Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1963, Az.: BVerwG VI C 55.61
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst; Umfang des Beurteilungsspielraums eines Prüfungsausschusses; Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsentscheidung; Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Ausgleich schlechter Prüfungsleistungen mit guten dienstlichen Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 55.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.06.1960- AZ: OVG Ia B 14.59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1963, 764 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 142
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1920 geborene Kläger trat am 1. Dezember 1947 beim Bezirksamt Kreuzberg als Verwaltungsangestellter in den Dienst des Landes Berlin ein. Am 1. Juni 1955 wurde er zum außerplanmäßigen Stadtsekretär ernannt und am 1. März 1957 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 1. Juli 1958 wurde er zum Stadtobersekretär ernannt. Vom 9. November 1953 an war der Kläger beim Ausgleichsamt Kreuzberg beschäftigt. Am 11. Juli 1958 wurde er zur Bezirkskasse versetzt. Er besuchte die Lehrgänge der Verwaltungsschule Berlin. Vom Lehrgang I A 50 wurde er wegen unzureichender Leistungen ausgeschlossen. Im Lehrgang I A 51 wurde er wegen ungünstigen Ausfalls der schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht zur Prüfung zugelassen. Am 1. März 1954 bestand er die Abschlußprüfung des Lehrgangs I B 52 mit ausreichend. Während der Teilnahme am Lehrgang II B 55 wurde er mit Schreiben der Verwaltungsschule vom 6. September 1956 wegen schlechter Lehrgangsleistungen ermahnt. Wegen ungünstigen Ausfalls der schriftlichen Prüfungsarbeiten wurde er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anschließend besuchte er als Wiederholer den Lehrgang II A 56. Am 10., 11. und 12.: April 1958 wurden in diesem Lehrgang die schriftlichen Aufsichtsarbeiten gefertigt. Bei der Aufgabe in Aufsatzform wählte der Kläger das Thema "Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen". In seiner Ausarbeitung behandelte er nur das Verwaltungszwangsverfahren. Da er nach der Beurteilung der Prüfer das Thema verfehlt hatte, erhielt er von den einzelnen Prüfern die Noten mangelhaft (4), mangelhaft und ungenügend (5), zusammengezogen zu mangelhaft. Die praktische Aufgabe am zweiten Tag wurde mit noch knapp ausreichend (3 -), die Rechenarbeiten am dritten Tag wurden mit ausreichend (3) beurteilt.
Am 5. Juni 1958 beriet der Prüfungsausschuß für den Lehrgang II der Verwaltungsschule über die Zulassung der insgesamt 76 Prüflinge zur mündlichen Prüfung. Er kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 der Prüfungsordnung - PO - nicht zuzulassen sei. Die Noten seiner schriftlichen Arbeiten und die Nichtzulassung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO wurden - wie auch die entsprechenden Angaben für weitere 22 abgelehnte Prüflinge - in der Sitzungsniederschrift vermerkt. Mit Bescheid vom 5. Juni 1958 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, daß der Prüfungsausschuß beschlossen habe, ihn wegen ungünstigen Ausfalls seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, und daß er damit die Prüfung nicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 6. Juni 1958 Anfechtungsklage erhoben, die er im wesentlichen mit der Verletzung von Vorschriften der Prüfungsordnung durch den Prüfungsausschuß begründete. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der Prüfungsausschuß zu Unrecht eine Ausgleichsmöglichkeit für den mit mangelhaft bewerteten Aufsatz des Klägers durch dessen dienstliche Leistungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO verneint habe. Auf die Berufung des Prüfungsausschusses, an dessen Stelle im Einverständnis mit den Parteien das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, getreten ist, hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Juni 1960 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden keine Bedenken. Der Bescheid des Prüfungsausschusses sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Kläger könne jedoch nicht mit Erfolg die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 1958 verlangen. Nach § 18 Abs. 3 Buchst. b PO gelte die Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling infolge ungünstigen Ausfalls der schriftlichen Arbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Die Formvorschriften seien gewahrt. Die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 1958 genüge den formellen Anforderungen. Aus welchen Erwägungen der Prüfungsausschuß den Kläger zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen habe, sei mit der Anführung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO ausreichend gekennzeichnet. Der angefochtene Bescheid vom selben Tage weise ebenfalls auf den ungünstigen Ausfall der schriftlichen Arbeiten hin und sei damit hinreichend begründet. Dieser Bescheid sei auch nicht etwa deswegen fehlerhaft, weil er keine Begründung dafür enthalte, daß der Prüfungsausschuß bei der negativen Beurteilung der Ausgleichsmöglichkeiten die dienstlichen Leistungen des Klägers nicht als "besonders gut" angesehen habe. Ebenso habe der angefochtene Bescheid wegen der vom Prüfungsausschuß nicht aufgegriffenen Möglichkeit, trotz fehlenden Ausgleichs den Kläger ausnahmsweise zur Prüfung zuzulassen, einer besonderen Begründung nicht bedurft.
In sachlicher Hinsicht sei die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, ebenfalls bedenkenfrei. Thema und Bewertung des Aufsatzes seien nicht zu beanstanden. In § 10 Buchst. c PO seien zur Aufgabe in Aufsatzform zwei Themenkreise bestimmt, nämlich 1. "Darstellung gesetzlicher Vorschriften, ihrer Anwendung und Auswirkung" und 2. "Behandlung von Themen aus der allgemeinen Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftskunde". Das vom Kläger gewählte Thema "Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen" gehöre der ersten Gruppe an. Zivilprozeßrecht sei auch im Lehrgang gelehrt worden. Auch die Bewertung des Aufsatzes sei nicht fehlerhaft. Insoweit stehe dem Prüfungsausschuß ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Unstreitig habe der Kläger nur einen Ausschnitt des gestellten Themas behandelt. Ein Fehlgebrauch des Beurteilungsspielraumes sei nicht erkennbar. Für diese mangelhafte Prüfungsleistung habe der Kläger auch keinen Ausgleich erreichen können, weil keine der in § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO vorgesehenen Ausgleichsmöglichkeiten gegeben gewesen sei. Es bestehe kein Streit darüber, daß der Kläger einen Ausgleich durch die übrigen Prüfungsarbeiten oder durch Leistungen während des Lehrgangbesuches nicht erreichen könne. Auch "besonders gute entsprechende dienstliche Leistungen" habe der Kläger entgegen seiner Ansicht nicht erbracht. Das Wort "entsprechend" bedeute, daß eine Beschäftigung mit Obliegenheiten der Laufbahn vorausgesetzt werde, für die sich der Prüfling qualifizieren wolle. In der Abschlußprüfung des Lehrgangs II genüge also eine Beschäftigung mit Obliegenheiten des einfachen und des mittleren Dienstes als Voraussetzung für einen Ausgleich nicht; vielmehr seien nur Leistungen in einer Beschäftigung des gehobenen Dienstes ausgleichsfähig. Die dienstlichen Leistungen müßten weiter "besonders gut" sein. Diese Bewertung stehe neben den in § 18 Abs. 1 PO umschriebenen üblichen Prüfungsnoten. Es müsse sich um dienstliche Leistungen handeln, die aus Gründen, die in den dienstlichen Verhältnissen oder in der Person des Prüflings lägen, eine ganz besondere Hervorhebung verdienten. Dies habe der Prüfungsausschuß selbständig zu beurteilen.
Die Feststellung des Prüfungsausschusses, daß der Kläger keine "besonders guten entsprechenden Leistungen" erbracht habe, sei sachlich nicht zu beanstanden. Die Leistungen des Klägers seien zwar "entsprechend". Wie aus seinen Dienstleistungszeugnissen hervorgehe, sei er seit Sommer 1956 etwa 2 Jahre als Sachbearbeiter für Bewertungsangelegenheiten des Lastenausgleichs mit Obliegenheiten des gehobenen Dienstes beschäftigt gewesen. Der Prüfungsausschuß habe sich auch im Rahmen des ihm gegebenen Beurteilungsspielraums gehalten, wenn er die dienstlichen Leistungen des Klägers nicht als "besonders gut" angesehen habe. Der nachträglich zugezogene Dienstleistungsbericht vom 18. Juli 1958 müsse allerdings außer Betracht bleiben. Die zusammenfassende Würdigung der für die in Rede stehenden 2 Jahre vorliegenden Zeugnisse durch den Prüfungsausschuß dahin, daß die Leistungen des Klägers eine ganz besondere Hervorhebung nicht verdienten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeugnis vom 15. Februar 1957 würden die Leistungen des Klägers als gut bezeichnet, im Zeugnis vom 15. März 1957 für die Zulassung zur Abschlußprüfung II als voll befriedigend. Im Zeugnis vom 20. August 1957 werde dem Kläger bescheinigt, er zeige eine beständige gute Leistung. Im Zeugnis vom 28. März 1958 für die Zulassung der Abschlußprüfung II würden seine Leistungen als durchaus befriedigend bezeichnet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Prüfungsausschuß habe den Gesichtspunkt außer acht gelassen, daß ständig mit gut oder überdurchschnittlich bewertete Leistungen als "besonders gut" angesehen werden könnten, enge den Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses in unzulässiger Weise ein. Der Umstand, daß die Vorgesetzten des Klägers nach dessen Behauptung seine damaligen Leistungen jetzt als "besonders gut" beurteilten, habe in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Die Entscheidungsgrundlage des Prüfungsausschusses, die sich gerade auf die Zeugnisse des Prüflings erstrecke, könne nicht durch eine nachträgliche mündliche Beurteilung ersetzt werden. Auch das Gericht könne nicht nachträglich die Beurteilung des Prüfungsausschusses durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Deshalb komme es auf den Beweisantritt des Klägers nicht an. Es sei weiter nicht zu beanstanden, daß der Prüfungsausschuß von der in § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO vorgesehenen Möglichkeit, den Kläger trotz fehlenden Ausgleichs ausnahmsweise zur Prüfung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht habe. Der Prüfungsausschuß habe nach seinen eigenen Ausführungen wegen der wiederholten früheren unzulänglichen Leistungen des Klägers in den Ausbildungskursen und Prüfungen einen strengen Maßstab angelegt und den mangelhaften Ausfall des Aufsatzes nicht als einmaligen Unglücksfall bewertet.
Dies sei nicht fehlerhaft.
Durch Beschluß vom 31. Januar 1961, dem Kläger zugestellt am 18. Februar 1961, hat der erkennende Senat die Revision gegen das Berufungsurteil gemäß § 127 BRRG zugelassen.
Der Kläger hat am 25. Februar 1961 Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar. 1959 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung von Bestimmungen der Prüfungsordnung durch das Berufungsgericht.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist nicht begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 5. Juni 1958, den Kläger nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Nach § 18 Abs. 3 Buchst. b der Prüfungsordnung für die Abschlußprüfungen der Lehrgänge I und II der Verwaltungsschule Berlin in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. November 1954/12. November 1956 (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I/1954 Nr. 175 [S.387] und 1956 Nr. 111 [S.217]) - PO - gilt die Prüfung (für den gehobenen Verwaltungsdienst) als nicht bestanden, wenn ein Prüfling infolge ungünstigen Ausfalls der schriftlichen Arbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden ist. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht anders zu bewerten wie die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung selbst, die im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden kann (vgl. BVerwGE 8, 192 [193, 194] und 10, 72 [73]).
Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsurteil enthalte eine unzulässige Bezugnahme auf die Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 5. Juni 1958, greift nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. Juni 1960 hat der Vertreter des Beklagten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung als weitere Prüfungsunterlagen die Akten über den Verwaltungslehrgang II A 56 (2) überreicht. Durch den Sachvortrag des Berichterstatters sind diese Unterlagen einschließlich der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 5. Juni 1958 gemäß § 103 Abs. 2 VwGO zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Januar 1962 - BVerwG VI B 39.61 -). Da die Beteiligten nach dem Sachvortrag des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung - wie sich ebenfalls aus der Verhandlungsniederschrift ergibt - gehört worden sind und demnach Gelegenheit hatten, sich auch zu der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses zu äußern, war das Berufungsgericht nicht gehindert, auf diese Niederschrift Bezug zu nehmen und sie bei seiner Entscheidung mitheranzuziehen. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, etwa der §§ 103, 104 Abs. 1 und 108 VwGO scheidet bei dieser Sachlage aus (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1962 - BVerwG VI C 114.60 -). Abgesehen davon hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten und außerdem selbst persönlich anwesend war, eine Verletzung dieser Vorschriften damals nicht gerügt (vgl. BVerwGE 8, 149).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der angefochtene Bescheid des Prüfungsausschusses vom 5. Juni 1958 hinreichend begründet sei, hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Es ist nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang zu den hauptsächlich auf die Rechtsprechung des I. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin gestützten allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten näher einzugehen. Denn der angefochtene Bescheid vom 5. Juni 1958 weist auf den ungünstigen Ausfall der schriftlichen Arbeiten des Klägers hin und läßt infolgedessen die Gründe hinreichend erkennen, die für die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, ausschlaggebend waren. Zur Wahrung der Rechte des Klägers und als Grundlage für eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des angefochtenen Bescheids genügte diese Begründung. Daraus ergab sich im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO für den Kläger die ohne weiteres erkennbare Schlußfolgerung, daß der Prüfungsausschuß in seinem Falle auch einen Ausgleich mit "besonders guten entsprechenden dienstlichen Leistungen" abgelehnt hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob das Fehlen einer Begründung geeignet wäre, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 1958 zu rechtfertigen, wenn - wie im vorliegenden Sachverhalt - die Gründe für die Nichtzulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung in den Tatsacheninstanzen eingehend erörtert worden sind und dieser Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. BVerwGE 10, 37 [43]; 10, 75 [78] und 12, 20 [25,26]).
Auch soweit die Revision die fehlerhafte Anwendung von Bestimmungen der Prüfungsordnung rügt, hat sie keinen Erfolg. Ihr jetzt erst vorgebrachter Einwand, daß im Falle des Klägers die in § 21 Abs. 1 PO vorgeschriebene Frist von mindestens einem Jahr zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung nicht eingehalten worden sei und deshalb die Wiederholungsprüfung möglicherweise nicht als "gültige" Prüfung anerkannt werden könne, ist nicht stichhaltig. Die Revision hat den Sinn der Regelung über die Wiederholung der Prüfung in § 21 PO mißverstanden; diese verbietet es keineswegs, die Wiederholungsprüfung bereits vor Ablauf der Jahresfrist abzuhalten, wie sich bereits aus § 21 Abs. 2 PO ergibt. Danach kann die Frist in besonders gelagerten Fällen auf 6 Monate herabgesetzt werden. Daß diese Frist nicht eingehalten worden sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Fehl geht auch die weitere Revisionsrüge, nach § 10 Buchst. c PO hätte eines der beiden zur Auswahl gestellten Aufsatzthemen dem öffentlichen Recht angehören müssen. Für diese Auffassung bietet die genannte Vorschrift der Prüfungsordnung keinen Anhaltspunkt. Im übrigen würde auch vom Standpunkt der Revision aus in dieser Hinsicht gegen das in der schriftlichen Prüfung des Klägers gestellte Aufsatzthema "Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen" nichts einzuwenden sein. Denn das Zwangsvollstreckungsrecht gehört, auch soweit es sich um die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche handelt, dem öffentlichen Recht an (vgl. z.B. RGZ Bd. 128 S. 81 [85]). Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei der Bewertung dieser Prüfungsleistung des Klägers mit "mangelhaft" auch ein Fehlgebrauch des Beurteilungsspielraums durch den Prüfungsausschuß nicht erkennbar ist.
Unbegründet ist schließlich der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die mangelhafte Aufsatzleistung keinen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO erreichen kann. In Frage kommt hier nur ein Ausgleich durch "besonders gute entsprechende dienstliche Leistungen". Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, vertritt das Berufungsgericht den rechtlich zutreffenden Standpunkt, daß dem Prüfungsausschuß auch insoweit ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Prüfling trotz mangelhafter schriftlicher Prüfungsleistungen wegen besonders guter dienstlicher Leistungen zur mündlichen Prüfung zugelassen werden kann, ein Akt wertender Erkenntnis ist, der den Prüfungsentscheidungen und fachlich-pädagogischen Wertungen zuzuordnen ist-. Bei diesen wertenden Entscheidungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der zuständigen Stelle (Prüfer, Prüfungsausschuß) Betätigungsfreiheit in einem Beurteilungsspielraum zuerkannt (vgl. BVerwGE 5, 155 [BVerwG 29.06.1957 - II C 105/56] [162]; 8, 192 [195]; 8, 272; 11, 139 [140]; 11, 165; 12, 359 und 15, 39). Die Verwaltungsgerichte müssen sich in diesen Fällen auf die Prüfung beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der (negativen) Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtskontrolle sein. Die tragenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, daß es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Prüfungsausschuß aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der für die letzten 2 Jahre vor der Prüfung vorliegenden Dienstleistungszeugnisse, in denen der Kläger unterschiedlich (gut, voll befriedigend, beständig gut, durchaus befriedigend) bewertet worden ist, seine dienstlichen Leistungen nicht als "besonders gut" im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO angesehen hat. Die Revision verkennt bei ihren Angriffen die Bedeutung des dem Prüfungsausschuß eingeräumten Beurteilungsspielraums und berücksichtigt vor allem nicht genügend, daß es sich auch bei der Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Prüflings durch den Prüfungsausschuß im Hinblick auf die Möglichkeit eines Ausgleichs für mangelhafte schriftliche Prüfungsleistungen um einen Akt der Gesamtwürdigung handelt, der nicht unter Anwendung arithmetischer Regeln aus den Bewertungen der einzelnen Dienstleistungszeugnisse, sondern aus einer Fülle von fachlich-pädagogischen Erwägungen (z.B. aufgrund von Erfahrungen des Prüfungsausschusses in anderen Lehrgängen) gewonnen wird, deren Richtigkeit - wie bereits ausgeführt - vom Verwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden darf. Daß der Prüfungsausschuß einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO aus unsachlichen Gründen abgelehnt hätte, wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, die vom Kläger als Zeugen benannten Dienstvorgesetzten über die Qualifikation seiner damaligen dienstlichen Leistungen zu" vernehmen. Ein solches Beweisangebot ist schon deswegen unstatthaft, weil die Bewertung der dienstlichen Leistungen des Klägers im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO ausschließlich dem Prüfungsausschuß obliegt und dieser nicht gehindert war, sich sein Urteil allein aufgrund der vorliegenden Dienstleistungszeugnisse zu bilden.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert