Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1963, Az.: BVerwG III B 60.62
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Vertrauensschutz bei rechtswidriger Zuerkennung von Hauptentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 60.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 20.03.1962 - AZ: LN 100 III 61
Rechtsgrundlage
- Allgemeines Verwaltungsrecht
Fundstelle
- ZLA 1963, 296
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz nach Zuerkennung, aber vor Auszahlung der Hauptentschädigung (Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 - [RLA 1962 S. 79]). Eine Auszahlungszusage kann den Vertrauensschutz zwar stärken, ihr Fehlen schließt ihn aber nicht aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg - III. Kammer - vom 20. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.250 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 i. Verb, mit § 190 Abs. 2 VwGO und § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
Selbst wenn die von der Beteiligten zu 1) aufgeworfenen Fragen, wann ein Verwaltungsakt als rechtswidrig anzusehen und ob ein von einem tschechischen Nationalverwalter gelegentlich der Übernahme deutschen Vermögens, aufgestelltes Tabakwarenverzeichnis eine beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 8 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes sei, noch klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein sollten, könnten sie im vorliegenden Fall in einem künftigen Revisionsverfahren keiner weiteren Klärung zugeführt werden. Das angefochtene Urteil wäre schon deshalb zu bestätigen, weil das Verwaltungsgericht rechtsirrtumsfrei entschieden hat, daß die Bescheide der Ausgleichsbehörden vom 28. Mai 1958 und 15. April 1959 nach den Grundsätzen über den Vertrauensschutz mit den Bescheiden vom 10. Februar 1961 und 2. Juni 1961 nicht hätten zurückgenommen werden dürfen.
Dieses Ergebnis des Verwaltungsgerichts beruht auf folgenden Feststellungen:
Der Kläger ist bis zu seiner Vertreibung Inhaber eines Tabakwarengroßhandels- und Tabakwareneinzelhandelsgeschäfts in P. (Sudetenland) gewesen. Durch die Bescheide vom 28. Mai 1958 und 26. März/15. April 1959 ist ein Vertreibungsschaden des Klägers am Betriebsvermögen in Höhe von 936.322 RM - davon 200.000 unter Vorbehalt einer späteren Änderung - festgestellt worden. Diese Bescheide sind dadurch rechtsbeständig geworden, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auf Rechtsmittel verzichtet und der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf Grund dieser Bescheide hat das Ausgleichsamt dem Kläger, ausgehend von einem Schadensbetrag von 736.322 RM (d.h. Nichtberücksichtigung des unter Vorbehalt festgestellten Betrages von 200.000 RM) eine Hauptentschädigung in Höhe von 57.270 DM rechtsbeständig zuerkannt. Nachdem ein dem Kläger gewährtes Aufbaudarlehen mit Bescheid vom 29. Mai 1959, der ebenfalls rechtsbeständig geworden ist, umgewandelt worden war, ist dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung der ihm zuerkannten Hauptentschädigung in Höhe von 40.534,70 DM verblieben. Im Vertrauen auf diesen Anspruch hat der Kläger erhebliche Vermögensdispositionen getroffen. Die Bayer. Vereinsbank P. hat dem Kläger auf Grund der rechtsbeständig zuerkannten Hauptentschädigung gegen eine am 18. August 1959 vorgenommene Verpfändung seines Anspruchs auf Hauptentschädigung zwei Liquiditätsmittelkredite von 80.000 DM und 14.000 DM sowie einen Überziehungskredit von 100.000 DM eingeräumt. Mit Hilfe dieser Kredite hat der Kläger erhebliche Investitionen gemacht und weitere Dispositionen getroffen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Gefährdung oder Verlust der Existenz des Klägers nicht änderbar sind.
Gegen diesen vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und gegen die auf Grund dieses Sachverhalts getroffene Entscheidung, daß die Bescheide vom 28. Mai 1958 und 15. April 1959 selbst für den Fall, sie seien gesetzwidrig zustande gekommen, nicht hätten zurückgenommen werden dürfen, hat die Beteiligte zu 1) keine zulässigen und begründeten Angriffe geführt.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 - (RLA 1962 S, 79) ausgeführt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob und mit welcher Wirkung ein begünstigender, von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden könne, lediglich auf den Vertrauensschutz des Begünstigten ankomme. Das Vertrauen des Begünstigten sei vornehmlich zu schützen, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich oder wenn sie von dem Begünstigten nicht verschuldet sei. Seien diese Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben, so stehe dieser Rechtsgedanke einer Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht nur dann entgegen, wenn über bereits gewährte Leistungen verfügt worden sei, sondern auch dann, wenn der Begünstigte Vermögensdispositionen getroffen habe, weil er mit Leistungen auf Grund des Verwaltungsaktes gerechnet habe. Deshalb könne auch die. Rücknahme eines Verwaltungsaktes, durch den im Widerspruch zur materiellen Rechtslage die Hauptentschädigung rechtsbeständig zuerkannt sei, ausgeschlossen sein. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Hiernach ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht mehr klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ob ein Vertrauensschutz anerkannt werden kann, wenn ein Begünstigter auf Grund von Feststellungs- oder Zuerkennungsbescheiden wirtschaftliche Maßnahmen getroffen hat, obwohl noch keine Auszahlungszusage erteilt war. Eine solche. Zusage kann das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft eines Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheides zwar stärken, sie ist in Fällen vorliegender Art aber keine Voraussetzung für den Vertrauensschutz. Auch bei Nichterteilung einer solchen Zusage kann sich der Begünstigte unter den genannten Umständen auf die Bestandskraft des Zuerkennungsbescheides berufen.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 7. September 1961 abweiche. Allerdings hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in diesem Zusammenhang vorgetragen, es sei für den Kläger offenbar erkennbar gewesen, daß die Zuerkennung der Hauptentschädigung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und er habe die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides verursacht.
Mit diesem Vorbringen kann die Beteiligte zu 1) vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gehört werden. Dieser Vortrag ist im wesentlichen gestützt auf folgende Behauptungen tatsächlicher Art: Der Kläger sei nicht Eigentümer der Tabakwaren gewesen, dieses habe er gewußt, und er habe auch im übrigen nicht im erforderlichen Umfange zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen; es sei vor allem nicht glaubwürdig, daß er außer dem Bestandsverzeichnis keine weiteren Unterlagen gerettet habe. Dieser Sachvortrag ist neu. Behauptungen dieser Art sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbeachtlich. Die Beteiligte zu 1) kann auch mit der in diesem Zusammenhang vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobenen Rüge, daß das Verwaltungsgericht insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, keinen Erfolg haben. Bis zum Erlaß des Urteils sind alle Beteiligten - auch der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - davon ausgegangen, daß der Kläger Eigentümer der Tabakwaren gewesen sei, und es ist auch im übrigen nichts dafür vorgetragen worden, daß der Kläger den Erlaß der ihn begünstigenden Entscheidung schuldhaft herbeigeführt habe. Nach dem Akteninhalt mußte es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, daß der Sachverhalt in dieser Hinsicht aufklärungsbedürftig sei.
Nach allem ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.250 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO i. Verb. mit § 74 BVerwGG.
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff