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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG II C 84.61

Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung bei Höherbewertung von Dienstposten; Rechtsfolgen der Neubewertung des Dienstpostens eines Beamten; Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung; Rechtsanspruch eines Beamten auf Ernennung; Angleichung der Besoldung eines Beamten an die angehobene Bewertung seiner Dienstpostengruppe; Neubewertung einer Dienstpostengruppe auf Empfehlung des Bundestages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 84.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.03.1961 - AZ: II B 87.60

Fundstellen

  • Bundesverwaltung 1963, 37
  • ZBR 1963, 354

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. November 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im Jahre 1922 als Telegrafenhilfsarbeiter in die Dienste der Deutschen Reichspost. Seit dem 1. Juni 1945 wurde er als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1955 übernahm ihn die Beklagte gemäß § 178 Abs. 1 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - auf Grund seiner Bewährung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Telegrafenwerkführer (BesGr. A 8 a). Vom Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993/GVBl. S. 1203) an (1. April 1957) leitete sie ihn in die neue Besoldungsgruppe A 5 mit der Amtsbezeichnung "Technischer Fernmeldeassistent" über. Im Juli 1958 bat der Kläger die Beklagte, ihn zur Bewährung auf Dienstposten eines Technischen Telegrafensekretärs zuzulassen. Dieses Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, den Bewährungsbeamten ohne Aufstiegsprüfung sei durch Rundverfügungen vom Januar und April 1956 einmalig die Gelegenheit gegeben worden, ihre Eignung für Dienstposten der Beförderungsgruppe bei einem anderen Amt nachzuweisen; die Ausschlußfrist zur Abgabe der Meldung habe der Kläger versäumt, er könne deshalb nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden.

2

Im April 1959 beantragte der Kläger, ihn zum Technischen Fernmeldesekretär der Besoldungsgruppe A 6 zu ernennen. Er machte dazu geltend: Seit dem Jahre 1954 sei er bei dem Fernmeldebauamt 3 tätig, das ihm einen Dienstposten nach der Bewertungsnummer 4115 übertragen habe. Diesen Posten hätten die Bewertungsrichtlinien des Bundespostministers seit dem 1. Januar 1958 unter der Nummer 2381 auf die Besoldungsgruppe A 6 angehoben. Er, der Kläger, sei entgegen dem Vorschlag seines Dienstvorgesetzten, ihn dort zu belassen und zum Telegrafensekretär zu ernennen, im März 1959 auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 versetzt worden. Da der bisher von ihm innegehabte Dienstposten höher bewertet werde und auch eine entsprechende Planstelle vorhanden sei, müsse die Beklagte ihn antragsgemäß ernennen; dabei handele es sich nicht um eine Beförderung im Sinne der Laufbahnvorschriften.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. April 1959 ab. Zur Begründung führte sie an: Nicht der Gesetzgeber habe im vorliegenden Fall die Inhaber eines bestimmten Amtes in eine höhere Besoldungsgruppe einbezogen. Es seien lediglich seitens der Verwaltung auf Empfehlung des Gesetzgebers die Bewertungsrichtlinien geändert, also bestimmte Tätigkeiten höher bewertet worden. Dadurch sei den mit diesen Tätigkeiten beschäftigten Beamten lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, ein neues Amt - das des Technischen Fernmeldesekretärs - zu erhalten. Das sei eine echte Beförderung; hierauf bestehe aber kein Rechtsanspruch.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 1959 sowie den diesem Bescheid zugrunde liegenden Bescheid vom 20. April 1959 aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Ernennung des Klägers zum Technischen Fernmeldesekretär würde eine Beförderung sein. Ein Anspruch auf Beförderung stehe dem Kläger zwar nicht zu. Die Beklagte habe jedoch von ihrem Ermessen nicht "im Sinne des Gesetzes Gebrauch" gemacht, als sie den Kläger von der begehrten Beförderung ausschloß. Sie habe sich gesetzwidrig von der Erwägung leiten lassen, daß die von § 171 Abs. 1 Nr. 2 LBG erfaßten Personen, zu denen der Kläger gehöre, nicht die volle Eignung und Vorbildung - vor allem nicht die erforderliche Vielseitigkeit - besäßen; sie sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Tätigkeit auf einem Dienstposten der Beförderungsgruppe nicht erfülle. Sie könne zudem - nach Treu und Glauben - die Beförderung nicht von einer Bewährung auf mehreren Dienstposten abhängig machen, solange sie die Möglichkeit einer solchen Bewährung versage. Schließlich habe die Beklagte durch den angefochtenen Verwaltungsakt die Fürsorgepflicht verletzt; es sei diesem Verwaltungsakt zu entnehmen, daß sie den Kläger für alle Zeiten von einer Beförderung ausschließen wolle.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. März 1961 unter Änderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abgewiesen, nachdem der Kläger beantragt hatte,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet wird, ihn mit Wirkung vom 1. Mai 1959 zum Technischen Fernmeldesekretär in der Besoldungsgruppe A 6 zu ernennen,

7

hilfsweise,

ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

8

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach den hergebrachten Grundsätzen des deutschen Berufsbeamtentums gebe es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Ernennung oder Beförderung. Auf eine Beförderung sei aber das Begehren des Klägers gerichtet. Durch die Änderung der Bewertungsrichtlinien des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen seien die Planstellen der Beamten des technischen Dienstes der Bundespost nicht allgemein angehoben worden; dies hätte nur durch Besoldungsgesetz geschehen können. Mit der verbesserten Einstufung einzelner Tätigkeiten in den Bewertungsrichtlinien sei gerade keine besoldungsmäßige Umschichtung beabsichtigt gewesen und auch nicht herbeigeführt worden. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne ein Rechtsanspruch auf Verleihung einer höheren Planstelle nicht hergeleitet werden; eine Beförderung bleibe immer eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Dem Kläger könne ferner nicht darin gefolgt werden, daß der mit der Neubewertung der Dienstposten verfolgte Zweck den Ermessensspielraum, der dem Dienstherrn eingeräumt sei, derart eingeengt habe, daß nur eine Entscheidung, nämlich die Beförderung, die richtige Ermessensentscheidung sei und demgemäß eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen werden müsse. Der Dienstherr habe bei jeder Beförderung u.a. die Leistungen, Befähigung und Einsatzfähigkeit, Führung und Würdigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen. Die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seine Beamten könne nicht dazu führen, daß auf die Beachtung dieser für die Erhaltung eines tüchtigen, angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebenden Gesichtspunkte verzichtet wird. Damit erweise sich der von dem Kläger geltend gemachte Rechtsanspruch auf Ernennung zum Technischen Fernmeldesekretär als unbegründet. Schon hiernach sei die Klage abzuweisen. Es sei nicht möglich, darüber hinaus zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, und dem Hilfsantrag des Klägers stattzugeben. Die Beklagte berufe sich mit Recht darauf, daß der Kläger ihr gegenüber nur seinen vermeintlichen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Technischen Fernmeldesekretär geltend gemacht habe und daß sie nur über diesen vom Kläger ausdrücklich beschränkten Antrag entschieden habe, nicht also über die Frage, ob für den Kläger eine Beförderungsmöglichkeit besteht. Die Beklagte habe somit keinen Anlaß gehabt, ihr Ermessen zu betätigen. Das Verwaltungsgericht habe sich außerhalb des Streitgegenstandes bewegt, soweit es geprüft und festgestellt hat, die Beklagte habe aus ermessensfehlerhaften Gründen die Beförderung des Klägers abgelehnt.

9

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt.

10

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie macht im wesentlichen geltend: Der Kläger habe auf Grund des Bundestagsbeschlusses vom 28. Juni 1957 über die Vermehrung von "Beförderungsstellen" für den mittleren technischen Dienst im Zusammenhang mit der Höherbewertung einzelner Dienstposten des mittleren technischen Dienstes durch die Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 2/58 sowie der Zurverfügungstellung der Planstellen für die durch Höherbewertung begünstigten Dienstnehmer seit dem 1. Januar 1958 durch den Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost einen Rechtsanspruch auf die begehrte Ernennung erlangt.

11

Die Geltendmachung dieses Anspruchs sei in Wahrheit nicht auf die Vornahme einer "normalen" Beförderung gerichtet. Die begehrte Übertragung eines höheren statusrechtlichen Amtes sei zwar "formell" Beförderung, unterscheide sich aber "materiell" von den üblichen Beförderungen wesentlich; denn dabei gehe es nicht um die "Ergänzung des hierarchischen Beamtenkörpers" durch Besetzung frei gewordener Beförderungsstellen, sondern nur um "die Angleichung der Besoldung des Beamten an die angehobene Bewertung des von ihm innegehabten und wahrgenommenen Arbeitsplatzes". Hier sei auch nicht etwa der Einzeldienstposten angehoben, sondern eine ganze Dienstpostengruppe neubewertet worden mit dem Ziel, "eine besoldungsmäßige Sonderbehandlung sicherzustellen". - Falls aber dem Kläger der Rechtsanspruch auf die begehrte Ernennung abgesprochen werde, sei die Ablehnung des Beförderungsantrages jedenfalls ermessensfehlerhaft; denn die Beklagte habe nur diejenigen Dienstposteninhaber von der Ernennung ausgeschlossen, die nicht Laufbahnbeamte im Sinne des § 171 Abs. 1 Nr. 1 LBG waren. Diese Maßnahme sei nicht damit zu rechtfertigen, daß die Beklagte den Bewährungsbewerbern nahegelegt hatte, sich innerhalb einer kurzen Ausschlußfrist bereit zu erklären, auf Anderen Dienstposten bei einer anderen Dienststelle ein Jahr lang tätig zu werden. Einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes müsse bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres jederzeit die Möglichkeit gegeben sein, durch tüchtige. Leistungen eine Beförderung zu erreichen.

12

Durch Verfügung vom 17. Januar 1961 eröffnete die Beklagte den Technischen Fernmeldeassistenten erneut die Möglichkeit, Sich für ein Jahr zum Bewährungseinsatz bei einer anderen Dienststelle zu melden. Dies tat der Kläger. Durch Urkunde vom 13. April 1962 wurde er zum Technischen Fernmeldesekretär Besoldungsgruppe A 6) befördert.

13

Die Revision beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1961 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 1959 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten vom 20. April 1959 und 4. Mai 1959 festgestellt wird.

14

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

Beide Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I. S. 17] - VwGO -).

17

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Daß der Kläger in der Revisionsinstanz zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) übergegangen ist, nachdem die Beklagte den Kläger zum Technischen Fernmeldesekretär ernannt hatte, ist rechtlich zulässig. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag des Klägers - die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1959 zum Technischen Fernmeldesekretär in der Besoldungsgruppe A 6 zu ernennen - schloß ebenso wie der Hilfsantrag das schon im ersten Rechtszuge ausdrücklich geäußerte Begehren ein, die diese Ernennung ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 20. April 1959 und 4. Mai 1959 aufzuheben. Ein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide kann dem Kläger nicht abgesprochen werden; denn er ist nicht, wie begehrt, schon mit Wirkung vom 1. Mai 1959, sondern erst durch Urkunde vom 13. April 1962 zum Technischen Fernmeldesekretär ernannt und mit Wirkung vom 1. Februar 1962 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 eingewiesen, worden; er hat wegen dieser vermeintlich rechtswidrigen Verzögerung eine Schadensersatzforderung angemeldet.

19

Der Antrag auf Feststellung, daß die vorbezeichneten Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen sind, ist jedoch unbegründet. Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Ernennung.

20

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf den Kläger als einen Beamten im Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397/GVBl. Bln. S. 430) die für die Beamten der Bundespost geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind, insbesondere das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338/GVBl. Bln. S. 1695) - BBG -, das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993/GVBl. Bln. S. 1203) - BBesG - und die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712/GVBl. Bln. S. 964) - BLV -.

21

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, wird In Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 146, 369 [374]; 159, 247 [250 f.] mit Hinweisen; BGHZ 21, 256 [257 f.] mit Hinweisen) und Schrifttum (vgl. u.a. Fischbach, BBG, 2. Auflage, Erl. I zu § 23; Plog-Wiedow, BBG, Randnr. 25 zu § 6) allgemein vertreten; ihr hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG II C 16.60 - angeschlossen. Die Richtigkeit dieser Auffassung leugnet auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, im vorliegenden Fall sei eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz geboten, weil es nicht um die Vornahme einer "normalen" Beförderung gehe; die begehrte Ernennung sei nur "formell" eine Beförderung, "materiell" aber die Angleichung der Besoldung des Klägers an die - auf Empfehlung des Bundestages - angehobene Bewertung der Dienstpostengruppe, zu welcher der dem Kläger bis März 1959 zugewiesene Dienstposten gehörte. Dieses Vorbringen der Revision ist jedoch nicht geeignet, die Verpflichtung der Beklagten zu begründen, den Kläger auf seinen Antrag vom 2. April 1959 alsbald zum Technischen Fernmeldesekretär zu ernennen.

22

Es handelt sich hier - entgegen dem Revisionsvorbringen - um eine "normale" Beförderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV und des § 23 BBG. Eine Beförderung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes "Amt" mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Diese Merkmale einer Beförderung weist die von dem Kläger durch Antrag vom 2. April 1959 begehrte Amtshandlung auf, weil der Kläger damals das "Amt" eines Technischen Fernmeldeassistenten, das der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet ist, innehatte und die Verleihung des mit dem höheren Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 ausgestatteten "Amtes" eines Technischen Fernmeldesekretärs begehrte. Daran, daß der Kläger eine "normale" Beförderung, also eine Beförderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV und des § 23 BBG begehrte, ändert sich nichts durch den Umstand, daß dann, wenn die Beklagte dem Antrag des Klägers alsbald entsprochen hätte, der Dienstposten nicht hätte gewechselt zu werden brauchen, der Kläger also die bis. März 1959 ausgeübte Tätigkeit nach der Beförderung fortgesetzt hätte. Denn der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV verwendete Begriff "Amt" ist nur im statusrechtlichen Sinne zu verstehen; es ist damit also nicht die Funktion gemeint, mit deren Vornahme der Beamte beauftragt wird, sondern allein dessen Amtsstellung, die sich in der Regel - nämlich immer dann, wenn das Amt, zu dem der Beamte ernannt wird, wie im vorliegenden Fall nur in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung angeführt ist - aus der in der Ernennungsurkunde enthaltenen Amtsbezeichnung ergibt (vgl. Plog-Wiedow, BBG, Randnr. 17 zu § 6 und Randnrn. 8 bis 11 zu § 82; Rasch in ZBR 1959 S. 211 ff.). Daraus folgt, daß eine Beförderung grundsätzlich nicht den Wechsel des Dienstpostens voraussetzt (ebenso Rasch a.a.O. S. 215). Aus der Beibehaltung des bisherigen Dienstpostens kann also nicht hergeleitet werden, daß eine Ernennung nur "formell" eine Beförderung darstelle.

23

Für die hier zu treffende Entscheidung kann zugunsten der Revision auch nichts aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1955 (BGHZ 18, 220 ff.) hergeleitet werden. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die vom Haushaltsgesetzgeber ausgehende generelle Überführung aller Rechnungsrevisoren in eine höhere Besoldungsgruppe keine "Beförderung" im Sinne des § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - (entsprechend § 109 BBG) darstelle, obgleich der Gesetzgeber nicht alle Rechnungsrevisoren gleichzeitig und kraft Gesetzes in die höhere Besoldungsgruppe übergeführt, sondern die Überführung auf mehrere Haushaltsjahre verteilt und die Besetzung der jeweils vorgesehenen Planstellen der höheren Besoldungsgruppe den Verwaltungsbehörden überlassen habe. Schon der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt, welcher der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt; im vorliegenden Fall handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht um eine vom Haushaltsgesetzgeber ausgehende generelle Höherstufung des Amtes aller Technischen Fernmeldeassistenten (ohne Verleihung einer anderen Amtsbezeichnung), sondern lediglich um die "verbesserte Einstufung einzelner Tätigkeiten in den Bewertungsrichtlinien" des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen; nur für diese "Tätigkeiten" (= Dienstposten) sind Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 geschaffen worden, deren Übetragung mit der Verleihung der Amtsbezeichnung "Technischer Fernmeldesekretär" verknüpft ist. Im übrigen geht es in dem in Rede stehenden Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich darum, ob die generelle Überführung der "Rechnungsrevisoren" in eine höhere Besoldungsgruppe eine Beförderung im Sinne des § 80 Abs. 2 DBG darstellt. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint, daß durch § 80 Abs. 2 DBG Beförderungen aus bloßer Gefälligkeit ein Riegel vorgeschoben werden sollte, und daß allein deswegen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 2 DBG kein Raum in den Fällen sei, in denen es sich nicht um einen individuellen Akt, sondern um die "Durchführung einer insgesamt ins Auge gefaßten Höherstufung" handelt. Diese Begründung läßt klar erkennen, daß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1955 nur für den Begriff "Beförderung" im Sinne des § 80 Abs. 2 DBG oder des § 109 Abs. 1 BBG Bedeutung zukommt, nicht jedoch in denjenigen Fällen, in welchen es - wie hier - nicht um die Anwendung des § 80 Abs. 2 DBG oder des § 109 Abs. 1 BBG, sondern um den Begriff der Beförderung im Sinne des § 9 Abs. 1 BLV und des § 23 BBG geht.

24

Die Revision könnte auch nicht mit dem Hinweis darauf Erfolg haben, daß den Angestellten des öffentlichen Dienstes ein klagbarer Anspruch auf Einstufung und Vergütung nach den Merkmalen der von ihnen ausgeübten Tätigkeit zuerkannt ist. Ein solcher Rechtsanspruch ist dem Beamtenrecht fremd. Nur bei Vorliegen der in § 21 Abs. 2 BBesG bestimmten Voraussetzungen ist nach einjähriger Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes einer höheren Besoldungsgruppe eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung wird also auch durch diese Vorschrift gerade nicht begründet; diese Vorschrift bestätigt die von der Revision angegriffene Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Ob der Kläger mit Erfolg die in § 21 Abs. 2 BBesG vorgesehene Zulage beanspruchen könnte, ist mangels eines entsprechenden Antrages im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

25

Es bleibt hiernach nur noch zu entscheiden, ob der mit der Neubewertung der Dienstposten verfolgte Zweck oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn den Ermessensspielraum, der dem Dienstherrn bei der Vornahme einer Beförderung durch § 23 in Verbindung mit § 8 BBG eingeräumt ist, dermaßen eingeengt hatte, daß bei der Bescheidung des Antrages des Klägers vom 2. April 1959 nur eine Entscheidung, nämlich die der alsbaldigen Beförderung des Klägers zum Technischen Fernmeldesekretär, dem fehlerfrei ausgeübten Ermessen entsprach. Nur in diesem beschränkten Umfang kann die Ermessensausübung durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren der rechtlichen Prüfung unterliegen, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nur über den geltend gemachten Rechtsanspruch auf Ernennung zum Technischen Fernmeldesekretär entschieden und allenfalls insoweit ihr Ermessen betätigt hat im Hinblick darauf, daß nur dann, wenn die Vornahme der begehrten Ernennung die allein richtige Ermessensentscheidung ist, der Kläger im Ergebnis ebenso gestellt wäre, wie wenn er einen Rechtsanspruch auf die streitige Ernennung hätte.

26

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht dargelegt, der Zweck der Höherbewertung der in Rede stehenden Dienstposten habe den Ermessensspielraum der Beklagten nicht eingeengt. Diese Darlegung ist, soweit sie den Zweck der Empfehlung des Bundestages sowie der Änderung der Bewertungsrichtlinien betrifft und sich dabei im tatsächlichen Bereich verhält, für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). In rechtlicher Hinsicht begegnet sie keinen Bedenken. Gegen die von der Revision anscheinend vertretene gegenteilige Meinung spricht bereits die Erwägung, daß eine Dienstpostenbewertung sich nach sachlichen Merkmalen - nämlich u.a. nach Umfang und Schwierigkeit des Aufgabengebiets - zu richten hat, nicht also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten, der zur Zeit der Bewertung Inhaber des betreffenden Dienstpostens ist (ebenso Rasch a.a.O. und herrschende Rechtsprechung); denn schon diese Erwägung weist darauf hin, daß die Neubewertung der hier in Rede stehenden Dienstposten nur allgemein für die Beamten des mittleren technischen Dienstes der Bundespost zur Vermehrung von Beförderungsstellen führen sollte, nicht also gerade und nur für die Beamten, denen diese Dienstposten zur Zeit der Neubewertung zugewiesen waren. Gegen die Meinung der Revision spricht überdies entscheidend der Umstand, daß eine auf bloße Empfehlung des Bundesgesetzgebers von Seiten der Verwaltungsbehörde vorgenommene Änderung der Bewertungsrichtlinien nicht die Vernachlässigung oder Nichtberücksichtigung des in § 2) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG niedergelegten Grundsatzes rechtfertigen kann; dieser bestimmt, daß eine Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist.

27

Die Revision kann auch nicht mit der Auffassung durchdringen, daß jedenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstherrn den Ermessensspielraum dermaßen eingeengt habe, daß die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen sei, den Kläger alsbald zum Technischen Fernmeldesekretär zu befördern. Die Fürsorgepflicht beschränkt sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt und schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert werden soll, nicht ein. Eine andere Auslegung des Begriffs der Fürsorgepflicht wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend erwähnt hat, nicht mit dem Grundsatz in Einklang zu bringen, daß die Besetzung aller Ämter ausschließlich nach dienstlichen Belangen vorzunehmen ist. Dies hat der erkennende Senat schon in dem angeführten Urteil vom 30. August 1962 ausgeführt. Der Beklagten stand es somit frei, nach der Höherbewertung der hier in Rede stehenden Dienstposten von den Technischen Fernmeldeassistenten diejenigen auszuwählen, die ihr für eine Beförderung zum Technischen Fernmeldesekretär nach der Vermehrung der Beförderungsstellen geeignet erschienen. Ihr Ermessen war also auch durch die Fürsorgepflicht nicht etwa in der Weise eingeschränkt, daß sie nur die jeweiligen Inhaber der angehobenen Dienstposten hätte befördern dürfen, so daß jede Abweichung hiervon einen Ermessensmißbrauch bedeutet hätte. Daß die Beklagte bei der Beförderung von den nach § 171 Abs. 1 Nr. 2 LBG aus dem Angestelltenverhältnis wegen ihrer Bewährung in das Beamtenverhältnis übernommenen Technischen Fernmeldeassistenten nur diejenigen berücksichtigte, welche nach Verwendung auf einem anderen Dienstposten ihre vielseitige Verwendbarkeit nachgewiesen hatten und damit den Laufbahnbeamten bezüglich der Eignung für eine Beförderung gleichstanden, widersprach nicht den gesetzlichen Beförderungsgrundsätzen (§§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Kläger, der die ihm im Jahre 1956 gebotene Gelegenheit zum Nachweis seiner vielseitigen Verwendbarkeit nicht genutzt hatte, erfüllte diese Voraussetzungen beim Erlaß der Bescheide vom 20. April 1959 und 4. Mai 1959 nicht. Ob die Beklagte seiner im Jahre 1958 geäußerten Bitte um Zulassung zur Bewährung auf einem anderen Dienstposten hätte entsprechen müssen, hat das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt sein lassen, denn den geltend gemachten Rechtsanspruch auf Ernennung zum Fernmeldesekretär hätte er auch in diesem Falle nicht gehabt.

28

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel