Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG VI C 77.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 77.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AZ: I A 422/59
- AZ: BA 65/59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.
Gründe
Dem Antrag des Klägers kann nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen des Klägers, sein Anfang der 20er Jahre begründetes und Mitte der 20er Jahre beendetes Berufssoldatenverhältnis sei mit seiner Einziehung zum Wehrdienst im 2. Weltkrieg fortgesetzt worden, kann aus Rechtsgründen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Bei der Mitte der 20er Jahre erfolgten Entlassung des Klägers kann es sich nach seinen eigenen Vorbringen nur um eine solche nach § 21 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) gehandelt haben. Eine solche Entlassung bedeutete, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig ergibt, eine Lösung des "Vertrages", den das Reich und der Berufssoldat eingegangen waren, und zwar im Wege der für diese Fälle im Gesetz besonders vorgesehenen Kündigung (später "Entlassung aus besonderen Gründen" nach § 24 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 [RGBl. I S. 609]). Es liegt also bei einer solchen Entlassung nicht etwa nur eine vorübergehende Unterbrechung des Rechtsverhältnisses vor, die eine Fortsetzung möglicherweise zuließe, sondern eine endgültige Auflösung. Ein auf diese Weise durch Auflösung beendetes Rechtsverhältnis kann nicht fortgesetzt werden - zumal nach mehr als 10 Jahren -, sondern es kann nur ein neues Rechtsverhältnis dieser Art begründet werden. Der Kläger bringt selbst vor, daß er eine erneute Verpflichtung als Berufssoldat nicht eingegangen sei; dem würde auch sein früheres Vorbringen entgegenstehen, er sei darüber unwillig gewesen, daß er 1942 eingezogen worden sei. Die Rechtsstellung als Berufssoldat setzt aber den von beiden Seiten - dem Bewerber und dem Reich - erklärten Willen voraus, eine solche Rechtsstellung zu begründen.
Es besteht auch keine Sonderregelung, die etwa ausdrücklich die "Fortsetzung" oder "Wiederherstellung" eines durch Entlassung endgültig aufgelösten Berufssoldatenverhältnisses zuließe. In Gegenteil würde dies mit der Systematik des in Betracht kommenden Wehrrechts nicht vereinbar sein. Den Berufssoldaten, dessen Vertrag gemäß § 21 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 gelöst wurde, traf unter der Geltung dieses Gesetzes keinerlei weitere Wehrpflicht, nur freiwillig hätte er erneut ein Berufssoldatenverhältnis eingehen können (§ 1 a.a.O.). Auch nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht durch § 1 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) schieden freiwillig länger dienende Soldaten (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2), die nach § 24 Abs. 2 Buchst. a entlassen wurden, aus jedem Wehrverhältnis aus, wenn dauernde Dienstunfähigkeit vorlag, beschränkt Taugliche und nur für den Waffendienst Untaugliche waren der Ersatzreserve II oder Landwehr II zu überweisen. Soweit entlassene Soldaten nicht aus dem Wehrverhältnis ausschieden, traten sie jedenfalls zum Beurlaubtenstand über. Wenn sie zur Erfüllung der eventuell nach § 4 Wehrgesetz noch bestehenden Wehrpflicht wieder eingezogen wurden, konnte es sich nur um eine Einberufung aus dem Beurlaubtenstande nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4 Wehrgesetz, nicht aber jedenfalls bei diesem Vorgang, um die "Fortsetzung" oder "Wiederbelebung" des früheren Berufssoldatenverhältnisses handeln; die Neubegründung eines solchen war nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 Wehrgesetz durch Verpflichtung zum freiwilligen Dienen über die aktive Dienstpflicht hinaus möglich; dies ist hier jedoch - wie oben dargelegt - nicht erfolgt.
Für die Frage, ob das erloschene Berufssoldatenverhältnis des Klägers "fortgesetzt" oder ob nur ein solches neu begründet werden konnte, ist es ohne jede Bedeutung, ob der Kläger im Besitz eines Zivilversorgungsscheins im Sinne der in § 1 Buchst. a und b der Anstellungsgrundsätze vom 16. Juli 1923 (RGBl. I S. 651) genannten Vorschriften oder eines Zivildienstscheins nach § 10 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921 (RGBl. S. 993) war, ob er Militäranwärter oder den Militäranwärtern gleichgestellt war. Alle diese Fragen und die Ausgestaltung dieser Rechtsverhältnisse im einzelnen betreffen allein die versorgungsrechtlichen Folgen, die sich (möglicherweise) an eine Entlassung knüpfen. Diese versorgungsrechtliche Seite hat aber nichts mit der Wehrpflicht und der Frage zu tun, wie ein Berufssoldatenverhältnis begründet werden konnte. Es besteht keine Regelung etwa der Art, daß selbst ein versorgungsberechtigter früherer Berufssoldat wegen seiner Versorgungsberechtigung bei seiner Wiedereinberufung wieder Berufssoldat wurde oder daß er etwa wegen der Versorgungsberechtigung gar verpflichtet gewesen wäre, wieder Berufssoldat zu werden, sondern auch der Militäranwärter beispielsweise konnte einberufen werden nur auf Grund der Wehrpflicht als Angehöriger des Beurlaubtenstandes. Daher ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, welche Wirkung den Vorschriften des § 11 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921 und des § 189 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - zukommt, denn jedenfalls betrifft diese Wirkung allein das Versorgungsverhältnis.
Wenn das frühere Berufssoldatenverhältnis des Klägers endgültig gelöst worden ist und der Kläger ein neues während des 2. Weltkrieges nicht begründet hat, so ist es deshalb aber nicht von vornherein ausgeschlossen - wie die Revision annimmt -, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Militäranwärter gewesen sein könnte, wobei hier von den Beendigungsgründen des § 42 WFVG abgesehen werden kann. Hierzu ist das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 3. Februar 1961 - BVerwG VI B 49.60 - mit weiteren Nachweisen) der Auffassung, daß Militäranwärter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 54 a G 131 nicht die im Gegensatz zu den "Zivilanwärtern" bezeichneten, sondern ausschließlich diejenigen Personen sind, denen eine Militäranwärterurkunde gemäß § 37 Abs. 2 WFVG erteilt worden ist. Diese Einschränkung ist aus dem Umstand herzuleiten, daß die Militäranwärter als solche bereits den Beamten auf Lebenszeit gleichgestellt waren, während den Versorgungsanwärtern (u.a. Inhaber von Zivildienstscheinen) nur die Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis eröffnet und erleichtert worden ist(Beschluß vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 90.57). Infolgedessen läßt auch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921 den Kläger nicht zum Militäranwärter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 werden. Auf § 189 WFVG kann sich der Kläger nicht berufen. Er kann nach seiner eigenen Darstellung die dort vorgesehene Voraussetzung, nämlich den Empfang von Übergangsbezügen nach der Verordnung vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 888), nicht erfüllt haben, da er weder nach dem 31. August 1936 entlassen worden ist (§ 1 der VO) noch eine mindestens zwölfjährige Dienstzeit aufzuweisen hat (§ 4 der VO). Auch nach seinem eigenen Vorbringen in der Revision (eidesstattliche Erklärung vom 18. Juli 1960) hat der Kläger typische Übergangsgebührnisse nach § 7 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921, nicht aber Übergangsbezüge erhalten. Im übrigen war nach den Ausführungsbestimmungen zu § 189 WFVG (abgedruckt Fischbach, Fürsorge- und Versorgungsgesetz - 2. Aufl. -, de Gruyter & Co. 1943) in diesem Fall gleichfalls eine Militäranwärterurkunde nach § 37 Abs. 2 WFVG zu erteilen. Der Kläger selbst hat nicht behauptet und es sind auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er eine derartige Militäranwärterurkunde erhalten haben könnte, die ihn zum dauernden Bezug der Militäranwärterbezüge berechtigt und einem Beamten auf Lebenszeit, sogar hinsichtlich der Versorgung, gleichgestellt hätte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 "mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen" worden ist.
Wenn die Revision ausführt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es eine Reihe der vorstehend erwähnten wehrrechtlichen Vorschriften nicht angewendet habe, verkennt sie den Begriff der Sachaufklärung. Es handelt sich bei diesem Vorbringen der Revision um eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Diese Rüge ist nach den vorangehenden Darlegungen unbegründet, da die nach Ansicht der Revision vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorschriften das Ergebnis nicht zu beeinflussen vermögen.
Gleichfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die weiteren vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in das Wissen der von ihm benannten Zeugen gestellten Tatsachen als bewiesen unterstellt, sie aber anders als er gewürdigt. Es durfte daher ohne Verletzung der Aufklärungspflicht die Vernehmung der. Zeugen unterlassen. Die Revision rügt auch insoweit in Wirklichkeit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die jedoch zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt.
Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bemängeln will, übersieht sie, daß die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz vorbehalten und daher in Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar ist, es sei denn, daß bei der Würdigung allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt sind. Das ist nicht der Fall. Soweit neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, müssen sie in der Revisionsinstanz unbeachtet bleiben.
Nach alledem mußte der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zurückgewiesen werden.
Kellner
Dr. Nehlert