Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1963, Az.: BVerwG III B 42.62

Zulassung der Revision bei nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von nachträglich ergangener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG III B 42.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 20.02.1962 - AZ: X VGL 232/60

Fundstelle

  • ZLA 1963, 297

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt, und ergeht nachträglich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die klärunsbedürftige Rechtsfrage anders als das angefochtene Urteil beantwortet, so kann die Revision schon wegen dieser Abweichung zugelassen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 1962 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil steht mit den Urteilen des beschließenden Senats vom 24. Mai 1962 - BVerwG III C 198.60 - (MDR 1962 S. 845) und - BVerwG III C 151.61 - in Widerspruch. Die Revision gegen das angefochtene Urteil war daher, obwohl dieses vor den genannten Entscheidungen des Senats ergangen ist, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz