Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1963, Az.: BVerwG I B 113.62
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Entfernung von Werbetafeln an einer Hauswand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 113.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.04.1962 - AZ: 26 I 61
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 2 AWG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, zwei an ihrem Friseurgeschäft angebrachte Werbetafeln mit je einem Frauenkopf und Werbeaufschriften zu entfernen. Die Klage war in zwei Instanzen erfolglos.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Die beiden Werbetafeln seien für sich allein betrachtet vielleicht noch nicht so häßlich, daß sie ohne weiteres als unzulässige Werbeanlagen zu beseitigen wären. Die vier Werbeeinrichtungen der Klägerin seien zusammen jedoch verunstaltend. Ein wesentliches Element der Ordnung und Kultur sei es, daß eine Hauswand nicht zur Plakattafel verunstaltet werde und daß ein angemessenes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck gewahrt werde. Für das Geschäft der Klägerin genüge die Aufschrift auf dem Schaufenster und das Nasenschild.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und wegen Verfahrensmangels eingelegt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
1)
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 152 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein Gericht den Augenschein immer dann einnehmen müsse, wenn über optische und ästhetische Wirkungen einer Werbeanlage zu entscheiden sei. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Januar 1962 - BVerwG I B 162.61 - ausgeführt hat, gibt es einen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Gericht ästhetische Würdigungen stets oder in der Regel nur auf eigenen Augenschein stützen dürfe, nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist somit geklärt und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
2)
Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Senats vom 28. Juni 1955 (BVerwGE 2, 172) zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Entscheidung trifft nicht den vorliegenden Fall. Sie ist zu § 1 der Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) ergangen. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht dagegen auf Art. 2 Abs. 2 und 3 des bayer. Gesetzes über verunstaltende Außenwerbung vom 2. März 1954 (BayBS II S. 461) - AWG -, welches von anderen Rechtsbegriffen ausgeht. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt daher nicht vor.
3)
Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, zur Beurteilung der Frage, ob die Werbeeinrichtungen verunstaltend wirken, den Augenschein einzunehmen, ist unbegründet. Die dem Berufungsgericht vorgelegten Fotografien des Friseurgeschäftes der Klägerin sowie zwei Einzeldarstellungen der Werbetafeln boten einen zuverlässigen Eindruck von der Ladenfront und dem Charakter der Umgebung. Sie reichten zur Entscheidung der Frage aus, ob die Reklame verunstaltend im Sinne des Art. 2 Abs. 2 und 3 AWG wirkt.
Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]..
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich