Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1963, Az.: BVerwG VIII C 77.61
Umfang des Schadensersatzes nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BWGöD); Wiedergutmachung wegen unterbliebener Beförderung; Gewährung eines Rechts auf Wiederanstellung oder Wiederherstellung eines Versorgungsverhältnisses durch das BWGöD; Verfolgungsschaden durch fehlende Möglichkeit der Fortsetzung einer Dienstlaufbahn; Umfang des "Fragerechts" nach § 86 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Überprüfungsmöglichkeit von Ermessensentscheidungen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 77.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1960 - AZ: I A 113/58
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD
- § 15 Abs. 1 BWGöD
- § 15 Abs. 1 S. 2 BWGöD
- § 14 Abs. 2 BWGöD
- § 5 Abs. 2 G 131
- § 15 Abs. 2 BWGöD
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1895 geborene Kläger wurde 1930 Beamtenanwärter bei der Landesversicherungsanstalt in Breslau für die Laufbahn des mittleren Dienstes und, nachdem er die Sekretärprüfung mit "gut" bestanden hatte, am 1. Juli 1932 zum Sekretär (A 7 a RBesO) ernannt; im November 1935 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Im Juni 1946 wurde er aus Breslau ausgewiesen. Von August 1947 bis zum Juni 1952 war er Angestellter der Landesversicherungsanstalt Westfalen. Am 30. Juni 1952 wurde er erneut Beamter auf Lebenszeit; 1953 wurde er zum Obersekretär befördert. Er hat Wiedergutmachung beantragt, weil er wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nicht zum Obersekretär befördert und im Jahre 1942 nicht zur Inspektorenprüfung zugelassen worden sei. Der Beklagte entschied im Wiedergutmachungsverfahren, der Kläger sei so zu behandeln, als ob er am 1. Dezember 1941 zum Landesobersekretär (A 5 b RBesO) befördert worden wäre; in diesem Sinne sei das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes auf ihn anzuwenden; weitere Wiedergutmachungsansprüche habe der Kläger nicht. Darauf erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Rechtsstellung zu gewähren, die er hätte, wenn er am 1. Dezember 1943 zum Landesinspektor befördert worden wäre. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, den Kläger so zu stellen, als ob dieser am 1. April 1949 zum Verwaltungsinspektor befördert worden wäre. Der Beklagte legte Berufung, der Kläger legte Anschlußberufung ein; er erstrebte nunmehr die Rechtsstellung eines Oberinspektors. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt, wies die Anschlußberufung zurück und wies die Klage ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Im Falle des Unterbleibens einer Beförderung sei auch zu prüfen, welche Beförderungen später infolge der Schädigung im weiteren Verlauf der individuellen Dienstlaufbahn unterblieben seien. Durch den staatlichen Zusammenbruch von 1945 bedingte Schäden blieben dabei jedoch außer Betracht. Vor dem 8. Mai 1945 wäre der Kläger voraussichtlich auch ohne Verfolgung nicht zum Inspektor befördert worden. Der Lehrgang, zu dem er nach seinem Vorbringen nicht zugelassen wurde, habe im Sommer 1943 begonnen und etwa ein Jahr gedauert. Die Vergleichsbeamten G... und B... die im August 1944 ihre Beförderungsprüfung bestanden hatten, hätten die Beförderung nicht vor dem 8. Mai 1945 erreicht. Das Fehlen der Prüfung habe sich für den Kläger bis zum 1. April 1951 nicht mehr ausgewirkt. Das Unterbleiben einer Wiederverwendung im Beamtenverhältnis sei dadurch nicht beeinflußt worden. Auf Spätschäden nach dem 31. März 1951 komme es nicht an.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er verfolgt seinen Klaganspruch.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger beansprucht Wiedergutmachung wegen unterbliebener Beförderung im Beamtenverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Seine Schädigung ist nicht im Streit. Der Beklagte hat entschieden, der Kläger sei so zu behandeln, als wäre er am 1. Dezember 1941 zum Landesobersekretär befördert worden.
Im Streit ist der Umfang der dem Kläger zu gewährenden Wiedergutmachung. Er richtet sich nach § 15 Abs. 1 BWGöD. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt den Geschädigten nicht vollen Schadensersatz (§ 249 BGB) einschließlich entgangenen Gewinns, bestimmt vielmehr mit unterschiedlichen Regelungen - je nach der Art der Schädigung -, welche dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Folgen als Ausgleich für verfolgungsbedingte Rechtsverluste oder Benachteiligungen der Geschädigten gewährt werden.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BWGöD wird einem Beamten, dessen Beförderung unterblieben ist, Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung gewährt, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte. Gemeint ist die letzte Beförderung, die der Geschädigte erreicht hätte, wenn er seine individuelle Dienstlaufbahn ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen hätte fortsetzen können. Die erforderliche Nachzeichnung der Dienstlaufbahn wird zeitlich begrenzt durch den 1. April 1951, an dem das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Kraft getreten ist (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, der durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) eingefügt worden ist, wird ferner die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn eingeschränkt durch Verweisung auf § 14 Abs. 2 BWGöD: Hat der Geschädigte sein Amt am 8. Mai 1945 aus einem der in Art. 131 des Grundgesetzes angeführten Gründe verloren, so regelt das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -, jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578), die ihm zustehenden Rechte mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Amtes, das er am 8. Mai 1945 tatsächlich innehatte, das Amt tritt, das er in Fortsetzung seiner individuellen Dienstlaufbahn voraussichtlich erhalten hätte, wenn er nicht geschädigt worden und keinen weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger bis zum 8. Mai 1945 voraussichtlich keine weitere Beförderung mehr erreicht, wenn er zum 1. Dezember 1941 zum Landesobersekretär befördert worden wäre. Der Kläger verlor sein Amt am 8. Mai 1945 im Sinne von Art. 131 GG aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Er wurde nach seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als Angestellter des öffentlichen Dienstes wiederverwendet, vor dem 1. April 1951 aber nicht wieder zum Beamten ernannt. Er wurde im Sinne von § 5 Abs. 2 G 131 Beamter zur Wiederverwendung. Gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 BWGöD bleibt er unter Berücksichtigung seines Wiedergutmachungsanspruchs auf die sich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergebenden Rechte beschränkt. Die weitere Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn über den 8. Mai 1945 hinaus ist deshalb nicht möglich. Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so zu behandeln wie ein Landesobersekretär, der am 1. Dezember 1941 zuletzt befördert wurde und am 8. Mai 1945 sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat, ohne bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden zu sein.
Durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ist die Rechtslage nicht zum Nachteil der unter diese Vorschrift fallenden Geschädigten verschlechtert worden. Die neue Vorschrift stellt nur klar, was schon vorher aus dem Gesetz zu entnehmen war (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115 [119 f.]): Geschädigte, die - ohne ihr Amt zu verlieren - dienstlichen Benachteiligungen ausgesetzt waren, werden wiedergutmachungsrechtlich anders behandelt als Geschädigte, die ihr Amt aus Verfolgungsgründen verloren haben (vgl. einerseits §§ 14, 15 und auch § 21 Abs. 3 BWGöD, andererseits §§ 9, 11 und auch § 21 Abs. 1 und 2 BWGöD). Im erstgenannten Falle wird durch das Bundeswiedergutmachungsgesetz allein kein Recht auf Wiederanstellung oder Wiederherstellung eines Versorgungsverhältnisses gewährt, vielmehr nur ein Ausgleich für die Benachteiligung innerhalb der Rechtsstellung, die die Geschädigten behalten oder wiedergefunden hatten, oder die ihnen das Gesetz zu Art. 131 GG gibt, wenn Umstände, die mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 im Zusammenhang stehen, nachträglich zu einem Amtsverlust geführt haben. Die Gründe, die allgemein nach dem 8. Mai 1945 zum Amtsverlust der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geführt haben, bleiben wiedergutmachungsrechtlich unberücksichtigt (vgl. BVerwGE 7, 318 und 336). Es ist kein Verfolgungsschaden, wenn ein geschädigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der bis zum 8. Mai 1945 im Amt geblieben war, danach seine Dienstlaufbahn nicht mehr fortsetzen konnte; in solchen Fällen bleiben weitere Aufstiegsmöglichkeiten unberücksichtigt (Urteil vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII C 379.59 -, NJW/RzW 1962 S. 91). Den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten wird ferner keine finanzielle Entschädigung gewährt, wie sie im Rahmen der §§ 10, 19, 35 Abs. 2 BWGöD für die durch Amtsverlust geschädigten Beamten vorgesehen ist (vgl. BVerwGE 10, 101); § 15 Abs. 2 BWGöD sieht keine Rückverlegung der nachzuholenden Beförderung auf den 1. April 1951 mit der Folge vor, daß von diesem Zeitpunkt an erhöhte Dienstbezüge zu zahlen sind (vgl. BVerwGE 10, 97, wonach im Rahmen von §§ 15, 28 BWGöD Versorgungsbezüge nur nachzuzahlen sind, wenn der Versorgungsfall vor der Wiedergutmachungsentscheidung eingetreten ist).
Im Falle des Klägers bedurfte es zur Zeit der Wiedergutmachungsentscheidung nicht mehr einer Nachholung der Beförderung zum Obersekretär, weil er diese Rechtsstellung bereits im Jahre 1953 erhalten hatte. Die Wiedergutmachungsentscheidung führt im Falle des Klägers zu einer Vorverlegung der Beförderung und damit zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters und zu einem erhöhten Ruhegehalt. Die Neuberechnung der erhöhten Bezüge ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil. Mit der Revision wird nicht geltend gemacht, der Kläger hätte ohne Verfolgung schon vor dem 1. Dezember 1941 mit der Beförderung zum Landesobersekretär rechnen können. Die im übrigen gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Revisionsrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO) sind unbegründet.
Auf die Frage, ob die in der Nachkriegszeit verzögerte Wiederverwendung des Klägers im Beamtenverhältnis darauf zurückgeführt werden kann, daß im Jahre 1941 seine Beförderung unterblieben ist, kommt es nicht an: Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers muß aus Rechtsgründen der Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 unberücksichtigt bleiben. Auch ohne die zu der genannten Frage getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bliebe das angefochtene Urteil richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Revisionsrügen zur Feststellung, der Kläger wäre voraussichtlich auch ohne Schädigung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr Inspektor geworden, greifen nicht durch:
Die Ausführungen, mit denen in der Revisionsbegründung dargelegt wird, die Beamten B... und G... seien für einen Vergleich ungeeignet, liegen auf tatsächlichem Gebiet; das Revisionsgericht bleibt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf die Rechtskontrolle beschränkt. Der Kläger beruft sich in der Revisionsbegründung auf die Vergleichsbeamten K..., K... S... und K.... Die damit vorgebrachten Behauptungen tatsächlicher Natur sind ebenfalls unüberprüfbar im Revisionsverfahren.
Die Ausübung des "Fragerechts" der Tatsacheninstanz im Rahmen von § 86 Abs. 3 VwGO betrifft "ungenügende tatsächliche Angaben"; die Befragung der Beteiligten dient nicht der Nachforschung, ob auch alle greifbaren Beweismittel benannt worden sind. Die in § 104 VwGO vorgesehene Sacherörterung setzt eine mündliche Verhandlung voraus; auf eine solche hatten die Beteiligten hier gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. Die genannten Vorschriften sind nach dem Vortrag der Revision nicht verletzt worden.
Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an die Beweisanträge gebunden zu sein. Es handelt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Revisionsverfahren kann nur geprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden.
Das war hier nicht der Fall. Erheblich waren nur die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge, soweit nicht ausdrücklich auf Beweisanträge des Klägers im Verfahren erster Instanz Bezug genommen worden war. In der Revisionsbegründung wird auf Beweisangebote in den in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätzen vom 25. Februar 1958, 1. April 1958 und vom 30. April 1960 Bezug genommen. Im erstgenannten Schriftsatz beruft sich der Kläger unter Vorbehalt eines Beweisangebots auf die Vergleichsbeamten S... R..., B..., die 1943 oder 1944 Obersekretäre geworden seien. Darauf kam es nicht an, weil dem Kläger eine gleiche Rechtsstellung zugesprochen worden ist. Im Schriftsatz vom 1. April 1958 bestreitet der Kläger unter Angabe von drei Zeugen das damalige Bestehen einer Beförderungssperre; er erwähnt ferner die Beamten K... und K..., die seinerzeit zu Landesinspektoren befördert worden seien. Im Schriftsatz vom 30. April 1960 werden erneut K... und K... erwähnt. Es fehlt aber an einer Benennung dieser Beamten als Zeugen oder an einem anderen Beweisangebot, das die Behauptung betrifft, als Obersekretär hätte der Kläger noch vor dem 8. Mai 1945 mit einer weiteren Beförderung rechnen können. Das Berufungsgericht verstieß nicht gegen seine Aufklärungspflicht dadurch, daß es etwaigen Andeutungen nicht nachging, die die entscheidungserhebliche Frage nach den damaligen Beförderungsaussichten des Klägers betrafen. Es fehlte im damaligen Vorbringen vor allem die Angabe, inwiefern K... und K... nach ihrem Werdegang dem Kläger gegenüber als gleichartig und vergleichbar anzusehen seien. Von S... und K... wird in den genannten Schriftsätzen nichts gesagt.
Mit seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz verteidigte der Kläger nicht nur eine zu seinen Gunsten getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, auf die es aus materiellrechtlichen Gründen nicht ankommen konnte; er bekämpfte zugleich dessen Feststellung, daß er vor dem 8. Mai 1945 nicht mit einer weiteren Beförderung hätte rechnen können. In dieser Hinsicht stimmen beide Urteile überein. Es konnte erwartet werden, daß weitere Beweismittel vorgebracht wurden, wenn der Kläger meinte, seine Beförderungsaussichten vor dem 8. Mai 1945 seien günstiger gewesen als das Verwaltungsgericht angenommen hatte.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte nach der unterbliebenen Beförderung im Jahre 1941 bis zum 8. Mai 1945 keine weitere Beförderung erreicht und hätte ohne Verfolgung an jenem Stichtag die Rechtsstellung eines Landesobersekretärs gehabt, ist somit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren verbindlich. Sie rechtfertigt das im übrigen materiellrechtlich fehlerfreie Urteil des Berufungsgerichts.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Heinrich