Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1963, Az.: BVerwG VI C 36.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 36.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 08.12.1959 - AZ: OVG III B 53/59
Rechtsgrundlagen
- § 18 BEvG
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131
- § 11 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- Fachberater 1963, 212
- NDBZ 1963, 45
Amtlicher Leitsatz
§ 18 BEvG (F. 1953, 1957) bezieht sich nicht auf die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein früherer Verwaltungssekretär beim Oberkommando des Heeres, wurde wegen Zerstörung seiner Wohnung in Berlin-Tiergarten vor Kriegsende mit seiner Familie nach Potsdam evakuiert. Er blieb dort bis zum Jahre 1954. Seit dem 2. Dezember 1954 wohnt er wieder in Berlin (West). Auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes vom 3. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1683) - BEvG (F. 1957) - wurden er und seine Familie als Evakuierte registriert. Der Kläger macht Rechte nach dem Gesetz zu Art. 121 GG geltend. Er bestreitet nicht, im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Sinne der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes (F. 1953, 1957, 1961) gehabt zu haben und auch nicht die - die Berücksichtigung dieser Stichtagsregelung entbehrlich machenden - Gleichstellungstatbestände der §§ 4, 4 a und 4 b G 131 zu erfüllen. Er stützt sich jedoch auf seine Einbeziehung in den Personenkreis des Bundesevakuiertengesetzes durch das Erste Änderungsgesetz sowie auf § 18 BEvG. Der Beklagte und auch die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers abgelehnt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß das Bundesevakuiertengesetz nicht die Aufrechterhaltung eines aufgegebenen Wohnsitzes fingiere und daß die aus dem Gesetz zu Art. 131 GG sich ergebenden Ansprüche nicht Rechte seien, deren Ausübung im Sinne des § 18 BEvG (F. 1957) von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde abhänge.
Die Revision des Klägers beruft sich insbesondere auf den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres vom 15. Juni 1961 (BT-Drucksache 2887, 3. Wahlperiode) unter A II zu Nr. 7 (§ 18). Danach habe § 18 BEvG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes vom 26. September 1961 (BGBl. I S. 1753) auch für die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift in der Fassung des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 586) und des Ersten Änderungsgesetzes klarstellende Bedeutung.
Der Beklagte, der im Hinblick auf die Änderung dieser Bestimmung durch das Zweite Änderungsgesetz vom Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich vom 1. Oktober 1961 an, dem Kläger entsprechende Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gewährt, ist der Revision entgegengetreten, soweit sie die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 betrifft.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Im Hinblick auf die Änderung des § 18 BEvG durch das am 1. Oktober 1961 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes vom 26. September 1961 (BGBl. I S. 1753) - 2. Änderungsgesetz oder BEvG (F. 1961) - nach der nunmehr auch Stichtagsregelungen von der Art des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 zu berücksichtigen sind, befindet sich der Kläger von dem genannten Zeitpunkt an als nicht wiederverwendeter früherer Lebenszeitbeamter gemäß der 3. Alternative des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) im Ruhestand. Da er von diesem Zeitpunkt an die seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhält, bedarf nur der Entscheidung, ob der Kläger auch für die Zeit von dem am 9. Oktober 1957 erfolgten Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes vom 3. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1683) - 1. Änderungsgesetz oder BEvG (F. 1957) -, auf Grund dessen er als ein in eine Gemeinde, außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Evakuierter in den Personenkreis des Gesetzes einbezogen worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O.), und dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes am 1. Oktober 1961 die von ihm beanspruchten Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen kann. Daß der Kläger sich nicht unmittelbar auf das Gesetz zu Art. 131 GG berufen kann, weil keiner der Tatbestände der §§ 4, 4 a und 4 b G 131 gegeben ist, hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht angenommen, anderes behauptet auch der Kläger nicht. Für die zur Entscheidung stehende Zeit könnte der Kläger Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG also nur geltend machen, wenn er diese Rechte als registrierter Evakuierter auf Grund des Bundesevakuiertengesetzes beanspruchen könnte. Aber auch diese Möglichkeit ist ihm verschlossen, wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht angenommen hat.
In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgeführt, daß das Bundesevakulertengesetz nicht die Beibehaltung eines im Zuge der Evakuierung aufgegebenen Wohnsitzes am Ausgangsort fingiere. Für eine Fiktion ist nur beim Vorliegen einer entsprechenden Norm mit Rechtssatz Charakter Raum. An einer solchen Norm fehlt es, insbesondere ist sie nicht im Bundesevakuiertengesetz enthalten. Die Revision beruft sich denn auch nur auf § 18 BEvG (F. 1957).
Gemäß dieser vor dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes unverändert gebliebenen Bestimmung finden Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde (z.B. Wohnsitzdauer, Ausbildung usw.) abhängig gemacht ist, auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen. Wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, berechtigt diese Bestimmung den Kläger nicht zur Geltendmachung von Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG; sie stellt insbesondere nicht eine Gleichstellungsregelung zu Stichtagsbestimmungen von der Art des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 dar.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Geltendmachung von Ansprüchen, Insbesondere von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit den Begriffen der "Ausübung eines Rechts" oder der "Erlangung einer Berufsstellung" in § 18 BEvG in Verbindung gebracht werden kann. Die Begründung dieser Vorschrift im Regierungsentwurf (BT-Drucksache, 1. Wahlperiode, Nr. 4180) führt als Beispiel für die "Ausübung eines Rechts" das Wahlrecht und als Beispiel für die "Erlangung einer Berufsstellung" die Erfüllung von Berufsvoraussetzungen an. Dem entsprechen die Erläuterungen der Vorschrift durch Kugler-Euler (BEvG, 1954, § 18) und Strassmann-Nitsche (BEvG, 1953, § 18 Anm. 1 und 2). Die in diesen Beispielen zum Ausdruck kommende Beschränkung der Begriffe "Ausübung eines Rechts" und "Erlangung einer Berufsstellung" wird auch in dem Schlußsatz der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 18 BEvG: "Sie - die Evakuierten - werden deshalb durch die Bestimmung in dieser Beziehung so gestellt, als wenn sie ihren Ausgangsort nicht verlassen hätten", durch die Worte "in dieser Beziehung" aufrechterhalten. Dieser Satz ist daher nicht geeignet, die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 17. Mai 1962 (NDBZ 1962 S. 223) zum Ausdruck kommende Auffassung zu stützen, daß der Begriff "Ausübung eines Rechts" denkbar weit gefaßt sei und auch die Rechte nach dem. Gesetz zu Art. 131 GG umfasse. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Münster ist aber auch nicht oder jedenfalls kaum damit vereinbar, daß das 2. Änderungsgesetz den Tatbestand des § 18 BEvG durch den Begriff "Geltendmachung von Ansprüchen" erweitert hat. Diesen Begriff hat der Gesetzgeber von 1961 selbständig neben die Begriffe "Ausübung eines Rechts" und "Erlangung einer Berufsstellung" gestellt. Er hat sich jeder Andeutung darüber enthalten, daß der Begriff "Ausübung eines Rechts" im Sinne des § 18 BEvG jede Geltendmachung von Ansprüchen umfassen solle, obwohl er die "Geltendmachung von Ansprüchen" schon durch die bloße Einfügung des Wortes "insbesondere" zwischen den in Rede stehenden Begriffen als Unterfall der "Ausübung eines Rechts" hätte kennzeichnen können. Schon hiernach könnten der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster, daß § 18 BEvG (F. 1953, 1957) sich auch auf Stichtagsregelungen von der Art des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 beziehe, Bedenken entgegenstehen. Dies kann jedoch hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls sind die Folgerungen zwingend, die sich daraus ergeben, daß § 18 BEvG (F. 1953, 1957) lediglich Vorschriften zum Gegenstand hat, welche die. Rechtsausübung usw. von einer besonderen Beziehung zu einem Land des Bundesgebiets oder einer Gemeinde (eines solchen Landes) abhängig machen. Hier kann zunächst nicht darüber hinweggegangen werden, daß § 18 BEvG (F. 1957) durch die in der Vorschrift angeführten Beispiele "Wohnsitzdauer", "Ausbildung" usw. den Begriff "besondere Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde", jedenfalls soweit es auf das Bestehen eines Wohnsitzes oder Aufenthalts ankommt, dahin verdeutlicht, daß diese besondere Beziehung nur angenommen werden kann, wenn es sich um einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer handelt, wie dies ohnehin durch die Formulierung "besondere Beziehung" nahegelegt wird. Das bedarf keiner Erörterung hinsichtlich der "Wohnsitzdauer", leuchtet aber auch, soweit die "Ausbildung" einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Land oder in einer Gemeinde voraussetzt, ohne weiteres ein, denn in einem solchen Falle setzt die "Ausbildung" ebenfalls einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer voraus. Von dieser Auffassung gehen auch Strassmann-Nitsche (a.a.O.) bei der Erläuterung des § 18 BEvG aus und im gleichen Sinne erläutern Ehrenforth (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, 1959), Kopp (BVFG, 1957) sowie Leitreiter (BVFG, 2. Aufl.) § 81 BVFG, wo ebenfalls der Begriff der besonderen Beziehung zu einem Lande oder einer Gemeinde gebraucht ist. In dieselbe Richtung deuten übrigens auch die in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesevakuiertengesetz und auch in den erwähnten Erläuterungsbüchern angeführten Beispiele des Wahlrechts und der Erfüllung von Berufsvoraussetzungen. Macht daher der Begriff der besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde, soweit Wohnsitz oder Aufenthalt in Frage stehen, das Bestehen einer örtlichen Beziehung von einer gewissen Dauer erforderlich, dann kann § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht als eine eine besondere Beziehung in diesem Sinne voraussetzende Vorschrift im Sinne des § 18 BEvG (F. 1953, 1957) gelten. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 stellt nämlich keine, solche Anforderung. Sie setzt nur voraus, daß am Stichtag überhaupt ein Wohnsitz oder ein dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) bestanden hat. Dafür genügt, wenn sich jemand mit dem Willen niederläßt, auf die Dauer zu bleiben und an dem Ort den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1959 - BVerwG VII C 84.58 -. Beide Begriffe sind daher schon erfüllt, wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt "in letzter Stunde" der durch den Stichtag begrenzten Frist genommen worden ist. Schon hiernach wird in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 keine besondere Beziehung zu einem Land usw. im Sinne des § 18 BEvG (F. 1953, 1957) vorausgesetzt, besteht doch im bezeichneten, für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 genügenden Fall ersichtlich keine örtliche Beziehung von einer gewissen Mindestdauer vor dem Stichtag. Es kommt hinzu, daß, soweit es auf Wohnsitz oder Aufenthalt ankommt, die Voraussetzung der besonderen Beziehung zu einem Land usw. nur vorliegen kann, wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder an mehreren bestimmten Orten oder in einem bestimmten Land oder in mehreren bestimmten Ländern genommen worden ist. Demgegenüber verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nur den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Für einen solchen Aufenthalt bedarf es jedoch nicht der bestimmten örtlichen Festlegung. Der dauernde Aufenthalt braucht nämlich, wie der IV. Senat in seinem Urteil vom 13. November 1959 - BVerwG IV C 109.58 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 21) zutreffend ausgesprochen hat, nicht wie der Wohnsitz an einem festen (bestimmten) Ort zu bestehen. Von dieser Auffassung geht auch Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 159 BBG aus, denn wenn hiernach jemand einen dauernden Aufenthalt im Ausland im Falle eines Aufenthaltes unter Umständen hat, die auf die Absicht schließen lassen, im Ausland nicht nur vorübergehend zu verweilen und wenn eine solche Absicht, bei einjähriger Dauer des Aufenthaltes im Ausland angenommen werden kann, dann spielt hiernach ersichtlich die Frage, ob ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt an einem bestimmten Orte oder an mehreren bestimmten Orten oder in einem bestimmten Gebiet oder mehreren bestimmten Gebieten des Auslandes bestanden hat oder besteht, für die Annahme eines dauernden Aufenthalts im. Ausland keine Rolle. Gilt dies für einen dauernden Aufenthalt im Ausland - wie nicht zweifelhaft ist -, dann kann ein dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) nicht nach anderen Grundsätzen beurteilt werden. Auch im Hinblick darauf, daß ein dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) bei mangelnder örtlicher Festlegung auf ein Land oder eine Gemeinde angenommen werden kann, ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht eine Vorschrift, zu deren Tatbestand, wie dies § 18 BEvG (F. 1953, 1957) fordert, eine besondere Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde gehört. Der Gesetzgeber des 2. Änderungsgesetzes ist denn auch ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt abstellende Stichtagsregelungen einen Unterfall von Vorschriften darstellen, die eine besondere Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde voraussetzen. Hat er doch in der Fassung des § 18 durch das 2. Änderungsgesetz beide Fälle selbständig - sogar unter Voranstellung der Stichtagsregelungen - nebeneinandergestellt, ohne auch nur in irgendeiner Weise anzudeuten, daß Stichtagsregelungen als von dem Begriff der besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde mitumfaßt oder jedenfalls durch § 18 BEvG (F. 1953, 1957) erfaßt anzusehen sind. Danach und auch im Hinblick darauf, daß die Neufassung des § 18 BEvG (F. 1961) im Gegensatz zu dem Vorschlag im Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 869, 3. Wahlperiode) keine Rückwirkung besitzt, ist anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber die Erstreckung des § 18 BEvG auf Stichtagsregelungen erst von dem Zeitpunkt an für erforderlich gehalten hat, von dem an diese Vorschrift sich auch auf die "Geltendmachung von Ansprüchen" bezieht, mithin erst vom 1. Oktober 1961 an.
Bei dieser Rechtslage kann nicht ins Gewicht fallen, daß das 1. Änderungsgesetz den Personenkreis des Bundesevakuiertengesetzes dadurch erweitert hat, daß es in diesen Personenkreis auch Evakuierte einbezog, bei denen entweder der Ausgangsort oder der Zufluchtsort außerhalb des Geltungsbereichs liegen oder lagen, Evakuierte also, die, von einer besonderen Kategorie von Heimkehrern abgesehen, bis zum Erlaß des 1. Änderungsgesetzes noch nicht erfaßt waren; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEvG in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 und § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEvG in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes. Angesichts dieser zeitlichen Differenzierung der Einbeziehung dieser "nichtbundesgebietlichen" Evakuierten in den Personenkreis des Gesetzes durch das 1. Änderungsgesetz einerseits und der Befreiung der Evakuierten von Stichtagsregelungen durch das 2. Änderungsgesetz andererseits muß vielmehr angenommen werden, daß der Bundesgesetzgeber den Bedeutungszuwachs, den § 18 BEvG durch die Neufassung von 1961 infolge der Berücksichtigung auch von Stichtagsregelungen erhalten hat, erst vom 1. Oktober 1961 an wirksam machen wollte. Es kann daher nicht angehen, diese Vorschrift in der Fassung von 1957 im Sinne einer zeitlichen Koordinierung der eben erwähnten Momente auszulegen und anzuwenden. Vielmehr ist nur für die Deutung Raum, daß der Gesetzgeber des 1. Änderungsgesetzes den von 1957 an berücksichtigten nichtbundesgebietlichen Evakuierten zwar die vielfachen Betreuungsregelungen des Gesetzes und auch die Rechtswohltaten des § 18 BEvG (F. 1953, 1957) zugute kommen lassen wollte, daß er ihnen aber zunächst nicht größere Rechte einzuräumen beabsichtigte, als sie nach dem Bundesevakuiertengesetz in seiner ursprunglichen Fassung den Heimkehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in dieser Fassung zustanden. Diese Heimkehrer sind aber vielfach erst nach Ablauf der damals schon zahlreichen Stichtage im Bundesgebiet eingetroffen. Mit der Ansicht des Senats steht im Einklang, daß im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung zum 1. Änderungsgesetz vom 3. Juli 1957 (zu BT-Drucksache 3667, 2. Wahlperiode) Stichtagsregelungen nicht einmal angesprochen sind, obwohl deren Bedeutung für nichtbundesgebietliche Evakuierte sich nicht nur den Vertretern der Bundesregierung in den beteiligten Bundestagsausschüssen aufdrängen mußte, und daß der federführende Bundesminister des Innern in seinem an den Beklagten gerichteten Erlaß vom 19. September 1957 sowie der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte in seinem ebenfalls an den Beklagten gerichteten Erlaß vom 9. Dezember 1957 es abgelehnt haben, dem § 18 BEvG (F. 1953, 1957) für die Anwendung der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 rechtliche Bedeutung zuzuerkennen.
Nach alle dem kann der Umstand, daß im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres vom 15. Juni 1961 (BT-Drucksache 2887, 3. Wahlperiode) unter A II zu Nr. 7 (§ 18) von einer "Klarstellung" des § 18 BEvG durch die Neufassung der Vorschrift gesprochen wird, nicht ausschlaggebend sein; zudem ist der Ausdruck "Klarstellung" nicht notwendig im Sinne einer rückwirkenden Klarstellung zu verstehen.
Der erkennende Senat vermag daher nicht der Auffassung zu folgen, wie sie zu § 18 BEvG (F. 1953, 1957) nicht nur in dem erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster, sondern auch im Urteil des IV. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 1960 - OVG IV B 51.59 - und im Beschluß des Kammergerichts vom 7. Juli 1958 (NJW 1958 S. 1927) vertreten wird. Er stimmt daher auch nicht der Auslegung und Anwendung der Vorschrift im Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1960 - BVerwG V C 97.59 - (BVerwGE 10, 151) zu.
Wegen dieser unterschiedlichen Beurteilung der Rechtslage durch zwei Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anrufung des Großen Senats durch den erkennenden Senat nicht geboten. § 18 BEvG in der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Fassung gehört nicht mehr dem geltenden Recht an. Die Neufassung der Vorschrift durch das 2. Änderungsgesetz hat den Divergenzpunkt erledigt. Sinn und Zweck der Einschaltung des Großen Senats ist die Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts. Auch § 11 Abs. 3 VwGO dient nur diesem Ziel, wie der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Oktober 1962 - BVerwG I C 151.60 - (NJW 1963 S. 71 [BVerwG 04.10.1962 - BVerwG I C 151.60] [72]) dargelegt hat. Bei der vorliegenden Sache ist die Interessenlage letztlich nicht wesentlich anders als in dem durch das Urteil des I. Senats vom 4. Oktober 1962 entschiedenen Fall, in dem die bisher für die Verwaltungsgerichte begründete Zuständigkeit für die maßgebliche Rechtsmaterie von einem bestimmten Stichtag an auf die ordentlichen Gerichte übergegangen ist. Obgleich die bisherige Regelung also für die früheren, verwaltungsgerichtlich noch zu entscheidenden Fälle von Bedeutung blieb, hat der I. Senat in diesem Urteil die Anrufung des Großen Senats nicht mehr für gerechtfertigt angesehen. Dieser Gedanke kann hier jedenfalls auch deshalb Beachtung beanspruchen, weil es sich bei dem vom V. Senat entschiedenen Fall um die Auswirkung der obsolet gewordenen Fassung des § 18 BEvG im Bereich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes handelt, während hier die Auswirkung auf das Rechtsgebiet des Gesetzes zu Art. 131 GG in Frage steht.
Da schon nach den vorstehenden Erwägungen § 18 BEvG (F. 1952, 1957) auf Stichtagsregelungen von der Art des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 unanwendbar ist, kann dahinstehen, ob, wie das Oberverwaltungsgericht meint, § 18 BEvG nur solche Rechte betrifft, die in oder gegenüber einem bestimmten Land oder einer Gemeinde geltend gemacht werden können und ob, wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls annimmt, § 81 BVFG im Hinblick auf die auf Sowjetzonenflüchtlinge bezügliche Gleichstellungsregelung des § 4 Abs. 2 G 131 ein hinreichendes Argument für die Unanwendbarkeit des § 18 BEvG (F. 1953, 1957) auf Stichtagsregelungen von der Art des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 abgibt. Zu dem letzteren Punkt sei lediglich bemerkt, daß im Gegensatz zu § 18 BEvG nach § 81 BVFG der Sowjetzonenflüchtling beim Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in einem Lande oder einer Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt gehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zugewiesen oder umgesiedelt worden sein muß und daß im Hinblick auf diese Beschränkung, nicht aber wegen der Bedeutung der auch in § 81 BVFG gebrauchten Begriffe "Ausübung eines Rechts" oder "Erlangung einer Berufsstellung" die Gleichstellungsregelung des § 4 Abs. 2 G. für erforderlich erachtet worden sein dürfte.
Sind aber im Falle des Klägers §§ 4, 4 a und 4 b G 131 unanwendbar und kann der Kläger aus den erörterten Gründen Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für die hier streitige Zeit auch nicht auf Grund § 18 BEvG geltend machen, weil diese Vorschrift in ihrer vor dem 2. Änderungsgesetz geltenden Fassung nicht als Gleichstellungsregelung zu Stichtagsbestimmungen von der Art des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 angesehen werden kann, so war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die nach dem 1. Oktober 1961 liegende Zeit konnte kostenrechtlich außer Betracht bleiben, weil Insoweit besondere Kosten nicht entstanden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert