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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1960, Az.: BVerwG VII B 20.60

Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen; Mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII B 20.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1959

Fundstelle

  • Gewerbearchiv 1961, 46

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reiner und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist selbständiger Transportunternehmer. Er wurde vom Amtsgericht Recklinghausen durch Urteil vom 1. Oktober 1956 - rechtskräftig seit dem 10. Juni 1958 - wegen Führens eines überladenen Kraftfahrzeuges bestraft. Zugleich entzog ihm das Amtsgericht nach § 42 m StGB die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dabei ordnete es an, daß ihm vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfe. Maßgeblich für diese Entscheidung war nach den Urteilsgründen, daß der Kläger sich durch diese Tat und durch seine bisher begangenen siebzehn Straftaten, darunter sechzehn z.T. schwere Verkehrsdelikte, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

2

Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Kläger, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Straßenverkehrsamt lehnte dies mit Bescheid vom 7. April 1959 ab, weil seine nunmehr einundzwanzig Vorstrafen aus den Jahren 1948 - 1958 erkennen ließen, daß er wegen charakterlicher Mängel zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde ihm in Aussicht gestellt, wenn er sich seit Rechtskraft des die Fahrerlaubnis entziehenden amtsgerichtlichen Urteils drei Jahre straffrei geführt habe.

3

Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Beschwerde verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrage, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Gründen seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Bescheides vom 15. Dezember 1959 führte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus:

4

Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, weil seine Vorstrafen auch nach dem Ablauf der Sperrfrist noch die Annahme rechtfertigten, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Hierbei seien alle Bestrafungen des Klägers zu berücksichtigen. Seine Auffassung, die vor der Rechtskraft des die Fahrerlaubnis entziehenden Urteils liegenden Straftaten müßten außer Betracht bleiben, finde im Gesetz keine Stütze. Art. 103 Abs. 3 GG sei hier nicht anwendbar, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine Sicherungsmaßnahme handele. § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - verpflichte die Verkehrsbehörde nicht, dem Kläger nach Ablauf der Sperrfrist sogleich eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Fristablauf sei lediglich eine Mindestvoraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Alsdann habe die Verkehrsbehörde selbständig und unter eigener Verantwortung zu prüfen, ob die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr vorhanden sei, denn in der Bemessung der Sperrfrist liege keine positive Stellungnahme des Strafrichters, daß nach ihrem Ablauf die Eignung zu bejahen sei.

5

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er meint, durch die Revision sei die Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten, ob die in § 4 Abs. 3 StVG festgelegte Bindung an die strafrichterliche Entscheidung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen es der Verwaltungsbehörde verbiete, einen nach Ablauf der Sperrfrist gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Berufung auf mangelnde Eignung abzulehnen. Die vom Beklagten und den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung laufe auf eine unzulässig Korrektur der strafrichterlichen Entscheidung über die Länge der Sperrfrist hinaus.

6

Der Beklagte hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

7

Da die Beschwerde am 1. April 1960 bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, sind nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens weiterhin die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - anzuwenden. Nach § 53 BVerwGG darf die Revision gegen Entscheidungen der obersten allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder nur zugelassen worden, wenn eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Das ist hier nicht der Fell. Insbesondere ist durch die Revision nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.

8

Ob § 4 Abs. 3 StVG auch im Verfahren auf Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis entsprechend anzuwenden ist und ob der Ablauf der von Strafrichter gemäß § 42 m StGB festgelegten Sperrfrist die Verwaltungsbehörde auch zugunsten des Antragstellers bindet, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Denn keinesfalls muß die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis ohne weiteres wieder erteilen, wenn neue, vom Strafrichter bei der Bemessung der Sperrfrist nicht berücksichtigte Umstände zutage getreten sind, welche die Eignung des Bestraften zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederum in Frage stellen. Die Behörde hat die Eignung dann in eigener Verantwortung zu prüfen, und sie kann Straftaten in diesem Zusammenhange auch dann berücksichtigen, wenn sie vor dem Urteil begangen sind, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen ist; das ist in Rechtsprechung und Literatur unbestritten und so einleuchtend, daß es keiner grundsätzlichen Klärung bedarf. Es ist rechtlich auch ohne weiteres klar, daß in diesen Fällen auch das Verhalten des Antragstellers in den bereits abgeurteilten Straftaten bei der Beurteilung seiner Eignung mit herangezogen werden kann, soweit diese im einzelnen vom Strafrichter nicht bejaht worden ist.

9

Im vorliegenden Felle ist aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 1. Oktober 1956 ersichtlich, daß für die Bemessung der Sperrfrist außer der damals abgeurteilten Tat nur die bis dahin rechtskräftig gewordenen sechzehn Vorstrafen des Klägers maßgeblich waren. Als das Straßenverkehrsamt über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entschied, waren aber drei weitere Bestrafungen hinzugekommen, nämlich eine mit fünf Monaten Gefängnis, weil der Kläger einen anderen veranlaßt hatte, statt seiner eine sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung bei einem Verkehrsunfall zu verbüßen, und noch zwei Verkehrsdelikte. Zur letzten Straftat hat das Berufungsgericht in bindender Weise festgestellt, bei vernünftiger Würdigung könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger auch diese Tat wirklich begangen habe und nicht etwa zu Unrecht bestraft sei. Unter diesen Umständen könnte die Revision nicht zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen führen.

10

Da weiterhin nicht ersichtlich ist, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, und die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG mangels Beteiligung einer der dort bezeichneten Körperschaften oder Anstalten ohne weiteres entfällt, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 5 BVerwG zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel