Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1962, Az.: BVerwG III C 181.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 181.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 24.03.1961 - AZ: I 238/59
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1963, 120
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Oswald, Clauß, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen gerichtete Klage abgewiesen hat, wendet sich der Kläger mit der Revision. Unter Hinweis auf begründete Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit, die in anderen gerichtlichen Verfahren zur Pflegschaftsanordnung geführt hätten, rügt er, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als prozeßfähig angesehen und das Urteil gegen ihn erlassen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat Erklärungen zur Sache nicht abgegeben.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§§ 141, 125, 101 Abs. 2 VwGO), ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar hat der für den Kläger bestellte Pfleger die Revision erst am 6. Juni 1961 eingelegt, nachdem das Urteil dem Kläger am 4. Mai 1961 zugestellt worden war. Gleichwohl wurde hierdurch die Revisionsfrist gewahrt. Diese Frist war durch die Zustellung vom 4. Mai 1961 nicht in Lauf gesetzt worden, weil die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffend war. Die Angabe, die Revisionsschrift müsse einen bestimmten Antrag enthalten, und die weitere Forderung, die Revisionsbegründung, müsse außer den die Verfahrensmängel ergebenden Tatsachen auch noch die entsprechenden Beweismittel bezeichnen, stehen mit der gesetzlichen Regelung in Widerspruch (§ 139 Abs. 2 VwGO), können zu einer Erschwerung der Entschließung über die Einlegung des Rechtsmittels führen und haben demgemäß die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung zur Folge (vgl. Urteil vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - [BVerwGE 3, 273]). - Die vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingelegte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Mit Recht rügt die Revision, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und für einen verfahrensrechtlich einwandfreien Verlauf des Streitverfahrens zu sorgen (§ 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO), nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen. Wäre das geschehen, hätten dem Verwaltungsgericht Bedenken darüber kommen müssen, ob der Kläger zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig war (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Diese Bedenken wären deswegen angebracht gewesen, weil der Kläger bereits in der Klage auf seine rechtsseitige Lähmung und seine Hirnschädigung sowie auf die ungewöhnliche Mühe bei der Abfassung der Klageschrift hingewiesen, sich in seinem Schreiben vom 21. Februar 1960 selbst als "voll aktionsunfähig" bezeichnet und schließlich, "jahrelang der Sprache und des Denkens beraubt", die Vertretung durch seine Ehefrau in Anspruch genommen hatte. Die von dieser vorgelegten ärztlichen Zeugnisse, die als Folge von Gehirnblutungen völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigen, hätten ebenfalls dazu führen müssen, über die Prozeßfähigkeit des Klägers Ermittlungen anzustellen, da diese Angaben es nicht ausgeschlossen erscheinen ließen, daß der Kläger geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB sein könnte. Wenn das Verwaltungsgericht trotz dieser berechtigten Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers davon ausging, der Kläger sei in dem Verfahren nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, stellt das einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr zu erwägen haben, ob mit Rücksicht auf die für andere gerichtliche Verfahren erfolgte Pflegerbestellung Maßnahmen zu treffen sind, die dazu führen, dem Kläger auch für das vor dem Verwaltungsgericht fortzusetzende Verfahren einen Pfleger zu bestellen; die vormundschaftsgerichtliche Anordnung vom 13. Juni 1962 bezieht sich ausdrücklich nur auf das Revisionsverfahren, das mit diesem Urteil seinen Abschluß findet.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Oswald
Clauß
Pütz
Uffhausen