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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1963, Az.: BVerwG IV C 190.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 190.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.08.1962 - AZ: II A 51/62

Fundstellen

  • DVBl 1964, 496 (Kurzinformation)
  • Fachberater 1964, 218
  • IFLA 1965, 27
  • MDR 1963, 1041 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 2139-2140 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1964, 365
  • ZLA 1963, 315

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Verlust von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen einer geschiederen Ehefrau ist nach dem FG nicht feststellungsfähig.

  2. 2)

    Dies gilt auch dann, wenn diese Ansprüche privatvertraglich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1963
durch
den Staatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, Zweite Kammer Osnabrück, vom 10. August 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die heimatvertriebene Klägerin macht im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von Vertreibungsschäden den Verlust eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend. Dieser Unterhaltsanspruch, der zunächst in einer notariellen Urkunde vom November 1937 festgelegt worden war, wurde in einem Verfahren vor dem Landgericht Breslau im April 1940 durch Vergleich zwischen der Klägerin und ihrem hinsichtlich der Scheidung für schuldig erklärten Ehemann endgültig gestaltet. Danach sollte die Klägerin ab 1. November 1939 ohne zeitliche Beschränkung eine Rente von monatlich 110 RM unter Ausschluß der Anrechnung eines etwaigen eigenen Arbeitsverdienstes erhalten; die Rente sollte lediglich im Falle ihrer Wiederverheiratung oder ihres Todes enden. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Rente unter Berufung auf die bevorstehende Geburt eines Kindes des Ehemanns in seiner neuen Ehe wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin gelangte nach ihrer Vertreibung in das Bundesgebiet. Sie ist in ihrem Aufnahmeort als Behördenangestellte tätig. Der spätere Aufenthalt des Ehemannes ist unbekannt.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten in beiden Instanzen ab, weil ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob er durch Rechtsgeschäft oder durch gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Beträge festgelegt worden ist, nach dem Bewertungsgesetz nicht bewertungsfähig und deshalb auch nicht feststellungsfähig sei.

3

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil, gegen das der Senat auf die Beschwerde des Beteiligten die Revision zugelassen hat, aus: Der der. Klägerin im Zeitpunkt des Schadenseintritts zustehende, in einer vollstreckbaren Urkunde verbriefte Unterhaltsanspruch sei ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. d LAG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dem Begriff Wirtschaftsgut gehörten hierzu Gegenstände, Rechte und Güter aller Art, damit auch Vermögensrechte und geldwerte Ansprüche. Das Bewertungsgesetz führe in § 67 Abs. 1 Ziff. 4 unter dem sonstigen steuerlich zu bewertenden Vermögen auch die Kapitalwerte von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen auf. Zwar nehme § 68 Abs. 5 Buchst. a a.a.O. Rentenansprüche, die auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhten, von einer steuerlichen Bewertung als sonstiges Vermögen wieder aus. Diese Ausnahme beruhe aber auf sozialen Erwägungen und rechtfertige nicht den Schluß, daß solche Renten kein Wirtschaftsgut verkörpern. Richtig sei weiter, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche, solange sie "in der üblichen Weise des Zusammenlebens in der Familiengemeinschaft" erfüllt würden, noch keine geldwerten, nach einem festen Geldbetrag bestimmbare Ansprüche darstellten. Hier habe sich aber durch Vereinbarung bzw. gerichtliche Anordnung der Anspruch auf einen festen Geldbetrag verdichtet und sei damit zu einem geldwerten Anspruch (Vermögenswert) im Sinne von §§ 67 Ziff. 4 und 68 Ziff. 5 Bewertungsgesetz geworden. Diese Bestimmungen sprächen zwar nicht von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen schlechthin, sondern von Renten und Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen. Der Umstand, daß es sich um gesetzliche Ansprüche handle, stehe der Einordnung dieser Ansprüche unter § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG aber nicht entgegen. Diese Vorschrift möge öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht umfassen. Hier handle es sich aber um eindeutig dem Bereich des Privatrechts angehörende Ansprüche. Dann mache es aber keinen Wesensunterschied, ob solche Ansprüche auf Gesetz oder Vertrag beruhten.

4

Die Revision beantragt

Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

5

Sie rügt Verletzung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG und §§ 3 und 17 Abs. 4 FG. In diesen Bestimmungen seien die der Feststellung zugänglichen Wirtschaftsgüter abschließend aufgezählt. Die Systematik der Aufzählung lehne sich eng an das Bewertungsrecht an. Feststellungsfähig im Rahmen von § 17 FG seien deshalb nur solche Wirtschaftsgüter und Forderungen, die nach § 67 Bewertungsgesetz - mit der dazugehörigen negativen Abgrenzungsvorschrift des § 68 Bewertungsgesetz - dem sonstigen Vermögen zuzurechnen seien. Im übrigen könne der Unterhaltsanspruch der Klägerin, schon deshalb nicht mit den dort genannten Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gleichgesetzt werden, weil der Vergleich im Ehescheidungsprozeß nicht einem Stammrecht gleichzusetzen sei. Die mit der Klägerin vereinbarten Leistungen seien unbeschadet ihrer vertraglicher Fixierung im vorliegenden Fall "lediglich Auswirkung ihres familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs". Er habe ihrer sozialen Sicherung und der. Befriedigung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse gedient. Der Erfüllung eines solchen Unterhaltsanspruchs [gemeint ist der Ausgleich des Verlustes eines solchen Anspruchs] diene [- ausschließlich -] die Ausgleichsleistung Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe). Wäre es anders, müßten konsequenterweise auch alle Unterhaltsberechtigten, die in ungetrennten Familienverhältnissen Unterhalt empfangen und diesen Unterhalt durch die Vertreibung verloren hätten, in die Feststellung einbezogen werden. Das Begehren, der Klägerin gehe eindeutig auf eine mit den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes unvereinbare Doppelentschädigung hinaus.

6

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision im wesentlichen unter Bezugnahme auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils.

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Besonders bedeutsam sei in ihrem Fall, daß in der Vereinbarung eindeutig die Anrechnung etwaigen Arbeitsverdienstes der Klägerin ausgeschlossen worden sei. Man könne also bei ihrem streitigen Anspruch nicht wohl ausschließlich von einer sozialen Sicherung sprechen. Sie fühle sich als Vertriebene deshalb durch die Bestreitung ihres Anspruchs auf Feststellung besonders benachteiligt, weil das verlorene Recht eindeutig von dem Erfordernis sozialer Sicherung, also Bedürftigkeit von ihrer Seite, losgelöst worden sei.

8

II.

Die Revision hatte Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben.

9

Im vorliegenden Fall kann abschließend dahingestellt bleiben, ob - was das Verwaltungsgericht folgerichtig zunächst bejaht hat - die Klägerin den streitigen Anspruch in vollem Umfange verloren hat und ob dieser Verlust vertreibungsbedingt eingetreten ist, denn der Verlust des hier streitigen Anspruchs ist in die besondere Feststellung nach dem Feststellungsgesetz nicht einbezogen.

10

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Grundlage für den streitigen Anspruch die gesetzliche Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes der Klägerin war. Nicht folgen kann der Senat allerdings der weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, daß die zwischen den geschiedenen Ehegatten zuletzt auf dem Wege eines Prozeßvergleichs erfolgte Festlegung ("Verdichtung") des Anspruchs auf einen festen Geldbetrag den familienrechtlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch seiner Eigenschaft entkleidet und in einen sonstigen der Feststellung nach dem Feststellungsgesetz zugänglichen geldwerten Anspruch (Vermögenswert) verwandelt hat. Eine derartige - unter geschiedenen Ehegatten häufige - Fixierung des Anspruchs auf einen bestimmten Geldbetrag verändert den dem Anspruch zugrunde liegenden ursprünglichen Schuldgrund "familienrechtlicher Unterhaltsanspruch" nicht. Dabei ist auch ohne Bedeutung, wenn die vertragliche Festsetzung auf eine bestimmte Geldsumme dem Unterhaltsverpflichteten eine Leistung auferlegt, die über die nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach seinen Verhältnissen ihm obliegende Leistung hinausgeht. Aus dieser rechtlichen Erkenntnis hat die ständige Rechtsprechung des früheren Reichsfinanzhofs folgerichtig abgeleitet, daß der Ausschluß von der Bewertung nach dem Bewertungsgesetz auch für derartige vertraglich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtete Verfügungen über den Unterhaltsanspruch gilt (für alle RFH-Urteile: vom 24. November 1938 - III 342/37 - [RStBl. 39/114] und vom 2. Mai 1941 - III 172.40 - [RStBl. 41/700]). Zutreffend ist allerdings die weitere Folgerung im angefochtenen Urteil, daß die Feststellbarkeit des Verlustes einer Forderung nicht schlechthin davon abhängig ist, ob sie nach dem Bewertungsgesatz auch bewertbar ist. Für den hier streitigen Anspruch vermag der Senat die Feststellbarkeit - in Übereinstimmung mit seiner Nichtbewertbarkeit - nicht anzuerkennen. Ob hierfür bereits die von der Revision in den Vordergrund gestellte Erwägung ausreicht, daß ein Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Geldleistungen in bestimmter Höhe nur dann der Feststellung zugänglich ist, wenn es auf einem sogenannten "Stammrecht" beruht, das im allgemeinen durch laufende vorhergegangene oder auch einmalige. Gegenleistungen des Rentenberechtigten erworben worden ist, mag hier abschließend dahingestellt bleiben. Der Ausschluß von der Feststellung ergibt sich bereits aus dem Inhalt des verlorenen Rechts, das ein rein familienrechtlicher Anspruch auf Unterhalt gewesen und nach den vorstehenden Ausführungen trotz der Festlegung auf einen bestimmten Geldbetrag es auch geblieben ist. Der Ausgleich für den Verlust des Bezugs einer solchen rein familienrechtlichen Leistung ist durch LAG und FG auf die Anerkennung eines darauf begründeten Verlustes der "... sonstigen Existenzgrundlage" beschränkt, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit, zur Einweisung in den Bezug von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) führen kann, welche nach formloser Feststellung des Existenzverlustes ohne besonderes, zu einer Hauptentschädigung führendes Feststellungsverfahren erfolgt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß bei der von der Klägerin vertretenen, vom Verwaltungsgericht anerkannten rechtlichen Bewertung des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs folgerichtig in jedem Falle der Verlust eines solchen Anspruchs - auch aus einer im Zeitpunkt der Vertreibung noch bestehenden Ehe - zu einer gesonderten Feststellung auf der Grundlage des Verlustes eines "anderen ... geldwerten Anspruchs" im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. d LAG und § 3 FG führen müßte. Das Lastenausgleichsgesetz kennt bei der Fülle der Schadensfälle und der Begrenztheit der zu ihrer Entschädigung bereitstehenden Mittel allenfalls bei den Leistungen an besonders sozial schwache Geschädigte einen vollen Ausgleich. Auch bei dem Verlust der hier streitigen familienrechtlichen Ansprüche hat es daher im Einklang mit der im Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz ausgesprochenen Beschränkung auf "einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten" letzteren auf die Sicherung einer im Einzelfall verlorenen, auf diese Leistung gegründeten Existenzgrundlage durch Gewährung von Kriegsschadenrente beschränkt; eine gesonderte Feststellung nach dem Feststellungsgesetz mit dem Ziel der Zubilligung einer Hauptentschädigung ist für diese Ansprüche nicht vorgesehen.

11

Unter diesen Umständen haben die Ausgleichsbehörden zu Recht die von der Klägerin begehrte besondere Feststellung nach dem Feststellungsgesetz mit dem Ziel der Zuerkennung einer Hauptentschädigung abgelehnt; ihre vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidungen waren wiederherzustellen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Isendahl