Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1963, Az.: BVerwG VI C 172.60
Ansprüche eines Beamten wegen eines bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittenen Dienstunfalls ; Anspruch eines verunfallten Beamten auf Unterhalt nach dem Grundsätzen der Kriegsopferversorgung; Behandlung der von der Unfallversicherung befreiten ausgeschiedenen Beamten; Notwendigkeit des Bestehens eines abstrakten Anspruchs auf Unfallfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 172.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.09.1960 - AZ: 179 VIII 59
Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 1 G 131
- § 72 Abs. 12 G 131
- § 121 DBG
- § 143 BBG
- § 186 Abs. 3 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 16, 59 - 63
- AS XVI, 59
Amtlicher Leitsatz
Zur Unfallfürsorge für einen Dienstunfall, den ein Beamter vor Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes erlitten hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger kam 1926 als Inhaber eines Beamtenscheins in die preußische Justizverwaltung. Während seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher kraft Auftrags beim Amtsgericht Zeitz stürzte er am 22. November 1927 auf einer Dienstfahrt vom Rade und brach sich den linken Oberschenkelhals. Er war infolge dieses Unfalls bis zum September 1928 dienstunfähig. Im Sommer 1929 wurde er zum Obergerichtsvollzieher ernannt und in dieser Eigenschaft an verschiedenen Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Naumburg beschäftigt. Im Dezember 1945 verlor er seine Dienststellung.
Im August 1955 kam der Kläger aus der sowjetischen Besatzungszone in die Bundesrepublik. Er konnte eine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht erlangen.
Im Februar 1957 erhielt der Kläger eine Bescheinigung über die Nachversicherung auf Grund des § 72 G 131.
Am 6. September 1957 beantragte der Kläger beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Bamberg, ihm beamtenrechtliche Unfallfürsorge wegen des Unfalles zu gewähren, den er am 22. November 1927 erlitten hatte. Die Finanzmittelstelle Ansbach wies in Teil II des Bescheides vom 10. Juni 1958 diesen Antrag zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,
Teil II des Bescheides vom 10. Juni 1958 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat durch Urteil vom 22. September 1959 der Klage stattgegeben. Es hat die Voraussetzungen des § 72 Abs. 12 G 131 in der Person des Klägers als erfüllt angesehen und es als unerheblich betrachtet, ob dem Kläger früher ein Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge zugestanden hat.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. September 1960 das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Vorschrift des § 72 Abs. 12 G 131 knüpfe ebenso wie die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes grundsätzlich an die in den Rechtsverhältnissen des betroffenen Personenkreises am 8. Mai 1945 gegebene Lage an. Unfallfürsorge nach § 72 Abs. 12 G 131 könne nur gewährt werden, wenn ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf sie bis zum 8. Mai 1945 bestanden habe. Das sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Die preußische Justizverwaltung habe nicht zu den Betrieben gehört, deren Angehörige Unfallfürsorge nach dem Unfallfürsorgegesetz in der Fassung vom 21. November 1922 hätten erhalten können. Die Unfallfürsorge des Deutschen Beamtengesetzes habe keine rückwirkende Kraft gehabt. Für Dienstunfälle, die sich vor dem 27. Januar 1937 ereignet hätten, habe nur Heilfürsorge gewährt werden können. Der Kläger begehre keine solche Heilfürsorge. Anderweite Unfallversorgung habe nach der Durchführungsvorschrift Nr. 4 zu § 107 DBG nicht gewährt werden können. Der Kläger erstrebe daher mehr, als ihm am 8. Mai 1945 zugestanden habe. Hierfür biete § 72 Abs. 12 G 131 keine Rechtsgrundlage.
Gegen dieses ihm am 30. September 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Oktober 1960 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 22. November 1960 begründet. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1960 und Teil II des Bescheides der Finanzmittelstelle Ansbach vom 10. Juni 1958 aufzuheben.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 12 G 131 seien in der Person des Klägers erfüllt. Deshalb sei es erforderlich, ihm Unfallfürsorge zu gewähren. Als Ausdruck der Fürsorgepflicht, welche dem Staat gegenüber seinen Beamten obliege, wolle § 72 Abs. 12 G 131 gerade jenen Beamten Unfallfürsorge zukommen lassen, die keinen Rechtsanspruch auf Versorgungs- und Fürsorgeleistungen hätten. Dies entspreche der moralischen Verpflichtung des Staates, für Dienstunfälle stets aufzukommen. § 72 Abs. 12 G 131 habe den gleichen Grundgedanken wie § 143 BBG. Unrichtig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 72 Abs. 12 G 131 dem Kläger nicht mehr bewilligen wolle als er am 8. Mai 1945 besessen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch volle Dienstbezüge erhalten und mindestens einen Rechtsanspruch auf Pension gehabt. Er sei am 8. Mai 1945 mithin besser gestellt gewesen als er gestellt wäre, wenn ihm Unfallfürsorge gewährt werden würde. - Aus der dem Kläger am 13. Februar 1957 über die Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 erteilten Bescheinigung ergebe sich, daß der Beginn der Nachversicherung auf den 1. November 1927 festgelegt, die Anwartschaft für die Unfallfürsorge nach § 72 Abs. 12 G 131 also am 1. November 1927 begonnen habe.
Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, daß der Unfall, den der Kläger am 22. November 1927 erlitten hat, aus Rechtsgründen nicht die Grundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach der hier insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 72 Abs. 12 G 131 abgeben kann.
Nach Absatz 12 in Verbindung mit Absatz 1 des § 72 G 131 kann unter Art. 131 GG fallenden Personen, die nach der im Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Unfallfürsorge haben, aber durch Dienstunfall verletzt worden sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, ein Unterhaltsbeitrag nach § 143 BBG gewährt werden. Nach Wortlaut und Systematik will § 72 Abs. 12 G 131 für den begrenzten, von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis die gleiche Regelung treffen, die für Beamte unmittelbar durch § 143 BBG getroffen wird und früher durch § 121 DBG getroffen wurde. Nach diesen Vorschriften kann ein Beamter, der in der Art und Weise aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, daß er keine beamtenrechtliche Versorgung und deshalb auch keine vollständige beamtenrechtliche Unfallversorgung erhält, wenigstens die beschränkte Unfallfürsorge des § 143 BBG (§ 121 DBG) erhalten. § 121 DBG stellte diese Zielsetzung durch die Verweisung auf die §§ 60, 61 DBG klar; für die Anwendung des § 143 BBG kommen u.a. die Endigungsgründe der §§ 28, 29, 30, 48 BBG in Betracht. Für die Anwendung des § 72 Abs. 12 G 131 tritt an die Stelle solcher Gründe, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Versorgungsansprüche herbeiführen, der Ausschluß einer Versorgung nach der im Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung (§ 72 Abs. 1 G 131). Hierzu gehört der Fall, daß Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht geltend gemacht werden können, weil der Stichtag des § 4 Abs. 1 G 131 nicht erfüllt und eine Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 nicht erfolgt ist. Wie also z.B. die Regelung des § 121 DBG einem dienstunfallgeschädigten Beamten deshalb zugute kommen konnte, weil er ohne Versorgung auf eigenen Antrag entlassen wurde (§ 60 DBG), oder z.B. die Regelung des § 143 BBG einem dienstunfallgeschädigten Beamten deshalb zugute kommen kann, weil er ohne Versorgung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ausscheidet (§ 48 EBG), so soll in derselben Weise nach § 12 Abs. 12 G 131 die Möglichkeit eröffnet sein, einem dienstunfallgeschädigten früheren Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach § 143 BBG deshalb zu bewilligen, weil er Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht erhalten kann. Der Rechtsgedanke des § 121 DBG (§ 143 HBG) liegt auch der Vorschrift des § 72 Abs. 12 G 131 zugrunde; in diesem Zusammenhang führt die Amtliche Begründung (Bundestagsdrucksache Nr. 1306, 1. Wahlperiode, zu § 75 Abs. 2) aus, die Vorschrift solle in Anwendung des Rechtsgedankens des § 121 DBG die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergäben, daß Beamte von der Unfallversicherung befreit seien und auch nach ihrem Ausscheiden ohne Beamtenversorgung nicht an der Unfallfürsorge nach § 558 RVO teilhätten. Demgemäß knüpft Absatz 12 des § 72 G 131 zwar an den in Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmten Personenkreis an, läßt aber für die Folgen der Tatsache, daß keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend gemacht werden können, nicht zunächst den Träger der Nachversicherung eintreten wie nach den Absätzen 1 bis 10 des § 72 G 131, sondern zieht die gleiche rein beamtenrechtliche Folgerung wie § 143 BBG bei unmittelbarer Anwendung: Es wird nicht etwa eine Unfall Versicherung fingiert, es hat kein Versicherungsträger für die Unfallfolgen einzutreten, sondern die beamtenrechtliche Dienstbehörde kann dem früheren, unter Art. 131 GG fallenden Beamten, der keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen kann, die gleiche beschränkte Unfallfürsorge gewähren wie dem ohne Versorgungsansprüche ausgeschiedenen Beamten unmittelbar nach § 143 BBG. Das entspricht auch dem Sinn der Amtlichen Begründung: Weil Beamte von der Unfallversicherung befreit, sind, und weil auch nach ihrem Ausscheiden ohne Beamtenversorgung eine versicherungsrechtliche Unfallfürsorge nicht vorgesehen wird, deshalb wird für diesen Kreis der unter Art. 131 GG fallenden früheren Beamten, die keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen können, wenigstens die beschränkte beamtenrechtliche Unfallfürsorge des § 121 DBG, § 143 BBG vorgesehen.
Unterscheiden sich aber § 143 BBG und § 72 Abs. 12 G 131 lediglich nach dem begünstigten Personenkreis, sind sie aber in ihrer Natur (beamtenrechtlich), ihrer Zielsetzung (beschränkte Unfallfürsorge als mögliche Ersatzleistung) und ihrer Wirkung gleich, so ist es ausgeschlossen, daß § 72 Abs. 12 G 121 eine nach dieser Systematik als Ersatz gedachte beschränkte. Unfallfürsorge über die Regelung des § 143 BBG (§ 121 DBG) hinaus auch dann gewährt, wenn ohne den Verlusttatbestand ein Anspruch auf Unfallfürsorge nach der Rechtslage gar nicht hätte bestehen können. Denn § 121 DBG und § 143 BBG setzen eindeutig voraus, daß der Beamte abstrakt einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach der Rechtslage mindestens hätte haben können und ihn nur wegen der Art seines Ausscheidens, die zum Verlust aller Versorgungsansprüche geführt hat, nicht (mehr) hat. Die der gleichen Zielsetzung dienende Vorschrift des § 72 Abs. 12 G 131 gibt keinen darüber hinausgehenden Anspruch; auch sie kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Unfall nach der Rechtslage einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Unfallfürsorge nicht begründen konnte. So ist die Rechtslage in dem hier zu entscheidenden Fall: Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, konnte nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Unfalles (22. November 1927) ein Anspruch auf eine besondere Unfallversorgung nicht entstehen. Daran änderte sich in diesem Fall auch nichts durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39). Die Vorschrift des § 107 DBG - "Wird ein Beamter ... verletzt ..." - weist eindeutig in die Zukunft und erlaubt jedenfalls nicht die Einbeziehung von Unfällen, die sich noch vor Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes ereignet haben. Die zu § 107 DBG ergangene DV Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, wonach sich die Unfallfürsorge für Unfälle, die sich vor dem 27. Januar 1937 ereignet haben, nach bisherigem Recht richtet, steht mit dieser Rechtslage in Einklang (die Ausnahmeregelung der Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der DV zu § 107 DBG - Heilfürsorge - kann nach der Lage des Falles hier außer Betracht bleiben). Daß der auf den 1. November 1927 festgelegte Beginn der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 für die andersgeartete beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach § 72 Abs. 12 G 131 nicht von Belang sein kann und insbesondere nicht das Entstehen eines selbständigen Anspruchs oder einer Anwartschaft auf Unfallfürsorge zur Folge hat, wie es Voraussetzung für § 72 Abs. 12 G 131 ist, bedarf nach dem oben Gesagten keiner weiteren Darlegung mehr. Auch ist im übrigen durch das Gesetz zu Art. 131 GG insoweit eine - an sich mögliche (BVerwGE 11, 260 [261]) - strukturelle Änderung und Verbesserung, die unter Umständen zu einer anderen Beurteilung des § 72 Abs. 12 G 131 Anlaß geben könnte, nicht eingetreten: § 29 G 131 verweist u.a. auf § 186 Abs. 3 BBG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich - infolge der Verweisung auch für den Bereich des § 29 G 131 - nicht etwa, daß ein bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienstunfall ein solcher ist, der die in § 134 bis § 148 BBG geregelten Ansprüche auch dann auslöst, wenn bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes wegen dieses Unfalls überhaupt keine Ansprüche auf Unfallfürsorge beständen haben; sondern durch die ausdrückliche Erwähnung des § 151 Abs. 1 BBG ist klargestellt, daß § 186 Abs. 3 BBG nur die enge Begrenzung des § 151 Abs. 1 BBG durchbricht, wonach nur der Dienstunfall "im Bundesdienst" nach §§ 134 ff. BBG behandelt wird - übergeleitet werden auch und nur die schon vorhandenen Rechtsfolgen von Unfällen im Reichs dienst in die Regelung der §§ 134 ff. BBG. Demnach kann auch die Regelung des § 186 Abs. 3 BBG und in Verbindung damit die des § 29 G 131 zu einer Unfallversorgung jedenfalls dann nicht führen, wenn der Unfall selbst rechtlich Anspruch oder Anwartschaft auf Unfallversorgung nicht auslösen konnte. Selbst wenn also der Kläger Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen könnte, könnte er im nahmen, dieses Gesetzes Unfallversorgung wegen des Unfalles, den er am 22. November 1927 erlitten hat, nicht verlangen. Auch danach kann dem Kläger nicht die als Ersatz dafür, daß ein früherer Beamter einen Unfallversorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht hat, gedachte Regelung des § 72 Abs. 12 G 131 zugute kommen, da ihm kein solcher Anspruch entgangen ist, der zu ersetzen wäre. Die Auffassung der Revision, dem Kläger sei der am 8. Mai 1945 bestehende Anspruch auf Bezüge und Versorgung entgangen, der in jedem Fall besser gewesen sei als die Unfallfürsorge, kann zu einer anderen Beurteilung nicht führen, da nicht ein solcher Vergleich wie von der Revision vorgenommen, sondern ein bereits vorhandener Anspruch oder eine solche Anwartschaft auf Unfallfürsorge die Grundlage für Maßnahmen nach § 72 Abs. 12 G 131 bildet; im übrigen verkennt auch die Revision bei ihrem Vergleich die durch das Gesetz zu Art. 131 GG geschaffene Rechtslage, wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt. Die Vorschrift des § 72 Abs. 12 G 131 stellt bereits einen Ausdruck der Fürsorgepflicht und eine Billigkeitsregelung dar; die Berufung auf Fürsorgepflicht und Billigkeit kann jedoch nicht dazu führen, diese Vorschrift über die ihr vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen und ohne rechtliche Grundlage auszudehnen.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert