Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1962, Az.: BVerwG IV C 261.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 261.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 13.06.1961 - AZ: Nr. 6173/60
Rechtsgrundlagen
- § 11 LAG
- § 12 Abs. 8 LAG
- § 15 Abs. 5 BVFG
- § 18 BVFG
Fundstellen
- IFLA 1964, 92
- MtBl BAA 1963, 536
- RLA 1963, 121
- ZLA 1963, 39
Amtlicher Leitsatz
Ein vor der Einführung der gesetzlichen Bindungswirkung ausgestellter Vertriebenenausweis bindet hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft die Behörden und Verwaltungsgerichte auch dann nicht, wenn seine Entziehung nach Einführung der Bindungswirkung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, der ab 1. April 1957 Unterhaltshilfe gewährt wird, begehrt als aus Jugoslawien Vertriebene Unterhaltshilfe auch für die Zeit vorher, da sie bereits im Jahre 1952 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die Ausgleichsbehörden haben ihr Begehren abgelehnt, weil sie bereits im Jahre 1942 nach Deutschland zugezogen sei und deshalb nicht als Vertriebene anerkannt werden könne.
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 13. Juni 1961 ebenfalls abgewiesen, weil die Klägerin erst durch eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957 zum Bezug einer Kriegsschadenrente berechtigt sei. Zwar habe sie bereits im Mai 1954 den Ausweis für Heimatvertriebene erhalten. An die Entscheidung über Ausstellung des Vertriebenenausweises seien die Ausgleichsbehörden jedoch erst seit einer entsprechenden Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom Juli 1957 an gebunden. Die Bindung wirke sich im vorliegenden Falle auch nicht etwa deswegen rückwirkend aus, weil die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nach dem Jahre 1957 gerichtlich überprüft worden sei. Im November 1955 habe das Flüchtlingsamt München der Klägerin den Ausweis entzogen. Diese Entziehung sei zwar in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht für ungerechtfertigt erklärt worden. Durch dieses Urteil sei aber nicht etwa die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin rechtsverbindlich festgestellt worden, vielmehr sei lediglich die Entziehung des Ausweises für rechtswidrig erklärt worden. Tatsächlich sei die Klägerin nicht als Vertriebene anzusehen, weil sie bereits im Jahre 1942 nach München übergesiedelt sei, wo bereits ihr Ehemann beruflich Fuß gefaßt habe und wo daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ihrer Familie gewesen sei. Diesen ihren neuen Familienwohnsitz habe sie seitdem nicht mehr aufgegeben. Für die Absicht der Eheleute, in München bis auf weiteres ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, spreche auch die Tatsache, daß der Ehemann vor seiner Übersiedlung nach München den ihm gehörenden Grundbesitz und das gesamte bewegliche Inventar in Jugoslawien verkauft habe, und daß die Klägerin in ihrem Feststellungsantrag ausdrücklich als Grund der Schädigung "freiwillige Umsiedlung" angegeben habe. Daß der Ehemann, wie er später erklärt habe, Jugoslawien wegen einer Bedrohung durch Partisanen verlassen habe, sei unglaubwürdig. In den Jahren 1941/42 sei die Stadt Indija, wo die Eheleute in Jugoslawien gewohnt hätten, von Partisanen nicht bedroht gewesen. Sie habe vielmehr im unmittelbaren Schutzbereich der starken Festung Belgrad gelegen, die bis 1944 von der deutschen Wehrmacht gesichert gewesen sei.
Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision rügt Verkennung der auch für die Ausgleichsbehörden bestehenden Bindung an die Entscheidungen über Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Auch wenn man diese Bindung nur für die Ausweise bejahe, die nach Erlaß der im Bundesvertriebenengesetz verankerten Bindungswirkung ausgestellt worden seien, müsse sie im vorliegenden Falle deswegen bejaht werden, weil der vorher ausgestellte Ausweis der Klägerin nach Inkrafttreten der Bindungswirkung gerichtlich nachgeprüft worden sei. Man würde zu einem völlig unbilligen Ergebnis kommen, wenn trotz Aufrechterhaltung des Vertriebenenausweises im Ausgleichsverfahren die Vertriebeneneigenschaft nicht anerkannt werde. Tatsächlich sei die Klägerin Vertriebene gewesen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem gegen Entziehung des Flüchtlingsausweises eingeleiteten Verfahren als Berufungsgericht anerkannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision der Stadt München gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Damit habe es die Heimatvertriebeneneigenschaft der Klägerin ebenfalls anerkannt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil im Ergebnis wie auch in der Begründung für richtig.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung, weil der bisher festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nicht gestattet.
An den der Klägerin im Mai 1954 erteilten Ausweis für Heimatvertriebene waren die Ausgleichsbehörden nicht gebunden. § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) spricht zwar eine Bindung aller Behörden und Stellen an die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises aus, die für die Gewahrung von Rechten oder Vergünstigungen an Vertriebene zuständig sind. Damit besteht eine Bindungswirkung auch für den Bereich des Lastenausgleiches (BVerwG IV C 267.57 in BVerwGE 6, 69). Die mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts erkennen diese Bindung jedoch nur solchen Ausweisen zu, die nach Inkrafttreten der mit dem Änderungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) eingeführten Vorschrift des § 15 Abs. 5 BVFG ausgestellt worden sind (BVerwG III C 150.57 in NJW 1958 S. 804; BVerwG IV C 38.58 in RLA 1958 S. 125 [BVerwG 07.02.1958 - BVerwG IV C 38.58]). Lediglich sogenannte neue Vertriebenenausweise binden mithin im Lastenausgleich. Als ein neuer Ausweis ist im vorliegenden Falle der im Mai 1954 ausgestellte Ausweis auch nicht deswegen anzusehen, weil seine Entziehung nach Einführung der Bindungswirkung gerichtlich überprüft worden ist. Nach dem Gesetz ist die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises bindend. Damit müßte eine Bindungswirkung auch der richterlichen Entscheidung zugesprochen werden, die nach dem Stichtage einen vorher ausgestellten Ausweis voll überprüft hat. Als eine solche Entscheidung kann jedoch das auf eine Anfechtung der Ausweisentziehung hin ergangene Urteil nicht angesehen werden. Nach § 18 BVFG n.F. ist der Ausweis dann einzuziehen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. Diese gesetzliche Vorschrift regelt die Rücknahme (Widerruf) der Entscheidung über die Ausweisausstellung. Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß Voraussetzung der Ausweisentziehung hiernach ein verschuldeter oder nichtverschuldeter Irrtum über die tatsächlichen Umstände ist; eine unrichtige rechtliche Beurteilung dieser tatsächlichen Umstände kann die Entziehung des Vertriebenenausweises nicht rechtfertigen (BVerwGE 9, 273). Dieser Rechtsansicht tritt der erkennende Senat bei. Danach ist im Entziehungsverfahren eine volle Nachprüfung der Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises nicht möglich.
Tatsächlich hat in dem die Klägerin betreffenden Urteil das Bundesverwaltungsgericht die Entziehung des ihr ausgestellten Vertriebenenausweises nur deswegen für rechtswidrig erklärt, weil der Sachverhalt, der bei der Ausweisausstellung zugrunde gelegt worden war, nicht beanstandet, vielmehr lediglich die rechtliche Beurteilung geändert wurde.
Ob ein alter Vertriebenenausweis dennoch bindende Wirkung erlangt, wenn sich ein Gericht im Entziehungsverfahren trotz der einschränkenden Rücknahmemöglichkeit des § 18 BVFG n.F. mit der vollen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweiserteilung befaßt hat, kann hier dahinstehen. Soweit dies der Verwaltungsgerichtshof München nämlich getan hat, ist die Begründung seines Urteils nicht rechtskräftig geworden. Durch die Zurückweisung der Revision ist zwar der Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen. An der Rechtskraft nimmt die Begründung eines Urteils jedoch nur insoweit teil, als der Urteilsausspruch auf ihr beruht. Tragende Begründung für den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr jedoch die Begründung des Revisionsurteils, das ausdrücklich von einer vollen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisausstellung absieht. Soweit der Verwaltungsgerichtshof mithin die Entziehung des Ausweises deswegen aufgehoben hatte, weil die Klägerin tatsächlich Vertriebene sei, ist seine Begründung hinfällig geworden. Dies ergibt sich schon daraus, daß in dieser Frage das Bundesverwaltungsgericht eine andere Ansicht hätte erlangen können, wenn es sie überhaupt geprüft hätte. Die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes München kann die Klägerin mithin insoweit nicht zu ihren Gunsten verwenden. Da vielmehr lediglich durch die Revisionsinstanz eine eingeschränkte Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweiserteilung erfolgt ist, kann der ausgestellte Ausweis nicht als neuer Ausweis mit Bindungswirkung für alle Behörden angesehen werden.
Die Ausgleichsbehörden haben daher zu Recht selbständig über die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin entschieden. Obwohl die Klägerin mithin nach wie vor einen Vertriebenenausweis besitzt, konnten die Ausgleichsbehörden in eigener Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin nicht Vertriebene sei. An dieser Rechtsprechung will der erkennende Senat festhalten, obwohl er nicht übersieht, daß die Rechtssicherheit hierdurch in einem gewissen Umfange gefährdet sein kann. Angesichts der starken Auswirkung, die eine solche Bindungswirkung mit sich bringt, hält es der Senat jedoch nach wie vor nicht für gerechtfertigt, auch die vor der gesetzlichen Einführung der Bindungswirkung erteilten Ausweise für bindend zu erklären. Der erkennende Senat glaubt auch nicht, daß er mit dieser Rechtsansicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Obergerichte steht. Die Bundesschuldenverwaltung hat in einer Entscheidung vom 13. November 1959 diese Frage ausdrücklich offengelassen (WM 1959, 1428). Der Bundesgerichtshof hat zwar bindende Wirkung auch den alten Vertriebenenausweisen zugesprochen (II ZR 55.54). Danach kann ein Flüchtling im bürgerlich-rechtlichen Verkehr sich unter Vorlage seines Flüchtlingsausweises auf seine Flüchtlingseigenschaft berufen, ohne daß die Gerichte die Rechtmäßigkeit des Flüchtlingsausweises nachprüfen dürften. Es kann hier dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof auch für den Fall an seiner Rechtsprechung festhalten wird, daß die Berechtigung eines alten Flüchtlingsausweises vom Bundesverwaltungsgericht verneint worden ist. Der Bundesgerichtshof wollte und konnte jedenfalls nur bürgerlich-rechtliche Folgen aus dem Flüchtlingsausweis regeln. Wenn er die ordentlichen Gerichte an die Ausweiserteilung für gebunden erachtet, eine Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft für bürgerliche Rechtsverhältnisse mithin nicht für möglich hält, so spricht er sich nur für eine eingeschränkte Bindungswirkung der alten Ausweise aus, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegensteht. Ob nämlich für den bürgerlich-rechtlichen Verkehr die Entscheidung einer Behörde hinzunehmen ist, oder ob die Entscheidung dieser Behörde für öffentlich-rechtliche Leistungen als bindend erklärt wird, stellt einen rechtlichen Unterschied dar. Es mag auch hierin in gewissem Umfang eine Rechtsunsicherheit begründet sein. Andererseits ist es aber gerade das Wesen des hoheitlichen Verwaltungsaktes, daß er so lange im rechtlichen Verkehr besteht, als er nicht von einem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist.
War das Verwaltungsgericht nach alledem frei in der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Vertriebene ist oder nicht, so läßt das angefochtene Urteil doch nicht eindeutig erkennen, ob der Begriff des bestimmenden Wohnsitzes im Sinne von § 11 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - richtig beurteilt ist. Der erkennende Senat hat zwar entschieden, daß kraft gesetzlicher Fiktion der bestimmende Wohnsitz an dem Ort besteht, an dem die Familienangehörigen gewohnt haben (BVerwG IV C 148.59 in ZLA 1961 S. 295). Dieser Entscheidung lag die Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 3 LAG zugrunde, wonach als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen ist, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. Diese Vorschrift wird dann keine Anwendung erfahren können, wenn die Familie lediglich aus den beiden Ehegatten besteht, da andernfalls der bestimmende Wohnsitz jeweils der Wohnort des anderen Ehegatten sein müßte. Ob im vorliegenden Falle weitere Familienangehörige vorhanden waren, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Eine eingehende Nachprüfung dieser Frage erscheint jedoch schon deswegen erforderlich, weil der Verwaltungsgerichtshof München in einem das Verwaltungsgericht allerdings nicht bindenden Urteil die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin mit der Begründung bejaht hat, ihr bestimmender Wohnsitz sei in Jugoslawien gewesen. Falls weitere Angehörige der Klägerin ihren Wohnsitz nicht in München gehabt haben sollten, könnte tatsächlich aus dieser gesetzlichen Vorschrift nicht auf den bestimmenden Wohnsitz der Klägerin in München geschlossen werden. Es würde auch nicht genügen, daß die Eheleute P... die Absicht hatten, in München bis auf weiteres ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wofür nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Tatsache spricht, daß der Ehemann vor seiner Übersiedlung nach München seinen Grundbesitz und das gesamte bewegliche Inventar verkauft habe. Auf den ständigen Aufenthalt kann zum Nachweis der Vertriebeneneigenschaft nicht abgestellt werden. Zur Klärung der Frage, ob München für die Dauer zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin werden sollte, erscheint es dem erkennenden Senat erforderlich, die zur Übersiedlung des Ehemannes nach München führenden umstände genauer zu überprüfen. Sollten hierbei Vereinbarungen getroffen worden sein, die eine Rückkehr nach Jugoslawien als möglich erscheinen ließen, so wäre es nicht ausgeschlossen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeit des Wegganges der Klägerin aus Jugoslawien noch von einem bestimmenden Wohnsitz in Jugoslawien auszugehen. Jedenfalls erfordert die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall eine eingehende Nachprüfung aller für den Wohnsitz rechtserheblichen Umstände.
Da es dem Senat nicht ausgeschlossen erscheint, daß in dieser Hinsicht anzustellende Nachforschungen zu brauchbaren Ergebnissen führen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß