Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1963, Az.: BVerwG VII C 141.61
Begriff der "Prüfungsfähigkeit"; Vereinbarkeit des landesrechtlichen Begriffs der Prüfungsfähigkeit mit dem Verbot einer unterschiedlichen Behandlung von Prüflingen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 141.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.03.1961 - AZ: Ia B 39.58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1964, 318-320 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1963, 789 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbearchiv 1963, 183
- JR 1964, 234
- MDR 1963, 707 (Volltext mit amtl. LS)
- RWS 1963, 210
- VerwRspr 15, 779
- Wertpap Mtlg 1963, 628
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "Prüfungsfähigkeit" und zu der Frage, in welchem Umfang ein landesrechtlicher Begriff der Prüfungsfähigkeit mit dem Verbot, Prüflinge unterschiedlich zu behandeln, vereinbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1961 Wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die im Jahre 1937 geborene Klägerin besuchte bis Ende der 13. Klasse eine Schule in Berlin. Im Alter von vier Jahren war sie von einer fiebrigen Erkankung befallen worden, zu deren Begleiterscheinungen Nackensteifigkeit und Nackenkopfschmerzen gehörten und die von dem behandelnden Arzt als Meningitis (Gehirnhautentzündung) angesehen wurde. In ihrem in der letzten Klasse angefertigten Bildungsgang führte die Klägerin aus, daß sie unter den Nachwirkungen einer schweren Krankheit (Meningitis) noch heute zu leiden habe. Da es ihr in den letzten beiden Jahren gesundheitlich besonders schlecht gegangen sei, sei sie stets am vollen Einsatz im Unterricht gehindert gewesen. Sie habe auf ärztliches Anraten lange Zeit am Turnunterricht nicht teilnehmen dürfen. Es scheine, daß sie die Krise überwunden habe, doch befinde sie sich dauernd unter ärztlicher Kontrolle. Das Gutachten der Klassenlehrerbesprechung, das im Hinblick auf die bevorstehende Reifeprüfung erstattet wurde, enthielt den Hinweis, daß die Klägerin wohl infolge einer Meningitis in früher Kindheit ständig an Migräne leide und sich im Sport vor Überanstrengung hüten müsse. In letzter Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand merklich gebessert. Im Vorzeugnis wurden ihre Leistungen in Kunst und Leibesübungen mit sehr gut, in Musik mit gut, in Geschichte mit befriedigend und in Chemie als einzigem Fach mit einer schlechten Note, mit mangelhaft, bewertet. Von ihren schriftlichen Prüfungsarbeiten entsprachen die Arbeiten in Deutsch und Chemie nicht mehr durchschnittlichen Anforderungen; sie wurden beide mit mangelhaft bewertet. Die mündliche Prüfung der Schülerinnen ihrer Klasse begann am 27. Februar 1957 früh um 8.00 Uhr. Die Klägerin, die sich die ganze Zeit über, ohne Nahrung zu sich zu nehmen, in der Schule aufgehalten hatte, wurde von 15.55 bis 16.11 Uhr in Geschichte geprüft. Durch diese Prüfung sollte geklärt werden, ob die Leistungen der Klägerin in Geschichte, die sich erst in der 13. Klasse über den Durchschnitt erhoben hatten, mit ausreichend oder mit befriedigend zu bewerten seien. Außerdem sollte die Klägerin mit Rücksicht auf ihren schlechten Aufsatz noch in Deutsch geprüft werden. Für die Geschichtsprufung waren in der Klasse drei Themen vorbereitet worden. Die Klägerin, der in der Prüfung die Auswahlüberlassen wurde, behandelte zunächst das Thema "Das Ermächtigungsgesetz". Sie versagte hierbei ebenso wie bei den beiden anderen. Themen "Bedrohungen Europas aus dem Osten und ihre Abwehr" sowie "Bismarcks Entlassung, Konflikt mit Wilhelm II". Das letztere Thema war dem Wahlthema der Klägerin "Bismarck nach 1871 bis zu seiner Entlassung" entnommen. Die Klägerin versagte sowohl bei Kenntnis- wie auch bei Verständnisfragen. Bei der Beantwortung des Themas über die Bedrohungen aus dem Osten hatte sie u.a. geäußert, daß Alexander der Große den Persern das Christentum gebracht habe. Der Prüfungsausschuß beschloß nach dieser Prüfung, der Klägerin nochmals eine Chance zu geben. Sie wurde in der Zeit von 17.00 bis 17.10 Uhr ein zweites Mal in Geschichte über das Thoma "Unterschied zwischen der Weimarer Verfassung und dem Bonner Grundgesetz", das im Unterricht unter Zugrundelegung einer vergleichenden Tabelle der Verfassungen von 1848, 1919 und 1949 mündlich und schriftlich erarbeitet worden war, geprüft. Bei dieser Prüfung ergab sich, daß die Klägerin von den bedeutsamen verfassungsrechtlichen Institutionen, wie Bundestag, Landtag, Reichskanzler, Bundeskanzler, nur unzulängliche Kenntnisse aufwies, obwohl vorher im Unterricht darauf hingewiesen worden war, daß diese Tatsachen gewußt werden müßten. Insgesamt hatte die Klägerin nach dem Prüfungsprotokoll bei 23 Fragen überhaupt nichts gewußt, bei vier Fragen eine teils richtige, teils falsche Antwort gegeben und lediglich vier Fragen positiv beantwortet.
Die Leistungen der Klägerin in der Geschichtsprüfung wurden mit ungenügend bewertet. Das Gesamturteil lautete in Deutsch ausreichend und in Geschichte mangelhaft. Da den beiden mangelhaften Bewertungen in den Fächern Geschichte und Chemie keine guten Leistungen in wissenschaftlichen Fächern zum Ausgleich gegenüberstanden, kam der Prüfungsausschuß zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Reifeprüfung nicht bestanden habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom beklagten Land zurückgewiesen. Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat beantragt,
den Beschluß des beklagten Prüfungsausschusses vom 27. Februar 1957 über das Nichtbestehen der Reifeprüfung und den Bescheid des Senators für Volksbildung vom 8. Mai 1957 aufzuheben.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Beurteilung der mündlichen Leistungen in Geschichte mit ungenügend nicht gerechtfertigt sei, denn die Klägerin habe nicht bei allen Fragen völlig falsche Antworten gegeben. In Anbetracht der Vorzensur hätte das Gesamturteil in Geschichte daher ausreichend lauten müssen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist über die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Klägerin bei der mündlichen Reifeprüfung in ihrer Konstitution durch Nachwirkungen der überstandenen Meningitis beeinflußt worden sei, Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Direktors einer psychiatrischen und neurologischen Klinik eingeholt worden. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung zurückgewiesen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt: Der Prüfungsausschuß sei bei der Bewertung des Faches Geschichte und bei der Bildung des Gesamtergebnisses von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Er habe, wie sich aus demärztlichen Gutachten ergebe, zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin voll "prüfungsfähig" gewesen sei. Der ärztliche Gutachter habe das Versagen der Klägerin in der Prüfung mit Wahrscheinlichkeit auf die von ihr in der Kindheit durchgemachte Meningitis zurückgeführt. Diese Wahrscheinlichkeit verdichte sich durch die näheren Umstände des Prüfungsverlaufs zur Gewißheit. Wenn die Klägerin so auffällig in der Prüfung bei vorbereiteten Themen, deren Bedeutung für die mündliche Prüfung im Unterricht betont worden sei, versagt habe, obwohl ihre Schulleistungen im letzten Jahr mit befriedigend beurteilt gewesen seien, dann spreche dies dafür, daß das Versagen auf krankheitsbedingte Gründe zurückzuführen sei. Hierfür spreche nach dem Gutachten auch dieärztliche Erfahrung, daß die Ausfallerscheinungen der Meningitis sich nicht bereits am Morgen eines Prüfungstages, sondern erst im späteren Verlauf der Prüfung bemerkbar machen könnten. Ob der Prüfungsausschuß dies habe erkennen können, sei unerheblich. Die Klägerin habe diese Ausfallerscheinungen, die sie nicht habe voraussehen können, nicht zu vertreten und habe deshalb auch nicht von der Prüfung zurücktreten müssen. Der Beschluß des Prüfungsausschusses sei daher rechtswidrig.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat das beklagte Land Verletzung materiellen und formellen Bundesrechts gerügt und insbesondere vorgetragen, daß die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der richterlichen Nachprüfung von pädagogischen Bewertungen gesetzten Grenzen nicht eingehalten worden seien. Jede Prüfung bringe eine nervliche Belastung mit sich. Manche Prüflinge seien infolge der sie besonders hart treffenden nervlichen Anspannung nicht in der Lage, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Fehler bei der Mitwirkung in der Prüfung könnten nur in den Grenzen beachtlich sein, die durch die §§ 104 ff. BGB gegeben seien. Das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Prüfungsausschuß gestellt, wenn es von ihm Feststellungen verlange, zu denen nur ein ärztlicher Gutachter nach eingehender Untersuchung nachträglich habe gelangen kennen. Willensmängel habe das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Für einen Begriff der Prüfungsfähigkeit sei weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Bedürfnis ersichtlich. Es müsse dabei verbleiben, daß ein Prüfling, der sich aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage fühle, sich der Prüfung zu unterziehen, von der Möglichkeit eines Rücktritts Gebrauch zu machen habe. In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute die Aufstellung eines dem Landesrecht zugehörigen Erfordernisses der Prüfungsfähigkeit einen unzulässigen Eingriff in den Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses. Für die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung könne es nur auf die Umstände ankommen, die für einen objektiven Beobachter im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung erkennbar gewesen seien. Ferner habe das Berufungsgericht Verfahrensfehler begangen, indem es auf die Wahrscheinlichkeit einer nur rückschauenden Betrachtung abgestellt und anschließend in Form einer Indizienprüfung ohne Heranziehung geeigneter Sachverständiger auf medizinischem, pädagogischem und psychologischem Gebiet Feststellungenüber Krankheitsfolgen getroffen habe, obwohl sich der Prüfungsverlauf bei der Klägerin auch zwanglos mit einer normalen Prüfungspsychose erklären lasse.
Der Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1961 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 1958 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Begriff der Prüfungsfähigkeit um einen nichtrevisiblen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele und bei der Beurteilung der Frage durch den Prüfungsausschuß, ob die Klägerin hinreichend klar gewesen sei, für ein Ermessen kein Raum bestanden habe. Der Prüfungsausschuß hätte ein solches Krankheitsbild, wie es hier vorgelegen habe, erkennen müssen.
Der Oberbundesanwalt hat ausgeführt, Ausfallerscheinungen, die in der Prüfungslage selbst ihren Ursprung hätten, könnten nicht zur rechtlichen Beanstandung pädagogischer Bewertungen führen. Wenn ein Prüfling physisch oder psychisch einer Prüfung nicht gewachsen sei, so handele es sich um ein durch die Staatsgewalt nicht korrigierbares Schicksal. Trete der Prüfling in einem Krankheitsfall nicht von der Prüfung zurück, so treffe ihn das Risiko. Grenzfälle, in denen das Versagen eines Prüflings krankheitsbedingt sei, ohne daß ihm dies während der Prüfung bewußt werde, bildeten eine Ausnahme.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1)
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, daß die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme infolge der Meningitis, an der sie in ihrer Kindheit erkrankt gewesen sei, nicht prüfungsfähig gewesen sei und der Konferenzbeschluß über das Nichtbestehen der Reifeprüfung deshalb an einem Mangel leide, der zur Aufhebung des Beschlusses führen müsse. Dieses Ergebnis kann unter dem im Revisionsverfahren gemäß § 137 VwGO allein nachprüfbaren Gesichtspunkt, ob Bundesrecht verletzt ist, nicht beanstandet werden.
In tatsächlicher Hinsicht hat sich das Berufungsgericht das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens zu eigen gemacht, daß das Versagen der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit teilweise auf den Nachwirkungen dieser Krankheit beruhe. In dem ärztlichen Gutachten, auf das im Urteil des Berufungsgerichts verwiesen ist, hat der Gutachter weiterhin noch ausgeführt, daß die Klägerin sich während der Prüfung in einem Zustand verminderter geistiger Leistungsfähigkeit befunden habe, der auf die geschilderte Weise entstanden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem ärztlichen Gutachten, das nur zur Wahrscheinlichkeit eines Ergebnisses gelangt ist, in Verbindung mit anderen Indizien, nämlich dem geradezu erstaunlichen Versagen der mit befriedigend vorzensierten Klägerin, den Schluß gezogen, daß allein die Erkrankung an Meningitis als Ursache anzusehen ist. In dieser Schlußfolgerung ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Eine Verletzung der Denkgesetze liegt nicht vor. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Ausfallerscheinungen unter Heranziehung desärztlichen Gutachtens nicht auf eine Examenspsychose zurückgeführt hat.
2)
In rechtlicher Hinsicht ist, wie der Senat verschiedentlich hervorgehoben hat, davon auszugehen, daß das Schulrecht im wesentlichen dem Landesrecht angehört (vgl. die Urteile vom 24. April 1959 und 14. Juli 1961 - BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]; 12, 359 -). Eine Verletzung von Bundesrecht käme möglicherweise in Betracht, wenn das Berufungsgericht in der Annahme, es handele sich um Willenserklärungen, die §§ 104 ff. BGB angewandt hätte, deren Heranziehung imöffentlichen Recht nicht ausgeschlossen erscheint. Für eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften hat sich Jellinek beim sogenannten zweiseitigen Verwaltungsakt z.B. ausgesprochen, wenn ein Minderjähriger seine Einstellung im Staatsdienst beantragt (vgl. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Auflage § 11 II S. 251). Um einen derartigen Verwaltungsakt, der von Forsthoff (Lehrbuch § 11 Ziff. 4) als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt bezeichnet wird, handelt es sich aber nicht, denn die Leistung des Prüflings stellt nicht eine Mitwirkung des Betroffenen in dem Sinne dar, daß dieser eine Willenserklärung abzugeben hat. Der Prüfling wirkt nicht als Subjekt bei der Prüfung mit. Er gibt keine auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtete Erklärung ab, sondern legt je nach der Art der Prüfung seine Kenntnisse und den Stand seiner geistigen oder manuellen Schulung offen dar, um dem Prüfungsausschuß eine abschließende Bewertung und Entscheidung zu ermöglichen. Nur für den Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung könnte daher eine sinngemäße Anwendung der §§ 104 ff. BGB in Betracht kommen.
Das Berufungsgericht ist jedoch nicht von einem Begriff der Willenserklärung ausgegangen und hat somit diesen Begriff nicht verkannt. Soweit es für einen Begriff der Prüfungsfähigkeit die§§ 104 ff. BGB ihrem Sinngehalt nach heranziehen wollte, handelt es sich um eine Frage des Landesrechts, die revisionsrechtlich nicht nachgeprüft werden kann.
3)
Eine Verletzung von Bundesrecht wäre nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit dem von ihm zugrunde gelegten, dem Landesrecht angehörenden Begriff der Prüfungsfähigkeit den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt hätte. Wie der Senat schon mehrfach betont hat (vgl. die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 - BVerwGE 14, 31 [BVerwG 23.02.1962 - VII B 21/61] - und vom 6. März 1962 - BVerwG VII B 42.61 -, DÖV 1962 S. 955), kommt im Prüfungsrecht dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) besondere Bedeutung zu. Mit der Rechtsnatur einer jeden Prüfung wäre eine Regelung oder praktische Handhabung nicht vereinbar, welche dem Prüfling nicht die gleiche Chance böte. Der geordnete Ablauf jedes Prüfungsverfahrens dient dazu, für alle Prüflinge gleichmäßige Voraussetzungen zu schaffen. Diese Chancengleichheit der Prüflinge wäre wesentlich verletzt, wenn von außen in die Unabhängigkeit der Prüfer eingegriffen würde (vgl. BVerwGE 12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 25/61]; 14, 31/34). Derselbe Gesichtspunkt greift ein, wenn ein Prüfer sich der ihm auferlegten Verantwortung dadurch entziehen würde, daß er die Korrektur der Prüfungsarbeiten einer Hilfskraftüberläßt, ohne deren Mitwirkung bei der Korrektur auf eine reine Hilfstätigkeit zu begrenzen (vgl. das Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG VII C 136.59 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 421.0 Nr. 7 = DÖV 1960 S. 711 [BVerwG 06.11.1959 - VII C 136/59]). Das Verbot, Prüflinge unterschiedlich zu behandeln, ist nicht immer schon dann als verletzt anzusehen, wenn durch Landesrecht zugunsten des Prüflings berücksichtigt wird, daß er nicht prüfungsfähig ist. Allerdings ist ein solcher Begriff der Prüfungsfähigkeit nur in einem sehr eng begrenzten Umfang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge vereinbar. Nur dann, wenn der Prüfling sich ohne eigenes Verschulden der Prüfungslage ausgesetzt hat, kann die Prüfungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall wird daher nicht anzunehmen sein, wenn der Prüfling diesen Zustand selbst schuldhaft, z.B. durch die Einnahme bestimmter Arzneien, herbeigeführt oder in Kenntnis seines Zustandes sich dem Risiko ausgesetzt hat, daß die Prüfung für ihn ungünstig ausgeht, obwohl die Möglichkeit eines Rücktritts ihn noch offenstand. Der Prüfling, der z.B. sich mit einer schweren fiebrigen Erkrankung der Prüfung in Kenntnis dieses Zustandes unterzieht, kann sich, wenn die Prüfung mißlingt, nicht nachträglich darauf berufen, daß er sich im Zustand der Prüfungsunfähigkeit befunden hat. Maßgebend ist in einem solchen Fall der Gesichtspunkt, daß der Prüfling aus freiem Entschluß die vorliegenden Mängel in Kauf nehmen und trotzdem seine Leistungen zur Prüfungsgrundlage machen wollte. Ebenso wird eine Berücksichtigung der Prüfungsunfähigkeit in allen Fällen einer Beeinträchtigung der Geisteskräfte auszuscheiden haben, die sich aus der Natur jeder Prüfung ergeben; insbesondere können die Fälle der sogenannten Examenspsychose nicht Berücksichtigung finden. Mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Prüflinge wäre es nicht vereinbar, wenn solche psychischen Einwirkungen, denen jeder Prüfling ausgesetzt ist und denen er je nach der von ihm aufgewandten Willenskraft oder dem Grad seiner körperlichen Verfassung und Konstitution mehr oder weniger Herr wird, dazu führen könnten, dem Prüfling das Risiko des Mißlingens der Prüfung abzunehmen.
4)
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist es im vorliegenden Fall von maßgeblicher Bedeutung, daß der Klägerin ihre Labilität ebensowenig wie den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewußt geworden war. Ihr kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß es bei anderen Gelegenheiten in der Schule zu solchen Ausfallerscheinungen gekommen ist. Die Klägerin hat im Gegenteil in ihrem Bildungsgang hervorgehoben, daß sie glaube, die frühere Krise überwunden zu haben. Wenn bei einem solchen unverschuldeten, nicht auf Examenspsychose, sondern auf Krankheit beruhenden Versagen der geistigen Beeinträchtigung landesrechtlich Rechnung getragen wird, so ist dies in einen derartigen Ausnahmefall aus bundesrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Schmidt
Dr. Mühl