Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1963, Az.: BVerwG II C 124.61
Einheitlicher Versorgungsanspruch eines im Jahre 1945 aktiven Berufsoffiziers auf Grund seiner gesamten früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Gewährung der Versorgung für einen Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG (G 131); Beendigung des aktiven Berufssoldatenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles als Voraussetzung der Gewährung von Versorgungsbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 124.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.05.1961 - AZ: II OVG A 56/59
Rechtsgrundlagen
- § 34 G 131
- § 66a G 131 1953
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131
- § 53 G 131
- § 29 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. April 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger (geb. 1893) wurde im Anfang des Jahres 1920 als Oberleutnant im Zuge der Heeresverminderung aus dem Berufsoffiziersverhältnis entlassen und trat am 9. April 1920 in die preußische Polizei ein. Mit Ablauf des 31. Dezember 1921 schied er als Polizeihauptmann aus dem Dienstverhältnis zur Polizei aus; er erhielt Ruhegehalt, weil er infolge eines am 15. April 1920 erlittenen Dienstunfalls polizeidienstunfähig geworden war. Später gewährte ihm das zuständige Versorgungsamt gemäß § 109 Abs. 3 des Reichsversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des Preußischen Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922 (GS S. 251) eine Schwerbeschädigtenzulage nach einem monatlichen Grundbetrage von 3 RM. Am 5. Juli 1938 wurde der Kläger als Hauptmann wieder in das Berufssoldatenverhältnis übernommen; er erreichte dort bis zum 8. Mai 1945 den Dienstgrad eines Obersten. Nach seiner Übernahme als Berufssoldat ruhte die Versorgung aus dem Polizeibeamtenverhältnis; nur der Grundbetrag der Schwerboschädigtenzulage wurde weitergezahlt.
Ab 1. April 1947 erhielt der Kläger antragsgemäß Versorgung aus seinem früheren Polizeibeamtenverhältnis und ab 1. Dezember 1948 als früherer Berufssoldat einen Unterhaltsbeitrag. Im Jahre 1952 kam die Versorgung, die der Kläger als Polizeihauptmann a.D. erhielt, mit Rücksicht auf die Höhe der nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auf Grund des früheren Berufsoffiziersverhältnisses gewährten Versorgung zum Ruhen. Seit dem 1. September 1953 erhält der Kläger außerdem gemäß § 66 a G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 (F. 1953) - eine Grundrente wegen der Folgen des im Polizeibeamtenverhältnis erlittenen Dienstunfalls.
Den Antrag des Klägers, seine Versorgungsbezüge aus dem Berufssoldatenverhältnis gemäß § 34 G 131 zu erhöhen, lehnte zunächst die Senatskommission Bremen durch Bescheide vom 8. November 1954 und 27. September 1957 und dann, nachdem der Kläger nach Niedersachsen gezogen war, das Landesversorgungsamt Niedersachsen durch Bescheid vom 30. Dezember 1957 mit der Begründung ab, der im Polizeibeamtenverhältnis erlittene Unfall könne bei der Festsetzung der Versorgung aus dem späteren Berufssoldatenverhältnis nicht berücksichtigt werden.
Nachdem der Niedersächsische Sozialminister den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 29. Mai 1958 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
- 1.
den Sozialminister des beklagten Landes für verpflichtet zu erklären, das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - in Hannover anzuweisen, seine Versorgungsbezüge als Berufssoldat nach dem G 131 unter Berücksichtigung des § 24 dieses Gesetzes festzusetzen,
- 2.
die Bescheide der Senatskommission für das Personalwesen in Bremen vom 8. November 1954 und 27. Dezember 1954 sowie den Bescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 29. Mai 1958 und den zugrunde liegenden Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - in Hannover vom 30. Dezember 1957 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. Mai 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus der Erwägung, der Kläger könne aus § 34 G 131 keinen Anspruch auf Verbesserung seiner Versorgung aus den Berufssoldatenverhältnis herleiten, denn er habe den Dienstunfall nicht als Berufssoldat erlitten, sondern im Polizeibeamtenverhältnis in Ausübung des Beamtendienstes.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm.
Das Revisionsvorbringen läßt erkennen, daß der Kläger an der irrigen Rechtsansicht festhält, er habe nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG auf Grund seiner gesamten früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur einen einheitlichen Versorgungsanspruch. Dabei übersieht der Kläger zunächst, daß er am 8. Mai 1945 - aktiver - Berufsoffizier war und daß er damals außer dem Anspruch auf eine seinem Dienstgrad im Berufsoffiziersverhältnis entsprechende Besoldung einen - wegen der Höhe der Bezüge aus diesem Berufssoldatenverhältnis allerdings ruhenden - Anspruch auf Versorgung aus seinem früheren Polizeibeamitenverhältnis hatte sowie zusätzlich - wegen der Folgen einer im Polizeidienst erlittenen Beschädigung - einen Anspruch auf Schwerbeschädigtenzulage nach Maßgabe des § 27 des Reichsversorgungsgesetzes. Diese drei Rechtsansprüche mit den ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen sind durch den Zusammenbruch im Jahre 1945 regelungsbedürftig geworden und haben im Gesetz zu Artikel 131 GG - was die Revision weiterhin übersieht - voneinander unabhängige Regelungen gefunden, die voneinander unabhängige Ansprüche begründen.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur darum, welche Rechte das Gesetz zu Artikel 131 GG - dieser Artikel enthält den Regelungsauftrag an den Gesetzgeber - dem Kläger auf Grund des noch am 8. Mai 1945 bestehenden - aktiven - Berufssoldaten Verhältnisses zuerkannt hat, nicht also darum, welche Regelung die beiden eben erwähnten weiteren Ansprüche des Klägers durch das Gesetz zu Artikel 131 GG erfahren haben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Revision insoweit nicht entgegengetreten, ist, hat der Kläger nur die Bescheide angegriffen, durch die über die Versorgung entschieden worden ist, die ihm auf Grund des vorgenannten Berufssoldatenverhältnisses zuerkannt worden ist; er erstrebt eine Erhöhung dieser Versorgung durch Anwendung des § 34 G 131.
Die Revision meint aber zu Unrecht, daß § 34 G 131 bei der Festsetzung der Versorgung, die dem Kläger auf Grund des am 8. Mai 1945 bestehenden - aktiven - Berufssoldatenverhältnisses zuerkannt worden ist, zu berücksichtigen sei.
Das Gesetz zu Artikel 131 GG erkennt den Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren, unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Versorgung zwar mit der Maßgabe zu, daß die Berufssoldaten entsprechend dem Status, den sie als solche am 8. Mai 1945 hatten, in die für Beamte geltende Versorgungsregelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG einbezogen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 53, § 29 G 131). Infolgedessen kann die für Beamte erlassene Vorschrift des § 34 G 131 allerdings grundsätzlich auch bei der Festsetzung der Versorgung früherer Berufssoldaten - entsprechend - angewendet werden. Die entsprechende Anwendung des § 34 G 131 bei der Festsetzung der auf Grund eines früheren Berufssoldatenverhältnisses zu gewährenden Versorgung setzt aber im Einzelfall u.a. voraus, daß der Verletzte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und vorzeitig aus dem Berufssoldatenverhältnis in den Ruhestand getreten ist. Es muß also das aktive Berufssoldaten Verhältnis wegen der durch den Dienstunfall herbeigeführten Dienstunfähigkeit vorzeitig geendet haben. Denn der Sinn des § 34 G 131 ist der, dem Beamten - und entsprechend auch dem Berufssoldaten -, dessen Dienstlaufbahn durch einen Dienstunfall ein vorzeitiges Ende gefunden hat und der daher innerhalb seiner Besoldungsgruppe nicht mehr aufsteigen kann, bei Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und somit bei Bemessung der Versorgung durch Anrechnung der Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze) einen Ausgleich zu gewähren (BVerwGE 8, 105[BVerwG 15.01.1959 - II C 174/57] [106]). Auch hiernach muß der Dienstunfall, den der Kläger schon vor Begründung (5. Juli 1938) des am 8. Mai 1945 noch bestehenden Berufssoldatenverhältnisses in einem früheren - andersartigen - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, nämlich im Polizeibeamtenverhältnis in Ausübung des Polizeibeamtendienstes, erlitten hat, bei der Festsetzung der dem Kläger auf Grund des Berufssoldatenverhältnisses nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zuerkannten Versorgung unberücksichtigt bleiben. Der Kläger ist nämlich nach dem vom Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellten Sachverhalt noch nach dem im Polizeibeamtenverhältnis erlittenen Unfall, der allerdings zu einer vorzeitigen Beendigung dieses Beamtenverhältnisses geführt hat, und ungeachtet der Folgen dieses Unfalls in ein (neues) Berufssoldatenverhältnis berufen worden, also im Rahmen dieses neuen Dienstverhältnisses dienstfähig gewesen, und hat in diesem bis zu seiner Gefangennahme im April 1945 Dienst geleistet. Er selbst hat überdies nicht vorgetragen, daß er infolge des früheren Unfalls in seinem letzten Dienstverhältnis vorzeitig dienstunfähig geworden sei. Dieses - letzte - Berufssoldatenverhältnis hat vielmehr infolge des Zusammenbruchs, also aus tatsächlichen und "anderen als beamtenrechtlichen" Gründen, ein Ende gefunden und ist dadurch im Sinne des Artikels 131 GG regelungsbedürftig geworden.
Schon hiernach erübrigt sich das Eingehen auf das Vorbringen der Revision gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß bei Festsetzung der Versorgung des Klägers aus dem Berufssoldatenverhältnis die Anwendung des § 34 G 131 nur dann in Betracht kommen könnte, wenn der Kläger einen Dienstunfall in Ausübung oder infolge des Berufssoldatendienstes erlitten hätte. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Revision über die Rechtsgrundlagen und die Ausgestaltung der dem Kläger bei Ausscheiden aus dem Polizeibeamtenverhältnis zuerkannten Versorgung können zudem daran, daß der Kläger den in Rede stehenden Dienstunfall in Ausübung des Polizeibeamtendienstes erlitten hat, nichts ändern. Sie beruhen überdies auf der Verkennung des Rechtsstandes, den der Kläger am 8. Mai 1945 auf Grund seiner verschiedenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse hatte, und auf der rechtsirrigen Ansicht, daß der Kläger aus seiner gesamten früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG einen einheitlichen Versorgungsanspruch habe.
Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1960 (BVerwGE 11, 260) läßt sich (ebenso wie aus dem von der Revision angeführten Urteil vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) nichts zugunsten der Revision herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort nicht ausgeführt - wie anscheinend die Revision meint -, daß ein ehemaliger Berufssoldat auf Grund seines Berufssoldatenverhältnisses Unfallruhegehalt beanspruchen könne, wenn er in einem schon vor Beginn des Berufssoldatenverhältnisses für ihn begründet gewesenen Beamtenverhältnis einen nach Beamtenrecht als Dienstunfall anzuerkennenden oder anerkannten Unfall erlitten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den fiktiven Fall berücksichtigt, daß ein Berufsoffizier auf Grund seines Berufsoffizierverhältnisses nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu versorgen wäre, und dazu (BVerwGE 11, 260 [262]) ausgeführt: "Es kommt somit darauf an, ob dem Kläger am 8. Mai 1945 eine dem heutigen Unfallruhegehalt nach Voraussetzungen und Art entsprechende Versorgung gebührt hätte, sei es als Offizier, sei es unter der Annahme, er wäre zu diesem Zeitpunkt als Beamter versorgt worden." In Fällen, die so gelagert sind wie der vorliegende, also beim Zusammentreffen eines auf Grund eines Beamtenverhältnisses erdienten Ruhegehaltsanspruchs und eines Ruhegehaltsanspruchs aus einem am 8. Mai 1945 bestehenden Berufssoldatenverhältnis, kommt nur - gemäß §§ 53, 29 G 131 die Anwendung des § 160 BBG in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 124.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 3).
Zu der Meinung der Revision, § 66 a G 131 sei auf den Kläger nicht anzuwenden, sei daran erinnert, daß der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund seines Antrages gemäß dieser Vorschrift eine Grundrente wegen der Folgen des im Polizeibeamtenverhältnis erlittenen Unfalls bezieht.
Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Becker
gez. Weber-Lortsch