Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1963, Az.: BVerwG VII B 109.61
Voraussetzungen für die Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Eignungsuntersuchung im Rahmen einer medizinisch psychologischen Untersuchung als Voraussetzung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Ermittlung der geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Abgrenzung von charakterlichen Mängeln und geistiger Eignung in Bezug auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung eines Strafrichters über die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Selbstständige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der durch den Strafrichter festgesetzten Sperrfrist; Umfang der Bindungswirkung hinsichtlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 109.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.08.1961 - AZ: OVG VIII A 424/61
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 StVG
- § 12 Abs. 1 StVZO
- § 42m Abs. 3 S. 2 StGB
Fundstellen
- BetriebsR 1963, 518
- DB 1963, 518 (Kurzinformation)
- DVBl 1963, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1964, 72
- VerwRspr 15, 1006
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bedeutung der Sperrfrist und einer Abkürzung der Sperrfrist durch den Strafrichter für die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung bei der Frage der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
- 2.
Zum Begriff der geistigen Mängel (§ 12 StVZO).
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In den Jahren 1950 bis 1952 wurde dem Kläger dreimal die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, in den ersten beiden Fällen jedoch bald wieder von neuem erteilt. Gegen den Kläger sind Strafen wegen folgender Straftaten ausgesprochen worden:
- 1.
am 9. März 1950 durch das Amtsgericht Mannheim wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit verkehrswidrigem Verhalten,
- 2.
am 27. März 1950 vom Schöffengericht Wiesbaden wegen Widerstandes in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm,
- 3.
im gleichen Jahr vom Friedensgericht Heidelberg wegen Trunkenheit im Straßenverkehr,
- 4.
am 10. Februar 1955 durch das Amtsgericht Köln wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB),
- 5.
am 25. September 1956 durch das Schöffengericht Bonn wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB), Tatzeit Oktober 1952.
Ferner war am 26. Februar 1951 gegen den Kläger ein Strafbefehl vom Amtsgericht Frankfurt/Main wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis und falschen Parkens erlassen worden. Der Aufenthalt des Klägers konnte nicht ermittelt werden. Das Verfahren wurde vorläufig eingestellt. Ein weiterer Strafbefehl wurde vom Amtsgericht Wuppertal am 9. Oktober 1953 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, Verweigerung der Angabe der Personalien gegenüber einem Polizeibeamten und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erlassen. Dieser Strafbefehl konnte gleichfalls nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt war. Das Verfahren wurde zunächst vorläufig und im Jahre 1954 auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes endgültig eingestellt. Am 28. August 1953 wurde ferner vom Amtsgericht Krefeld ein Strafbefehl wegen Führens eines Kraftwagens in betrunkenem Zustand ohne Fahrerlaubnis erlassen. Der Kläger legte Einspruch ein. Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin konnte nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Klägers nicht ermittelt werden konnte. Das Verfahren wurde im Jahre 1957 gleichfalls auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt.
In dem im Jahre 1956 rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Februar 1955 war eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt worden. Auf Grund eines im Jahre 1958 gestellten Antrages des Klägers gestattete das Amtsgericht Köln durch Beschluß vom 22. August 1958 der Verwaltungsbehörde, dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verwaltungsbehörde hatte zu diesem Antrag dahin gehend Stellung genommen, daß sie ihre Bedenken zurücksteile, falls der Kläger bereit sei, sich auf seine Kosten einer Überprüfung durch das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit zu unterziehen.
Einen im Jahre 1960 gestellten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. April 1960 ab, solange der Kläger nicht ein amtsärztliches Gutachten beigebracht oder sich einer Eignungsuntersuchung beim Medizinisch-Psychologischen Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit unterzogen habe. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung in seiner Entscheidung aus: Die letzte Straftat des Klägers liege zwar schon etwa sieben Jahre zurück, doch sei dieser seinerzeit so auffallend in Erscheinung getreten, daß aus seiner straffreien Führung nicht ohne weiteres auf seine jetzige persönliche Zuverlässigkeit geschlossen werden kenne. Um Klarheit zu gewinnen, ob die letzte erhebliche Strafe einen günstigen Einfluß auf den Charakter des Klägers ausgeübt habe, sei eine eingehende medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. Das Institut in Köln befasse sich seit 10 Jahren mit solchen Fragen und sei als geeignete Untersuchungsstelle durch einen Erlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter geistigen Mängeln im Sinne von § 12 Abs. 1 StVZO seien nicht nur organische Geisteskrankheiten, sondern auch Nervenleiden, psychopathische Veranlagung mit Neignung zum Alkoholgenuß und Schwachsinn zu verstehen. Art und Umfang der vom Kläger begangenen Straftaten ließen Bedenken gegen die geistige Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt erscheinen. Hinzukomme, daß sein Aufenthalt verschiedentlich nicht habe ermittelt werden können und daher Grund zu der Annahme bestehe, daß er jahrelang ein unstetes Leben geführt habe. Das Strafgericht habe der Verwaltungsbehörde lediglich gestattet, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach sei eine erneute Überprüfung der Eignung des Klägers durch die Verwaltungsbehörde nicht ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Dieser ist der Auffassung, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Die Frage, ob sein Verhalten nicht lediglich auf charakterliche Mängel schließen lasse, die nicht einer Nachprüfung durch ein Gutachten unterzogen werden könnten, während seine geistige Eignung dadurch nicht in Zweifel gezogen werden könne, sei klärungsbedürftig. Dasselbe gelte von der Frage, ob die Verwaltungsbehörde nach einer Verkürzung der Sperrfrist durch den Strafrichter noch in der Lage sei, selbständig die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu überprüfen.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, daß die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fragen entweder bereits durch die Rechtsprechung geklärt oder aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung seien.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1)
Die Frage, ob der Entscheidung des Strafrichters über die Dauer der Sperrfrist für die Verwaltungsbehörde bindende Wirkung zukommt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Das Amtsgericht hat in seinem Strafurteil vom 10. Februar 1955 eine Sperrfrist von drei Jahren gemäß § 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB festgesetzt. Ob die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist selbständig prüfen durfte oder ob eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen ist (ersteres bejahend OVG Münster, NJW 1956 S. 966 = VRS 11 S. 75; Hess. VGH, GewArch. 1962 S. 281; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 42 m StGB Bem. 15 letzter Absatz; verneinend Friedrich, DVBl. 1957 S. 523), kann hier unentschieden bleiben. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, welche Tragweite der in § 4 Abs. 3 StVG festgelegten Bindungswirkung des Strafurteils zukommt. Diese Vorschrift bindet die Verwaltungsbehörde an den Inhalt des Strafurteils u.a. insoweit, als es die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen betrifft. Ob diese Bindung sich auch auf die zeitliche Schranke erstreckt, die sich aus der Festsetzung einer bestimmten Sperrfrist ergibt, bedarf hier keiner Erörterung. Es kann auch unentschieden bleiben, ob dem Gewicht eines Strafurteils, das auf Grund der Hauptverhandlung ergangen ist, ein in einem formlosen Verfahren gemäß § 42 m Abs. 4 StGB ergangener Beschluß, durch den die Sperrfrist abgekürzt worden ist, gleichsteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus anderen Gründen, daß die Verwaltungsbehörde nicht daran gehindert war, nach Ablauf der Sperrfrist eine weitere Überprüfung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzunehmen. Eine dem § 4 Abs. 3 StVG entsprechende Bindungswirkung hinsichtlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis könnte jedenfalls nicht einen weiteren Umfang haben, als sie der Bindungswirkung in dem in § 4 Abs. 3 StVG geregelten Umfang hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zukommt. In der Rechtsprechung des Senats steht fest, daß die Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafrichters nur gebunden ist, soweit dieser den Sachverhalt in der gleichen Weise umfassend geprüft hat, wie es der Verwaltungsbehörde bei der Frage, ob eine Fahrerlaubnis zu entziehen ist, obliegt (vgl. BVerwGE 14, 39). Bereits unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts scheidet im vorliegenden Fall eine Bindungswirkung aus. Die Sperrfrist ist in dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Februar 1955 angeordnet worden. Der Kläger ist jedoch durch das Urteil des Schöffengerichts Bonn vom 25. September 1956 wegen eines weiteren Falles der Volltrunkenheit des § 330 a StGB verurteilt worden. Diesen Sachverhalt hat das Amtsgericht in Köln nicht berücksichtigen können. Die wiederholte Begehung von Vergehen gegen § 330 a StGB verändert den Sachverhalt, der bei der Frage der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beurteilen ist, jedoch sehr erheblich. Die Verwaltungsbehörde ist daher im vorliegenden Fall schon aus diesem Grunde nicht an die vom Strafrichter festgesetzte Sperrfrist gebunden (vgl. auch den Beschluß des Senatsvom 4. Oktober 1960 - BVerwG VII B 20.60 -).
2)
Ebensowenig kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage an, ob das Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts auch zur Ermittlung charakterlicher Mängel eingeholt werden könnte - eine Frage, die der Senat bisher noch nicht entschieden hat. Das Berufungsgericht hat den Kreis der geistigen Mängel im Sinne von § 12 Abs. 1 StVZO zutreffend dahin umrissen, daß darunter nicht nur geistige Erkrankungen, sondern auch Nervenleiden, krankhafte Übererregbarkeit und psychopathische Veranlagung mit Neigung zum Alkoholgenuß und Schwachsinn fallen (vgl. auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Bern. 5 m.N., und Müller, Straßenverkehrsrecht, 1957 § 2 StVG Anm. C I 2 b). Der Senat hat in seinemUrteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG VII C 43.59 - (BVerwGE 11, 274[BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]) ausgeführt, daß berechtigte Zweifel der Verkehrsbehörde an der Eignung zum Kraftfahrzeugführer die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Diesem Fall lag die mehrfach getroffene Beobachtung zugrunde, daß der betreffende Fahrer sich Verkehrssituationen nicht hinreichend hatte anpassen können. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine auffällige Häufung von Straftaten, bei denen insbesondere auch übermäßiger Alkoholgenuß von Bedeutung war, die in einem eine Reihe von Jahren zurückliegenden Zeitraum begangen worden sind. Worauf diese Straftaten zurückzuführen sind, ist nicht weiter geklärt. Ob die Ursache darin zu finden ist, daß der Kläger nach seiner Übersiedlung aus der russisch besetzten Zone in die Bundesrepublik sich erst eine bürgerliche Existenz aufbauen rnußte und er erst jetzt, nachdem ihm dies nach seinem Vorbringen gelungen ist, innerlich voll gefestigt ist, ist ebenso ungeklärt wie die Frage, ob etwa die bis zum Jahre 1960 laufende Bewährungsfrist für die vom Schöffengericht Bonn ausgesprochene Strafe ihn von der Begehung weiterer-Straftaten abgehalten hat. Der Verwaltungsbehörde mußten jedenfalls in Anbetracht der Häufung und Eigenart der Straftaten Zweifel darüber sich aufdrängen, ob nicht zumindest auch geistige Mängel hierfür mitbestimmend sein konnten. Dabei mußte auch mit ins Gewicht fallen, daß der Kläger verschiedentlich nicht ermittelt werden konnte, als es sich um die Verfolgung weiterer Straftaten handelte. Der Umstand, daß der Kläger als Reisevertreter tätig war, erklärt diese auffällige Erscheinung nicht ohne weiteres. Der Kläger muß es daher in Kauf nehmen, daß sein nicht straffälliges Verhalten in den letzten Jahren nicht ausreicht, um die berechtigten Zweifel der Verwaltungsbehörde zu beseitigen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bedürfen Fragen grundsätzlicher Art nicht der Klärung. Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Mühl