Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1962, Az.: BVerwG VII P 3/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.01.1962 - AZ: OVG CB - 9/61 -
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 212 - 215
- AS XV, 212
- DB 1963, 279-280 (Kurzinformation)
- DÖV 1965, 179 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1963, 206
- ZBR 1963, 62
Amtlicher Leitsatz
Das dem Personalrat gemäß § 71 Abs. 1 Buchst. a des Personalvertretungsgesetzes bei der Höhergruppierung zustehende Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die probeweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... ... vom 8. Januar 1962 und der Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ... vom 8. November 1961 werden aufgehoben.
Unter Abweisung des weitergehenden Antrags wird festgestellt, daß der Antragsteller bei der probeweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an einen Angestellten zu beteiligen ist.
Gründe
I.
Zwischen dem antragstellenden Bezirkspersonalrat der Wasser- und Schiffahrtsdirektion in M... und dem beteiligten Dienststellenleiter entstand aus konkretem Anlaß Streit darüber, wann das dem Personalrat bei der Höhergruppierung eines Angestellten gemäß § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG zustehende Mitbestimmungsrecht einsetzt, wenn dem Angestellten vor der Einstufung in die höhere Tarifgruppe die höher zu vergütende Tätigkeit bereits zur Erprobung übertragen worden war.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektion verpflichtet ist, den Antragsteller dann zu beteiligen, wenn sie einem Arbeitnehmer eine tarifvertraglich höher zu vergütende Tätigkeit überträgt und nicht erst, wenn sie ihm die Vergütung der höher zu bewertenden Vergütungsgruppe zuerkennt.
Das Verwaltungsgericht ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch Beschluß vom 8. November 1961 den Antrag und das Oberverwaltungsgericht für das Land ... ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch Beschluß vom 8. Januar 1962 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Bei der Höhergruppierung im Sinne von § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG müsse zwischen der Zuweisung höherwertiger Arbeit und der Einweisung in eine höhere Vergütungsgruppe unterschieden werden. Diese Unterscheidung sei auch vom Bundesarbeitsgericht getroffen worden, das allerdings dem Eingruppierungsakt nur deklaratorische Bedeutung beimesse. Eine klare Unterscheidung zwischen der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit und der Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, d.h. der Höhergruppierung, treffe auch § 23 des Bundesangestelltentarifs (BAT). Nur an der Einstufung des Angestellten in eine höhere tarifliche Gruppe, d.h. der Zuerkennung der Bezüge dieser Gruppe, stehe dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht zu. Der Antragsteller gebe selbst zu, daß die Mitwirkung im Falle des § 23 Abs. 1 BAT erst bei der eigentlichen Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe in Betracht komme, da hier in der Regel keine Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten stattfinde, das Arbeitsgebiet sich vielmehr durch die tatsächliche Entwicklung ändere. In einem solchen Fall sei es bis zum Ablauf von sechs Monaten zulässig, dem Angestellten wieder eine Tätigkeit zuzuweisen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspreche. Auch im Falle des § 23 Abs. 2 BAT biete diese Auffassung keine Schwierigkeit, da im Regelfall einem Angestellten eine höherwertige Tätigkeit erst vorübergehend übertragen werde, um festzustellen, ob er in der Lage sei, sie ordnungsgemäß auszuüben. Für diesen Fall, der nach § 24 BAT zu behandeln sei, komme eine Mitbestimmung nicht in Betracht, da damit keine Höhergruppierung, sondern nur eine Zulage verbunden sei. Werde dagegen dem Angestellten die höherwertige Tätigkeit ausdrücklich für die Dauer übertragen, so sei er gemäß § 23 Abs. 2 Buchst. a BAT unverzüglich höherzugruppieren. Das bedeute, daß der Dienstherr mit dieser Übertragung die Höhergruppierung zu verbinden und vorher die Zustimmung des Personalrats zur Höhergruppierung einzuholen habe.
Dieser Fall könne eintreten, sowohl wenn der Angestellte schon vorläufig mit einer höherwertigen Tätigkeit betraut werde und nach § 24 BAT zu behandeln sei als auch wenn er unmittelbar aus einer geringer zu bewertenden in eine höher zu bewertende Tätigkeit eingewiesen werden soll. Im Fall des § 23 Abs. 2 Buchst. b BAT könne eine Einschaltung des Personalrats bei der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Höhergruppierung nicht von der Tätigkeit, sondern von dem späteren Eintritt genau bestimmter Voraussetzungen in der Person des Angestellten abhänge. Die Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG beginne daher nicht bereits bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, und es spreche nichts dafür, den Begriff der Höhergruppierung anders als dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
- 1.
die Beschlüsse des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... in ... vom 8. Januar 1962 - CB 9/61 - und der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ... vom 8. November 1961 - PVB 1/61 - aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in M... verpflichtet ist, den Antragsteller dann zu beteiligen, wenn sie einem Arbeitnehmer eine tarifvertraglich höher zu vergütende Tätigkeit überträgt und nicht erst, wenn sie ihm die Vergütung der höher zu bewertenden Vergütungsgruppe zuerkennt.
Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor: Der Begriff der Höhergruppierung werde im Schrifttum unterschiedlich definiert. Nach der Auffassung von Dietz (Anm. 11 ff. zu § 71 PersVG) komme eine Höhergruppierung unter drei Gesichtspunkten in Betracht: Zuweisung einer anderen Tätigkeit, verbunden mit einer Änderung des Arbeitsvertrages; Zuweisung einer" anderen Tätigkeit auf Grund des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts; Korrektur einer bisher unrichtigen Eingruppierung. In allen diesen Fällen stehe nach der Auffassung von Dietz dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht zu. Fitting-Heyer (Anm. 8 zu § 71 PersVG) sähen in der Höhergruppierung die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder die Erweiterung des Arbeitsgebiets eines Bediensteten, wodurch dieser Anspruch auf eine andere tarifliche Gruppe erwerbe. Das Mitbestimmungsrecht bestehe ferner, soweit die tariflichen Vorschriften einen Ermessensspielraum für die Eingruppierung gewährten. Die Höhergruppierung bedeute materiellrechtlich eine Änderung des Arbeitsvertrages.
Höhergruppierung im Sinne von § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG sei jede Beauftragung mit einer höherwertigen Tätigkeit, die eine höhere Bezahlung begründe. Bei der Höhergruppierung handle es sich um einen typisch arbeitsrechtlichen Begriff, der sich nicht an das Beamtenrecht anlehne. Gemäß § 78 PersVG könne auch durch den Tarifvertrag der Begriff der Höhergruppierung keine vom Gesetz abweichende Bedeutung erhalten. Verwende der Gesetzgeber einen Begriff, der in der Rechtsterminologie einen festen, Inhalt habe, so müsse man, soweit nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung beständen, dem Begriff auch diesen Inhalt geben. Die Höhergruppierung habe nichts damit zu tun, ob der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer auch tatsächlich höher vergüte. Gemäß § 4 des Tarifvertragsgesetzes der vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werde, sei die Geltung tariflicher Normen unmittelbar und zwingend. Es spiele auch keine Rolle, ob die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene höhere Bezahlung auf Grund einer höheren Grundvergütung oder in Form eines Zuschlags erfolge. Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er vom Arbeitnehmer eine andere oder qualifiziertere Tätigkeit begehre. Deshalb habe auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23. September 1954 dargelegt, daß die Einstufung seitens des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung habe.
Das Begehren des Antragstellers stelle darauf ab, daß die Dienststelle einem Arbeitnehmer eine tarifvertraglich höher zu vergütende Tätigkeit übertrage. Der Streit gehe lediglich darum, ob der Personalrat in diesem Zeitpunkt einzuschalten sei oder sein Mitbestimmungsrecht erst dann entstehe, wenn die Dienststelle die Vergütung der höher zu wertenden Vergütungsgruppe zuerkenne. Diese Frage sei eindeutig im Sinne des Antragstellers zu beantworten. Die Tarifverträge könnten lediglich Antwort auf die Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Tätigkeit eine Höherbezahlung automatisch nach sich ziehe. In § 23 BAT werde die Verpflichtung zur Höhergruppierung festgelegt. Ob der Arbeitgeber diese Höhergruppierung tatsächlich vornehme, sei für § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG rechtlich ohne Interesse. Maßgebend sei allein, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf höhere Bezahlung erhalte. Im Falle des § 23 Abs. 1 BAT entstehe bei vorübergehender Beauftragung des Angestellten mit einer höherwertigen Tätigkeit zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Habe der Angestellte jedoch sechs Monate ununterbrochen die höherwertige Tätigkeit ausgeübt, so habe er einen Anspruch auf Mehrzahlung. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, falls er die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG nicht umgehen wolle, dem Personalrat vor Ablauf der sechs Monate oder vor einer vorzeitigen Einstufung einzuschalten. Auch aus dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 25. Mai 1960 ergebe sich, daß sich der Lohn nach der Tätigkeit errechne und daß die Bezahlung des Arbeiters unmittelbar mit seiner Tätigkeit zusammenhinge. Erhalte er weiter eine höherwertige Arbeit zugewiesen, so habe er Anspruch auf Bezahlung des Mehrbetrages.
Der beteiligte Präsident der Wasser- und Schiffahrtsdirektion M... ist den Ausführungen des Rechtsbesehwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags, der den Umfang des dem Personalrat zustehenden Mitbestimmungsrechts bei der Höhergruppierung von Angestellten zum Gegenstand hat, bestehen gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - keine Bedenken. Auch die vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig und wurde vom Antragsteller form- und fristgerecht eingelegt.
Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, die Dienststelle für verpflichtet zu erklären, den Personalrat bereits dann zu beteiligen, wenn sie einem Arbeitnehmer eine tarifvertraglich höher zu bewertende Tätigkeit übertrage und nicht erst, wenn sie ihm die Vergütung der höher zu bewertenden Vergütungsgruppe zuerkenne. Dieser Antrag, der sich auf § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG stützt, wonach der Personalrat bei der Höhergruppierung von Angestellten und Arbeitern mitzubestimmen hat, umfaßt alle Fälle der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und geht damit über die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten aus bestimmtem Anlaß akut gewordene Streitfrage, wann das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer zunächst probeweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einsetzt, hinaus. Dieser den Ausgangspunkt des Verfahrens bildende Streit wurde vom Oberverwaltungsgericht dahin entschieden, daß die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur eine vorübergehende Übertragung im Sinne von § 24 des Bundesangestelltentarifvertrages - BAT - darstelle und deshalb weder mit der Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe verbunden sei noch als Höhergruppierung im Sinne von § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG angesehen werden könne. Für das weitergehende Feststellungsbegehren ist dagegen nicht hinreichend dargetan, inwieweit der aufgetretene Meinungsstreit die Befürchtung rechtfertigt, daß die davon erfaßten Tatbestände künftig konkreten Anlaß zu Streitigkeiten geben können; insoweit war daher der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.
Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Beschluß BVerwG VII P 5.62 entschieden hat, ist davon auszugehen, daß das dem Personalrat in § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG bei der Höhergruppierung von Angestellten eingeräumte Mitbestimmungsrecht eine Maßnahme zum Gegenstand haben muß, durch die ein Wechsel in der Vergütungsgruppe ausgelöst wird und daß es sich deshalb nicht auf die vorübergehende und nur mit einem Anspruch auf persönliche Zulage verbundene Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erstreckt.
Von einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterscheidet sich die den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung bereits dadurch, daß, wie das Oberverwaltungsgericht feststellt, den beiden in Frage kommenden Angestellten die Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe rückwirkend zugebilligt wurde. Darin wird deutlich, daß auch seitens des Beteiligten die von ihm vorgenommene Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung nicht als eine vorübergehende im Sinne von § 24 BAT angesehen worden war, weil damit nur die Zahlung einer persönlichen Zulage verbunden gewesen wäre. Der ausschlaggebende Unterschied zwischen einer nur vorübergehenden oder der ihr gleichgestellten vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne von § 24 BAT und der zur Erprobung erfolgenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit besteht darin, daß die zur Erprobung erfolgende Übertragung regelmäßig die für die endgültige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit entscheidende Maßnahme darstellt. Abgesehen von dem noch offenstehenden Ergebnis der Probezeit wird die Dienststelle alle übrigen für die ins Auge gefaßte Höhergruppierung maßgebenden Voraussetzungen prüfen, bevor sie einem Angestellten eine höherwertige Tätigkeit zur Erprobung überträgt und ihm damit die Chance eines beruflichen Aufstiegs bietet. Dadurch erhält die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung mindestens praktisch die Bedeutung einer Vorentscheidung, die zu ihrer Endgültigkeit regelmäßig nur noch der Bewährung des Angestellten bedarf. Es wäre wenig sinnvoll, wollte man das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erst dann zum Zuge kommen lassen, wenn aus der zunächst probeweisen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eine endgültige Übertragung wird. Dies wäre um so weniger gerechtfertigt, weil gemäß § 71 Abs. 2 PersVG der Personalrat bei der Höhergruppierung seine Zustimmung nur verweigern kann, wenn der Verdacht besteht, daß diese Maßnahme mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist oder wenn die durch bestimmte Tatsachen begründete Besorgnis gegeben ist, daß der Bedienstete den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören würde. Soweit solche Gründe gegeben sein sollten, stehen sie bereits der mit dem Ziele der Höhergruppierung verbundenen probeweisen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entgegen.
Der Bundesangestelltentarifvertrag unterscheidet nur zwischen vorübergehender und der ihr gleichgeordneten vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 24) und der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer (§ 23). Vorübergehend ist eine Übertragung nur, wenn ihre zeitliche Begrenzung - genau wie bei der vertretungsweisen Übertragung - von vornherein feststeht. Dies ist bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung nicht der Fall. Ob die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur eine vorübergehende sein oder zu einer dauernden werden wird, wird regelmäßig von der Bewährung des Angestellten abhängen. Die ihr anhaftende Vorläufigkeit ist viel eher reit dem in § 23 (2) Buchst. b geregelten Tatbestand vergleichbar, wonach der Angestellte unverzüglich höherzugruppieren ist, wenn seine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe nicht von einer Änderung der Tätigkeit, sondern von dem Eintritt genau bestimmter Voraussetzungen in der Person des Angestellten abhängt. Auch hier ist die endgültige Eingruppierung ungewiß. Keinesfalls kann im Hinblick auf den Begriffsbereich der Höhergruppierung im Sinne von § 71 Abs. 1 Buchst. a PersVG die ausdrücklich zur Erprobung erfolgende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als eine nur vorübergehende Maßnahme angesehen werden, da sie von vornherein als Ausgangspunkt für die Höhergruppierung dient und dem Angestellten den Weg hierzu eröffnet.
Die Höhergruppierung mit vorangehender probeweiser Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vollzieht sich in Etappen, ähnlich wie die Versetzung eines Beamten, der eine ebenfalls probeweise Übertragung des Dienstpostens vorausgeht (BVerwGE 13, 291). Der von dem Mitbestimmungsrecht erfaßte Höhergruppierungsvorgang setzt bereits mit der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung ein. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß er nicht in allen Fällen bis zu Ende durchgeführt wird.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl