Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1962, Az.: BVerwG IV C 158.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 158.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 26.04.1961 - AZ: 7 K 238/60
Rechtsgrundlagen
- § 265 LAG
- § 273 Abs. 5 LAG
- § 335 a Abs. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1964, 63
- MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1963, 381
- VerwRspr 15, 906
- ZLA 1963, 127
Amtlicher Leitsatz
Es berechtigt die Ausgleichsbehörde zur Rücknahme der Kriegsschadenrentengewährung für die Zukunft, wenn sich herausstellt, daß der Antragsteller in Wirklichkeit nie erwerbsunfähig gewesen ist; anders nur, wenn besondere Umstände (langer Zeitraum des bisherigen Bezuges, voraussichtlich kurzer Zeitraum des künftigen Bezuges, eigene Maßnahme des Empfängers auf Grund des Bezuges) den Vertrauensschutz ungewöhnlich stark erscheinen lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1912 geborene Kläger bekämpft die ohne Rückwirkung ausgesprochene Rücknahme der Kriegsschadenrentengewährung.
Ihm waren auf seinen Antrag vom 19. Januar 1953 Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 9. März 1956 mit Wirkung vom 1. März 1953 ab gewährt worden, nachdem der Amtsarzt im März 1954 Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - über 50 % wegen Herzmuskelschadens, Hypotonie, Krampfadern, Leistenbruchs und reduzierten Allgemeinzustands bescheinigt hatte.
Im Herbst 1958 ordnete das Ausgleichsamt eine Nachuntersuchung an. Der Amtsarzt veranlagte eine Krankenhausbeobachtung; diese fand vom 2. bis 4. Dezember 1958 statt; sie führte zur Diagnose: ausgeprägtes Krampfaderleiden beider Beine, Neuro-circulatorische Asthenie mit Neigung zu Hypotonie und orthostatischer Tachycardie, statische Insuffizienz infolge Knick-Senk-Spreizfuß beiderseits, Spondylose und Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule, und zur Beurteilung der MdE als nicht über 50 % liegend im Beruf als Landwirt oder ähnlichem. Der Amtsarzt machte sich die Diagnose und die Beurteilung ("unter 50 %") zu eigen. Das vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Änderungsbescheid vom 21. Januar 1959 angeordnete Ruhen der Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Februar 1959 an bekämpfte der Kläger vergeblich; das verwaltungsgerichtliche Verfahren endete mit Einstellung wegen Erledigung der Hauptsache, die in dem nachfolgenden Verlauf erblickt wurde.
Auf Anregung des Verwaltungsgerichts stellte das Ausgleichsamt am 13. Juni 1960 unter Aufhebung des Gewährungsbescheides vom 9. März 1956 die Kriegsschadenrente ab 1. Februar 1959 ein mit der Begründung, nach dem Kieler Universitätsgutachten vom 13. November 1959 habe eine MdE von mehr als 50 % seit 1. Februar 1953 zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde des Klägers durch Beschluß als unbegründet zurück. In dem auf erneute Klage anhängigen Gerichtsverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung des Zahnarztes ... vom 13. September 1960 und ein Fachgutachten des orthopädischen Arztes Dr. ... vom 22. April 1961 ein. In der mündlichen Verhandlung vernahm das Verwaltungsgericht Obermedizinalrat Dr. ... dem zur Vorbereitung die Unterlagen übersandt gewesen waren, als Sachverständigen; das Terminsgutachten ist schriftlich niedergelegt. Das Verwaltungsgericht wies die. Klage als unbegründet ab. Das Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, geht davon aus, die Gewährung sei rechtswidrig gewesen, weil eine unabdingbare Voraussetzung, eben die Erwerbsunfähigkeit, hervorgerufen vornehmlich durch Herzmuskelschaden, in Wirklichkeit nicht vorgelegen habe; es handele sich vielmehr lediglich um funktionelle Kreislaufregulationsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigene; auch die anderen Leiden (Krampfadern, Abnutzungs- und Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule [angeblich "Bandscheibenschaden"]) seien unerheblich. Das Verwaltungsgericht stützt sich dabei überall auf den Terminsgutachter, der Einholung eines weiteren Obergutachtens nicht für erforderlich erklärte. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erheische nicht, dem Kläger die Bezüge auch für die Zukunft zu belassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt
Aufhebung des Urteils, des Beschwerdebeschlusses und des Rücknahmebescheides,
hilfsweise
Rückverweisung.
Er rügt. Verletzung von sachlichem und Verfahrensrecht. Er meint, die dem Urteil zugrunde gelegte Stellungnahme des Terminsgutachters, der den Kläger nie gesehen, geschweige denn untersucht habe, bezeichne rückschauend die damalige Einordnung des Leidenszustandes als Fehldiagnose und gehe damit über den Standpunkt der Ausgleichsbehörde hinaus, der nur auf eine andere Würdigung des Befundes hinauslaufe. Er rügt Aufklärungsmangel, indem der Kläger sich bereit erklärt habe, sich der Universitätsklinik in Hamburg-Eppendorf zu stellen; das Gericht habe aber diesem Beweisantrag nicht stattgegeben. Dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem er erst im Termin von der neuen Auffassung - nämlich Fehldiagnose - Kenntnis erhalten habe. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes habe das Gericht den Inhalt des 14. ÄndG LAG nicht beachtet.
In einem späteren Schriftsatz hat er die Verfahrensrügen ergänzt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragte Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Verfahrensrügen können rechtswirksam nur in der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht werden, Soweit in dem späteren Schriftsatz vom 16. November 1962 weitere Verfahrensmängel gerügt sind, ist das Vorbringen demnach unbeachtlich. Dies gilt sowohl von den dort geltend gemachten Verletzungen des § 272 b ZPO durch Unterlassen der Ankündigung, es sei ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen und in welcher Person, als auch von der erst dort geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO durch Ablehnung des Beweisantrages erst in den Urteilsgründen (entgegen BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60]). Rechtzeitig, nämlich in der Revisionsbegründung, ist nur geltend gemacht, dem Beweisantrag sei zu Unrecht nicht nachgegangen worden, d.h. der Sachverhalt sei nicht gehörig aufgeklärt worden.
Diese rechtzeitigen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann schon deswegen keine Rede sein, weil sowohl der Kläger persönlich wie sein Verfahrensbevollmächtigter im Verhandlungstermin anwesend waren und dabei Gelegenheit hatten, an den Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr. ... der dort sein auch schriftlich niedergelegtes Gutachten mündlich erstattete, Fragen zu richten und gegebenenfalls beim Gericht Anträge zu stellen.
Die Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts kann deswegen nicht durchgreifen, weil die Entscheidung im wesentlichen auf dem Kieler Universitäts-Gutachten von 1959 beruht, das Dr. ... als medizinischer Berater des Gerichts im Termin lediglich fachärztlich erläuterte, und weder gegen die Unparteilichkeit dieses Kieler Universitäts-Gutachtens oder des Termingutachters noch gegen deren Zulänglichkeit begründete Zweifel aufzukommen brauchten, so daß die Einholung eines Hamburger Universitäts-Gutachtens nicht geboten erschien.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme.
Der Bewilligungsbescheid war unrichtig, indem darin Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 265 LAG entgegen der späteren zutreffenden Erkenntnis bejaht war. Durch die Beschränkung der Rücknahme auf zukünftig, d.h. ab 1. Februar 1959, zu erbringende Leistungen ist dem Vertrauensschutz ausreichend Rechnung getragen.
Das Bundessozialgericht (BSGE 10, 72 [BSG 11.06.1959 - 11 RV 1188/57]; 16, 253)will zwar die Ausnahme, daß der Vertrauensschutz das auf Einklang mit der wahren Rechtslage gehende öffentliche Interesse auch für zukünftige Leistungen überwiege, auch in einer in den Verantwortungsbereich der Behörde fallenden Fehlbezeichnung des Leidens (Fehldiagnose) sehen. Es ist zwar sehr erwünscht, daß in der darreichenden Verwaltung die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach möglichst einheitlichen Grundsätzen gehandhabt wird, zumal zwischen Kriegsopferversorgung und Lastenausgleich, die manche Berührungspunkte miteinander haben. Jedoch ist insoweit nicht an gewissen Unterschieden der Rechtslage vorbeizugehen. Für die Kriegsopferversorgung ist die Rücknahme zuungunsten der Berechtigten durch einen sogenannten Berichtigungsbescheid ausdrücklich geregelt, und zwar in § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG) vom 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202), nunmehr in der Fassung durch Art. II des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453). Diese Vorschrift lautet jetzt: "Bescheide über Rechtsansprüche können zuungunsten des Berechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn außer Zweifel steht, daß sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sind. Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes rechtfertigen nicht die Erteilung eines Bewilligungsbescheides." Für den Lastenausgleich fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung; es läßt sich auch nicht sagen, die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen sich im Lastenausgleich die Rücknehmbarkeit von Bescheiden gemäß § 335 a Abs. 2 LAG richtet, liefen hiermit gleich. § 41 VfG unterscheidet nicht zwischen Vergangenheit (ex tunc) und Zukunft (ex nunc), wie es nach allgemeinem Verwaltungsrecht geboten ist. Abgesehen davon, daß in der Kriegsopferversorgung Verfahrensverstöße niemals eine Rücknahme tragen können, liegt eine Einengung der Rücknehmbarkeit gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsrecht auch darin, daß in der Kriegsopferversorgung ein bloßer Wandel in der medizinischen Auffassung eine Rücknahme nicht rechtfertigen kann (Schönleiter-Hennig, VfG, Anm. 4 zu § 41). Der in BSGE 10, 72 [BSG 11.06.1959 - 11 RV 1188/57] tragende Gedanke, eine Fehldiagnose falle nach allgemeinem Verwaltungsrecht - von besonders gelagerten Fällen abgesehen - in den Verantwortungsbereich der Behörde, ist auf die im Versorgungswesen bestehenden Verhältnisse gegründet und trifft auf die im Lastenausgleich bestehenden Verhältnisse nicht zu. Im Lastenausgleich obliegt die Begutachtung, ob ein Bewerber um Kriegsschadenrente erwerbsunfähig ist, zunächst dem für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamt, das vom Ausgleichsamt darum ersucht wird (§ 265 Abs. 5 Satz 1 LAG) und durchaus nicht derselben Behörde anzugehören braucht; ein Gesundheitsamt (Gesetz vom 3. Juli 1934 [RGBl. I S. 531]) hat noch eine Fülle anderer Aufgaben; für die im Bedarfsfall einzuholenden Obergutachten (§ 265 Abs. 5 Satz 2 LAG) sind die Universitätskliniken ausdrücklich für verpflichtet erklärt (§ 265 Abs. 5 Satz 3 LAG). Demgegenüber ist der versorgungsärztliche Dienst in viel engerer Weise in den Aufbau der Versorgungsverwaltung eingegliedert. Außerdem steht die Entscheidung über Anträge auf Kriegsschadenrente nicht etwa dem Leiter des Ausgleichsamtes zu, sondern (§ 335 LAG) dem Ausgleichsausschuß (§ 309 LAG), also einem Organ, das neben dem die Entscheidung vorbereitenden Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes steht. Gewiß fällt die ärztliche Begutachtung nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers; damit braucht sie aber nicht zwingend in den Verantwortungsbereich der Behörde zu fallen in dem Sinne, daß sie ihr zugerechnet wird. Die Meinung, daß Vertrauensschutz für einzelne Rechtsbereiche von unterschiedlicher Bedeutung ist, wird auch sonst vertreten (so: Siegfried Neumann NJW 1962, 1085).
Über den Vertrauensschutz für die Zukunft hat der erkennende Senat in seinem weitestgehenden Urteil BVerwG IV C 86.58 (BVerwGE 13, 28) vom 30. August 1961 (bespr. von Haueisen NJW 1962, 335 [BVerwG 30.08.1961 - IV C 86/58]) den Satz aufgestellt, daß er bei einer Dauerleistung wie der Kriegsschadenrente nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Darauf ist auch das Urteil BVerwG IV C 355.58 vom 8. Dezember 1961 aufgebaut. In dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, sind als wichtige Gesichtspunkte insbesondere herausgearbeitet: Rechtsförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens, Zeitraum des bisherigen und des (voraussichtlich) künftigen Bezuges der Leistung, Maßnahmen des Beziehers auf Grund der Bewilligung. Von diesen Umständen stehen hier dem Kläger die zeitlichen gewiß nicht zur Seite. Er hatte, als das Ausgleichsamt die Rücknahme aussprach, Kriegsschadenrente nicht bereits so lange Jahre bezogen, daß allein schon dieser Zeitraum eine Rücknahme der Bewilligung als unangebracht erscheinen ließe. Andererseits war der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht alt, so daß die Leistung voraussichtlich noch jahrzehntelang erbracht werden müßte. Daß der Kläger, weil er den laufenden Bezug von Kriegsschadenrente für unumstößlich gehalten habe, besondere Maßnahmen getroffen habe, ist nicht hervorgetreten. Keiner der für den Vertrauensschutz wichtigen Gesichtspunkte hindert also hier die Rücknahme für die Zukunft. Wieso das 14. ÄndG LAG eine hier einschlägige Änderung gebracht habe, wie die Revision meint, ist nicht erfindlich. Die §§ 264 ("Lebensalter") und 265 ("Erwerbsunfähigkeit") sind hierbei unberührt geblieben; die Änderung des § 273 ("Unterhaltshilfe auf Zeit") Abs. 5 (ehemals Selbständige) kann hier nicht einschlagen, da der Kläger jetzt als noch nicht erwerbsunfähig bezeichnet wird.
Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß