Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1963, Az.: BVerwG VI C 186.61

Recht zu Art. 131 GG; Übernahme eines früheren Stabszahlmeisters [BesGr. A 4 b 1] in den TSD als Stabsintendant [BesGr. C 8] keine Beförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 186.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 02.07.1959 - AZ: I M 43/58

Fundstellen

  • NZWehrR 1963, 184
  • ZBR 1963, 224

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1942 unter Einweisung in eine Stelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 b 1 für die Zeit ab 1. Februar 1942 zum Stabszahlmeister (im aktiven Wehrmachtbeamtenverhältnis) ernannt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1944 wurde er als aktiver Offizier im Range eines Stabsintendanten im Truppensonderdienst - TSD - (Laufbahn des Verwaltungsdienstes) angestellt.

2

Seit dem 1. Juni 1956 ist der Kläger als Regierungsoberinspektor der BesGr. A 4 b 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untergebracht. Im November 1957 beantragte er unter Hinweis auf seine Anstellung als Stabsintendant im Truppensonderdienst dem Sinne nach, ihn im Rahmen des dem Gesetz zu Art. 131 GG entsprechenden saarländischen Gesetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen - DRG - i.d.F. vom 9. Juli 1956 (ABl. S. 1051) auf der Grundlage der BesGr, A 3 b zu berücksichtigen. Der Beklagte erkannte ihm hierauf mit Bescheid vom 6. Dezember 1957 das Recht zu, die Dienstgradbezeichnung "Stabsintendant" mit dem Zusatz "a.D." zu führen. Eine weitere Berücksichtigung des Klägers als Stabsintendant lehnte er mit weiterem Bescheid vom 21. April 1958 ab.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung Klage zum Oberverwaltungsgericht erhoben, mit der er beantragte,

4

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des vorangegangenen Feststellungs- und Unterbringungsbescheides des Beklagten diesen anzuweisen, ihm, dem Kläger, die BesGr. A 3 b zuzuerkennen.

5

Er machte geltend, daß er durch seine Ernennung zum Stabsintendanten und den hiermit verbundenen Aufstieg von der B sGr. A 4 b 1 zur BesGr. C 8 im echten Sinne befördert worden und daher in die BesGr. A 3 b einzureihen sei.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Juli 1959 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Berufsoffiziere des TSD seien nach § 38 Abs. 1 DRG so zu behandeln, als ob sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmachtsbeamte verblieben wären. Auf diese Weise habe dieser besonderen Gruppe von Berufsoffizieren als früheren Wehrmachtsbeamten die Teilnahme an der Unterbringung ermöglicht werden sollen, die den Berufsoffizieren versagt worden sei. Nach Nr. 1 Buchst. b der Ersten Ausführungsbestimmungen zu § 38 DRG (ABl. 1953 S. 185) seien Beförderungen, die bei und nach der Überführung aus dem Wehrmachtsbeamten- in das Berufssoldatenverhältnis erfolgten, insoweit zu berücksichtigen, als sie auch bei einem Verbleiben im Wehrmachtsbeamtenverhältnis bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wären. Es komme daher zunächst darauf an, ob der Kläger mit seiner Überführung als Stabsintendant in den TSD befördert worden sei. Dies sei nicht der Fall. Nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen des OKH (Chef Rüst und BdE) vom 22. April 1944 - ChefPA - (angeführt im Kommentar Werder-Ortmann-Otto, G 131, § 54) sei für die Stabszahlmeister und Stabsintendanten die Dienstgradbezeichnung Stabsintendant eingeführt worden. Damit seien mehrere Dienstgradbezeichnungen des Wehrmachtsbeamtenverhältnisses in einer neuen Dienstgradbezeichnung für TSD-Offiziere zusammengefaßt worden. Das bedeute lediglich eine Umbenennung und keine Beförderung. Auch die vom Kläger überreichte Urkunde spreche nicht von einer Ernennung oder Beförderung, sondern nur von einer Anstellung als Stabsintendant. Daß für den Kläger die Überführung in den TSD mit einer besseren Besoldung verbunden gewesen sei, stehe damit nicht in Widerspruch; dies erkläre sich ausschließlich daraus, daß er in eine andere Laufbahn mit anderer Besoldung übergewechselt sei. Der Beweisantrag des Klägers, je eine Akte verschiedener bestimmter Unterbringungsfälle beizuziehen, sei unbeachtlich. Bei diesen Fällen habe im Gegensatz zu dem Fall des Klägers § 6 DRG Anwendung gefunden oder sei eine andere Laufbahn gegeben gewesen. Zudem könnte sich der Kläger auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz allenfalls dann berufen, wenn der Beklagte seinen Fall anders als alle übrigen Fälle mit gleichen tatsächlichen Voraussetzungen behandelt hätte; solche gleichen tatsächlichen Voraussetzungen seien weder erkennbar noch behauptet.

7

Schließlich könne sich der Kläger nicht auf den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 1957 berufen, der ihn zur Führung der Dienstgradbezeichnung "Stabsintendant a.D." berechtigt habe. Dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, wie sich aus den Ersten Ausführungsbestimmungen zu § 38 DRG Nr. 1 Buchst. c Ziff. 1 ergebe. Nach alledem habe die Klage abgewiesen werden müssen.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf den ihm am 25. August 1961 zugestellten Zulassungsbeschluß des Senats vom 15. August 1961 hat der Kläger am 23. September 1961 Revision eingelegt und diese am 21. Oktober 1961 unter Antragstellung gemäß Klage begründet. Die Revision rügt Verletzung der §§ 96 - gemeint dürften §§ 6, 9 sein - und 38 DRG sowie Verletzung des Gleichheitssatzes. Sie führt im wesentlichen aus, das Oberverwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen, mit denen es das Vorliegen einer Beförderung abgelehnt habe, die Bedeutung der besseren Besoldung des Klägers als Stabsintendant in der BesGr. C 8 - Endgrundgehalt 6.900 RM - im Verhältnis zu seiner Besoldung als Stabszahlmeister im Wehrmachtsbeamtenverhältnis in der BesGr. A 4 b 1 - Endgrundgehalt 5.800 RM - verkannt und sei zudem darüber hinweggegangen, daß in Anlage A zu § 37 Abs. 1 DRG die BesGr. C 8 der BesGr. A 3 b gleichgesetzt sei. Weiter habe das Oberverwaltungsgericht zu § 38 DRG die Bedeutung des Umstandes, daß der Beklagte den Kläger zur Führung der Dienstgradbezeichnung Stabsintendant a.D. berechtigt habe, und zum Gleichheitssatz die Bedeutung der in der Klageschrift angeführten Fälle verkannt.

9

Der Beklagte hat sich nicht geäußert, der Oberbundesanwalt sich nicht beteiligt.

10

II.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

11

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Ablehnung der Auffassung des Klägers, er sei im Rahmen des dem Gesetz zu Art. 131 GG entsprechenden Gesetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen - DRG - nach der BesGr. A 3 b - neu A 11 - zu berücksichtigen, mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger bei seiner 1944 erfolgten Übernahme aus dem berufsmäßigen Wehrmachtsbeamtenverhältnis als Stabszahlmeister in das Berufsoffizierverhältnis des TSD mit der Dienstbezeichnung "Stabsintendant" nicht befördert worden ist. Durch diese Übernahme hat sich zwar die Besoldung des Klägers auch in bezug auf das "Endgrundgehalt" verbessert. Diese Besoldungsverbesserung war jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht hervorgehoben hat, lediglich eine Folge der auf Grund Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen des OKH vom 22. April 1944 (Chef Rüst und BdE - ChefPA -) erfolgten Zuerkennung der Dienstgradbezeichnung "Stabsintendant" an die übernommenen Stabszahlmeister. Die Besoldungsverbesserung basierte mithin auf einer generellen Maßnahme, die nicht anders zu bewerten ist als eine - beamten- oder berufssoldatenrechtliche - Stellenhebung (vgl. dazu Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 119.58 - [BVerwGE 12, 97[BVerwG 08.03.1961 - VI C 119/58]]). Ein solcher Vorgang ist keine "echte Beförderung" (BVerwGE 5, 86 [92]). Es kommt hinzu, daß die damalige übernähme aus dem Wehrmachtsbeamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis des TSD als eine verwaltungsinterne Laufbahnänderung, wenn auch im weiteren Sinne, angesehen werden kann. In einem solchen Zusammenhang eingetretene Besoldungsverbesserungen als Beförderung zu berücksichtigen, hat aber der Senat bereits in seinem - auf § 7 G 131 bezüglichen - Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG VI C 224.57 - (JR 1960, 354) abgelehnt.

13

Kann sich der Kläger nicht auf die Besoldungsverbesserung infolge seiner Übernahme in den TSD berufen, weil er hierdurch nicht im eigentlichen Sinne befördert worden ist, so kann wie im angefochtenen Urteil auch hier dahinstehen, ob mit dem eindeutigen Wortlaut dieser mit § 54 Abs. 1 G 131 übereinstimmenden Vorschrift ("wie wenn sie in der letzten Stellung als Wehrmachtbeamte verblieben wären") die in Nr. 1 Buchst. b der Ersten Ausführungsbestimmungen zu § 38 DRG zum Ausdruck kommende Rechtsansicht vereinbar ist, daß bei oder nach der Überführung aus dem Wehrmachtsbeamten- in das Berufssoldatenverhältnis vorgenommene Beförderungen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie auch bei einem regelmäßigen Verlauf der Laufbahn spätestens bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wären (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1959 - BVerwG II C 221.57 - [RiA 1959 S. 271. ZBR 1959 S. 366] und vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VI C 395.57 -).

14

Daß der Beklagte den Kläger zur Führung der Dienstgradbezeichnung "Stabsintendant a.D." berechtigt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Bedeutung dieses nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakts beschränkt sich auf den titelrechtlichen Bereich und wirkt sich daher auf besoldungs- oder versorgungsrechtlichem Gebiet nicht aus.

15

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision unbegründet. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, verstößt nach BVerfGE 3, 288 ff. (336, 338) [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52][BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]§ 54 Abs. 1 G 131 - und somit auch § 38 Abs. 1 DRG - nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz. Soweit die Revision Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung rügt, der Beklagte habe andere, insbesondere die in der Klageschrift angeführten Fälle günstiger behandelt, so würde diese Rüge selbst dann nicht durchgreifen, wenn diesen Fällen der gleiche Sachverhalt zugrunde läge. Der Gleichheitssatz gibt keinen Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern; BVerwGE 3, 88 (95)[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts standen überdies in den anderen Fällen abweichende Sachverhalte zur Entscheidung.

16

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert