Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1962, Az.: BVerwG II C 208.60
Zeitliche Kriterien für einen Unfall während des Weltkrieges; Zeitliche Einbeziehung eines Mobilmachungstages in den Beginn des zweiten Weltkrieges; Während des zweiten Weltkrieges erlittene Unfälle als Voraussetzung für eine Erhöhung der Versorgung; Auswirkungen der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung auf die Unfallfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 208.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.09.1960 - AZ: 1 S 384/59
Rechtsgrundlage
- § 181a Bundesbeamtengesetz i.d.F.v. 18. September 1957 (BBG)
Fundstellen
- BVerwGE 15, 180 - 183
- AS 15, 180
- DVBl 1963, 526 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1963, 76
- MDR 1963, 435 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1963, 105
- ZBR 1963, 184
Amtlicher Leitsatz
Ein vor dem 1. September 1939 im Zusammenhang mit den Kriegsvorbereitungen erlittener Unfall ist kein "während" des zweiten Weltkrieges erlittener Unfall im Sinne des § 181 a BBG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Varwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des Postassistenten B. D. Der Ehemann der Klägerin wurde als Leutnant der Reserve am 18. August 1939 zu einer sechswöchigen Wehrmachtübung einberufen. Am 20. August 1939 erlitt er bei einem Marsch einen Hitzschlag; er wurde in das Standortlazarett Allenstein eingeliefert und starb dort am 26. August 1939 an einer Blinddarmentzündung.
Die Klägerin erhält Versorgurigsbezüge nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts und eine Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 20. Dezember 1950 in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - Bundesversorgungsgesetz -. Ihr Antrag auf Erhöhung der Versorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - wurde durch Bescheid der Oberpostdirektion Tübingen vom 28. Januar 1958 abgelehnt. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein, der von der Oberpostdirektion Tübingen durch Bescheid vom 23. Mai 1958 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide der Oberpostdirektion Tübingen vom 28. Januar 1958 und 23. Mai 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, die durch § 181 a BBG erhöhten Versorgungsbezüge vom 1. September 1957 an zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage durch Urteil vom 18. August 1959 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin durch Urteil vom 19. September 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
§ 181 a BBG stelle ausdrücklich auf die Dauer des zweiten Weltkrieges ab. Unfälle, die sich vor Beginn oder nach Ende des zweiten Weltkrieges ereignet haben, könnten deshalb nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Erhöhung der Versorgung nicht begründen. Der zweite Weltkrieg habe am 1. September 1939 begonnen. An diesem Tage, in den frühen Morgenstunden, hätten die deutschen Streitkräfte die polnische Staatsgrenze überschritten. Deshalb habe der Bundesminister des Innern mit Recht in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (GMinBl. 1958 S. 416) Nr. 3 Abs. 1 zu § 181 a BBG bestimmt, daß während des zweiten Weltkrieges erlittene Unfälle im Sinne des § 181 a BBG nur Unfälle sind, die ein Beamter in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 erlitten hat. Es möge zutreffen, daß vereinzelt Kampfhandlungen an der deutsch-polnischen Grenze schon vor dem 1. September 1939 stattgefunden haben. Unfälle, die bei solchen Gelegenheiten eingetreten seien, fielen aber nicht unter § 181 a BBG. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß der Ehemann der Klägerin an solchen Kampfhandlungen nicht teilgenommen habe. Die Frage, ob der Krieg nicht schon am 26. August 1939 begonnen hat, weil an diesem Tage die Mobilmachung geheim angeordnet worden sei, sei unerheblich; denn der Mobilmachungstag sei nicht identisch mit dem Tag des Kriegsbeginns; allein auf diesen stelle das Gesetz ab. Nicht selten würden Mobilmachungen angeordnet, ohne daß es zu einem Kriege komme. Der Bescheid des Wehrmachtkommandos XX vom 6. April 1940 über die Anerkennung des Todes des Ehemannes der Klägerin als Folge einer Wehrdienstbeschädigung sei unerheblich für die Frage, ob der Klägerin nach § 181 a BBG Unfallfürsorge zusteht, weil dieser Bescheid auf der Anwendung anderer Vorschriften beruhe, die andere Voraussetzungen bestimmten.
Der Hinweis der Klägerin auf § 13 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der Fassung der Änderungsgesetze - LAG - und auf § 1 Abs. 1 der Kriegsschadenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) gehe fehl. Diese Vorschriften stellten nicht wie § 181 a BBG auf den Kriegsbeginn und das Kriegsende ab, sondern auf bestimmte Tage, die der Gesetzgeber als Stichtage für die Abgeltung von Kriegsschäden gelten lassen wolle. § 13 Abs. 1 LAG lasse als "Kriegs"-sachschäden auch Schäden gelten, die "bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden sind"; es sei klar, daß der Gesetzgeber damit nicht zum Ausdruck habe bringen wollen, daß der zweite Weltkrieg erst am 31. Juli 1945 endete. Schrifttum und Rechtsprechung seien sich darin einig, daß nur der 8. Mai 1945 als Tag des Kriegsendes im Sinne des § 181 a BBG in Betracht komme. Die dieser Ansicht zugrunde liegenden Erwägungen träfen auch für den Tag des Kriegsbeginns zu.
Der Ehemann der Klägerin habe seinen Unfall vor Kriegsbeginn erlitten. Sowohl der Hitzschlag als auch die Erkrankung an Blinddarmentzündung und der daraufhin eingetretene Tod des Ehemannes der Klägerin hätten sich vor dem 1. September 1939 ereignet. Ein Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 181 a BBG sei deshalb nicht begründet. Folglich könne unerörtert bleiben, ob zwischen dem Hitzschlag oder aber nur zwischen der Blinddarmentzündung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang bestanden hat und ob die adäquate Ursache die wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts gewesen ist.
Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
das angefochtene Urteil, das im ersten Rechtszug ergangene Urteil sowie die Bescheide vom 28. Januar 1958 und 23. Mai 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, vom 1. September 1957 an die erhöhten Versorgungsbezüge gemäß § 181 a BBG zu gewähren.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht im wesentlichen geltend: Der Gesetzgeber habe das Wort "während" gewählt, weil er im Hinblick darauf, daß gegenüber Polen der Krieg nicht erklärt worden und schon vor dem 1. September 1959 die Mobilmachung erfolgt sei, eine scharf umrissene zeitliche Grenze habe vermeiden wollen. Die Verwaltungsvorschriften entsprächen somit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Im übrigen müsse das, was nach dem Lastenausgleichsgesetz und der Kriegsschadenverordnung für Sachschäden gelte - nämlich der 26. August 1939 als Stichtag -, erst recht für Personenschäden gelten. Die Erwägungen, die es rechtfertigen könnten, als Kriegsende den 8. Mai 1945 (Tag der Kapitulation) anzunehmen, ließen bezüglich des Beginns des zweiten Weltkrieges Schlüsse nicht zu. § 181 a BBG bestätige die Rechtsansicht der Klägerin.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß als ein "während" des zweiten Weltkrieges im Sinne des § 181 a BBG erlittener Unfall nur ein solcher anzusehen ist, der sich seit dem 1. September 1939 ereignete, ist frei von Rechtsirrtum. Frühestens an diesem Tage begann, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, mit dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen der zweite Weltkrieg; die im angefochtenen Urteil erwähnten feindseligen Handlungen zwischen Polen und Deutschen in der Zeit vor dem 1. September 1939 waren Grenzkonflikte, die noch keinen Kriegsausbruch bedeuteten. Demnach kann der hier als Unfall in Betracht kommende Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 181 a BBG nicht begründen. Denn der Unfall lag - gleichgültig, welcher Sachverhalt als Unfall angesprochen wird - unstreitig schon vor dem 1. September 1939.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein Anhaltspunkt dafür bestände, daß der Gesetzgeber alle Unfälle, die mit dem (ersten oder) zweiten Weltkrieg in einem nur ursächlichen Zusammenhang stehen, in die Regelung des § 181 a BBG hat einbeziehen wollen. Daran fehlt es jedoch.
Dem Wortlaut des § 181 a BBG ("während" des ersten oder zweiten Weltkriegs) ist nur zu entnehmen, daß der Gesetzgeber ausschließlich die in die Zeit des ersten oder zweiten Weltkrieges fallenden Unfälle hat einbeziehen wollen. Hätte der Gesetzgeber Unfälle, die in einem nur ursächlichen Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege standen - hierzu wären auch die Unfälle zu rechnen, die sich bei den Vorbereitungshandlungen für den zweiten Weltkrieg, vor allem seit der Mobilmachung, ereigneten -, in die Kriegsunfallversorgung des § 181 a BBG einbeziehen wollen, so hätte er dies durch die z.B. in § 5 des Bundesversorgungsgesetzes verwendete Fassung "im Zusammenhang mit" zum Ausdruck gebracht, nicht aber durch das Wort "während", das nur als eine zeitliche Bestimmung zu begreifen ist. Das muß um so mehr gelten, als § 181 a Abs. 1 BBG auf §§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes verweist und dadurch deutlich wird, daß der Gesetzgeber das Bundesversorgungsgesetz bei Erlaß des § 181 a BBG herangezogen hat, also auch die Regelung des § 5 dieses Gesetzes vor Augen hätte, welche ausdrücklich auch die "im Zusammenhang mit" einem der beiden Weltkriege erlittenen Schädigungen erfaßt. Daß der Gesetzgeber gleichwohl für § 181 a BBG eine von § 5 des Bundesversorgungsgesetzes abweichende Fassung gewählt hat, spricht eindeutig gegen die von der Revision vertretene Meinung, daß der Gesetzgeber bewußt eine scharf umrissene zeitliche Grenze (1. September 1939 bis 8. Mai 1945) habe vermeiden wollen.
Zweck und Ausgestaltung des § 181 a BBG rechtfertigen es nicht, dieser Vorschrift eine Ausdehnung zu geben, die mit ihrem Wortlaut nicht in Einklang gebracht werden kann. Die in § 181 a BBG vorgesehene Kriegsunfallversorgung soll Unzuträglichkeiten beseitigen, die sich nach der bisherigen Rechtslage - nämlich infolge Wegfalls des § 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) - für die während eines Krieges bei militärischem oder militärähnlichem Dienst dienstunfähig gewordenen und deswegen in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten einerseits und für die aus gleichem Anlaß in den Ruhestand versetzten Beamten andererseits ergeben hatten; sie beruht auf der Erwägung, daß die Folgen einer erhöhten allgemeinen Gefahrenlage, eines Gesamtschicksals, im öffentlichen Dienst weitgehend einheitlich ausgeglichen werden sollten (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Erl. vor § 134 zu Rand-Nr. 5 und Erl. zu § 181 a Rand-Nr. 1). In dem hier erörterten Zusammenhang ist außerdem von Gewicht, daß es sich um einen einheitlich pauschalierten Ausgleich für die nachteiligen Folgen eines während eines Krieges erlittenen Unfalls handelt. Die Überlegung, daß der Gesetzgeber die Folgen eines allgemeinen Schicksals hat einheitlich entschädigen wollen und daß er den Ruhegehaltssatz durch § 181 a BBG unabhängig von der Schwere der Unfallfolgen und von der Höhe der dafür nach anderen Gesetzen gewährten Versorgung einheitlich um 20 vom Hundert (bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert) verbessert hat, legt es nahe, daß er eine auf den Beginn und das Ende der allgemeinen Kampfhandlungen abstellende und zudem eine leicht durchführbare - also auch zeitlich klar abgegrenzte - Regelung hat treffen wollen. Dadurch wird die Meinung bestätigt, daß der Gesetzgeber in bezug auf den zweiten Weltkrieg durch § 181 a BBG nur die Unfälle erfaßt hat, die sich in dem zeitlich genau umrissenen Rahmen zwischen dem Einmarsch in Polen und der Kapitulation (1. September 1939 bis 8. Mai 1945) ereigneten. Diese Meinung liegt zudem deswegen nahe, weil der Ausgleich für körperliche Schäden, von denen Nichtberufssoldaten während der Ausübung des Wehrdienstes im Frieden betroffen wurden, in dem jeweils geltenden Wehrrecht eine Rechtsgrundlage hatte, und weil die Unfälle, die sich vor dem 1. September 1939 im Wehrdienst ereigneten, überwiegend der Art waren, daß sie auch bei einem Manöver hätten eintreten können.
In bezug auf Sachschäden, die vor Beginn des zweiten Weltkrieges (1. September 1939) durch Einwirkungen einer fremden Macht verursacht waren, fehlte es dagegen an einer ausreichenden Regelung für die Leistung von Ersatz. Schon aus diesem Grunde geht der von der Revision für geboten erachtete Schluß, daß das, was für Sachschäden gilt, erst recht für Personenschäden gelten müsse, fehl. Aus demselben Grunde führt der Hinweis der Revision auf § 1 Abs. 1 der Kriegsschadenverordnung vom 30. November 1940 nicht weiter. Daß diese Verordnung es vermied, den 1. September 1939 als Kriegsbeginn in Erscheinung treten zu lassen, entspricht zudem der These von der Kriegsschuld der Polen, mit der die nationalsozialistischen Machthaber den deutschen Angriff auf Polen zu rechtfertigen versuchten. Auch das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 gestattet aus dem schon erwähnten Grund keine Rückschlüsse; er bringt zudem nicht zum Ausdruck, daß der Kriegsbeginn schon vor dem 1. September 1939 liegt. Im übrigen verbieten sich die von der Revision für geboten erachteten Vergleiche auch in Ansehung dessen, daß § 181 a BBG eine beamtenrechtliche Sondervorschrift ist.
Daß § 181 b BBG die Auslegung stützt, die nach Meinung der Revision § 181 a BBG zu geben ist, kann nicht anerkannt werden. Die von dem Wortlaut des § 181 a BBG abweichende Fassung des § 181 b BBG ("Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in Gefangenschaft geraten ...") ist darauf zurückzuführen, daß die Kriegsgefangenschaft im allgemeinen - also als Gesamtschicksal - das Kriegsende überdauert. Im übrigen liegt § 181 b BBG lediglich die Erwägung zugrunde, daß Kriegsgefangenschaft weder "Beamtendienst" noch "militärischer" oder "militärähnlicher" Dienst ist und deshalb ein in der Kriegsgefangenschaft erlittener Unfall nicht von § 181 a BBG erfaßt wird, sogar dann nicht, wenn es sich um einen Unfall in der Kriegsgefangenschaft "während" des zweiten Weltkrieges handelt.
Hiernach war die Revision gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 650 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel