Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1963, Az.: BVerwG V C 67.62
Lastenausgleichsrecht:; Existsnzaufbaudarlehen für eine Apotheke; Selbständigkeit gehört zum Berufsbild eines Apothekers; Lebensgrundlage umfaßt auch künftige Entwicklungsmöglichkeiten, die wahrscheinlich sind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 67.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 29.06.1960 - AZ: VIII a VGL 198/58
Rechtsgrundlage
- § 254 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1964, 138
- RLA 1964, 109
- ZLA 1963, 245
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juni 1960 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger legte im November 1933 sein Staatsexamen als Apotheker ab und war bis zum Krieg in K. als angestellter Apotheker tätig. Während des Krieges war er Marinestabs- und Marineoberstabsapotheker. Ende 1949 kam er aus russischer Gefangenschaft nach M.. Zunächst war er als Apotheker bei der Landesversicherungsanstalt in M. beschäftigt, später beim Landeskrankenhaus H.. Seit dem 15. Januar 1955 hatte er eine Stelle als Oberapotheker inne, in der er nach der Vergütungsgruppe TO.A II besoldet wurde. Sodann war er wieder in Apotheken angestellt, zuletzt in der E.-Apotheke in H..
Am 15. Oktober 1956 beantragte der Kläger die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 35.000 DM zur Errichtung einer neuen Apotheke in Ha.. Das Landesausgleichsamt lehnte den Antrag ab, der Einspruch des Klägers führte zur Bewilligung eines Darlehens von 33.600 DM. Hiergegen erhob der V. -V. - Klage. Daraufhin hob der Leiter des Landesausgleichsamtes auf Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes den Bewilligungsbescheid auf. Während in dem vom V. eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat der Kläger die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen. Nebenher ist noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Ha. anhängig, mit der der Kläger für den gleichen Zweck ein Aufbaudarlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz begehrt. Die Klage auf Grund Lastenausgleichsrechts in dem vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe zwar seine Lebensgrundlage in K. durch Vertreibung verloren. Ein Existenzaufbaudarlehen könne er aber nicht erhalten, weil er im Vergleich zu der in K. verlorenen Lebensgrundlage bereits wieder voll eingegliedert gewesen sei, als er sich in seiner Stellung beim Landeskrankenhaus H. befunden habe. Seine Einkünfte seien wesentlich höher als die früheren in K. gewesen. Darauf, daß zum Berufsbilde des Apothekers die Selbständigkeit gehöre, könne sich der Kläger nicht berufen; denn er hätte sich auch ohne die Vertreibung nicht alsbald nach dem Kriege selbständig machen können. Daher sei davon auszugehen, daß er bereits als angestellter Apotheker wieder angemessen eingegliedert gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Sache hinreichend aufzuklären und in die Erörterung von entscheidungswichtigen Fragen einzutreten. So habe es sich bei der Bewertung der Einkünfte des Klägers weder mit dem Kaufkraftschwund des. Geldes noch mit dem Alter und auch nicht mit der dürftigen Altersversorgung des Klägers befaßt. Nicht berücksichtigt habe es, daß der Wunsch nach Selbständigkeit schon immer ein Ordnungsgedanke des gewerblichen Mittelstandes gewesen sei und daß es unrichtig sei, daß ein betriebsamer Apotheker regelmäßig etwa dreißig Jahre warten müsse, bis er eine Konzession erhalte. Insoweit seien die notwendigen Beweise nicht erhoben worden. Diese hätten aber ein Bild ergeben, das eine dem Kläger günstige Entscheidung gerechtfertigt hätte. Der Kläger hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Leiters des Landesausgleichrsamts vom 24. März 1958 nebst Ergänzungsbescheid vom 12. Mai 1960 aufzuheben.
Der V. ist diesen Ausführungen entgegengetreten; er meint, daß eine bevorzugte Behandlung aus Gründen, die in der Person des Klägers lägen, gegenüber dem Erfahrungssatz, daß ein approbierter Apotheker etwa dreißig Jahre warten müsse, bis er eine Konzession erhalte, jedenfalls nicht mit dem Verluste der Lebensgrundlage durch Vertreibung gerechtfertigt werden könne. Er hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, daß der Kläger zunächst ein Aufbaudarlehen für die Einrichtung einer neuen Apotheke begehrt hat und nunmehr die Mittel zur Entlastung von einer notwendig gewordenen Zwischenfinanzierung verwenden will (Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG V C 46.62 - [ZLA 1963, 90]). Ein solches Darlehen kann nach §§ 253, 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - gewährt werden, wenn der Antragsteller - wie hier der Kläger - seine Existenzgrundlage verloren hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG) und sich jetzt eine noch nicht wieder geschaffene Lebensgrundlage neu aufbauen oder eine zwar schon wieder vorhandene, aber noch gefährdete dauerhaft gestalten will. Dabei sind weitere Voraussetzungen, daß er die hierfür erforderlichen Mittel nicht aus eigenen Kräften aufzubringen vermag und daß das Ziel nicht auf einen Zustand gerichtet sein darf, der zu der verlorenen Lebensgrundlage in einem Mißverhältnis steht und wesentlich über diese hinausgeht (Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG V C 46.62 [a.a.O.]). Bei der Beurteilung der verlorenen Lebensgrundlage ist jedoch nicht lediglich von dem Einkommen - selbst nicht unter Berücksichtigung der Kaufkraftminderung - auszugehen. Zu berücksichtigen sind auch berufliche oder wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten, die durch die Vertreibung verlorengegangen sind (Urteile vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 48.56 - [ZLA 1956, 299 = Buchholz BVerwG 427.3 § 254 LAG Nr. 8] und vom 24. Februar 1956 [BVerwGE 3, 183]).
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Kläger vor der Vertreibung angestellter Apotheker gewesen sei und nach ihr wieder Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gefunden habe, wobei seine monatlichen Bezüge dem Betrage nach erheblich höher gewesen seien. Indessen hat das Verwaltungsgericht unterlassen, darauf einzugehen, daß der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 30. November 1957 - Bl. 100 der Verwaltungsvorgänge -) und auch vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 30. Mai 1960 - Bl. 26 der Streitakten -) vorgetragen hat, daß ihm durch die Vertreibung Vermögenswerte und wichtige persönliche Beziehungen, mit deren Hilfe er jederzeit erhebliche Kredite zum Existenzaufbau habe erhalten können, verlorengegangen seien. Daraus kann sich sehr wohl ergeben, daß die Lebensgrundlage nach der Vertreibung als angestellter Apotheker in ihrer Gesamtwertung nicht der verlorenen entsprochen hat, wohl aber das Vorhaben der Einrichtung einer eigenen Apotheke angemessen ist. Das Revisionsgericht vermag mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen in dem angefochtenen Urteil die verlorene Lebensgrundlage nicht selbst zu werten. Es sei aber darauf hingewiesen, daß es nicht darauf ankommt, ob die dem Kläger über sein laufendes Einkommen hinausgehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten fiktiv die Gründung einer selbständigen Existenz alsbald nach der Vertreibung erreichbar gemacht hätten. Denn sie sind auch dann zu beachten, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, der dem jetzt betriebenen Vorhaben in etwa entsprechen muß, hätten zum Tragen kommen können (vgl. Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamts zur. Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe [AGew-DB] in der Fassung vom 5. Mai 1962 [Mtbl. BAA S. 136] Nr. 4 Abs. 1, in dessen Satz 2 auf "heute" abgestellt ist). Das wird nunmehr aufzuklären sein. Dabei wird berücksichtigt werden müssen, daß zum Berufsbild des Apothekers in der Regel die Selbständigkeit gehört, so daß davon ausgegangen werden kann, daß im allgemeinen jeder approbierte Apotheker Aussicht auf spätere Selbständigkeit hat. Damit diese Aussicht aber bei der Entscheidung über die Gewährung eines Existenzaufbaudarlehens berücksichtigt werden kann, müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. Diese müssen es wahrscheinlich machen, daß eine Selbständigkeit auch hätte verwirklicht werden können. Hierfür wird besonders sprechen, wenn der Antragsteller Sohn eines Apothekenbesitzers war. Aber auch Vermögen, wertvolle Beziehungen und Kreditmöglichkeiten, auf denen die Selbständigkeit hätte aufgebaut werden können, werden zu berücksichtigen sein.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klärung dieser Fragen verzichtet, weil allgemein bekannt sei, "daß ein Apotheker erst nach langen Berufsjahren - in der Regel über dreißig Jahre - in der Lage" sei, "sich mit einer Apotheke selbständig zu machen". Dabei stützt es sich anscheinend auf die Auskunft der Apothekerkammer Ha. vom 22. November 1957 (Bl. 99 der Verwaltungsvorgänge), die aber nach ihrem letzten Satz auf die ha. Verhältnisse bezogen ist. Hier kommt es aber nicht darauf an, ob und wann der aus Königsberg in Ostpreußen vertriebene Kläger im normalen Gange der Ereignisse in Ha. selbständiger Apotheker geworden wäre. Vielmehr wäre entscheidend, wann er in seiner Heimat Ostpreußen eine Apotheke hätte übernehmen oder gründen können - wäre die Vertreibung nicht eingetreten. Von einer Wartezeit von dreißig Jahren kann hierbei nicht ausgegangen werden, denn einen solchen allgemeinen für ganz Deutschland gültigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Im Gegenteil wurde nicht für jede Apothekenkonzession das gleiche, sondern ein nach verschiedenen Gesichtspunkten unterschiedlich hohes Betriebsberechtigungsalter verlangt. Für die Berechnung des Betriebsberechtigungsalters selbst spielten neben der Zeit praktischer Betätigung nach der Approbation noch verschiedene weitere Umstände eine Rolle (vgl. §§ 4 ff. des RdErl. d. RMdI über Verleihung von Apothekenbetriebsrechten vom 31. Mai 1939 [RMBliV S. 1241] in der Fassung des RdErl. d. RMdI vom 24. Oktober 1941 [RMBliV S. 1903] in Verbindung mit RdErl. d. RMdI vom 3. September 1940 [RMBliV S. 1767]). Indessen ist eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht erforderlich. Denn der Kläger, der im Jahre 1933 sein Staatsexamen abgelegt hat, kann sich entweder jetzt bereits auf ein Betriebsberechtigungsalter von 30 Jahren berufen oder wird ein solches in Kürze erreichen.
Die Revisionsrüge des Klägers, die Sache sei noch nicht hinreichend aufgeklärt, eine weitere Erforschung des Sachverhalts führe jedoch möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entscheidung, ist sonach gerechtfertigt. Dem Revisionsgericht sind durch § 137 Abs. 2 VwGO eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese nach weiterer Sachaufklärung erneut entscheiden kann. Dabei wird auch noch zu prüfen sein, ob das Vorhaben des Klägers geeignet erscheint, zu einer Lebensgrundlage zu führen, die als gesichert angesehen werden kann, wenn mit Hilfe des Darlehens eine Umschuldung durchgeführt wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow