Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG VIII C 164.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 164.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1958 - AZ: VI A 51/55
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war Kriminalkommissar bei der Staatlichen Polizeiverwaltung in Berlin. Aus politischen Gründen wurde er zum 31. Oktober 1933 entlassen. Nach dem Zusammenbruch war er bis zum 31. Oktober 1946 in der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn und in der Zentral Verwaltung für Verkehr in der sowjetischen Besatzungszone tätig. Im Januar 1948 siedelte er in das Bundesgebiet über.
Im Wiedergutmachungsverfahren entschied der Beklagte, daß der Kläger im Polizeidienst bevorzugt wiederanzustellen sei mit der Rechtsstellung und Besoldung, die er hätte, wenn er am 1. April 1937 zum Kriminalpolizeirat, am 1. April 1941 zum Kriminaldirektor und am 1. April 1943 zum Regierungs- und Kriminalrat befördert worden wäre; der weitergehende, auf Nachholung der Beförderung zum Oberregierungs- und Kriminalrat gerichtete Antrag wurde abgelehnt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren, die er bei einer Beförderung zum Kriminalpolizeirat am 1. April 1933, zum Regierungs- und Kriminalrat am 1. April 1938 und zum Oberregierungs- und Kriminalrat am 1. April 1944 haben würde, und ihm für die Zeit vom 1. April 1950 bis zur Wiederanstellung die sich hieraus ergebende Entschädigung und das ihm hiernach zustehende Ruhegehalt zu zahlen.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Gründen ist - unter Würdigung der Aussagen der Zeugen Dr. H. und Dr. J. sowie unter Verwertung der Gutachten der Sachverständigen Sch. und Dr. B. - ausgeführt:
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger die Stellung eines Oberregierungs- und Kriminalrats jemals erlangt hätte. Die Behauptung des Klägers, sein inzwischen verstorbener Abteilungsleiter S. nahe ihm im Januar 1933, kurz vor der nationalsozialistischen Machtübernahme, mitgeteilt, daß seine Ernennung zum Kriminalpolizeirat unmittelbar bevorstehe, widerspreche der Erfahrung. Es sei ausgeschlossen, daß diese Beförderung ohne schriftlichen Vorschlag lediglich auf mündliche Besprechungen hin im Ministerium des Innern von Ministerialrat T. in Bearbeitung genommen worden sei. Bei der Nachzeichnung seiner Laufbahn könnte der Kläger keinen unmittelbaren Aufstieg vom Kriminalpolizeirat zum Regierungs- und Kriminalrat beanspruchen; bei den von ihm angeführten Vergleichsbeamten handle es sich um Ausgleichsbeförderungen wegen der vorliegenden doppelten Berufsausbildung (Hochschulstudium) Die Beförderungsaussicht der höheren Kriminalbeamten sei auch nicht vom Dienstalter unabhängig gewesen. Es müsse schließlich auch berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Oberregierungs- und Kriminalrat um eine Spitzenstellung innerhalb der Kriminalpolizei gehandelt habe.
Auch nach dem Zusammenbruch des Reiches hätte der Kläger bis zum 1. April 1951 beim Wiederaufbau der Kriminalpolizei in der Bundesrepublik eine Beförderung zum Oberregierungs- und Kriminalrat nicht erreichen können. Er sei zunächst in der Verkehrsverwaltung der sowjetischen Besatzungszone tätig gewesen und erst 1948 in die Bundesrepublik übergesiedelt. Hier habe er sich für eine Tätigkeit im Kriminaldienst nicht mehr wirklich zur Verfügung gestellt, sondern bloß seine Wiedergutmachung betrieben, mit der er offenbar von vornherein gar nicht die Übertragung einer Dienststellung, sondern lediglich die Nachholung von Beförderungen zur Erlangung höherer Versorgungsbezüge erstrebt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt hat,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Während des Revisionsverfahrens, am 8. November 1961, hat der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet.
II.
Die Revision ist begründet.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger bis zum 1. April 1951 noch die Beförderung zum Oberregierungs- und Kriminalrat erlangt hätte, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 318 und 336) angenommen, daß für den Kläger während der Zeit, in der er sich in der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten hatte (8. Mai 1945 bis Januar 1948), keine beim Umfang der Wiedergutmachung zu berücksichtigende Beförderungsmöglichkeit bestanden habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde aber während des Revisionsverfahrens überholt durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden ist. Danach ist der Kläger nunmehr so zu stellen, wie wenn er nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können. Diese Änderung der Rechtslage führt zur Aufheung des Berufungsurteils und, da noch keine tatsächlichen Feststellungen über die Beförderungsaussichten des Klägers während dieser Zeit vorliegen, zur Zurückverweisung der Sache.
Wegen der durch die Gesetzesänderung bedingten zeitlichen Lücke in den Feststellungen des Berufungsgerichts muß auch für die Zeit seit der Übersiedlung des Klägers in das Bundesgebiet bis zum 31. März 1951 die Dienstlaufbahn des Klägers neu nachgezeichnet werden. Hierbei sind die zur Neufassung der vorgenannten Vorschrift ergangenenUrteile des erkennenden Senats vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 27.60 und BVerwG VIII C 69.60 - sowievom 14. Juni 1962 - BVerwG VIII C 504.59 - zu berücksichtigen. Danach sind bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn von Geschädigten aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone vorübergehende Unterbrechungen der Dienstlaufbahn, die durch den staatlichen Zusammenbruch von 1945 bedingt waren, unerheblich, soweit Angehörige des öffentlichen Dienstes ihnen allgemein ausgesetzt waren; es bleiben auch Benachteiligungen außer Betracht, denen zugezogene Angehörige des öffentlichen Dienstes bei ihrer Unterbringung im öffentlichen Dienst im Bundesgebiet gegenüber einheimischen Mitbewerbern ausgesetzt waren. Aus einer Rechtsstellung, die der geschädigte Beamte im öffentlichen Dienst der sowjetischen Besatzungszone erreicht hat, können Rückschlüsse auf seinen Werdegang in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 gezogen werden.
Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, daß er sich nach seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet für eine Tätigkeit im Kriminaldienst nicht mehr zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat diese Annahme ohne nähere Begründung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Selbst wenn diese Annahme richtig wäre, dürfte dies bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers nicht berücksichtigt werden. Nur eine etwaige Weigerung, den Dienst in einer ihm angebotenen Beschäftigung aufzunehmen, hätte für die Wiedergutmachung von Bedeutung werden können. Wäre er zur Wiederaufnahme seines Dienstes in einer seinem Wiedergutmachungsanspruch voll entsprechenden Beschäftigung aufgefordert worden, und wäre er dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht nachgekommen, dann hätte ihm die Wiedergutmachung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden können. Wäre ihm gemäß § 9 Abs. 3 BWGöD eine Wiederanstellung in einer Planstelle mit geringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner Laufbahn angeboten worden, und hätte er einer solchen Wiederanstellung nicht zugestimmt, dann wäre er gemäß § 10 Abs. 2 BWGöD im Ruhestand zu belassen gewesen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts dafür, daß einer dieser beiden Fälle vorgelegen habe. Auf die Verfahrensrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe hinsichtlich seines auf Wiederverwendung gerichteten Willens die Aufklärungspflicht verletzt und seinen Beweisantrag übergangen, kommt es daher nicht an.
Bei der Nachzeichnung der Laufbahn des Klägers in der Zeit zwischen seiner Entlassung und dem 8. Mai 1945 hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme entschieden, daß die Beförderung nicht schon Anfang 1933 aus Verfolgungsgründen unterblieben ist, daß er nicht vom Kriminalpolizeirat zum Regierungs- und Kriminalrat unmittelbar unter Überspringung der dazwischenliegenden Beförderungsstufe des Kriminaldirektors befördert worden wäre, daß er jedenfalls vor dem Zusammenbruch nicht mehr Oberregierungs- und Kriminalrat geworden wäre. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet.
Bezüglich der Datierung der nachgeholten Beförderung zum Kriminalpolizeirat wird gerügt, das Berufungsgericht habe die Beweisanforderungen überspannt. Dies dürfte dahin zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht die Beweiserleichterung nicht berücksichtigt habe, die den Verfolgten zu gewähren ist. Dadurch, daß die beiden Personen, die für eine Bestätigung der Behauptung des Klägers in Betracht kamen, Regierungsdirektor S. und Regierungs- und Kriminalrat G., nicht mehr als Zeugen zur Verfügung stehen, befindet sich der Kläger in Beweisnot. Diese Beweisnot hat aber das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat den Zeugen Dr. J. vernommen, es hat Sachverständigengutachten eingeholt, es hat die noch erhaltenen Personalakten des Klägers herangezogen, und es hat die Behauptungen des Klägers auf ihre innere Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit Geprüft. Es ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen, es sei unwahrscheinlich, daß die Beförderung des. Klägers bereits Anfang 1932 unmittelbar bevorgestanden habe und lediglich infolge nationalsozialistischer Einflüsse unterblieben sei.
Auch der Angriff der Revision auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. ist unbegründet. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt nach den hier entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch das Prozeßgericht, § 404 Abs. 1 ZPO. Sie ist Sache des richterlichen Ermessens. Das Ermessen des Gerichts ist eingeschränkt, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind (§ 404 Abs. 2 ZPO) oder wenn sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben (§ 404 Abs. 4 ZPO); keiner dieser Fälle liegt hier vor. Dafür, daß ein Ermessensmißbrauch vorliegt, hat der Kläger aber nichts dargetan. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit seinen Einwendungen befaßt und dargelegt, daß Schraepel die erforderliche Sachkunde habe, also geeignet, sei. Es hat außerdem einen weiteren Gutachter bestellt, der sich - nach den Ausführungen des Berufungsgerichts - unabhängig von Schraepel im gleichen Sinne wie dieser geäußert hat. Das Berufungsgericht hat außerdem ausgeführt, es hätten ihm keine anderen Gutachter zur Verfügung gestanden. Auch der Kläger habe keinen anderen Gutachter benannt. Es kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht durch die Heranziehung des Sachverständigen Sch. sein Ermessen mißbraucht hat. Es kann auch nicht nachgeprüft werden, ob Einzelheiten des Gutachtens unzutreffend sind, weil dem Sachverständigen für die vor seiner Beschäftigung im Reichssicherheitshauptamt liegende Zeit die erforderliche Sachkunde gefehlt habe. Soweit das Berufungsgericht sich die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen und um die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht ohne zulässige und begründete Verfahrensrüge verbindlich sind. Ob gegen den Sachverständigen Sch. die Besorgnis der Befangenheit begründet gewesen wäre, bedarf hier keiner Prüfung; denn der Kläger hat den Sachverständigen nicht wegen Befangenheit abgelehnt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Sachverständige Sch. sei ein "ungeeignetes Beweismittel", weil ihm für die Beurteilung der Laufbahnaussichten die erforderliche Sachkunde fehle und weil er SS-Standartenführer und Personalsachbearbeiter im Reichssicherheitshauptamt und deshalb kraft seiner Stellung an Verfolgungsmaßnahmen beteiligt gewesen sei.
Die mangelnde Sachkunde Sch. führt der Kläger darauf zurück, daß dieser die Verhältnisse im Preußischen Innenministerium in den Jahren 1932/33 nicht aus eigener Erfahrung kenne. Das Urteil darüber, ob der Sachverständige die erforderliche Sachkunde besitzt, ist Sache des ihn auswählenden Gerichts; Sache dieses Gerichts ist es auch, das Gutachten auf seine Richtigkeit nachzuprüfen und es seiner Entscheidung nur insoweit zugrunde zu legen, als es das Gutachten für richtig hält. Anders als der Zeuge hat der Sachverständige nicht sein aus eigener Wahrnehmung gewonnenes Wissen über bestimmte Tatsachen zu bekunden, sondern er hat das Gericht über allgemeine Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet und seine Überzeugung über deren Anwendbarkeit auf den Einzelfall zu unterrichten, mittels derer es die notwendigen Schlüsse zieht. Die Tatsachen, die er begutachten soll, braucht der Sachverständige nicht selbst wahrgenommen zu haben. Sein Fachwissen kann sich auch auf eine vor der eigenen Wahrnehmung liegende Zeit erstrecken.
Es gibt keine Vorschrift des Verfahrensrechts oder des Wiedergutmachungsrechts, die Personen wegen ihrer Stellung und Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus allgemein oder in Wiedergutmachungssachen von der Heranziehung als Sachverständige ausschließt. Es ist vielmehr, auch in Wiedergutmachungsstreitigkeiten, Sache des Gerichts, solche Umstände bei der Auswahl des Sachverständigen, bei der Bezeichnung der von ihm zu begutachtenden Punkte und bei der Würdigung des von ihm erstatteten Gutachtens zu berücksichtigen. Durch die Heranziehung eines solchen Sachverständigen verletzt es sein Ermessen jedenfalls dann nicht, wenn ihm kein anderer Sachverständiger mit annähernd gleicher Sachkunde zur Verfügung steht. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, dann könnten solche Personen auch darin nicht als Sachverständige herangezogen werden, wenn sie von den Geschädigten selbst benannt werden oder wenn sonst nach der Prozeßlage ihre Heranziehung zu einem für die - beweispflichtigen - Geschädigten günstigen Ausgang des Rechtsstreits führen kann. Der allgemeine Ausschluß solcher Personen von der Sachverständigentätigkeit liegt deshalb nicht im Interesse der Geschädigten. Es kann aber im Einzelfall eine Frage des Taktes sein, von ihrer Heranziehung abzusehen.
Der Sache nach macht der Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Schraepel geltend. Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus den Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung, bei schriftlichen Begutachtungen vor Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Da der Kläger den Sachverständigen Sch. weder vor der Einreichung des Gutachtens noch vor seiner Vernehmung abgelehnt und auch nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte, kann er im Revisionsverfahren nicht mehr damit gehört werden, daß gegen Sch. die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt gewesen wäre.
Im weiteren Verfahren ist zu berücksichtigen, daß der Kläger inzwischen die Altersgrenze erreicht hat und deshalb nicht mehr die bevorzugte Wiederanstellung gemäß § 9 Abs. 1 BWGöD verlangen kann; er kann - mit der aus § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BWGöD sich ergebenden Maßgabe - nur noch Versorgung und für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 Entschädigung beanspruchen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke