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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1956, Az.: BVerwG I C 113.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 113.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.03.1954 - AZ: 24 VI 53

Fundstellen

  • GewArch 1956, 166
  • GewArch 1957, 135

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Rekursverfahrens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1954 - Nr. 24 VI 53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beantragte am 9. Oktober 1951, ihm die Erlaubnis zum Kleinhandel mit unedlen Metallen gemäß dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415) mit späteren Änderungen - UMG - zu erteilen. Der Stadtrat der Beklagten lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 2. Januar 1952 mit der Begründung ab, der Kläger biete keine Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieses Handels. Er habe 19 Vorstrafen erlitten, von denen allerdings 14 zum Teil sehr erhebliche Strafen in der Zeit vor 1930 lägen. Später sei er im Jahre 1933 wegen Bettelns zu einer Woche und nochmals zu zwei Tagen Haft, kurz darauf wegen Diebstahls im Rückfalle zu zehn Monaten Gefängnis, im Jahre 1934 auf Grund des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) zur Sicherungsverwahrung, im Dezember 1949 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Überschreitung der Polizeistunde in einer Gastwirtschaft zu 50 und 6 DM Geldstrafe und am 11. Juni 1951 wegen Ankaufs von unedlem Metall von einem Minderjährigen zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden. Diese letzte Bestrafung sei in diesem Falle besonders schwerwiegend. Hiernach besitze der Kläger nicht die nach § 2 UMG erforderliche Zuverlässigkeit.

2

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger entsprechend der ihm darin erteilten Belehrung erfolglos Beschwerde ein und erhob anschließend Klage, im Verwaltungsstreitverfahren, die im ersten und zweiten Rechtszuge ebenfalls ohne Erfolg blieb. Das Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes aus: Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen stehe nicht im Widerspruch zu dem Befehl der Militärregierung für Bayern, betreffend die Lizenzierung gewerblicher Unternehmungen, vom 18. Dezember 1948, der eine Lizenzierung zulasse, wenn sie, wie das für den Metallhandel zutreffe, im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UMG gegen die Versagung der Metallhandelserlaubnis die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle zulässig sei, die endgültig entscheide. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 UMG fänden auf das Verfahren die §§ 21 Satz 2 und 21a der Gewerbeordnung - GewO - sinngemäße Anwendung; die Entscheidung müsse also in erster oder zweiter Instanz durch eine kollegiale Behörde erfolgen, wobei für das kollegiale Verfahren die in den §§ 21 und 21a GewO aufgeführten Bestimmungen gälten. Wenngleich nicht auch auf § 20 GewO Bezug genommen worden sei, müsse hier § 38 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes Anwendung finden, wonach in den Fällen der §§ 20, 21 GewO der Rekurs durch Erhebung der Anfechtungsklage ohne vorheriges Einspruchsverfahren einzulegen sei. Hiermit sei die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 UMG, derzufolge die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle endgültig entscheide, gegenstandslos geworden. Dem Kläger habe vielmehr bereits gegen den ablehnenden Bescheid des Stadtrats ohne vorheriges Einspruchsverfahren die Anfechtungsklage zugestanden. Der Beschwerdebescheid sei daher als gegenstandslos aufzuheben. In der Sache selbst habe die Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen mit Recht verneint. Wenn auch der größte Teil dieser Strafen weit zurück liege, ergebe sich doch aus der Häufigkeit der vom Kläger begangenen strafbaren Handlungen und aus der Schwere mancher Straftaten - darunter Verbrechen des schweren Raubes, des schweren Diebstahls, des einfachen Diebstahls im Rückfalle und mehrere weitere Betrugs- und Diebstahlsfälle -, daß ihm die für den Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 4 UMG erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

3

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei seit zwanzig Jahren straffrei. Was die Bestrafung wegen Metallankaufs von Jugendlichen betreffe, so gehe aus dem Urteil hervor, daß er mit Erlaubnis des Vaters des Minderjährigen von diesem gekauft habe.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Sie hält die Revision für unzulässig, weil in der Revisionsschrift ein bestimmter Antrag und die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm fehle. In der Sache selbst habe das Berufungsgericht auf Grund der Vorstrafen des Klägers dessen Zuverlässigkeit zutreffend verneint.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Zulässigkeit der Revision unterliegt allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen Bedenken. Die Revision ist entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Revisionsschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Kläger mit seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, und daß er den Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 UMG durch das Berufungsgericht als verkannt erachtet, mithin diese Vorschrift als verletzt ansieht. Damit ist zunächst gemäß dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1,222) der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG, daß die Revisionsschrift einen bestimmten Antrag enthalten müsse, genügt. Ebenso ist durch die Ausführungen des Klägers die verletzte Rechtsnorm im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG mit hinreichender Klarheit bezeichnet. Der Angabe des Paragraphen, in dem die Rechtsnorm niedergelegt ist, bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

7

Die hiernach zulässige Revision ist aber nicht begründet.

8

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 des am 15. Oktober 1946 in Kraft getretenen bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 UMG, daß die zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Stelle endgültig entscheide, ist dadurch hinfällig geworden, daß nach § 22 Abs. 2 VGG die Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß nach bisherigem Recht eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheiden sollte. Das Metallverkehrsgesetz war als früheres Reichsrecht in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 und dem ersten Zusammentreten des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 der Änderung durch die Gesetzgebung der Länder unterwarfen und gilt nunmehr jeweils mit den in den einzelnen Ländern während dieser Zeit vorgenommenen Änderungen gemäß Art. 125 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - als Bundesrecht fort. In gleicher Weise hat auch das in der Gewerbeordnung geregelte Rekursverfahren in der amerikanischen Besatzungszone durch § 38 VGG eine nunmehr nach Art. 125 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 11 GG als Bundesrecht fortgeltende Änderung, dahin erfahren, daß der Rekurs unmittelbar durch Erhebung der Anfechtungsklage einzulegen ist, mithin die Verwaltungsgerichte als Rekursbehörden zu entscheiden haben (vgl. Eyermann-Fröhler, Erläut. 2 zu § 38 VGG; Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 10. Aufl., Erläut. 8a zu § 21 GewO). Dies gilt auch für das nach § 3 UMG anzuwendende Verfahren. Zwar ist in § 3 Abs. 3 Satz 2 UMG nur die sinngemäße Anwendung der §§ 21 Satz 2 und 21a GewO vorgeschrieben, hingegen nicht auch auf § 20 GewO Bezug genommen. Daß ein solcher Hinweis auf § 20 GewO in § 3 Abs. 3 UMG - im Gegensatz etwa zu § 18 Nr. 2 des Gaststättengesetzes und zu § 5 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - fehlt, bedeutet keinen sachlichen Unterschied. Denn der wesentliche Gehalt der Regelung, die das Rekursverfahren in den §§ 20 ff. GewO gefunden hat, ist in § 21 Satz 2 GewO niedergelegt, der die besonderen Rechtsgarantien umschließt, mit denen der Gesetzgeber dieses Verfahren ausstatten wollte. Demgegenüber besagt § 20 GewO im Ergebnis nur dasselbe, was für jedes förmliche Beschwerdeverfahren gilt, trifft also keine besondere Regelung, die gerade dem Rekursverfahren eigentümlich wäre. Mit Recht weisen Landmann-Rohmer a.a.O. darauf hin, daß § 20 GewO im wesentlichen dem § 3 Abs. 1 UMG entspricht und die hier getroffene Regelung in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UMG und den dort für anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 21 Satz 2 und 21a GewO im Ergebnis das vollständige Rekursverfahren der Gewerbeordnung ergibt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auch im Falle des § 3 UMG die Vorschrift des § 38 Abs. 2 VGG angewendet.

9

In der Sache selbst ist, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, davon auszugehen, daß die Genehmigungspflicht gemäß § 1 UMG nicht im Widerspruch zu der Direktive der Militärregierung für Bayern vom 18. Dezember 1948 steht. Ebensowenig stehen die Vorschriften des Grundgesetzes der Versagung der vom Kläger beantragten Genehmigung entgegen. Insbesondere hindert nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Gewährleistung der freien Berufswahl in Art. 12 Abs. 1 GG nicht, daß der Zugang zu einem Beruf von einer besonderen Zulassung und diese Zulassung wiederum davon abhängig gemacht wird, daß der Bewerber die für eine ordnungsgemäße Ausübung des erstrebten Berufs erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 4 UMG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, bestehen hiernach grundsätzlich keine Bedunken.

10

Ob diese Zuverlässigkeit im Einzelfalle von der zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörde mit Recht bejaht oder verneint worden ist, ist eine Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Das Berufungsgericht hat die Verneinung der Zuverlässigkeit des Klägers durch den angefochtenen Bescheid aus der Erwägung gebilligt, daß sich gegen die Person des Klägers schon auf Grund der zahlreichen, zum Teil erheblichen Vorstrafen, die er wegen schwerer Verfehlungen auf vermögensrechtlichem Gebiet erlitten hat, ernste Bedenken ergeben; hierüber könne, obschon sie zum Teil weit zurückliegen, nicht hinweggesehen werden, zumal gegen den Kläger im Jahre 1951 zwei Steuerstrafen von 400 und 200 DM verhängt werden seien und er wegen Metallankaufs von Minderjährigen bestraft worden sei. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Der Metallankauf von Minderjährigen ist nach § 5 UMG verboten. In einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot erblickt das Gesetz eine so ernste Gefährdung seiner Ziele, daß es in § 4 Abs. 2 Nr. 3 an eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Zuwiderhandlung ohne Rücksicht auf Umfang und Wert des verbotswidrig erworbenen Metalls zwingend die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Zurücknahme der Metallhandelserlaubnis knüpft. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend sind und im übrigen durch die vorliegenden Strafakten bestätigt werden, ist der Kläger wegen eines Vergehens gegen die §§ 1, 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UMG, d.h. wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 5 UMG rechtskräftig verurteilt worden. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Verurteilung und der schwerwiegenden Vorstrafen des Klägers dessen Zuverlässigkeit verneint hat, so hat es hierbei den Begriff der Zuverlässigkeit nicht verkannt. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 UMG verletzt, geht hiernach fehl. Mithin mußte die Revision zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Witten
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering