Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1963, Az.: BVerwG IV C 274.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 274.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 20.10.1961 - AZ: VS II/3/61
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 35 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 1961 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Heimatvertriebene aus Breslau. Sie hat durch die Vertreibung ein bebautes Grundstück in Breslau verloren, das sie von ihrem 1936 verstorbenen Ehemann geerbt hatte. Hinsichtlich dieses Grundstücks betreibt sie Feststellung des vertreibungsbedingten Schadens an Grundvermögen. In ihrem auf Formblatt eingereichten Antrag sind die Fragen nach dem Einheitswert des Grundstücks mit "nicht bekannt" beantwortet. Die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten sind mit 17.500 RM angegeben. Das Ausgleichsamt stellte im Rahmen des Ersatzeinheitswertverfahrens den Ersatzeinheitswert des verlorenen Grundstücks auf 7.650 RM fest, so daß sich nach Abzug der angegebenen Verbindlichkeiten nach § 245 Ziff. 2 LAG kein feststellungsfähiger Schadensbetrag ergab. Auf die Beschwerde der Klägerin verwies die Beschwerdebehörde die Sache zur Anstellung weiterer Ermittlungen an das Ausgleichsamt zurück, das an Hand des Vorbringens der Klägerin über einen höheren Einheitswert und geringere Verbindlichkeiten nochmals Auskünfte der Heimatauskunftsstelle einholte, die Auskunftsstelle der Stadtverwaltung Breslau hörte und schließlich noch den von der Klägerin neu benannten Zeugen Baumeister P... vernahm. Unter Bewertung der weiteren Ergebnisse des Verfahrens des Ausgleichsamts wies darauf die Beschwerdebehörde die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Klägerin habe den Einheitswert am Stichtag nicht glaubhaft machen können, deshalb sei zu Recht das Ersatzeinheitswertverfahren durchgeführt worden. Selbst wenn die - von der Klägerin keineswegs schlüssig behauptete - weitere Tilgung der festgestellten Verbindlichkeiten bis zum Schädenseintritt vorgenommen worden sei, würde sich ein feststellungsfähiger Schadensbetrag nicht ergeben. Der Ersatzeinheitswert sei zutreffend errechnet worden.
Auch die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hörte die Klägerin persönlich eingehend zur Sache, außerdem den von ihr bei dieser Anhörung hinsichtlich eines bekannten Einheitswerts benannten Zeugen T... (Bruder des verstorbenen Ehemannes). Eine weitere auf Grund Beweisbeschlusses eingeholte Auskunft der Heimatauskunftsstelle Breslau über Umfang, Einrichtung und Verwendungszweck des verlorenen Grundstücks blieb ergebnislos.
Das Urteil führt aus: Auch aus den vom Verwaltungsgericht noch zusätzlich erhobenen Beweisen hätte sich ein bekannter Einheitswert im Sinne von §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 35 FG nicht ergeben. Zweifellos sei die Rechtsauffassung der Ausgleichsbehörden, ein Einheitswert könne nur dann als bekannt angesehen werden, wenn er durch entsprechende Urkunden nachgewiesen sei, zu eng. Ob ein solcher Wert mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan sei (§ 35 FG), habe das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sei jedes allgemein zulässige Beweismittel berücksichtigungsfähig, insbesondere auch eigene Angaben des Geschädigten oder Zeugenaussagen. Die eingeholten Beweise hätten aber keine genügende Glaubhaftmachung ergeben. Insbesondere habe der vom Gericht noch gehörte Zeuge T... versagt. Er habe aus eigener Kenntnis weder über die Höhe des Einheitswerts noch über die der gezahlten Grundsteuer aussagen können, sondern nur bekundet, der Erblasser (sein Bruder) habe ihm gelegentlich erzählt, die Baukosten hätten etwa 22.000 RM betragen, der Einheitswert sei auf etwa 12.000 RM festgesetzt worden. Diese Aussage sei zu ungenau, um aus ihr zu entnehmen, die Klägerin habe mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan, der Einheitswert ihres Grundstücks am Stichtag habe [wie sie behaupten wolle] 12.000 RM betragen. Dazu komme, daß aus den vom Gericht beigezogenen Ausgleichsakten über den Vertreibungsschaden der Grundstücksnachbarin S... unter Zuhilfenahme einer darin befindlichen beglaubigten Abschrift ihres Grundsteuermeßbescheides von 1938 zu ersehen sei, daß der Festsetzung des Steuermeßbetrags für dieses Nachbargrundstück ein Einheitswert von 8.700 RM zugrunde gelegt worden sei. Dann erscheine aber der von der Klägerin behauptete Einheitswert übersetzt. Beide Häuser seien Einfamilienhäuser gewesen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag angegeben, ihr Haus habe vier Räume bei einem monatlichen Mietwert von 60 RM gehabt. Aus den Akten S... ergebe sich, daß das dieser Geschädigten verlorengegangene Haus fünf Räume im Erdgeschoß und einen Raum im Obergeschoß mit einem Mietwert von insgesamt ebenfalls 60 RM gehabt habe. Größenmäßig dürften die Häuser etwa gleich gewesen sein. Die Grundstücksgröße der Liegenschaft S... habe aber fast 9.000 qm, die der Liegenschaft der Klägerin nur 2.000 qm betragen. Unter diesen Umständen erscheine ein gegenüber dem Einheitswert für das letztgenannte Grundstück um rund 4.000 RM [also fast die Hälfte] höherer Einheitswert nicht glaubhaft gemacht.
Deshalb hätten die Ausgleichsbehörden gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit der 5. FeststellungsDV zutreffend das Ersatzeinheitswertverfahren durchgeführt und den Ersatzeinheitswert in Höhe von 7.650 RM im sogenannnten Flächenwertverfahren richtig ermittelt. Die Klägerin verkenne bei ihren Angriffen offensichtlich die bekannte Tatsache auf dem Grundstücksmarkt, daß für die Belastung des Grundstücks der Verkehrswert maßgebend sei, der in der Regel erheblich größer sei als der [unter Schonung der Steuerkraft der Eigentümer im Interesse der Belebung der Bautätigkeit] festgesetzte Einheitswert.
Auch soweit die Klägerin Herabsetzung äer festgestellten Belastungen begehrte, könne die Klage keinen Erfolg haben. § 245 Ziff. 2 LAG schreibe zwingend die Absetzung von Hypotheken mit ihrem halben Reichsmarknennbetrag vor. Auch bei Unterstellung des Vorbringens der Klägerin, daß die zweite und dritte Hypothek 14 Jahre lang mit jeweils 1 % der Hauptsumme jährlich getilgt worden sei, ergebe sich lediglich eine Tilgung von rund 1.000 RM; die zu berücksichtigende Belastung übersteige dann immer noch den zu Recht festgestellten Ersatzeinheitswert. Unter diesen Umständen habe aber die Klägerin im Feststellungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung einer geringeren Belastung, weil die beanspruchte Feststellung nicht zur Einstufung in eine höhere Schadensgruppe und zur Festsetzung eines [höheren] Grundbetrags führen würde (§ 344 LAG).
Die Klägerin begehrt mit der vom Senat zugelassenen Revision,
das angefochtene Urteil und die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Behörden zu verpflichten, den Schaden der Klägerin unter Zugrundelegung eines bekannten Einheitswerts von 12.200 RM und einer Grundstücksbelastung von 16.520 RM festzustellen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt sinngemäß Verletzung der §§ 12, 35 FG und mangelhafte Sachaufklärung.
Materiellrechtlich habe das Verwaltungsgericht den Begriff "bekannter Einheitswert" verkannt. Das Ersatzeinheitswertverfahren sei lediglich der "letzte Ausweg". Vorher müßten für die Ermittlung des bekannten Einheitswerts alle eigenen Angaben des Geschädigten und alle erreichbaren Beweismittel ausgeschöpft werden. Die Klägerin habe eine Vielzahl von Zeugen als Beweismittel für ihre Behauptungen über den Wert des Hauses benannt. Die meisten von ihnen seien überhaupt nicht vernommen worden. Bei dem Vergleich des Werts des Grundstücks der Klägerin und des Nachbargrundstücks S... seien die Angaben der Klägerin über die bessere Ausstattung ihres Hauses, über das Vorhandensein wertvoller. Zubehörteile, über die hochwertige Bepflanzung des Gartens, über die Vermietung einer Wohnung in ihrem Hause und über die Tatsache, daß das Grundstück S... 10 Jahre früher erbaut worden sei, nicht im einzelnen bewertet worden. Das Gericht hätte sich insbesondere durch Vernehmung der Nachbarin S... ein genaueres Bild verschaffen können. Im übrigen habe bereits der Zeuge T... den bekannten Einheitswert glaubhaft gemacht. Seine Angaben seien sehr genau und durchaus geeignet, die Überzeugung des Gerichts über das Vorhandensein eines Einheitswerts in der von der Klägerin behaupteten Höhe im Rahmen des § 35 FG zu begründen; auch sei der Zeuge nicht beeidigt worden.
Der Beteiligte beantragt Zurückweisung der Revision. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff "bekannter Einheitswert" keineswegs verkannt. Insbesondere seien bei der Ermittlung des bekannten Einheitswerts schon nach der Verkehrssprache lediglich Beweismittel, die unmittelbar und offensichtlich wirkten, heranzuziehen. Eine "Ableitung aus einer mehr oder weniger großen Menge von Vergleichsmaterial" sei in diesem Rahmen nicht zugelassen. Mit Recht hätten deshalb die Ausgleichsbehörden das Ersatzeinheitswertverfahren durchgeführt. Fehler bei dessen Durchführung seien weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin übersehe bei ihrem Hinweis auf die Vermietung von Teilen ihres Einfamilienhauses die Tatsache, daß nach § 32 Abs. 1 Ziff. 4 BewDV eine solche Vermietung im allgemeinen der Bewertung als Einfamilienhaus nicht entgegenstehe. Nur wenn eine Art- und Wertfortschreibung durchgeführt worden wäre, hätte sich allenfalls eine Änderung des Einheitswerts ergeben. Hierfür sei nichts vorgetragen worden, abgesehen davon, daß keineswegs angenommen werden könne, daß sich bei einer neuen Bewertung - unter Anerkennung einer dauernden Vermietung - ein höherer Einheitswert ergeben hätte. Unter diesen Umständen seien auch hinsichtlich des beim Verwaltungsgericht bei der Heranziehung von Beweismitteln und ihrer Verwertung beobachteten Verfahrens keine Angriffe begründet.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Rechtsbegriffs "bekannter Einheitswert" durch das Verwaltungsgericht sind zwar in vollem Umfange unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Begriff in allen wesentlichen Punkten richtig ausgelegt; allenfalls ist es sogar im Rahmen der Auslegung dieses Begriffs zugunsten der Klägerin bereits zu weit gegangen. Zutreffend geht seine Überprüfung davon aus, daß die von den Behörden ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung insoweit zu eng ist, als sie bei der Ermittlung des bekannten Einheitswerts lediglich einen auf den Stichtag erteilten Einheitswertbescheid, allenfalls gleichwertige Urkunden anerkennen will. Daß bei dieser Ermittlung auch jedes andere im Beweisverfahren zulässige Beweismittel, insbesondere die eigenen Angaben der Klägerin oder die Aussage von Zeugen berücksichtigungsfähig sind, entspricht der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch daß die Richtlinien des BAA für die Schadensberechnung, die im übrigen keinen Normcharakter haben, ebenfalls der Zuziehung der vorerwähnten weiteren Beweismittel nicht entgegenstehen wollen, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt.
Mit der Auslegung dahin, daß nicht nur Urkunden im Rahmen der Ermittlung des bekannten Einheitswerts herangezogen werden können, ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, welche Anforderungen an den Inhalt dieser Beweismittel, insbesondere an ihre Bestimmtheit und Unmittelbarkeit, gestellt werden müssen. Bei der rechtsgrundsätzlichen Begrenzung der Eignung der zugelassenen Beweismittel darf - wie der Beteiligte grundsätzlich richtig vorträgt - weder der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelung "bekannt" noch der Umstand außer Betracht bleiben, daß das Feststellungsgesetz neben dem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des bekannten Einheitswerts das sogenannte Ersatzeinheitswertverfahren kennt, das dazu dient, unter Heranziehung eines Wertvergleichs mit einer Mehrzahl von anderen Schadensobjekten - sei es einzeln oder in Gruppen - eine geeignete Grundlage für die Schadensfeststellung zu ermitteln. Aus beiden vorgenannten Umständen ergibt sich gleichermaßen, daß die Anwendung des Verfahrens, das der Ermittlung des bekannten Einheitswerts dient, nicht so weit gesteckt sein kann, daß es in das der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts dienende Verfahren, dessen besonderes Merkmal der Objektvergleich bildet, übergeht. Die vom Gesetzgeber zwischen diesen beiden Grundsatzverfahren gezogenen Grenzen müssen also bei der Auslegung des Begriffs "bekannter Einheitswert" sorgfältig beachtet werden. Dann wird aber das Verfahren der Ermittlung des bekannten Einheitswerts grundsätzlich nicht mehr anwendbar sein, wenn zur Ermittlung im wesentlichen Umfang nur der Objektvergleich mit einer Reihe von offensichtlich mehr oder weniger verschiedenartigen Schadensobjekten zur Verfügung steht.
Unter Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen läßt sich damit das Anwendungsgebiet des Verfahrens der Ermittlung des bekannten Einheitswerts - soweit dies rechtsgrundsätzlich möglich ist - dahin bestimmen:
- 1)
Zugelassen sind grundsätzlich alle Beweismittel, also nicht nur öffentliche Urkunden, sondern auch Parteiaussagen und Zeugenaussagen, soweit sich aus ihnen im Rahmen der dem Gericht übertragenen freien Beweiswürdigung der bekannte Einheitswert im Weg der Glaubhaftmachung nach § 35 FG bestimmen läßt.
- 2)
Diese zulässigen Beweismittel sind nicht auf solche Beweise beschränkt, aus denen sich unmittelbar der bekannte Einheitswert ergibt; vielmehr sind grundsätzlich auch solche Beweise zu erheben und zu bewerten, aus denen sich im Wege der direkten Ableitung aus den gewonnenen Bekundungen, also etwa aus einer Aussage über die für das Objekt im Ermittlungszeitpunkt maßgeblichen Grundsteuermeßzahlen, der Einheitswert ergibt.
- 3)
Neben diesen auf das Schadensobjekt unmittelbar und ausschließlich bezogenen Aussagen werden im Rahmen der Ermittlung des bekannten Einheitswerts schließlich noch solche Aussagen Bedeutung erlangen können, die sich nicht auf das Schadensobjekt unmittelbar beziehen, sondern ein anderes Objekt betreffen. Dies setzt aber voraus, daß das Vergleichsobjekt in Größe und anderen wichtigen Bewertungsmerkmalen voll mit dem Objekt, auf das sich die Feststellung bezieht, übereinstimmt, also etwa Aussagen über ein gleichwertiges Nachbargrundstück oder allenfalls ein Grundstück innerhalb eines völlig gleichmäßig bebauten - wenn auch größeren - Wohnbezirks (Reihensiedlungshaus).
- 4)
Außerhalb des Erkenntnisverfahrens für den bekannten Einheitswert stehen aber Bekundungen über andere Schadensobjekte, hinsichtlich derer nicht zutrifft, daß sie mit dem Feststellungsobjekt in allen wesentlichen Einzelheiten gleich gewesen sind, bei denen also erst auf Grund eines mehr oder weniger umfangreichen Objektvergleichs zwischen ungleichwertigen Objekten der Einheitswert des Schadensobjekts ermittelt, richtiger gesagt, nachgezeichnet werden kann. Ein solches Verfahren hat im Rahmen der Ermittlung des bekannten Einheitswerts, wie der Beteiligte mit Recht ausführt, keinen Platz; für derartige Ermittlungen ist einzig das Ersatzeinheitswertverfahren geschaffen worden.
Aus dieser rechtsgrundsätzlichen Inhaltsermittlung und Begrenzung des Begriffs "bekannter Einheitswert" ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Erörterung, ob der Klägerin das Verfahren des § 12 Abs. 1 FG zugute kommen kann, die Rechte der Klägerin nicht verletzt hat. Soweit es das Grundstück S... einbezogen hat, ist es sogar nach dem eigenen Revisionsvorbringen der Klägerin, ja schon nach seinen eigenen Feststellungen zu weit gegangen; denn dieses Grundstück ist offensichtlich nicht in allen wesentlichen Beziehungen, in Größe, Bebauung und Nutzung, mit dem Grundstück der Klägerin sachgleich gewesen.
Aus dem Rügevorbringen der Klägerin ergibt sich auch nicht, daß das Verwaltungsgericht die nach den obigen Ausführungen rechtsgrundsätzlich zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten nicht erschöpft oder die erhobenen Beweise rechtsfehlerhaft bewertet hat. Soweit die Revision rügt, daß eine Reihe von gegenüber dem Grundstück S... entfernteren Grundnachbarn nicht gehört worden sind, ist nicht dargetan, daß es sich bei den mit diesen Zeugen angebotenen Vergleichsobjekten um Grundstücke gehandelt hat, die in allen wesentlichen Beziehungen dem Grundstück der Klägerin geglichen haben; darüber, daß die Zeugen aus eigener Kenntnis über den Einheitswert des Grundstücks der Klägerin etwas aussagen könnten, ist ebenfalls nichts vorgetragen. Soweit gerügt wird, daß der Zeuge Teichmann nicht eidlich vernommen worden ist, eribt sich aus dem Protokoll über seine Vernehmung das Gegenteil. Unter diesen Umständen kann eine Prüfung dieser Rüge dahin unterbleiben, ob im Rahmen einer erschöpfenden Sachaufklärung das Verwaltungsgericht die Pflicht gehabt hätte, diesen Zeugen zu beeidigen. Welche Schlüsse das Verwaltungsgericht aus seinen Aussagen ziehen wollte, oblag ihm grundsätzlich im Rahmen der ihm übertragenen freien Beweiswürdigung. Wenn es hierbei zu der Überzeugung gekommen ist, daß die in hohem Maße unbestimmte Aussage des Zeugen zur Feststellung des bekannten Einheitswerts in der von der Klägerin behaupteten Höhe nicht ausreicht, verstößt diese Folgerung weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen Denkgesetze.
Damit ist das angefochtene Urteil, soweit es das Verfahren zur Ermittlung des bekannten Einheitswerts hier nicht für gegeben erachtet, nicht zu beanstanden; richtig ist auch seine sich daraus ergebende rechtliche Folgerung, daß dann lediglich das Ersatzeinheitswertverfahren des Abs. 2 in Frage kommt. Lediglich in diesem rechtlichen Zusammenhang gewinnen aber möglicherweise - in Verbindung mit den vom Verwaltungsgericht sorgfältig erhobenen Angaben der Klägerin, die allerdings in erheblichem Umfange von ihren bisherigen Angaben abweichen, sie jedenfalls in wesentlichen Punkten ergänzen - die Erkenntnismöglichkeiten aus dem Feststellungsverfahren der nahen Grundnachbarin Siegel streitentscheidende Bedeutung. § 12 Abs. 2 FG bestimmt, daß der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Im Gegensatz zu dem hier nicht gegebenen Verfahren nach Abs. 1 findet also hier eine Nachzeichnung der Bewertung statt. Es ist richtig, daß die auf der Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a ergangenen Feststellungsdurchführungsverordnungen einschließlich der weiter ergangenen BAA-Feststellungsdurchführungsverordnungen grundsätzlich das hierbei zu beachtende Verfahren nicht streng individuell gestaltet haben, insbesondere eine Berechnung an Hand von Flächenmerkmalen vorsehen. Diese Regelung liegt im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Sie kann als grundsätzliche Regelung schon deshalb die Rechte des einzelnen Geschädigten nicht in rechtswidriger Weise einengen, weil in den Verfahren nach § 12 Abs. 2 FG eine unabsehbare Zahl von schwierigen Feststellungen im Interesse der Geschädigten in einem auf möglichst absehbare Zeit zusammengedrängten Zeitraum erledigt werden muß. In einem Fall, in dem neben möglicherweise glaubwürdigen und damit beweisgeeigneten Einzelangaben des Geschädigten selbst Erkenntnisquellen aus den Bekundungen eines geschädigten nahen Grundnachbarn in seinem Verfahren nutzbar sind, müssen aber vor Anwendung des pauschalen Verfahrens der Durchführungsverordnungen, wie der Senat bereits mehrfach erkannt hat, die im Einzelfall vorliegenden individuellen Anhaltspunkte in die Bewertung einbezogen werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht - allerdings nur im Rahmen der Überprüfung, ob bei der Klägerin ein Verfahren zur Ermittlung des bekannten Einheitswerts durchgeführt werden kann, und hier sogar über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus - die aus den Feststellungsakten S... zu entnehmenden Einzelheiten im Zusammenhang mit den Angaben der Klägerin selbst in gewissem Umfange verwertet; die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß dabei die von der Klägerin behaupteten, möglicherweise zu ihren Gunsten sprechenden Verschiedenheiten nicht im einzelnen berücksichtigt worden sind. Lediglich im Rahmender Überprüfung des hier zweifellos allein maßgeblichen Ersatzeinheitswertverfahrens wird sich das Verwaltungsgericht deshalb mit den Erkenntnismöglichkeiten aus der Feststellung S... - vielleicht unter Anhörung der früheren Grundnachbarin S... selbst zu den von der Klägerin behaupteten, zu ihren Gunsten einschlägigen Verschiedenheiten - noch eingehender befassen müssen. Möglicherweise geben sie ungeachtet der für den Großteil der Fälle ausreichenden, mehr oder weniger pauschalen Nachzeichnung Möglichkeiten der Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten besonderen Bewertungsfaktoren ihres verlorenen Grundstücks. Ob diese Unterschiede in der Ausstattung und Nutzung so bedeutsam sind, daß sie eine höhere Bewertung nach den auch hier maßgeblichen Grundsätzen des Bewertungsrechts rechtfertigen, ist allerdings ungewiß, aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Nachholung des erschöpfenden Vergleichs mit dem Nachbargrundstück S... im Rahmen des Ersatzeinheitswertverfahrens zu einer höheren Ersatzeinheitsbewertung des Grundstücks der Klägerin führen sollte, würde angesichts der eindeutigen Regelung des § 245 Ziff. 2 LAG die ungewöhnlich hohe Grundstücksbelastung der Klägerin einer Feststellungsmöglichkeit trotzdem entgegenstehen. In diesem Zusammenhang gewinnt möglicherweise der Vortrag der Klägerin, die Grundstücksbelastung sei um rund 1.000 RM unter ihren ursprünglichen Angaben gelegen, erhöhte Bedeutung. Das Verwaltungsgericht wird gegebenenfalls auch über dieses Vorbringen, das es - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - in der Erkenntnis, daß auch eine geringere Schuldenlast nicht zu der von der Klägerin begehrten Feststellung führen könnte, bisher zu ihren Gunsten als richtig unterstellt hat, Beweis erheben und Feststellungen zu treffen haben. Lediglich von dem Ergebnis dieser endgültigen Feststellungen wird es abhängen, ob die Klägerin nicht doch einen, wenn auch bescheidenen feststellungsfähigen Schadensbetrag erreichen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Isendahl