Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1963, Az.: BVerwG VII C 33.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 33.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.11.1961 - AZ: 92 VI 58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 16, 92 - 94
- AS XVI, 92
- BayVBl 1963, 319
- DVBl 1963, 782-784 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1963, 252
- MDR 1963, 785 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 106
Amtlicher Leitsatz
Über die Voraussetzungen, unter denen ein Gewerbetreibender Klage auf Feststellung erheben kann, daß er sein Gewerbe ausüben dürfe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung in Mannheim
vom 14. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger meldete am 11. Mai 1954 beim Gewerbeamt seines Wohnsitzes den Betrieb einer Mietwaschküche an. An dem Betriebsgrundstück brachte er in der Folgezeit ein Firmenschild an, das die Bezeichnung "Wäscherei" enthielt.
Mit Schreiben vom 19. November 1954 teilte die beklagte Handwerkskammer dem Kläger mit, solange er sich auf den Betrieb einer Mietwaschküche mit einer Heißmangel beschränke, liege darin keine Ausübung des Wäschereihandwerks. Er solle aber auch Fertigwäsche bearbeitet haben und in der Art einer Wäscherei für Privatpersonen und für zwei Hotels arbeiten. Unter Hinweis auf die §§ 1 und 111 der Handwerksordnung forderte die Beklagte den Kläger auf, jegliche handwerkliche Tätigkeit sofort zu unterlassen, widrigenfalls sie gegen ihn ein Bußgeldverfahren veranlassen werde. Mit Schreiben vom 21. März 1955 bat die Beklagte das Gewerbeamt, es möge den Kläger veranlassen, das Firmenschild zu beseitigen. Einer entsprechenden Aufforderung des Gewerbeamtes vom 28. März 1955 kam der Kläger zwar zunächst nach, lehnte es aber nach einiger Zeit ab, sie zu befolgen. Nachdem am 10. April 1956 der Betrieb des Klägers durch einen Beauftragten der Beklagten besichtigt worden war, forderte diese den Kläger mit einem ihm förmlich zugestellten Schreiben vom 13. März 1957 auf, seinen Wäschereibetrieb bis spätestens zum 31. März 1957 einzustellen, widrigenfalls sie beim Landratsamt die Durchführung eines Bußgeldverfahrens beantragen werde, und bemerkte zur Begründung, die Betriebsbesichtigung habe ergeben, daß der Kläger die Wäscherei handwerklich betreibe.
Mit Schreiben vom 27. März 1957 forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, entweder ein Bußgeldverfahren zu beantragen oder einen beschwerdefähigen Bescheid über die Fortführung des Betriebes - der kein Handwerksbetrieb sei - zu veranlassen, um eine gerichtliche Klärung zu ermöglichen. Falls er bis zum 15. April 1957 keine Nachricht erhalte, werde er gegen die Beklagte Feststellungsklage erheben.
Ohne vorherige Ankündigung besichtigte am 10. April 1957 wiederum ein Beauftragter der Beklagten gemeinsam mit zwei Angehörigen des Landratsamtes den Betrieb des Klägers. Unter dem 15. April 1957 schrieb die Beklagte an das Landratsamt, die letzte Betriebsbesichtigung habe bestätigt, daß es sich nicht um einen Waschsalon, sondern um ein Unternehmen handle, das zu zwei Dritteln als Mietwaschküche, zu einem Drittel als Wäscherei betrieben werde. Sie, die Beklagte, wäre bereit, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn der Kläger aus seinem Firmenschild die Bezeichnung "Wäscherei" entferne und - entsprechend, dem von ihm behaupteten Charakter seines Betriebes - auf seiner Firmentafel die Bezeichnung "Mietwäscherei" anbringen lasse. Falls der Kläger weiterhin darauf bestehen sollte, die Bezeichnung "Wäscherei" zu führen, werde um Durchführung des Bußgeldverfahrens gebeten. Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 26. April 1957 den Kläger auf, möglichst sofort das Firmenschild mit der Bezeichnung "Wäscherei" zu entfernen und durch eine Firmentafel mit der Aufschrift "Mietwäscherei" zu ersetzen, und bemerkte hierzu, die Beklagte sei damit einverstanden, daß kein Bußgeldverfahren durchgeführt werde, wenn diese Änderung des Firmenschildes vorgenommen würde. Unter dem 8. Mai 1957 übersandte die Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Abschrift ihres Schreibens an das Landratsamt vom 15. April 1957 und bemerkte zu seinem Schreiben vom 27. März 1957, bevor sie gegen einzelne Unternehmen Maßnahmen einleite, sei sie bemüht, zunächst die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Selbst den Anträgen, auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens gehe in aller Regel eine Betriebsbesichtigung voraus. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erwiderte zunächst mit Schreiben vom 18. Mai 1957, die Handwerkskammer sei zu einer Beanstandung des Firmenschildes nicht berechtigt. Er habe den Kläger angewiesen, dieses Schild wieder aufzuhängen, da sein Unternehmen kein Handwerksbetrieb sei und infolgedessen der Kontrolle der Beklagten nicht unterstehe. Betriebsbesichtigungen dürften künftig nur nach rechtzeitiger Verständigung des Betriebsunternehmers und zu einer Zeit erfolgen, während deren kein Publikumsverkehr stattfinde. Da das Vorgehen der Beklagten rechtswidrig sei, werde unverzüglich die Feststellungsklage erhoben werden, wenn die. Beklagte nicht bis zum 31. Mai 1957 erklären sollte, daß sie von allen Maßnahmen Abstand nehme. In einem weiteren Schreiben vom 19. Mai 1957 erklärte der Prozeßbevollmächtigte sein Schreiben vom Tage zuvor für überholt und bemerkte, er habe sofort die Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, weil die Beklagte der Aufforderung seines Schreibens vom 27. März 1957 nicht nachgekommen sei.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1957 erhob der Kläger Klage, mit der er beantragte,
- 1.
festzustellen, daß die Aufforderung der Handwerkskammer wegen der Wegnahme des Schildes "Wäscherei" an der Betriebsstätte des Klägers unzulässig und rechtsunwirksam sei;
- 2.
der Beklagten aufzugeben, sich jeglicher Anordnungen dem Kläger gegenüber zu enthalten, weil dieser nicht Handwerker sei und der Handwerkskammer nicht unterstehe.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, die beklagte Handwerkskammer dürfe seinen Geschäftsbetrieb, der den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterliege, nicht kontrollieren, stören oder beunruhigen, zumal in einer kleinen Stadt derartige Vorgänge nicht unbeobachtet blieben. Er, der Kläger, habe ein Recht darauf, gegen derartige Maßnahmen geschützt zu werden. Da er in seiner Existenz bedroht werde, sei die Feststellungsklage geboten. - Die Beklagte hat geltend gemacht, die erhobene Klage sei weder als Feststellungs- noch als Anfechtungsklage zulässig, aber auch sachlich nicht begründet, da das Unternehmen des Klägers eine handwerklich betriebene Wäscherei sei.
Durch Urteil vom 10. April 1958 entschied das Verwaltungsgericht, der beklagten Handwerkskammer werde aufgegeben, sich jeglicher Anordnungen, insbesondere auch hinsichtlich der Beschilderung des Geschäftslokals dem Kläger gegenüber zu enthalten, solange der Kläger seinen Betrieb entsprechend dem im Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt nach Art und Umfang unverändert betreibe. Auf die Berufung der Beklagten wurde durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 9. November 1961 (GewArch. 1962 S. 135) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die - nunmehr nach § 43 VwGO zu beurteilende - Feststellungsklage sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Denn die Beklagte selbst habe keine Aufforderungen an den Kläger ergehen lassen, das Schild mit der Aufschrift "Wäscherei" zu entfernen. Die vom Kläger weiterhin erhobene Unterlassungsklage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Der Kläger leite seinen Unterlassungsanspruch daraus ab, daß er kein Handwerker sei. Da eine Feststellungsklage über die Handwerkseigenschaft nicht zulässig sei, könne eine solche Feststellung auch nicht auf dem Umwege über eine Unterlassungsklage erreicht werden. Zur Wahrung seines Interesses an der Klärung der Frage, ob der Kläger etwa zu Unrecht ein eintragungspflichtiges Handwerk betreibe, würde ihm anderweitiger Rechtsschutz in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Sofern mit der Begründung, er betreibe ein Handwerk, nachteilige Maßnahmen gegen ihn getroffen werden sollten, könne es der Kläger entweder auf ein Bußgeldverfahren oder aber auf eine Schließungsverfügung ankommen lassen, die er alsdann vor den Verwaltungsgerichten anfechten könne.
Mit der auf seine Beschwerde zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Er rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint. Die Beklagte habe es ihm durch geschicktes Verhalten unmöglich gemacht, mit einer Anfechtungsklage gegen sie vorzugehen. Sie habe ihn aber dauernd in Unruhe und Ungewißheit darüber gehalten, ob er seinen Gewerbebetrieb ungestört ausüben dürfe, indem sie das städtische Gewerbeamt eingeschaltet und unzulässigerweise Betriebsbesichtigungen durchgeführt, es aber geflissentlich vermieden habe, mit Maßnahmen gegen ihn vorzugehen, gegen die er bei den Gerichten habe Rechtsschutz suchen können.
Die Beklagte hält die Revision für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
I.
Die Zulässigkeit der Revision zieht die Beklagte zu Unrecht in Zweifel. Wenngleich der in der Revisionsschrift enthaltene Antrag, das Revisionsgericht möge nach den im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen entscheiden und das in diesem Rechtszuge ergangene Urteil wiederherstellen, deshalb gewisse Unklarheiten enthielt, weil dieses Urteil nach Fassung und Inhalt nicht völlig den in der Klageschrift gestellten Anträgen entsprach, ließ sich gleichwohl das Ziel der Revision mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Damit ist dem Antragserfordernis im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. die Entscheidung vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII C 62.61 - GewArch. 1962 S. 126) genügt. Im übrigen hat der Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt. - Auch die Rüge, die Revision habe - entgegen der Vorschrift des § 139 Abs. 2 VwGO - die durch das Berufungsgericht verletzte Rechtsnorm nicht genannt, ist nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit mit § 139 Abs. 2 VwGOübereinstimmenden Vorschrift des § 57 Abs. 2 BVerwGG (vgl. die Entscheidungen vom 26. Januar 1956 - BVerwG I C 113.54 - und vom 3. Juli 1956 - BVerwG IV C 78.55 -) braucht die nach Auffassung der Revision verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich durch Benennung der entsprechenden Gesetzesvorschrift gekennzeichnet zu werden, sofern diese aus der Revisionsbegründung mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann. Im vorliegenden Falle ergibt die Revisionsbegründung ohne weiteres, daß eine Verletzung des § 43 VwGO und des § 1 HandwO gerügt werden sollte.
II.
Die hiernach zulässige Revision ist auch begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß sie nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Verfahrensrecht unzulässig sei. Es geht dabei davon aus, die in § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO getroffene Übergangsregelung, derzufolge die Zulässigkeit einer Klage gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, gelte für eine vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung erhobene, aber noch nicht entschiedene Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht. Dieser Auffassung ist jedenfalls für den vom Berufungsgericht unterstellten Fall zu folgen, daß die Zulässigkeit einer solchen Klage zwar nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden Recht zu verneinen, nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Rechtslage hingegen zu bejahen wäre. Denn es würde mit den Grundsätzen einer sinnvollen Prozeßführung und dem Sinn der in § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO getroffenen Regelung, die den Schutz des Rechtsuchenden gegen eine Verschlechterung seiner verfahrensrechtlichen Situation bezweckt, nicht vereinbar sein, in einen solchen Falle in Anwendung des zur Zeit der Klageerhebung geltenden Rechts die Feststellungsklage wegen Unzulässigkeit abzuweisen und den Kläger zu einer Wiederholung der Klage zu nötigen, deren Zulässigkeit nunmehr bejaht werden müßte. Eine sinnvolle Handhabung des Verfahrensrechts, die überflüssige Prozesse und damit den Gerichten und allen Prozeßbeteiligten einen vermeidbaren Aufwand an Arbeit und Kosten erspart, muß vielmehr dazu führen, eine nach der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Rechtslage zwar unzulässige, nach den im Laufe des Verfahrens, in Kraft getretenen Vorschriften jedoch zulässig gewordene Feststellungsklage in Anwendung dieses neueren Rechts als zulässig zu behandeln.
Indessen braucht diese Frage hier nicht weiter vertieft zu werden, weil die Zulässigkeit der Feststellungsklage - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - sowohl nach der zur Zeit der Klageerhebung wie nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Rechtslage nicht unterschiedlich beurteilt werden konnte. Das Berufungsgericht glaubt offenbar, die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Anwendung des zur Zeit der Klageerhebung geltenden Rechts aus der Erwägung verneinen zu sollen, daß die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 24 des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - nur im Wege der Parteistreitigkeit, also gemäß § 85 VGG nur "zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern" habe durchgeführt werden können. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom 16. Februar 1954 (BVerwGE 1, 80) entgegengetreten. An der dort vertretenen Auffassung ist festzuhalten. Insoweit besteht mithin bezüglich der Zulässigkeit der Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Unterschied gegenüber der in § 43 VwGO getroffenen Regelung.
2.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage insoweit abgewiesen, als eine gerichtliche Feststellung erstrebt wurde, daß die Aufforderung der Beklagten zur Wegnahme des an der Betriebsstätte des Klägers angebrachten Firmenschildes unzulässig gewesen sei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine derartige Aufforderung an den Kläger nicht seitens der beklagten Handwerkskammer, vielmehr zunächst durch das städtische Gewerbeamt und später nochmals durch das Landratsamt ergangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher schon ein berechtigtes Interesse des Klägers, die Unzulässigkeit dieser Maßnahmen gegenüber der Beklagten festgestellt zu wissen, verneint. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das von dem Kläger als unrechtmäßig empfundene Vorgehen der Behörden auf Anregungen der Beklagten zurückzuführen war. Denn dessen ungeachtet tragen allein die gegenüber dem Kläger tätig gewordenen Behörden die Verantwortung für ihr Vorgehen. Sie allein hätten es auch in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten.
3.
Den weiteren mit der Klage verfolgten Antrag hat der Kläger dahin gefaßt, der beklagten Handwerkskammer solle aufgegeben werden, "sich jeglicher Anordnungen dem Kläger gegenüber zu enthalten, weil dieser nicht Handwerker ist und der Handwerkskammer nicht untersteht". Der äußeren Fassung nach handelte es sich um eine auf Unterlassung gerichtete Klage. Ob eine solche Unterlassungsklage - deren Zulässigkeit der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 323 [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61] [328]) grundsätzlich bejaht hat - mit einem derart unbestimmt und allgemein umschriebenen Ziele zulässig ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Denn dem Kläger kam es, wie eine sinngemäße Auslegung dieses Antrages ohne weiteres erkennen läßt, auf eine gerichtliche Feststellung an, daß er sein Gewerbe ausüben dürfe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das konnte bereits aus der in den förmlichen Antrag aufgenommenen, wenn auch dort nicht hingehörenden Begründung entnommen werden und ergab sich ebenso zweifelsfrei aus der in der Klageschrift gegebenen Begründung, in der ebenfalls näher ausgeführt war, der Betrieb des Klägers unterliege nicht den Vorschriften der Handwerksordnung. Die unzulängliche Fassung dieses Antrages hätte allerdings Veranlassung geben sollen, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Das Berufungsgericht glaubt, die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage deshalb verneinen zu sollen, weil Gegenstand einer solchen nicht die Feststellung der Handwerkseigenschaft sein könne. Mit dieser Begründung konnte sich das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen einer sachlichen Entscheidung nicht entziehen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 14, 235) muß eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines dem öffentlichen Recht angehörenden Rechtsverhältnisses nicht verfassungsrechtlicher Art gerichtete Klage stets der Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses dienen; sie kann mithin nur unter der Voraussetzung erhoben werden, daß die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Beklagte hatte dem Kläger gegenüber wiederholt die Auffassung vertreten, daß er unrechtmäßig ein Handwerk ausübe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, und hatte mit dieser Begründung zunächst das städtische Gewerbeamt und später das Landratsamt veranlaßt, bei dem Kläger wegen einer der Auffassung der Beklagten Rechnung tragenden Änderung seines Firmenschildes vorstellig zu werden. Der Kläger ist dieser Auffassung der Beklagten stets mit Nachdruck entgegengetreten und hat deshalb auch die ihm nahegelegte Änderung seines Firmenschildes mehrfach entschieden abgelehnt. Nachdem die Parteien ihre voneinander grundsätzlich abweichenden Auffassungen über die rechtliche Beurteilung der gewerblichen Betätigung des Klägers in so eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hatten, ohne darüber zu einer Einigung gelangen zu können, konnte das Vorliegen eines der gerichtlichen Feststellung fähigen konkreten Rechtsverhältnisses in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen nicht geleugnet werden. Insoweit kann, abgesehen von der bereits erwähnten Entscheidung vom 8. Juni 1962 (BVerwGE 14, 235) auch auf die Urteile vom 26. Mai 1961 (BVerwGE 12, 261 [262]) und vom 25. Mai 1962 (BVerwGE 14, 202) sowie auf das ebenfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII C 188.60 - (Anwaltsblatt 1963 S. 82) verwiesen werden.
Das Berufungsgericht glaubt, ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung mit der Begründung verneinen zu sollen, der Kläger könne den mit dieser Klage erstrebten Rechtsschutz anderweit erreichen, indem er es entweder auf ein Bußgeldverfahren oder auf eine polizeiliche Schließung seines Betriebes ankommen lasse, wobei er in jedem Falle eine gerichtliche Klärung der Rechtslage - sei es im ordentlichen, sei es im Verwaltungsrechtswege - herbeiführen könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beklagte Handwerkskammer unmißverständlich aufgefordert hatte, einen dieser Wege zu beschreiten. Die Beklagte ist indessen dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat damit dem berechtigten Verlangen des Klägers nicht entsprechen, die seit Jahren zwischen den Parteien über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeausübung des Klägers bestehenden Meinungsverschiedenheiten gerichtlich klären zu lassen. Unter diesen Umständen muß dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, die rechtliche Klärung, zu der er die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hatte, nunmehr von sich aus herbeizuführen. Hierfür bleibt ihm, nachdem die Beklagte seinen Anregungen nicht gefolgt ist, nur die Klage auf Feststellung, daß er sein Gewerbe ausüben dürfe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung kann unter den gegebenen Umständen nicht verneint werden.
Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1961 - BVerwG VII C 174.59 - (GewArch. 1961 S. 55 = VerwRspr. Bd. 13 S. 739) geht fehl. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ein berechtigtes Interesse für eine von einer Handwerkskammer erhobene Feststellungsklage verneint, weil die Handwerkskammer mit dieser Klage die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen, ihrer Auffassung nach aber eintragungspflichtigen Gewerbetreibenden hatte schaffen wollen, obschon zu einem solchen Einschreiten nach der gesetzlichen Regelung nicht die Handwerkskammer, sondern die staatlichen Behörden berufen sind. In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle hatte indessen der Kläger der beklagten Handwerkskammer ausdrücklich nahegelegt, die zuständigen Behörden zu einem Einschreiten gegen ihn zu veranlassen, wenn sie dies für geboten halten sollte. Da die Beklagte dieser Anregung nicht gefolgt ist und von sich aus nichts unternommen hat, die zwischen ihr und dem Kläger seit Jahren bestehenden Streitfragen gerichtlich klären zu lassen, kann der Kläger nicht gehindert wenden, diese Klärung auf dem für ihn allein möglichen Wege der Feststellungsklage herbeizuführen. Im übrigen ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, weshalb die beklagte Handwerkskammer sich der Durchführung der Feststellungsklage widersetzt, da auch ihr an der mit dieser Klage erstrebten Klärung der Rechtslage gelegen sein müßte.
Hiernach mußte das die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneinende Berufungsurteil aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird zunächst unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den Kläger zur Stellung eines sachdienlichen Feststellungsantrages zu veranlassen und alsdann darüber zu befinden haben, ob dieser Antrag begründet ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt