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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1963, Az.: BVerwG VII C 60.62

Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit in einem elterlichen Betrieb; Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage und einer Beiladung des Leiters des Bezirkswehrersatzamtes; Bestimmung des Begriffs "elterlicher Betrieb" i. S. von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz (WehrPflG); Berücksichtigung allgemeiner Interessen wie die Wehrersatzlage bei der Dauer einer Zurückstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 60.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 12.04.1962 - AZ: 2 K 393/61

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 219 - 222
  • AS XVI, 219
  • BB 1964, 17
  • DB 1963, 1611 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1964, 78-79 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1963, 915-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV. 1963, 915
  • GewArch 1972, 168
  • NJW 1963, 2184-2185 (Volltext mit amtl. LS) "Zurückstellung vom Wehrdienst"
  • NZWehrR 1964, 86
  • VerwRspr. 16, 144

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wegen der Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes ist nur die Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage zulässig.

  2. 2.

    Der Leiter des Kreis- oder Bezirkswehrersatzamtes ist zum Rechtsstreit über einen Bescheid der bei diesen Behörden errichteten Ausschüsse und Kammern nicht beizuladen (§ 65 VwGO).

  3. 3.

    Ein elterlicher Betrieb im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrflichtgesetzes kannn auch der Betrieb der Großeltern des Wehrpflichtigen sein.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist für den Wehrdienst als tauglich gemustert. Mit seinem älteren Bruder arbeitet er als Metzgergeselle in der Metzgerei seines Großvaters mütterlicherseits, die er später übernehmen soll, nachdem der Sohn des Großvaters im letzten Krieg gefallen ist. Außer dem jetzt 75 Jahre alten Großvater ist auch die Mutter des Klägers im Betrieb tätig. An fremden Arbeitskräften werden eine Verkäuferin und eine Hilfskraft im Geschäft beschäftigt.

2

Der Kläger beantragte seine Zurückstellung vom Wehrdienst, sie wurde im Musterungsbescheid vom 6. September 1961 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch den Bescheid der Musterungskammer vom 13. Oktober 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei der Metzgerei nicht um einen elterlichen Betrieb des Klägers handele. Auf die Anfechtung- und Verpflichtungsklage wurden diese Bescheide durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1962 aufgehoben und der beklagte Musterungsauschuß verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

3

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei nach § 5 Abs. 2 des nordrliein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Musterungsausschuß zu richten. Die von der Beklagten beantragte Beiladung des Leiters des Bezirkswehrersatzamtes sei nicht gerechtfertigt, weil dieser kein eigenes rechtliches Interesse an der zwischen dem Kläger und der Beklagten wirkenden gerichtlichen Entscheidung habe. Die Klage sei begründet, der Kläger sei nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - zurückzustellen. Die ablehnenden behördlichen Bescheide beruhten auf einer Verkennung der Begriffe "elterlicher Betrieb" und "Unentbehrlichkeit". Der hier in Betracht kommende Betrieb sei bei sinngemäßer Auslegung des Gesetzes ein elterlicher Betrieb, denn er werde vom Großvater des Klägers nur noch deshalb geführt, um später an den Kläger übergeben zu werden. Unentbehrlich sei der Kläger, wenn und solange sein Bruder als volleinsatzfähiger Mitarbeiter im Betrieb ausfalle. Der Bruder sei im Begriff, sich nach Ablauf der Gesellenzeit auf die Meisterprüfung vorzubereiten. Während dieser Zeit könne er nicht als voll einsatzfähig in der Metzgerei angesehen würden. Dar im wesentlichen von Familienmitgliedern getragene Betrieb werfe nicht so viel Ertrag ab, daß eine fremde gleichwertige Arbeitskraft angestellt werden könne. Die Meisterprüfung des Bruders bis nach der Ableistung des Wehrdienstes durch den Kläger zu verschieben, sei unzumutbar.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung wird vorgetragen: Die Klage sei nur als Anfechtungsklage, nicht dagegen als Verpflichtungsklage zulässig, so daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht den § 113 Abs. 4 VwGO angewandt habe. Das Verwaltungsgericht habe den Leiter des Bezirkswehrersatzamtes gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beiladen müssen, seine Beteiligung am gerichtlichen Verfahren müsse wegen der ihn durch § 35 Abs. 2 WehrPflG eingeräumten Rechtsstellung, die ihm ein selbständiges Klagerecht gebe, gewährleistet sein. Auch die Anwendung des § 12 Abs. 4 WehrPflG sei rechtlich bedenklich. Denn trotz der Vorbereitung auf die Meisterprüfung sei der Bruder des Klägers im Betrieb voll einsatzfähig, was die Handwerkskammer bestätigen könne. Der Betrieb sei auch nach einem etwaigen Ausfall des Großvaters nicht gefährdet, weil er auf Grund von § 4 der Handwerksordnung für die Dauer eines Jahres auch ohne Leitung durch einen Meister fortgeführt werden könne.

6

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 VwGO vertreten gewesen.

7

II.

1.

Das Rubrum der Klage ist im Revisionsverfahren dahin zu berichtigen, daß nicht der Musterungsausschuß, sondern die Bundesrepublik, vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung II, beklagte Partei ist (vgl. das Urteil vom 3. August 1962, BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]). Die Ausführungen in diesem Urteil über die Vertretung der Beklagten im Rechtsstreit wegen einer Entscheidung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer treffen auch für die Anfechtung einer Entscheidung des Musterungsausschusses und der Musterungskammer zu.

8

2.

Begründet ist die Revisionsrüge, daß die Klage auf Vornahme der Zurückstellung (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO) nicht in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat schonim Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 -, NJW 1960, 644, ausgeführt, daß die auf § 12 Abs. 4 WehrPflG gestützte Klage auf Aufhebung des Musterungsbescheides in § 35 WehrPflG nicht nur als Anfechtungsklage bezeichnet, sondern ihrem Wesen nach auf die Anfechtung beschränkt ist. Die im Musterungsbescheid getroffene Entscheidung, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht und sich zu stellen hat (§ 16 Abs. 2 WehrPflG), ist im Ergebnis einheitlich; sie bedeutet, daß der Einberufung des Wehrpflichtigen nach seinen gesamten Umständen nichts entgegensteht. Ist diese Entscheidung in ihrer Begründung auch nur teilweise fehlerhaft und mit Erfolg angefochten, weil etwa der Wehrpflichtige nicht den zutreffenden Tauglichkeitsgrad erhalten hat (§ 8 a WehrPflG in der jetzigen Fassung vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349]) oder eine Wehrdienstausnahme (§§ 9 bis 13 a WehrPflG) gegeben ist, so kann er derzeit nicht einberufen werden. Dann muß der späteren Einberufung ein neues Musterungsverfahren vorausgehen, wobei gegebenenfalls auch die Tauglichkeit erneut zu prüfen ist (§ 13 Abs. 1 bis 3 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 112] - MustVO -). Über die Zurückstellung des Wehrpflichtigen zur Vermeidung eines auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten besonderen Härtefalls (§ 12 Abs. 4 WehrPflG) entscheiden der Musterungsausschuß und die Musterungskammer nach ihrem Ermessen. Ihnen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ("soll zurückgestellt werden") ein Spielraum eingeräumt, der es ermöglicht, die Zurückstellung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung unter besonderen Umständen abzulehnen. Die Wehrbehörden sind in ihrem Ermessen zwar begrenzt und gehalten, den Belangen des Wehrpflichtigen tunlichst Rechnung zu tragen, sie können aber andererseits allgemeine Interessen, wie die Wehrersatzlage, insbesondere bei der Dauer der Zurückstellung berücksichtigen. Daher dürfen die Gerichte, wie sich aus § 114 VwGO ergibt, die Zurückstellung - insbesondere ihre Dauer - nicht selbst anordnen, und Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zurückstellung durch richterliches Urteil ist keinesfalls gegeben. Die Musterungsbehörde kann aber auch in keinem Fall zur erneuten Bescheidung über die Zurückstellung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), weil sie nach der Aufhebung des Musterungsbescheides nicht gezwungen ist, ein neues Musterungsverfahren überhaupt einzuleiten, wenn etwa die Einberufung des Wehrpflichtigen wegen einer Änderung der allgemeinen Ersatzlage nicht mehr in Betracht kommt; hierüber wird sie ihn dann formlos bescheiden, ohne zu einer neuen Entscheidung über den Zurückstellungsantrag in einem förmlichen Verfahren genötigt zu sein. Soll der Wehrpflichtige dagegen einberufen werden, so hat er das Ziel seiner Klage, daß die Wehrbehörde den Zurückstellungsantrag erneut prüfen muß, bereits durch das den Musterungsbescheid aufhebende Urteil erreicht. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils zwischen den Beteiligten bedeutet, daß die Behörde den aufgehobenen Verwaltungsakt bei gleicher Sachlage nicht mit derselben Begründung wiederholen darf; an die Rechtsauffassung des Gerichts ist sie insoweit ohne; weiteres gebunden. Endlich spricht gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage die Ausgestaltung des wehr behördlichen Verfahrens. Es gliedert sich in das Musterungs- und das Einberufungsverfahren. Dieses kann nur beginnen, wenn jenes abgeschlossen ist, weil die Einberufung den Musterungsbescheid ausführt (§ 21 Abs. 1 WehrPflG). Ist das Musterungsverfahren abgeschlossen, so ist die Zuständigkeit der von jeder Weisung freien Musterungsgremien für die Entscheidung über einen später gestellten Zurückstellungsantrag nicht mehr gegeben, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WehrPflG über die Behandlung der Zurückstellungsanträge ist ersichtlich auf das Musterungsverfahren beschränkt. Über spätere Anträge entscheidet daher das Kreiswehrersatzamt als Einberufungsbehörde (vgl. § 15 Abs. 2 MustVO); daß sich seine Weisungsgebundenheit für einen Wehrpflichtigen, der einen Zurückstellungsgrund so spät geltend macht, vielleicht einmal ungünstig auswirken mag, nimmt das Gesetz in diesem vorgeschrittenen Stadium des wehrbehördlichen Verfahrens rechtlich unbedenklich in Kauf, Wenn die Verpflichtungsklage zulässig wäre, müßte das Gericht diese spät vorgebrachten Gründe aber bei der rechtlichen Nachprüfung der im vorangegangenen Musterungsverfahren getroffenen Entscheidung berücksichtigen, denn hierbei wäre der gesamte Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Das würde zu einer Verquickung des Musterungs- und des Einberufungsverfahrens und zu einer Zuständigkeitsverschiebung zwischen den unabhängigen Musterungsgremien und dem weisungsgebundenen Kreiswehrersatzamt führen und liegt deshalb nicht im Sinne des Gesetzes.

9

Aus diesen Gründen ist die Klage wegen einer auf § 12 Abs. 4 WehrPflG gestützten Zurückstellung auf die Anfechtung des ablehnenden Bescheides beschränkt, so daß das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Klägers nicht verpflichten durfte. Die Zweiteilung des wehrbehördlichen Verfahrens führt im übrigen zur Beschleunigung der behördlichen Entscheidung, und die Beschränkung auf die Anfechtungsklage ist auch prozeßökonomisch vertretbar, weil die Gerichte über die Anfechtung der Entscheidungen des Musterungsausschusses über einen im Musterungsverfahren gestellten Zurückstellungsantrag und des Kreiswehrersatzamtes über einen nach Abschluß des Musterungsverfahrens gestellten späteren Antrag in einem einheitlichen Streitverfahren entscheiden können.

10

3.

Das angefochtene Urteil kann auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben. Dem Verwaltungsgericht ist bei Anwendung der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 WehrPflG nicht in vollem Umfange zu folgen. Im vorliegenden Falle ist strittig, ob die Einberufung für den Kläger wegen ihrer Folgen für den elterlichen Gewerbebetrieb besonders hart ist. Um den Kläger zurückzustellen, müßte er für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes unentbehrlich sein (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG). Mit Recht vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall um einen elterlichen Betrieb handelt. Das Gesetz will die Erhaltung und Fortführung des eigenen oder elterlichen Betriebes des Wehrpflichtigen sichern, es schützt also die ihm bereits eigene oder später auf Grund der familien- und erbrechtlichen Verhältnisse mit aller Wahrscheinlichkeit zufallende wirtschaftliche Existenz. Die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WehrPflG angeführten Tatbestände sind aber nur typisch und stehen unter dem höheren einheitlichen Begriff "besondere Härte". Deshalb ist auch das Wort "elterlich" nicht wörtlich und ausschließlich zu verstehen, sondern kennzeichnet nur die enge verwandtschaftliche Bindung, die den zukünftigen Weg des Wehrpflichtigen im Berufsleben bestimmen wird. Fällt eins Generation aus und wird der großväterliche Betrieb auf den Wehrpflichtigen übergehen, wie im vorliegenden Fall, so ist dieser durch eine Gefährdung des Betriebes nicht weniger hart betroffen, als wenn die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes in Frage stünde. Insoweit kommt der hier vorliegende Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG gleich und muß ebenfalls berücksichtigt worden.

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Daß der Kläger für die Erhaltung und Fortführung der Metzgerei unentbehrlich ist, hat das Verwaltungsgericht aber rechtlich nicht bedenkenfrei festgestellt. Nach Lage der Sache ist die Bedeutung des § 12 Abs. 4 WehrPflG hier rechtlich nicht problematisch; die Erhaltung und Fortführung des verhältnismäßig kleinen Betriebes wäre, wie das Verwaltungsgericht feststellt, durch den Ausfall des Klägers gefährdet, wenn gleichzeitig sein Bruder als Geselle in der Metzgerei nicht mehr voll zur Verfügung stünde. Daher kommt es darauf an, ob der Bruder durch die von ihm abzulegende Meisterprüfung in seiner Tätigkeit im Betrieb wesentlich behindert ist oder sein wird.

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Die Revision rügt mit Recht, daß das Verwaltungsgericht diese Frage nicht ohne nähere Sachaufklärung hätte bejahen dürfen. Die Beurteilung dieser entscheidenden Frage konnte sich nicht aus einer allgemeinen Erfahrung ergeben, sondern es bedurfte hierzu besonderer Sachkunde, so daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit durch gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen hätte aufklären müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

13

4.

Das angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen aufzuheben, die Sache muß an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

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Zum weiteren Verfahren bedarf es der Beiladung des Leiters des Bezirkswehrersatzamtes nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) hier nicht vorliegt, ist im Gegensatz zur Meinung der Revision zu billigen. Der Leiter des Bezirkswehrersatzamtes ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht als Dritter in der Weise beteiligt, daß die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Er und der Leiter des Kreiswehrersatzamtes haben im wohrbehördlichen Verfahren zwar ein eigenes Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen der weisungsfreien Ausschüsse und Kammern (§§ 33 Abs. 1 und 35 Abs. 2 WehrPflG). Zutreffend bezeichnet das Verwaltungsgericht diese Befugnis aber als ein Korrelat dazu, daß die Entscheidungsbefugnis in den fraglichen Angelegenheiten den monokratischen Wehrersatzbehörden entzogen und in die Hände unabhängiger Kollegien gelegt ist. Die Anfechtungsbefugnis der Behördonleiter eröffnet ihnen die Möglichkeit, die kollegiale Entscheidung nochmals überprüfen zu lassen, wenn sie dagegen Bedenken tragen. Mehr kann dieser gesetzlichen Regelung aber nicht entnommen worden, insbesondere räumt die Vorschrift in § 35 Abs. 2 WehrPflG dem Leiter des Bezirkswehrersatzamtes kein Recht auf Beteiligung am Verfahren ein, wenn er die Entscheidung des Ausschusses oder der Kammer billigt. Im Hinblick auf den Streitgegenstand sind die Behördenleiter nicht "andere" oder "Dritte" im Sinne des § 65 VwGO. Sie sind als Leiter der Behörden, bei denen die kollegialen Ausschüsse und Kammern errichtet sind, ein Teil der Wehrverwaltung und keine Träger eigener Rechte, sondern stehen für die Interessen der Bundesrepublik ein. Haben die Verwaltungsgerichte während der Geltung der MRVO 165 die Leiter der Kreis- und Bezirkswehrersatzämter als rechtlich interessierte Dritte angesehen und deshalb zum Rechtsstreit beigeladen (so in der von der Revision erwähnten, durch Urteil des Revisionsgerichts vom 3. Oktober 1958 abgeschlossenen Sache BVerwG VII C 31.58), so beruhte dies darauf, daß nach damaligem Verfahrensrecht nicht der Rechtsträger der Wehrverwaltung, sondern die jeweils tätig gewordenen Ausschüsse oder Kammern zu verklagen waren, so daß die Behördenleiter im Rechtsstreit ohne eigene prozeßrechtliche Beteiligung mit ihrer Auffassung nicht mehr zu Worte gekommen wären. Da nach der einheitlichen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nunmehr stets die Bundesrepublik Beklagte ist und ihre Vertretung der den Leitern der Kreis- und Bezirkswehrersatzämter übergeordneten und ihnen gegenüber weisungsbefugten Wehrbereichsverwaltung obliegt, ist jeder Grund entfallen, diese Behördenleiter durch Beiladung am Rechtsstreit zu beteiligen. Ihr Interesse an einer rechtlich richtigen Entscheidung durch die Ausschüsse und Kammern nimmt im Rechtsstreit jetzt die Wehrbereichsverwaltung wahr.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl