beruhender Anspruch noch nicht entstanden gewesen sei, also noch nicht Gegenstand einer Auseinandersetzung der Eheleute über den Hausrat habe sein können; jedenfalls müsse bei entsprechender Anwendung von § 293 Abs. 2 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG - anstelle des 1. April 1952 der Zeitpunkt treten, der für den die Voraussetzung des Anspruchs bildenden Tatbestand maßgeblich sei.
II.
1.
Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin am 1. April 1952 mit ihrem Ehemann zusammen gelebt hat. Indem es § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG auf die im vorliegenden Falle in Frage stehenden Leistungen aus dem Härtefonds entsprechend anwandte, hat es offensichtlich gemeint, daß auch Eheleute, die sich nach dem 1. April 1952 getrennt haben, wie solche zu behandeln seien, die schon vor diesem Zeitpunkt getrennt gelebt haben oder geschieden waren.
Dieser Auffassung, der auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, in Anm. 4 zu § 293 LAG zuneigen ("die Frage ist wohl zu bejahen"), kann der erkennende Senat jedoch nicht beipflichten. Der im Gesetz genannte Stichtag vom 1. April 1952 gibt keine Veranlassung, jede später vollzogene Trennung oder Scheidung mit derselben Wirkung zu versehen, wenn nur dieses Ereignis noch vor Auszahlung der Entschädigung eingetreten ist. Daß auch bei nachträglicher Trennung oder Scheidung möglicherweise anders zu verfahren sei als bei einer intakt gebliebenen ehelichen Gemeinschaft geht allerdings aus Nr. 85 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 in der Fassung vom 24. Oktober 1956 und 16. Juni 1959 (Mtbl. BAA 1955 S. 29; 1956 S. 506; 1959 S. 268) hervor, wonach das Ausgleichsamt bei Ehegatten, die am 1. April 1952 noch zusammen lebten, sich jedoch danach getrennt haben oder geschieden worden sind, eine schriftliche Einigung zwischen den Ehegatten über eine Aufteilung des auszuzahlenden Betrages herbeiführen soll. Dieser Regelung, die im übrigen lediglich eine Verwaltungssollvorschrift enthält, liegt aber notwendigerweise die Auffassung zugrunde, es verbleibe ohne eine solche Einigung bei der Regel des § 293 Absatz 2 Satz 1 und 2 LAG, daß nämlich der Schaden den bei Entstehung des Entschädigungsanspruchs eine eheliche Gemeinschaft bildenden Eheleuten gemeinsam entstanden ist und demjenigen der beiden Ehegatten die Entschädigung gewährt wird, für den der Hausratverlust festgestellt ist. Nur eine solche Praxis wird dem Gesetz gerecht, die auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute abstellt, ohne den sonst maßgeblichen Stichtag zu verschieben.
Nicht zu folgen vermag der Senat andererseits der Auffassung des Beklagten und des Beteiligten, wonach es die entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 2 LAG auf die Gewährung von Hausrathilfe gebiete, auf die Entstehung des Anspruchs oder die Verwirklichung der Voraussetzungen für eine Leistung abzustellen. Zwar soll der 1. April 1952 offenbar auf die Entstehung des Anspruchs durch Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes zurückgehen. Das ergibt sich aus § 375 Abs. 1 und 3 LAG, nach denen angesichts der Ungewißheit des Tages der Verkündung des Gesetzes der 1. April 1952 als Entstehungszeitpunkt für Rechtsansprüche gelten soll. Daraus folgt jedoch nicht, daß für Leistungen aus dem Härtefonds bei Anwendung von § 293 Abs. 2 LAG etwas anderes zu gelten habe. Das Lastenausgleichsgesetz enthielt bereits im Keime die Grundlage für die Leistungen aus dem Härtefonds. § 1 der 2. LeistungsDV-LA verweist ausdrücklich auf § 301 und § 301 a LAG. Es würde auf unnötige und praktisch undurchführbare Unterschiedlichkeiten hinauslaufen, jedes Mal auf die Konkretisierung eines Anspruchs in einer Durchführungsverordnung abzustellen, zumal dann sämtliche späteren Änderungen dieser Durchführungsverordnung zu berücksichtigen wären, durch die ein Anspruch neu begründet oder auch nur neu ausgestaltet worden ist. Der Beteiligte vermeidet es daher auch, in seinen Äußerungen ein bestimmtes Datum anzugeben, an dem die Trennung oder Scheidung vollzogen sein müßte, um erheblich zu sein. Ein solches Datum läßt sich in der Tat nicht finden und würde im Einzelfall davon abhängen, ob eine Leistung auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes gewährt werden konnte oder erst auf Grund einer der zahlreichen - oftmals geänderten - Durchführungsverordnungen. Daß die Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung bei einer Auseinandersetzung über den ehelichen Hausrat den Anspruch auf eine Leistung aus dem Härtefonds noch nicht einbeziehen konnten, worauf der Beteiligte offenbar abstellt, kann nicht erheblich sein, da eine Einigung auch über künftige Ansprüche oder Leistungen möglich und oftmals getroffen worden ist, zudem die hier in Frage stehenden Leistungen für Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen waren. Im übrigen hat sich auch die Höhe der Hausratentschädigungen geändert, ohne daß das selbst solchen Eheleuten, die eine Hausratentschädigung bei der Auseinandersetzung über den Hausrat in Rechnung gestellt haben, voraussehbar war. Das Datum des 1. April 1952 ist sonach nach Ansicht des Senats für alle Fälle der Hausratentschädigung oder entsprechender Leistungen einzusetzen, so daß es, da die Ehe der Parteien am 28. März 1953 rechtskräftig geschieden worden ist, darauf ankommt, ob die Klägerin am 1. April 1952 schon von ihrem Ehemann getrennt gelebt hat. Da Feststellungen hierüber dem Revisionsgericht verwehrt sind, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
2.
Diese Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil der Ehemann der Klägerin etwa nicht anspruchsberechtigt ist. Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102) kann sich die Klägerin nicht berufen. In jenem Falle war die Ehegattin des Antragstellers nicht anspruchsberechtigt, weil in ihrer Person ein Schädigungstatbestand (sie war nach dem Zusammenbruch in der Tschechoslowakei geblieben, also nicht vertrieben worden) nicht vorlag. Hier wäre der Ehemann der Klägerin, falls § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG Anwendung finden sollte und die Klägerin nicht ihr Alleineigentum an dem Hausrat beweisen könnte, ebenso wie die Klägerin, berechtigt, Hausrathilfe zu erhalten. Daß der von ihm - nach der Klägerin - gestellte Antrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil - worauf es damals ankam - eine Notlage nicht mehr Voraussetzung für Leistungen aus dem Härtefonds an Sowjetzonenflüchtlinge und gleichgestellte Personen ist (§ 2 der 2. LeistungsDV-LA), der Weg für eine neue Bescheidung des Ehemannes der Klägerin also frei wäre (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - [MDR 1957 S. 508 = ZLA 1957 S. 231]).
3.
Angesichts der sonach auszusprechenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bedurfte es einer Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Rügen der Klägerin und Revisionsklägerin nicht. Das Verwaltungsgericht wird jedoch, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG finde Anwendung und die Klägerin müsse ihr Alleineigentum beweisen, das Ergebnis seiner bisherigen Feststellungen überprüfen und dazu den in jedem Falle beizuladenden Ehemann der Klägerin hören müssen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erklärungen, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren beigebracht hat, gewürdigt (ohne sie im einzelnen zu erwähnen). Es ist weiterhin auf die schriftliche Aussage der Frau Charlotte B. eingegangen und hat dazu gemeint, daß sie nicht ausreiche, um einen Erwerb des Hausrats mit Mitteln der Klägerin zu beweisen, zumal die Zeugin nicht bekundet habe, daß die von ihr erwähnten Möbel den gesamten Hausrat dargestellt hätten.
Indessen ergibt eine Betrachtung der einzelnen schriftlichen Aussagen zusammen mit den Behauptungen der Klägerin, daß sie in der ehelichen Wohnung bereits vor der Eheschließung gewohnt habe und sie möglicherweise die wesentlichen Hausratgegenstände bereits bei Eheschließung besessen habe. Es ist daher zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ohne noch weitere Fragen an die Zeugen über die Möblierung der Wohnung vor und nach der Eheschließung zu richten. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, daß ihr - im übrigen sechs. Jahre jüngerer - Ehemann bei Eheschließung verschuldet gewesen sei und sie seine Schulden habe abtragen müssen. Sie hat weiterhin dafür Beweis angetreten, daß sie berufstätig gewesen sei und verdient habe. Angesichts dieser Umstände, die für ein Alleineigentum der Klägerin sprechen, konnte der summarischen, formularmäßigen Erklärung ihres Ehemannes, der Hausrat habe beiden Ehegatten gemeinsam je zur Hälfte gehört, ebensowenig Beweiskraft beigemessen werden, wie andererseits aus den Erklärungen der nicht über nähere Einzelheiten befragten Zeugen zu schließen war, daß die Klägerin nicht Alleineigentümerin des verlorengegangenen Hausrats gewesen sei.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Clauß
Uffhausen
Freiherr von Stein