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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG VI C 183.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 183.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.08.1960 - AZ: II OVG A 52/59

Fundstellen

  • VerwRspr 16, 157
  • ZBR 1963, 145

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene Kläger war seit dem Jahre 1947 bei der damaligen Außenstelle der Landesversicherungsanstalt Hannover - dem späteren Versorgungsamt - in Osnabrück beschäftigt. Im Februar 1954 wurde er zum Regierungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Durch Verfügung des Beklagten vom 10. April 1957 wurde er in gleicher Rechtsstellung an das Versorgungsamt in Verden versetzt. Durch weitere Verfügung des Beklagten vom 9. Mai 1957 wurde die Vollziehung der Versetzungsverfügung angeordnet. Trotzdem kam der Kläger der Versetzungsverfügung nicht nach. Mit Verfügung vom 29. März 1958 widerrief der Beklagte das Beamtenverhältnis und entließ den Kläger aus dem Niedersächsischen Landesdienst. Der Widerruf war damit begründet, daß das Gesamtverhalten des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Versetzung an das Versorgungsamt Verden, seine weitere Verwendung im Niedersächsischen Landesdienst unzumutbar mache. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. Juni 1958 zurück.

2

Die Anfechtungsklage gegen die Versetzungsverfügung vom 10. April 1957 blieb erfolglos (vgl. den Beschluß des Senats vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - und das in jener Sache ergangene rechtskräftige Berufungsurteil - II OVG A 46/59 -).

3

Auch gegen den Widerruf des Beamtenverhältnisses hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er hat beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 29. März 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1958 für rechtsunwirksam zu erklären,

4

hilfsweise,

sie aufzuheben.

5

Zur Begründung hat er vorgetragen: Als ehemaliger Berufsoffizier mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit habe er weder als Beamter auf Widerruf eingestellt werden dürfen, noch sei der Widerruf seines Beamtenverhältnisses zulässig gewesen. Bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis sei ihm nicht mitgeteilt worden, daß er damit den Kündigungsschutz als Angestellter verliere. Der von dem Beklagten angeordneten Versetzung nach Verden habe er aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht nachkommen können und sich im übrigen in seinem Dienstverhältnis beim Versorgungsamt Osnabrück nichts zuschulden kommen lassen. Daher sei die angeordnete Versetzung rechtswidrig: das gleiche müsse somit auch für den Widerruf seines Beamtenverhältnisses gelten.

6

Das Landesverwaltungsgericht hat über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers in den Jahren 1953 bis 1957 durch Vernehmung mehrerer Bediensteter des Versorgungsamts Osnabrück Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt:

7

Der Kläger sei beim Versorgungsamt Osnabrück Beamter auf Widerruf gewesen. Der Beklagte habe ihn entlassen können, zumal da zu diesem Zeitpunkt die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich vorgeschriebene sechsjährige Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei (§ 30 Abs. 2, § 61 DBG). Der Entlassung habe weder die Mitgliedschaft des Klägers beim Betriebsrat des Versorgungsamts Onabrück noch seine Zugehörigkeit zu dem unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis, ebensowenig seine frühere Rechtsstellung als Behördenangestellter entgegengestanden. Das ist im Berufungsurteil des näheren ausgeführt.

8

Dem Kläger stehe auch nicht der Entlassungsschutz nach § 20 Abs. 3 G 131 zur Seite. Der Beklagte habe den Kläger mit der Begründung entlassen, sein Gesamtverhalten - insbesondere im Zusammenhang mit seiner Versetzung an das Versorgungsamt Verden - mache seine weitere Verwendung im Landesdienst unzumutbar. Damit habe der Beklagte das Beamtenverhältnis des Klägers aus einem von diesem zu vertretenden Grunde gelöst. Diese Entscheidung des Beklagten sei seinem Ermessen anheimgegeben gewesen; sie unterliege der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob von dem Ermessen ein fehlerhafter Gebrauch gemacht worden sei. Das sei nicht der Fall.

9

Allerdings stehe auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter dem Gedanken der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr habe also die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten bei seinen Erwägungen, ob er sich zur Entlassung eines Widerrufsbeamten entschließen oder dessen Beamtenverhältnis in ein lebenslängliches umwandeln wolle, zu berücksichtigen. Es sei aber nicht ohne weiteres ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr einen Beamten trotz seiner Schutz und Fürsorge erheischenden persönlichen Verhältnisse, wie sie sich beispielsweise aus einer Kriegsbeschädigung ergeben könnten, entlasse; so dann nicht, wenn er auf Grund bestimmter Mängel annehmen könne, daß der Bedienstete den Anforderungen seiner Laufbahn auf die Dauer nicht genügen werde. Ferner finde die in § 61 DBG vorgesehene Regelung, welche die Entlassung des Widerrufsbeamten in das Ermessen des Dienstherrn stelle, ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungdienstverhältnis mit dem Zwecke sei, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eigne (§ 30 Abs. 2 DBG). Als Bewährungsdienstverhältnis könne ein Beamtenverhältnis auf Widerruf schon dann durch den Dienstherrn gelöst werden, wenn diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen sechsjährigen Bewährungszeit die persönliche oder fachliche Eignung des Beamten auf Grund eines von ihm zu vertretenden Verhaltens zweifelhaft werde. Dafür genüge, daß das Verhalten des Beamten während seiner Bewährungszeit die Besorgnis rechtfertige, er werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den ihm gesetzlich auferlegten Dienstpflichten nicht oder nur mangelhaft genügen.

10

Der Kläger sei durch Verfügung des Beklagten vom 10. April 1957 mit sofortiger Wirkung vom Versorgungsamt Osnabrück an das Versorgungsamt Verden versetzt worden. Diese Versetzung sei rechtmäßig gewesen, wie in dem am selben Tag in jener Sache ergangenen Berufungsurteil - II OVG A 46/59 - im einzelnen dargelegt sei. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, der Versetzungsverfügung nachzukommen und sein Amt in Verden anzutreten, selbst wenn er geglaubt habe, seinerseits gewichtige Gründe gegen diese Maßnahme geltend machen zu können. Das habe er aber nicht getan, sondern sich beharrlich geweigert, dem Dienstbefehl des Beklagten Folge zu leisten, obwohl er durch die Vollziehungsverfügung vom 9. Mai 1957 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Versetzung aufrechterhalten werde. Damit habe der Kläger wiederholt die ihm auf Grund seines Beamtenverhältnisses gegenüber dienstlichen Anordnungen obliegende Gehorsamspflicht (§ 7 DBG) erheblich verletzt und sich außerdem dadurch, daß er sein neues Amt in Verden nicht angetreten habe, des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst schuldig gemacht.

11

Die beharrliche Weigerung eines Beamten, einer Versetzungsverfügung Folge zu leisten, ziehe aber regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst nach sich. Denn wer sich - wie der Kläger - dienstlichen Weisungen seiner vorgesetzten Dienststelle in hartnäckiger Weise widersetze, besitze selbst bei fachlich ausreichenden Leistungen weder die Eignung für die Anstellung als Beamter auf Lebenszeit, noch sei er überhaupt als Beamter tragbar. Die Widersetzlichkeit des Klägers stelle einen groben Verstoß gegen die Gehorsamspflicht dar, der allein schon die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Hinzu komme, daß der Kläger - wie ebenfalls in den Gründen des Urteils II OVG A 46/59 dargelegt sei - während seiner Tätigkeit als Widerrufsbeamter beim Versorgungsamt Osnabrück die ihm auf Grund seines Bewährungsdienstverhältnisses obliegende Zurückhaltung in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten nicht gewahrt und sich unbelehrbar und anmaßend gezeigt habe. Damit habe er einen weiteren von ihm zu vertretenden Mangel an Eignung für die Übernahme auf Lebenszeit bewiesen.

12

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile nach den im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen zu erkennen,

13

hilfsweise,

unter Aufhebung des Berufungsurteils und der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

14

Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht:

15

Er sei nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131 wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln, und zwar auch bezüglich des Dienstverhältnisses beim Beklagten: dies gelte zumindest für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses; andernfalls würde die Schutzbestimmung des § 53 G 131 bedeutungslos sein. Das Dienstverhältnis hätte daher allenfalls durch förmliche Entlassung nach einem förmlichen Disziplinarverfahren beendet werden können. Es liege aber nicht einmal ein Entlassungsgrund vor, den er im Sinne des § 20 Abs. 3 G 131 zu vertreten habe. Für den Begriff des Vertretenmüssens sei der in § 276 BGB niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke maßgebend. Das sei in dem Urteil BVerwGE 12, 334 verkannt worden. Da es somit auf Verschulden ankomme, hätte die subjektive Seite der angeblichen Gehorsamsverweigerung vom Berufungsgericht eingehend aufgeklärt werden müssen; dies um so mehr, als er die Versetzungsverfügung angefochten gehabt habe und seinerzeit mit gutem Grund habe annehmen können, damit Erfolg zu haben, so daß sein Verhalten nachträglich gerechtfertigt werden würde. Allenfalls dann aber, wenn ihm Schuld hätte vorgeworfen werden können, wäre eine Auflösung des Dienstverhältnisses bereits vor Beendigung des wegen der Versetzungsverfügung schwebenden Verwaltungsrechtsstreits gerechtfertigt gewesen.

16

Ihn durch einfache Widerrufserklärung - und dies noch ohne "Vorwarnung" - aus dem aktiven öffentlichen Dienst zu drängen gehe zudem deshalb nicht an, weil er als Angestellter - vor Begründung des Beamtenverhältnisses - längst unkündbar gewesen sei.

17

Im übrigen habe er als Mitglied des Betriebsrats beim Versorgungsamt Osnabrück nicht entlassen werden dürfen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Abl. KR S. 133) - KRG - vom 10. April 1946 sei auch auf Beamte anwendbar gewesen und habe die Entlassung eines Widerrufsbeamten durch Widerruf überhaupt verbeten, wenn der Beamte Mitglied des Betriebsrats gewesen sei. Jedenfalls sei aber die für die Entlassung eines Betriebsratsmitglieds durch Betriebsvereinbarung, vorgeschriebene Anhörung des Betriebsrats unterblieben.

18

Angelpunkt des Verfahrens sei die Frage, ob die Versetzungsverfügung vom 10. April 1957 rechtswidrig gewesen sei. Das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten, daß für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe, hingenommen und die hiergegen angebrachten Beweisanträge unberücksichtigt gelassen. Durch die Versetzung sei die Fürsorgepflicht des Beklagten in besonderem Maße verletzt worden, weil er, der Kläger, aus gesundheitlichen Gründen auf Diätkost in seinem Familienhaushalt angewiesen gewesen sei. Die Versetzung habe gegen Art. 6 GG verstoßen, da er sich bei Ausübung des Dienstes in Verden für längere Zeit von seiner Familie hätte trennen müssen, weil in Verden keine angemessene Wohnung zur Verfügung gestanden habe. Den Antrag, die Angestellten Prinzhorn und Martini als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er für die Ablehnung einer ihm in Verden angebotenen Wohnung triftige Gründe gehabt habe, habe das Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt. Außerdem habe auch der Versetzung die Mitgliedschaft im Betriebsrat entgegengestanden.

19

Er habe in der Berufungsinstanz durch Benennung seines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz Beweis dafür angetreten, daß die Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen Kleeberg vom 13. März 1959 in ihm günstigen Teilen verstümmelt und unterschlagen worden sei. Das Berufungsgericht habe sich demgegenüber mit der Beiziehung einer dienstlichen Äußerung der - unter Umständen einer Urkundenfälschung schuldigen - Protokollführerin begnügt. Es habe damit seine Aufklärungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Das rechtliche Gehör sei ihm auch dadurch versagt worden, daß das angefochtene Urteil zur Ergänzung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf das Urteil in der Versetzungssache II OVG A 46/59 Bezug nehme, er sich dazu aber naturgemäß nicht habe äußern können, weil beide Urteile am selben Tage nacheinander verkündet worden seien. Damit sei gleichzeitig § 108 Abs. 2 VwGO und der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden, weil - wie aus dem Tatbestand und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sei - die Vorgänge und Beweisaufnahmen aus dem Verfahren wegen der Versetzungsverfügung nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien. Das Berufungsgericht sei durch die Vorgänge und das Urteil in der Versetzungssache zuungunsten des Klägers beeinflußt worden und habe von einer eigenen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung abgesehen. Schließlich sei auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils unvollständig und seien die Entscheidungsgründe zumindest teilweise ohne Kenntnis des Urteils in der Versetzungssache nicht verständlich. Damit sei eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils unmöglich gemacht, mindestens aber erheblich erschwert. - Die an dem Urteil mitwirkenden ehrenamtlichen Richter seien im Urteil nicht mit ihrer beruflichen Stellung angeführt, so daß nicht geprüft werden könne, ob es sich bei den ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern Breves und Brüller eventuell um Beamte im öffentlichen Dienst handele, die gemäß § 22 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen seien. Er bitte, das Urteil auf weitere Verfahrensfehler von Amts wegen zu überprüfen.

20

Der Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt.

21

II.

Die Revision ist nicht begründet.

22

Zu Unrecht leitet der Kläger aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131 ab, er befinde sich in der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit. Die unter diese Vorschrift fallenden ehemaligen Berufsoffiziere sind zwar wie Beamte auf Lebenszeit zu behandeln, aber nur bei Anwendung der Abschnitte. II und IV des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG. Davon unberührt bleibt das Beamtenverhältnis, das bei der Wiederverwendung mit dem neuen Dienstherrn begründet wird. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131 erfüllt, kann er deshalb noch nicht beanspruchen, als Beamter des Landes Niedersachsen wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt zu werden. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, daß das Widerrufsbeamtenverhältnis, das mit einem ehemaligen, unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Beamten begründet worden ist, sich nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeaiatenverhältnis unterscheidet und daß das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 12, 334 [336] mit Nachweisen).

23

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Widerruf des Beamtenverhältnisses durch den Beklagten auch nicht die Vorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 entgegen. Zwar kann danach das Dienst- oder Arbeitsverhältnis eines nicht als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wiederverwendeten Beamten nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung nur noch aus einem von dem Beamten zu vertretenden Grunde gelöst werden. Der Senat hat aber bereits entschieden (BVerwGE 12, 334 [337]), daß auch unverschuldete Bewährungsmängel - im Gegensatz zu den im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegenden Gründen - von dem Beamten zu vertreten sind. Aus den dort aufgeführten Gründen hält der Senat an dieser Rechtsprechung, mit der das Berufungsurteil sich in Übereinstimmung befindet, auch gegenüber dem Vortrage des Klägers in der Revisionsverhandlung fest. Der Beklagte hat den Kläger mit dem Hinweis auf dessen Gesamtverhalten entlassen, das - insbesondere im Zusammenhang mit den Vorgängen um seine Versetzung an das Versorgungsamt Verden - seine weitere Verwendung im Landesdienst unzumutbar mache. Die hierfür angeführten Gründe liegen im Verantwortungsbereich des Klägers und sind von ihm zu vertreten. Ob der Dienstherr dies zum Anlaß nehmen durfte, das Widerrufsbeamtenverhältnis zu lösen, ist eine Frage seines Ermessens (§ 61 DBG), das also zusätzlichen Schranken nach § 20 Abs. 3 G 131 nicht unterlag.

24

Die Widerruflichkeit des Beamtenverhältnisses wird auch nicht von der Frage berührt, ob und inwieweit der Kläger vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis als Angestellter beim Lande Niedersachsen Kündigungsschutz genoß. Das Angestelltenverhältnis des Klägers war mit der - unter seiner Mitwirkung vollzogenen - Begründung eines Beamtenverhältnisses beendet. Nachwirkungen dieses Angestelltenverhältnisses in dem Sinne, daß der dort erworbene Kündigungsschutz auch für das Beamtenverhältnis erhalten bliebe, kennt das Beamtenrecht nicht.

25

Auf das Kontrollratsgesetz Nr. 22 oder die beim Versorgungsamt Osnabrück geltende Betriebsvereinbarung kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er zur Zeit seiner Entlassung nicht mehr Betriebsratsmitglied war. Nach Art. II KRG Nr. 22 ist der Betriebsrat "lediglich aus dem Kreis der Personen zu bilden, die tatsächlich in diesem Betrieb tätig sind". Umgekehrt verliert das Amt eines Betriebsratsmitglieds, wer tatsächlich aus dem Betrieb ausscheidet (vgl. jetzt die ausdrückliche Regelung in § 36 Abs. 1 Buchst. f des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und § 27 Buchst. d des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Aus der Dienststelle Osnabrück, deren Betriebsrat er angehört hatte, war der Kläger zur Zeit seiner Entlassung aber tatsächlich ausgeschieden, und zwar auch dann, wenn man für die Annahme eines solchen Ausscheidens nicht schon genügen läßt, daß er auf die Versetzungsverfügung vom 10. April 1957 hin gezwungenermaßen Deine Tätigkeit bei dem Versorgunßsamt Osnabrück einstellte. Zur Zeit der Entlassung des Klägers war das Verwaltungsstreitverfahren wegen der Versetzungsverfügung zwar noch nicht abgeschlossen, und es mag fraglich sein, ob für die Frage des Zeitpunktes seines "tatsächlichen Ausscheidens" aus dem Versorgungsamt Osnabrück darauf abzustellen ist, daß der mit Anfechtung der Versetzungsverfügung verbundene Suspensiveffekt nach rechtskräftiger Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung mit rückwirkender Kraft entfiel (vgl. BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [8]). Jedenfalls war aber durch Verfügung vom 9. Mai 1957 die Vollziehung der Versetzungsverfügung angeordnet worden; zumindest von diesem Zeitpunkt ab bewirkte daher die später rechtskräftig für rechtmäßig erklärte Versetzungsverfügung das tatsächliche Ausscheiden des Klägers aus dem Versorgungsamt Osnabrück, Hiervon ging auch das Berufungsgericht in der rechtskräftig entschiedenen Versetzungssache aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 oder sonstigem etwa revisiblen Recht die Entlassung eines dem Betriebsrat angehörenden Beamten auf Widerruf schlechthin ausgeschlossen war - was durchaus zweifelhaft erscheint - und welche Voraussetzungen nach der Betriebsvereinbarung des Versorgungsamts Osnabrück bei der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds erfüllt sein mußten.

26

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Dienstherr des Klägers habe das ihm gemäß § 61 DBG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, ist nicht zu beanstanden. Mit von revisiblen Mängeln freier Begründung hat das Berufungsgericht insbesondere eine Verletzung der Fürsorge-Pflicht des Dienstherrn verneint. Das Berufungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es ausführt, daß das Widerrufsbeamtenverhältnis als Bewährungsdienstverhältnis dann seitens des Dienstherrn gelöst werden kann, wenn diesem bis zum Ablauf der gesetzlichen Bewährungszeit die persönliche oder fachliche Eignung des Beamten zweifelhaft wird. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein solcher Zweifel nicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Beamte sich während seines Bewährungsdienstverhältnisses dienstliche Verfehlungen zuschulden kommen läßt oder sonst schuldhaft handelt, sondern bereits dann, wenn er während seiner Bewährungszeit ein Verhalten zeigt, das die Besorgnis rechtfertigt, er werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den ihm gesetzlich auferlegten Dienstpflichten nicht oder nur mangelhaft genügen (vgl. BVerwGE 10, 75 und 213).

27

Daß im Zeitpunkt der Entlassung derartige Zweifel gerechtfertigt waren, daß das Vorhalten des Klägers insbesondere die Besorgnis begründete, er werde der ihm obliegenden beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (§ 7 DBG) nicht oder nur mangelhaft genügen und die Bereitschaft zu gedeihlicher Zusammenarbeit innerhalb seiner Dienststelle vermissen lassen, kann angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthaft nicht in Frage gestellt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß jedenfalls die beharrliche Widersetzlichkeit des Klägers anläßlich seiner Versetzung, und zwar bereits für sich allein, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigte. Die gegenteilige Meinung der Revision vermag nicht zu überzeugen und beruht auf einer falschen Vorstellung von "Zivilcourage". Ungerechtfertigt ist nach Lage der Dinge auch der Revisionsvortrag, der Kläger hätte noch eine "Vorwarnung" erhalten müssen.

28

Mit seinem Vorbringen, die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, er habe daher nicht die Pflicht gehabt, ihr nachzukommen, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn zwischen den Parteien ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 23. August 1960 - II OVG A 46/59 - rechtskräftig und damit nach § 121 VwGO bindend festgestellt, daß die Versetzungsverfügung nicht rechtswidrig war. Die Auffassung der Revision, dieser Urteilsausspruch sei von geringerem Gewicht, weil er einen Hilfsantrag betreffe, geht fehl (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 -). Schon die Rechtskraftwirkung verbietet dem Senat, die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung in Frage zu stellen. Auf die insoweit erhobenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen kommt es daher nicht an.

29

Es kommt hinzu, daß der Beklagte durch den Bescheid vom 9. Mai 1957 die Vollziehung der Versetzungsverfügung angeordnet hatte. Der Kläger hätte daher - solange die aufschiebende Wirkung der Anfechtung nicht wieder hergestellt war - die Verfügung auch dann beachten müssen, wenn sie rechtswidrig gewesen wäre. Denn die Anordnung der Vollziehung hat gerade den Sinn, daß der Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die Frage seiner Rechtmäßigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung zu beachten ist. Der Kläger konnte zwar die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (§ 51 Abs. 3 MRVO ITr. 165) betreiben; wenn und solange die Vollziehung aber nicht ausgesetzt war, verletzte er die ihm als Beamten obliegende Gehorsamspflicht, wenn er die Versetzungsverfügung mißachtete.

30

Nicht ordnungsgemäß geltend gemacht ist die Rüge, das Berufungsgericht habe den vom Kläger angetretenen Beweis nicht erhoben, daß die Aussage des Zeugen Kleeberg vom 13. März 1959 in den dem Kläger günstigen Teilen verstümmelt und unterschlagen worden sei. Weder ist dargelegt, was über die Zeugenaussage Kleeberg protokolliertwerden sei - bei den Akten dieses Rechtsstreits befindet sich lediglich eine Niederschrift über eine Aussage Kleebergs vom 11. November 1958 (Bl. 59) -, noch was der Zeuge tatsächlich ausgesagt und inwieweit das Berufungsgericht die unrichtig protokollierte Aussage hier verwertet habe. Es ist somit weder ersichtlich, inwiefern dem Kläger das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt sein und inwieweit der Vorsitzende der Erörterungspflicht nicht genügt haben soll, noch ist dargetan, woraus eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht abzuleiten wäre. Mit der Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 29. Februar 1960 in der Sache II OVG A 46/59 des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg wird den in § 159 Abs. 2 VwGO normierten Anforderungen nicht genügt.

31

Nicht durchgreifen kann schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht ausreichend begründet, indem es zur Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung auf das zwischen den Parteien am selben Tag ergangene Urteil in der eben genannten Sache Bezug genommen habe. Die Vorschriften der §§ 108 Abs. 1 Satz 2 und 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO verbieten keine Bezugnahme auf andere Urteile, weder hinsichtlich des Sachverhalts noch hinsichtlich der rechtlichen Begründung. Zu fordern ist allerdings, daß das Urteil in sich verständlich ist. Dies ist bei dem angefochtenen Urteil entgegen der Ansicht der Revision - der Fall. Auch liegt in der Bezugnahme kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nicht der Ausspruch des angeführten Urteils - zu dem der Kläger sich allerdings vor Erlaß des angefochtenen Urteils nicht hat äußern können - hat dem Berufungsgericht in der vorliegenden Sache als Erkenntnisquelle gedient, sondern der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt; zu diesen Vorgängen hatte sich der Kläger aber äußern können und hat er sich geäußert, Zu Unrecht meint der Kläger, das Berufungsgericht habe die Vorgänge des Parallelverfahrens verwertet, ohne sie in der vorliegenden Sache in die mündliche Verhandlung eingeführt zu haben. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 6) und aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. August 1960 (Bl. 177 der Prozeßakten) ergibt sich, daß der wesentliche Inhalt der Prozeßakten in der Sache II OVG A 46/59 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Wenn der Kläger ferner rügt, daß das Berufungsgericht durch diese Vorgänge und das in jener Sache ergangene Urteil beeinflußt worden sei, so will er offenbar beanstanden, daß das Gericht sie bei der Tatsachenerforschung berücksichtigt habe. Es ist aber gerade Inhalt der gerichtlichen Aufklärungspflicht, alle erreichbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

32

Daß es nicht ausreichen kann, wenn die Revision unsubstantiiert geltend macht, die mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer seien "eventuell" Beamte im öffentlichen Dienst gewesen, ist schon im Beschluß des Senats vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - ausgesprochen worden. Ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, hat das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Verfahrensrüge, die hier nicht ordnungsgemäß erhoben ist, zu prüfen (vgl. BAG in JZ 1962 S. 544 [BAG 28.09.1961 - 2 AZR 32/60]).

33

Der Anregung der Revision schließlich, das Revisionsgericht möge das Berufungsurteil von Amts wegen auf weitere (nicht gerügte) Verfahrensmängel überprüfen, steht § 139 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 559 ZPO entgegen. Der Sinn des § 137 Abs. 3 VwGO, auf den sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung beruft, wird von ihm mißverstanden.

34

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

35

Die Kostenenscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
ges. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert