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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1963, Az.: BVerwG II C 134.61

Pflicht des Dienstherren zur Überführung eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über den Widerruf des Beamtenverhältnisses; Voraussetzungen der Ernennung eines Försters zum Beamten auf Lebenszeit; Voraussetzungen des Widerrufs eines Beamtenverhältnisses; Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht; Voraussetzungen der Eignung zum Beamten auf Lebenszeit; Begründung eines Beamtenverhältnisses durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 134.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.06.1961 - AZ: II OVG A 15/60

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 1. Januar 1927 an Förster im Privatdienst in Westpreußen. Während seiner Kriegsdienstzeit - im Jahre 1944 - teilte der Preußische Landforstmeister in Frankfurt an der Oder der Ehefrau des Klägers mit, der Reichsforstminister habe dem Kläger eröffnet, daß er in der Revierförsterei R. Forstamt B., untergebracht werden könne, und bat sie um Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt der Umzug nach R. äußerstenfalls zurückgestellt werden könne. Der Kläger bat nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1945 das Landesforstamt in Braunschweig unter Berufung auf seine im Jahre 1944 erfolgte Übernahme in den Staatsdienst um Verwendung. Durch Verfügung vom 10. Oktober 1945 teilte ihm das Landesforstamt folgendes mit:

"Unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Militärregierung und der Genehmigung durch den Herrn Braunschweigischen Staatsminister für Finanzen stelle ich Sie auf jederzeitigen Widerruf als beamtete Hilfskraft bei der Braunschw. Landesforstverwaltung ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung ein. Ich übernehme insbesondere aus diesem Dienstverhältnis keinerlei Verpflichtungen, die nach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) nebst den dazu ergangenen Abänderungen und Verordnungen Ihrem bisherigen Dienstherrn (Preußen) Ihnen gegenüber obliegen.

Ich beauftrage Sie, - zunächst probeweise auf 6 Monate -, mit der einstweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Revierförsters in der Försterei Sch.-Nord, Forstamt H., und bewillige Ihnen für die Dauer dieser dienstlichen Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Revierförsters.

Über Ihre bisherige Besoldungsgruppe und das Besoldungsdienstalter wollen Sie mir alsbald Angaben machen und diese nach Möglichkeit belegen. Hierbei ist gleichzeitig über den Familienstand genau zu berichten (Name und Geburtstag der Kinder).

Am 1. November 1945 haben Sie sich im Forstamt H. zum Dienstantritt zu melden; alle näheren Anweisungen erhalten Sie dort."

2

Der Präsident des Braunschweigischen Staatsministeriums erklärte durch Schreiben vom 31. Oktober 1945 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen, daß gegen die "Einstellung des Revierförsters M. G. als Revierförster" keine Bedenken beständen. Am 25. April 1946 erhielt der Kläger die Mitteilung, daß er auf Grund der befriedigenden Leistungen in der Probedienstzeit zu den bisherigen Bedingungen auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werde. Am 16. August 1947 leistete er unter der Dienstbezeichnung "Revierförster" den nunmehr vorgeschriebenen Diensteid. Der Kläger erhielt Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 4 f.

3

Da die Revierförsterei Sch.-Nord künftig nur als Forstwartstelle fortgeführt werden sollte, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1952 zum Forstamt S. versetzt und ihm die Revierförsterstelle S. Nord übertragen. Unter dem 14. Februar 1953 sprach der Beklagte dem Kläger nach Abschluß von im Jahre 1952 eingeleiteten Ermittlungen eine "schärfste Mißbilligung" mit der Begründung aus, daß der Kläger als Revierförster in Sch.-Nord gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Diese Verfügung warf dem Kläger folgende Pflichtwidrigkeiten vor:

"1.
Sie haben sich vorsätzlich über die ergangenen Bestimmungen hinweggesetzt und dem Bürgermeister B. auf einem Nebennutzungszettel Nutzholz (4 trockene Fichtenstangen) zur Selbstwerbung abgegeben. Für die Stangen haben Sie einen Betrag erhoben und an die Staatskasse abgeführt, der dem wahren Wert der Stangen bei weitem nicht entsprach.

2.
Sie haben ohne Genehmigung des Forstamtes an den Haumeister F.. H. 5 Eichen-Nutzrollen zum eigenen Bedarf abgegeben und die Abfuhr zugelassen, ohne daß die Bezahlung des Holzes erfolgt war.

3.
Sie haben vorsätzlich, einem ausdrücklichen Verbot des Forstamtes zuwiderhandelnd, den Waldfacharbeiter F. beim Holznumerieren beschäftigt und durch falsche Buchung versucht, die Übertretung dieses Verbotes zu verheimlichen."

4

Diese Verfügung wurde am 9. März 1953 abgesandt. Am selben Tage übersandte der Beklagte dem Forstamt S. eine Urkunde vom 5. März 1953 über die Ernennung des Klägers zum Revierförster mit dem Ersuchen, die Urkunde dem Kläger auszuhändigen. In dem Begleitschreiben zu dieser Urkunde wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß er damit Beamter auf Widerruf sei und daß seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorerst wegen seiner dienstlichen Verfehlungen in der Revierförsterei Sch.-Nord nicht in Betracht komme.

5

Seit dem 1. Mai 1953 erhielt der Kläger Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2.

6

Im Jahre 1954 leitete der Beklagte eine erneute Überprüfung der Behauptungen des Klägers ein, daß er vor 1945 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei und die Revierförsterprüfung abgelegt habe; er erwog, ob der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden solle. Nach Abschluß der Ermittlungen berichtete der Beklagte dem Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 22. Februar 1956, die Ermittlungen rechtfertigten nicht den Widerruf des Beamtenverhältnisses; da der berufliche Werdegang des Klägers aber nicht einwandfrei klargestellt sei - gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers könnten allerdings nicht bewiesen werden -, wolle er den Kläger vorläufig nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernennen; der Kläger werde zwar seit dem Jahre 1945 auf einer Revierförsterplanstelle beschäftigt, die Frist des § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - laufe aber erst seit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf vom 5. März 1953. Der Minister stimmte der Zurückstellung der Anstellung auf Lebenszeit zu.

7

Im Jahre 1956 wurden auf Grund von abträglichen Gerüchten über die Familienverhältnisse und das Ansehen des Klägers Ermittlungen angestellt und seine Versetzung erwogen, diese aber schließlich nicht für notwendig gehalten. Am 30. November 1956 wurde dem Kläger eröffnet, seine Eignung zum Beamten auf Lebenszeit könne im ganzen nicht als gegeben angenommen werden. Im Jahre 1958 wurde ein Untersuchungsverfahren gemäß § 107 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) - RDO - in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Dienststrafgerichtsbarkeit im Lande Niedersachsen vom 20. April 1955 (GVBl. S. 183) eingeleitet. Als Ergebnis wurde dem Kläger durch Verfügung vom 16. September 1958 mitgeteilt, er habe durch die Art und Weise seines Vorgehens anläßlich eines sich an eine Treibjagd anschließenden Zusammenseins ein Verhalten an den Tag gelegt, das eines Forstbeamten in Dienstkleidung unwürdig sei.

8

Durch Verfügung vom 22. September 1958 widerrief der Beklagte das Beamtenverhältnis des Klägers gemäß § 61 DBG und entließ ihn mit Ablauf des Monats Dezember 1958 mit der Begründung: Dem Kläger sei bereits am 14. Februar 1953 das schärfste Mißfallen ausgesprochen worden. Er sei zum Forstamt S. versetzt worden, um ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Auch dort sei er vermahnt worden. Der Kläger habe sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten jedoch nicht gebessert. Es könne nicht mehr erwartet werden, daß er den an einen Beamten auf Lebenszeit zu stellenden Anforderungen genügen werde. - Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 12. Januar 1959 zurück und legte darin dar, der Kläger habe die ihm als Beamten obliegenden Pflichten wiederholt gröblich verletzt. Außer den in den Verfügungen vom 14. Februar 1953 und vom 16. September 1958 gerügten Vorfällen warf der Beklagte dem Kläger im einzelnen vor, er habe im Jahre 1956 seine Familienverhältnisse zerrüttet und dadurch sein dienstliches Ansehen in der Öffentlichkeit und bei seinen Untergebenen beeinträchtigt, er habe im Jahre 1958 einen Einwohner von S. aufgefordert, dessen auf dem Forstamt S. als Büroangestellten beschäftigten Bruder auszurichten, wenn er noch länger auf dem Forstamt bleiben wolle, dann solle er sich in Zukunft hüten, das bisher gute Verhältnis zum Kläger könne auch einmal anders werden.

9

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Verfügungen des Beklagten vom 23. September 1958 und 12. Januar 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn, den Kläger, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen.

10

Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 20. Juni 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

11

Die Urkunde vom 10. Oktober 1945 - ergänzt durch Urkunde vom 25. April 1946 - stelle die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf dar. Zwar werde nach § 27 DBG ein Beamtenverhältnis nur durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten seien. In der Übergangszeit nach der Staatskatastrophe von 1945 hätten Beamtenverhältnisse aber auch ohne formgerechte Ernennung begründet werden können, wenn der Wille zur Begründung eines Beamtenverhältnisses den sonstigen Umständen eindeutig zu entnehmen gewesen sei. Dies sei hier - wie im einzelnen dargelegt wird - der Fall. Der Kläger sei auch in die für die Revierförsterstelle Sch.-Nord zuständige Planstelle eingewiesen worden, obgleich das Wort "Planstelle" weder in der Urkunde vom 10. Oktober 1945/25. April 1946 noch in dem Erlaß vom 31. Oktober 1945 enthalten sei. Die Übertragung einer Planstelle sei damals ohne den Gebrauch bestimmter Worte möglich gewesen und das Vorhalten des Beklagten dahin zu deuten, daß der Kläger in die vorbezeichnete Planstelle mit der Ernennung zum Beamten eingewiesen werden sollte (dies wird näher dargelegt). Bezüglich der Formerfordernisse einer Planstelleneinweisung müßten für die damalige Übergangszeit die gleichen Erleichterungen gelten wie für die bedeutsamere Ernennung zum Beamten.

12

Nach Ablauf einer Bewährungsfrist von sechs Jahren und einer kurzen Bedenkzeit der Dienstbehörde erwerbe ein Beamter auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befinde, auf Grund des § 30 Abs. 2 DBG einen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Rechtsanspruch darauf, daß sein Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt wird, sofern er die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 DBG erfülle. Dias sei bei dem Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs der Sechsjahresfrist der Fall gewesen; der Beklagte selbst habe das in einem Bericht vom 4. September 1951 bestätigt und auch am 9. März 1953, dem Kläger nur mitgeteilt, daß er ihn vorerst wegen dienstlicher Verfehlungen nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernehmen wolle. Alle späteren Ermittlungen des Beklagten über Fehler in dem beruflichen Werdegang des Klägers seien ergebnislos verlaufen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 DBG dürfe ein Beamter auf Widerruf nicht mehr im Wege der freien Ermessensentscheidung entlassen werden, sondern nur noch aus solchen Gründen, die bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Solche Gründe lägen bei dem Kläger jedoch nicht vor. Der Beklagte habe in der letzten mündlichen Verhandlung das Vorliegen derartiger Gründe nicht mehr vorgetragen; sie seien auch sonst nicht erkennbar. Die vor dem 9. März 1953 liegenden Dienstvergehen habe der Beklagte selbst als so geringfügig angesehen, daß er den Ausspruch der Mißbilligung und die Bestätigungsurkunde über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis gleichzeitig abgesandt habe. Im Bericht an den Fachminister vom 22. Februar 1956 habe der Beklagte - ohne Rechtsirrtum - angegeben, daß bisher Gründe für den Widerruf des Beamtenverhältnisses nicht gegeben seien. Die späteren Vorfälle seien nicht so schwerwiegend, daß sie die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit nach sich gezogen hätten, selbst wenn man das gesamte bisherige Verhalten des Klägers mit in Betracht zieht.

13

Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. November 1959 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Juni 1961 die Klage abzuweisen.

14

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

16

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

17

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision wendet sich mit ihr gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 DBG für die Anstellung auf Lebenszeit, insbesondere die laufbahnmäßigen, von dem Kläger erfüllt seien; sie meint, insoweit sei § 286 der Zivilprozeßordnung - ZPO - verletzt. Sie übersieht dabei zunächst, daß die in § 286 ZPO für den Zivilprozeß normierten Grundsätze für den Verwaltungsprozeß in § 108 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - übernommen und dahin formuliert worden sind, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und daß in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Allerdings steht die nicht ausdrückliche Anführung des § 108 VwGO dem Erfolg der Verfahrensrüge trotz § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht entgegen, weil es genügt, wenn, wie hier, die vermeintlich verletzte Verfahrensregel hinreichend deutlich bezeichnet ist. Die Revision hat die Verletzung dieser Verfahrensregel jedoch nicht damit hinreichend dargetan, daß sie geltend macht, aus dem Vortrag des Beklagten und dem Inhalt der Personalakten ergebe sich ein anderer als der festgestellte Sachverhalt. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil auf die aufgetretenen Zweifel gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers über den beruflichen Werdegang, den er bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs genommen hat, hingewiesen; es hat dargelegt, daß die Angaben des Klägers unwiderlegt seien, und es hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 DBG erfüllte. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und aus rechtlichen Gründen nicht angreifbar, er ist auch nicht etwa aktenwidrig. Das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen erweist sich somit als ein nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Daß das Berufungsgericht insoweit der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht genügt habe, hat die Revision nicht ausdrücklich gerügt. Sie selbst weist vielmehr auf die Bemühungen des Berufungsgerichts um Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts hin und vermißt nur eine Darlegung der Aufklärungsversuche. Selbst wenn dem Sinnzusammenhang dieses Revisionsvorbringens die Aufklärungsrüge entnommen werden könnte, so wäre sie jedenfalls nicht ordnungsmäßig erhoben, weil sie Angaben darüber vermissen läßt, welche Aufklärungsmaßnahmen sich dem Gericht noch hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]).

18

Die das angefochtene Urteil tragenden materiellrechtlichen Ausführungen greift die Revision an, soweit sie die Auffassung des Berufungsgerichts begründen, daß der Kläger schon im Jahre 1945 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen sowie in eine Planstelle - die der Revierförsterei Sch.-Nord - eingewiesen wurde und deshalb die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 DBG für die Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllte. Obwohl die Revision damit nicht die unrichtige Anwendung von Bundes recht geltend macht (§ 137 Abs. 1 VwGO), unterliegt das angefochtene Urteil insoweit der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Denn nach § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kann die Revision auf die Verletzung jeder beamtenrechtlichen Norm gestützt werden. Eine solche Rechtsverletzung ist aber in den von der Revision gerügten Ausführungen nicht zu erkennen. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für das Beamtenverhältnis des Klägers im Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufs noch die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes maßgebend waren. Dieses Gesetz ist für den hier in Betracht kommenden räumlichen Geltungsbereich erst durch das am 1. September 1960 in Kraft getretene Niedersächsische Beamtengesetz vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) abgelöst worden (§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 1 a.a.O.). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ein Beamtenverhältnis auch ohne Beachtung der im Deutschen Beamtengesetz vorgeschriebenen Formen begründet werden konnte, sofern nur ein darauf gerichteter Wille des Dienstherrn den Umständen eindeutig zu entnehmen sei, ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE 3, 255 [258]) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]). Die Revision bemängelt auch nicht etwa grundsätzlich, daß das Berufungsgericht der Auffassung ist, das Beamtenverhältnis des Klägers habe begründet werden können, obwohl das ihm übersandte Schreiben vom 10. Oktober 1945 nicht dem Formerfordernis des § 27 Abs. 1 DBG entsprach. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht diesem Schreiben den Willen des Beklagten zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf entnommen hat, und meint, insbesondere der Ausdruck "beamtete Hilfskraft" sei damals deshalb verwendet worden, weil der beamtenrechtliche Status der unter dieser Bezeichnung in den öffentlichen Dienst übernommenen Personen vorläufig in der Schwebe bleiben sollte. Damit greift die Revision nicht die Anwendung sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht, sondern die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an. An diese ist das Revisionsgericht jedoch gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine zulässige und begründete Verfahrensrüge ist dem Revisionsvortrag insoweit nicht zu entnehmen. Die Würdigung des Schreibens vom 10. Oktober 1945 durch das Berufungsgericht enthält auch nicht einen denkfehlerhaften - also schlechthin unmöglichen - Schluß. Der Hinweis der Revision auf die in diesem Schreiten enthaltene einschränkende Formulierung, "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung" werde der Kläger eingestellt, zeigt einen solchen Denkfehler nicht auf; denn diese Fassung schließt nicht ohne weiteres aus, daß die Begründung eines Beamtenverhältnisses beabsichtigt war. Der sich an die eben angeführte Einschränkung anschließende Satz, der zum Ausdruck bringt, daß insbesondere aus diesem - also dem durch das Schreiben begründeten - Dienstverhältnis keinerlei Verpflichtungen übernommen werden, die dem bisherigen Dienstherrn, nämlich dem Lande Preußen, dem Kläger gegenüber oblagen, spricht eher dafür, daß der Beklagte nur klarstellen wollte, daß ein völlig neues Dienstverhältnis begründet werden sollte, ohne daß der Beklagte dazu verpflichtet war. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Beklagte mit dem Kläger ein Beamtenverhältnis begründen wollte, beruht überdies nicht nur auf einer Würdigung dieses Schreibens, sondern der gesamten Umstände (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 373.51 - in NJW 1953 S. 1387). Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf unrichtiger Rechtsanwendung, soweit darin dargelegt ist, daß der Kläger sich seit seiner Beschäftigung bei der Revierförsterei Schimmerwald in einer Planstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 DBG). Nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger im Jahre 1945 in die Planstelle eines Revierförsters eingewiesen worden. Die Angriffe der Revision hiergegen lassen einen zulässigen und begründeten Revisionsgrund nicht erkennen. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Einweisung des Klägers in diese Planstelle lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gleiche gilt für die Feststellung, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 DBG erfüllte. Nach alledem beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Widerrufs angenommen hat, daß der Kläger schon im Jahre 1951 gemäß § 30 Abs. 2 DBG in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte übernommen werden müssen.

19

Im Ergebnis muß dem Berufungsgericht auch darin beigepflichtet werden, daß der Widerruf des Beamtenverhältnisses als rechtsfehlerhaft anzusehen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein Beamter auf Widerruf unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 DBG einen Rechtsanspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwerbe und deshalb nicht mehr nach Ermessen des Dienstherrn gemäß § 61 DBG entlassen werden könne, sondern nur noch aus solchen Gründen, die bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entfernung aus dem Dienst führen würden, ist rechtlich allerdings bedenklich. § 30 Abs. 2 DBG verpflichtet zwar den Dienstherrn, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bei Vorliegen der dort angegebenen Voraussetzungen nach Ablauf der sechsjährigen Bewährungsfrist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, gibt hierauf dem Beamten aber nicht einen klagbaren Rechtsanspruch, der den Widerruf des Beamtenverhältnisses in der eben gekennzeichneten Weise einschränkt, sofern der Dienstherr den Beamten nicht alsbald nach Ablauf der Bewährungsfrist entlassen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1961 - BVerwG II C 69.60 -, Buchholz BVerwG 231, § 30 DBG Nr. 3). Der Dienstherr handelt insbesondere dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn er einen Beamten auf Widerruf nach Ablauf der sechsjährigen Bewährungsfrist auf Grund vorher zutage getretener Mängel in seiner Person, vor allem dienstlicher Verfehlungen, nicht auf Lebenszeit anstellt, aber auch nicht entläßt, sondern ihm eine befristete Bewährungsmöglichkeit gibt und ihn innerhalb oder alsbald nach Ablauf dieser Frist als ungeeignet entläßt (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Im vorliegenden Falle liegt der Sachverhalt jedoch anders.

20

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die in dem angefochtenen Urteil und den dort in Bezug genommenen Behördenakten enthalten sind, bestanden nach Ablauf der Sechsjahresfrist auf Seiten des Dienstherrn keine Bedenken gegen die Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wohl aber - nach Überzeugung des Berufungsgerichts unbegründete - Zweifel, ob der Kläger rechtswirksam in ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) berufen war, und diese Zweifel führten dazu, daß der Beklagte auf seinen Bericht vom 4. September 1951 vom Meder sächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Erlaß vom 13. März 1952 angewiesen wurde, nunmehr einen Antrag vorzulegen, den Kläger zum Revierförster unter Übernahme in das Beamtenverhältnis zu ernennen. Die dienstlichen Verfehlungen des Klägers, auf Grund deren der Beklagte ihm die "schärfste Mißbilligung" vom 14. Februar 1953 aussprach, sind erst im Laufe des Jahres 1952 aufgetreten, also geraume Zeit nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Dienstherr sich nach § 30 Abs. 2 DBG entscheiden mußte, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen oder ihn zu entlassen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist seinerzeit also nicht aus Gründen unterblieben, die in der Person des Beamten lagen, sondern auf Grund einer Verkennung der Rechtslage und der sich aus dieser Rechtslage ergebenden Pflichten des Dienstherrn. Unter solchen Umständen ist das Ermessen des Dienstherrn, das Beamtenverhältnis zu widerrufen, dahin eingeschränkt, daß der Widerruf nicht schon bei Bedenken gegen die Eignung des Beamten oder aus anderen sachlichen Gründen ausgesprochen werden darf, sondern nur noch dann, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wegen schwerwiegender Verstöße des Beamten gegen die Dienstpflichten dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls wäre der Widerruf mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 36 DBG), die dem Dienstherrn auch den Beamten auf Widerruf gegenüber obliegt (BVerwGE 10, 75 [79]), nicht zu vereinbaren. Dies hat der Beklagte bei Erlaß des angefochtenen Widerrufs nicht beachtet. Er ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht im Jahre 1945, sondern erst im Jahre 1953 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und das Widerrufsrecht deshalb nicht durch § 30 Abs. 2 DBG eingeschränkt war. Damit hat der Beklagte den gesetzlichen Rahmen für seine Ermessensentscheidung verkannt. Der Widerruf könnte danach nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verfehlungen, mit denen er begründet worden ist, so schwerwiegend waren, daß dem Beklagten die Belassung des Klägers im Dienst ungeachtet dessen, daß er ihn bereits im Jahre 1951 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte berufen können und, wenn er ihn nicht entlassen wollte, auch berufen müssen, nicht mehr zuzumuten war. Das ist jedoch nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts nicht der Fall, auch wenn die einzelnen Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang gesehen werden.

21

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf fehlerhafter Rechtsanwendung, soweit es die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, bestätigt hat. Obgleich ein Beamter auf Widerruf nach dem hier anzuwendenden Recht grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf hat, auf Lebenszeit angestellt zu worden, ist der Dienstherr hierzu doch dann durch gerichtliches Urteil zu verpflichten, wenn die Ablehnung der Anstellung auf Lebenszeit sich in jedem Falle als ermessensfehlerhaft erweisen würde; denn in einem solchen Fall ist die beantragte Entscheidung die einzige, die sich im gesetzlichen Rahmen hält. So liegt es hier nach dem festgestellten Sachverhalt. Der Kläger erfüllte bereits im Jahre 1951 die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit und sein weiteres dienstliches Verhalten war - wie dargelegt - nicht derart, daß es die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auch nichts dafür vorgetragen, daß ihn andere als die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Gründe von der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abhalten könnten.

22

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel