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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG VIII C 58.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 58.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 22.10.1959 - AZ: 1 C 26/58

Fundstellen

  • RiA 1963, 301
  • RzW 1964, 46

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Bereitschaft des Geschädigten, wieder in den Dienst des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn einzutreten, und die äußere Bekundung der Absicht, den Dienst wiederaufzunehmen, sind nicht Voraussetzungen seines Anspruchs auf Wiederanstellung.

  2. 2)

    Dem Geschädigten ist die ihm zustehende Wiedergutmachung in vollem Umfange auch insoweit zuzuerkennen, als er sie - etwa aus Rechtsunkenntnis - nicht ausdrücklich beantragt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war Aushilfsangestellte bei der Landesversicherungsanstalt P. in S.; es wurden, außer den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Angestelltenversicherung, Beiträge für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung an die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder entrichtet. Am ... wurde sie aus Gründen der Rasse entlassen. Sie lebt seither in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, deren Staatsangehörigkeit sie erworben hat; seit 1940 ist sie verheiratet.

2

In ihrem auf dem vorgesehenen Formblatt gestellten Antrag auf Wiedergutmachung beantragte sie: "An Stelle der Wiederanstellung die Belassung im Ruhestande (§ 4 des Gesetzes vom 18. 3. 1952)." Der Beklagte lehnte den Antrag als verspätet ab. Die Klägerin erhob Klage. In erster Linie verfolgte sie den Antrag, ihr die für Angestellte mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorgesehene Rechtsstellung und Versorgung zu gewähren, hilfsweise den Antrag, sie wiedereinzustellen und ihr bis zur Wiederanstellung Versorgungsbezüge nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. -, der jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645) anzuwenden ist, in Verbindung mit § 21 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt ebenfalls in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) anzuwenden ist, zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung erklärte ihr Prozeßbevollmächtigter zu dem Hilfsantrag, daß sie für diesen Fall bereit sei, ihren Dienst aufzunehmen, wenn sie dazu aufgefordert werde.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt: Die Klägerin habe ihren Wiedergutmachungsantrag rechtzeitig nachgeholt. Ihr Hauptantrag sei unbegründet, weil sie keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung erlangt habe oder ohne die Schädigung erlangt hätte. Ihr Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Dienstes eine selbstverständliche Voraussetzung des Wiederanstellungsanspruchs sei, sie aber nicht ernstlich bereit sei, wieder in den Dienst der Land es Versicherungsanstalt einzutreten. Die in der mündlichen Verhandlung von ihrem Prozeßbevollmächtigten abgegebene Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Gegen ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Dienstes sprächen ihre bisherigen Erklärungen und ihre tatsächlichen Verhältnisse. Es wäre rechtsmißbräuchlich, wenn sie daraus, daß der Beklagte es unterlassen habe, ihr eine Aufforderung zum Dienstantritt zuzuleiten, Rechte auf Zahlung von Versorgungsbezügen herleite, obwohl sie eine Wiederanstellung ablehne.

4

Die Klägerin hat Revision eingelegt, mit der sie lediglich ihren Hilfsantrag weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung des § 21 a BWGöD. Eine Erklärung ihrer Bereitschaft, wiedereinzutreten, habe sie bisher nicht abzugeben brauchen; der Verfolgte, insbesondere der Emigrant, sei nicht gezwungen, die Bereitschaft zum Wiedereintritt zu erklären, ehe rechtskräftig feststehe, in welcher Rechtsstellung dies zu geschehen habe. Daß sie die im Antragsformblatt gestellte Frage, ob sie an Stelle der Wiederanstellung die Belassung im Ruhestand beantrage, bejaht habe, könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil das Formblatt keinen Hinweis enthalte, daß diese Möglichkeit nur bei Beamten und Angestellten mit beamtenähnlicher Versorgung in Betracht komme. Solange der Hauptantrag rechtshängig gewesen sei, habe nur eine bedingte Bereiterklärung zum Wiedereintritt erwartet werden dürfen; unter dieser Bedingung habe auch die von ihrem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung gestanden. Nach ihren tatsächlichen Verhältnissen liege der Entschluß nicht fern, zurückzukehren und in der alten Heimat einige Jahre zu arbeiten, um dann einen leidlich versorgten Lebensabend zu haben.

5

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Die Bereitschaft des Geschädigten, wieder in den Dienst des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn einzutreten, und die äußere Bekundung der Absicht, den Dienst wiederaufzunehmen, sind nicht Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Wiederanstellung. Solche Erfordernisse ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes. Das Oberverwaltungsgericht hat sie damit begründet, daß die Wiederanstellung eines geschädigten Angestellten nur durch Abschluß eines Dienstvertrags möglich sei. Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr ist aber erst dann verpflichtet, dem Geschädigten, der einen Anspruch auf Wiederanstellung hat, eine seinem Anspruch entsprechende Stelle anzubieten, wenn das Bestehen und der Umfang des Wiedergutmachungsanspruchs durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Wiedergutmachung anerkannt sind. Bietet der Wiedergutmachungspflichtige Dienstherr in Ausführung der Wiedergutmachungsentscheidung dem Geschädigten eine Stelle an, dann braucht dessen Annahmeerklärung erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vorzuliegen. Von der Annahmeerklärung des Geschädigten ist nur das Zustandekommen des Anstellungsvertrags abhängig. An die Ablehnung des Angebots sind gewisse wiedergutmachungsrechtliche Folgen geknüpft, und zwar zugunsten des Geschädigten, wenn die angebotene Stelle der ihm zu gewährenden Rechtsstellung und Vergütung nicht entspricht, zu seinen Ungunsten, wenn der Wiedergutmachungspflichtige Dienstherr ihm eine dem Wiedergutmachungsanspruch entsprechende Rechtsstellung und Vergütung angeboten hat. Der Wiedergutmachungsberechtigte braucht aber seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer ihm angebotenen Stelle erst dann zu treffen, wenn er nach Vorliegen eines rechtskräftigen Wiedergutmachungsbescheids den Umfang seines Wiedergutmachungsanspruchs kennt und beurteilen kann, ob das Angebot des Dienstherrn diesem Anspruch entspricht.

8

In seinem Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG VIII C 164.60 - hat der erkennende Senat ausgeführt, daß nur eine etwaige Weigerung des Geschädigten, den Dienst in einer ihm angebotenen Beschäftigung aufzunehmen, für die Wiedergutmachung von Bedeutung werden kann. Nur wenn der Wiedergutmachungsberechtigte zur Aufnahme seines Dienstes in einer seinem Wiedergutmachungsanspruch voll entsprechenden Beschäftigung aufgefordert worden ist, dieser Aufforderung aber innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht nachgekommen ist, kann ihm die Wiedergutmachung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. In seinem Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - MDR 1960 S. 76 = DÖV 1960 S. 391 = NJW/RzW 1960 S. 47, hat der erkennende Senat außerdem ausgesprochen, daß der einseitige Verzicht auf bestimmte Wiedergutmachungsleistungen eindeutig zum Ausdruck gekommen und unmißverständlich sein muß. Einen eindeutigen Verzicht auf die Wiederanetellung hat die Klägerin nicht erklärt. Sie hat allerdings im Antragsvordruck sich gegen eine Wiederanstellung und an deren Stelle für die Belassung im Ruhestande, ausgesprochen; nach ihrem Revisionsvortrag ist dies in der durch den Antragsvordruck hervorgerufenen irrtümlichen Annahme geschehen, unter den in Nr. 22 des Vordrucks aufgeführten Möglichkeiten wählen zu müssen. Der Wille, auf die Wiederanstellung zu verzichten, d.h. einen ihr zustehenden Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung endgültig fallenzulassen, ist aber weder durch die Ausfüllung des Antragsvordrucks noch durch ihre sonstigen im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gekommen. Sie hat durch die Ausfüllung des Antragsvordrucks noch nicht einmal ihr Recht ausgeübt, zwischen Wiederanstellung und Belastung im Ruhestand zu wählen. Dieses Recht ergab sich bisher aus § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. in der Fassung vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137); es setzte allerdings voraus, daß die Klägerin Rechte nach § 21 Abs. 1 BWGöD geltend machen konnte. Darüber war im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden. Nunmehr ergibt sich dieses Recht aus der Neufassung des § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. in Verbindung mit § 10 a BWGöD.

9

Der erkennende Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß das genannte Wahlrecht bereits ausgeübt werden könne, bevor dem im Ausland wohnenden Antragsteller die beantragte Wiedergutmachung zuerkannt worden ist (Urteile vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 10 = NJW/RzW 1961 S. 88 = ZBR 1961 S. 53, und vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 252/253.59 -; vgl. auch das Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 b Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S, 44). In dem Urteil vom 25. April 1961 - BVerwG VIII C 195.59 -, NJW/RzW 1961 S. 523, wurde aber entschieden, daß, wenn auf Grund der Feststellungen im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Versorgungsanspruch entfällt, einem auf Wiederanstellung und auf Zahlung der sich aus § 21 a BWGöD ergebenden Bezüge gerichteten Anspruch nicht entgegengehalten werden könne, der im Ausland lebende Geschädigte habe bereits "endgültig" das Ruhegehalt gewählt und damit auf Wiederanstellung verzichtet; denn die Ausschlußwirkung der Wahl könne sinngemäß nur dann eintreten, wenn dem Antragsteller eine auf Wiederanstellung lautende Wiedergutmachungsentscheidung bereits zugestellt war. Um so weniger kann ein Rechtsverlust dadurch eingetreten sein, daß die Klägerin irrtümlich angenommen hat, zwischen Wiederanstellung und Versorgung wählen zu müssen. Daß sie ihre Erklärung, nicht die Wiederanstellung zu wollen, nur im Hinblick auf ihre gleichzeitige Erklärung abgegeben hat, im Ruhestand belassen werden zu wollen, ist offensichtlich. Es wäre ein Denkfehler, ihre zu ihrem vermeintlichen Versorgungsanspruch abgegebene Erklärung auch auf ihren Wiederanstellungsanspruch zu beziehen.

10

Es liegt auch kein Rechtsmißbrauch vor, der - nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - darin bestehen soll, daß die Klägerin aus der Unterlassung einer Aufforderung zum Dienstantritt durch den Beklagten Rechte auf Zahlung der Bezüge des § 21 a BWGöD herleite, obwohl sie eine Wiederanstellung ablehne. Der Geschädigte setzt sich nicht mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er Wiedergutmachung begehrt, obwohl er nicht die Absicht hat, sich wiederanstellen zu lassen, falls ihm ein Anspruch auf Wiederanstellung zuerkannt und ihm eine entsprechende Stelle angeboten wird. Das folgt schon aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, daß der im Ausland wohnende Geschädigte, der ohne Verfolgung einen Versorgungsanspruch erlangt hatte oder hätte, seinen Wiedergutmachungsanspruch zunächst in voller. Umfange verfolgen darf und erst nach der Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung zwischen Wiederanstellung und Versorgung zu wählen braucht. Es folgt ferner aus denjenigen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, die die Folgen der Nichtannahme einer dem Geschädigten angebotenen Stelle regeln. Es folgt vor allem aber auch aus den Wesen des Wiedergutmachungsanspruchs; dieser hat zwar auch vermögensrechtliche Auswirkungen, in erster Linie aber den ideellen Zweck, nationalsozialistisches Unrecht zu beseitigen und den Geschädigten zu rehabilitieren (vgl. hierzu Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Erl. 9 zu § 1 BWGöD). Über den Wiedergutmachungsanspruch ist deshalb ohne Prüfung der Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte von den mit dieser Entscheidung verbundenen dienst- und versorgungsrechtlichen oder sonstigen Vermögensrechtlichen Vorteilen Gebrauch machen will.

11

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, die es ermöglichen, die Dienstlaufbahn der Klägerin nachzuzeichnen und über den Umfang ihres Wiedergutmachungsanspruchs zu entscheiden, insbesondere darüber, in welche Vergütungsgruppe sie einzustufen ist.

12

In der erneuten Verhandlung und Entscheidung ist auch der aus § 21 Abs. 4 BWGöD sich ergebende Anspruch der Klägerin auf Wiedergutmachung für den Schaden zu berücksichtigen, den sie in einer zusätzlichen Alters- und Einterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes erlitten hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Beiträge für eine solche Versorgung an die Versorgungsanstalt des Reichs und der Länder entrichtet wurden. Dem Geschädigten ist in der Entscheidung über die Wiedergutmachung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht. Der Antrag des Geschädigten ist zwar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BWGöD die förmliche Voraussetzung für die Einleitung des Wiedergutmachungsverfahrens; er begrenzt aber nicht den Umfang der Wiedergutmachung. Der Antragsteller kann sich darauf beschränken, die ihm gesetzlich zustehende Wiedergutmachung zu beantragen, ohne im einzelnen die Wiedergutmachungsleistungen aufzuführen, die er begehrt. Es kann ihm deshalb auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er zwar die begehrte Rechtsstellung und andere Wiedergutmachungsleistungen bestimmt bezeichnet, aus Rechtsunkenntnis eine einzelne ihm zustehende Wiedergutmachungsleistung zu beantragen aber unterläßt (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., Erl. 2 Abs. 5 zu § 26; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O.; Erl. 3 zu § 26 BWGöD). Ein ablehnender Wiedergutmachungsbescheid ist deshalb rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, wenn sich die Ablehnung der Sache nach auf einen dem Antragsteller zustehenden, von ihm aber nicht ausdrücklich geltend gemachten Teil des Wiedergutmachungsanspruchs erstreckt. Auch das Gericht erforscht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; es ist ihm, wenn die Klare sich gegen einen Wiedergutmachungsbescheid richtet, nicht verwehrt, über die vom Wiedergutmachungsberechtigten im einzelnen bezeichneten Leistungen bei der Entscheidung über die ihm zu gewährende Wiedergutmachung hinauszugehen. Der angefochtene Wiedergutmachungsbescheid ist auch in dieser Hinsicht im Ergebnis unrichtig. Dies ist in Revisionsverfahren zu berücksichtigen, weil es sich nicht um einen nur durch ausdrückliche Verfahrensrüge anzugreifenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens handelt, sondern um eine Verletzung des materiellen Rechts.

13

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel