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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1962, Az.: BVerwG VI C 79.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 79.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 05.04.1960 - AZ: II A 46/58
OVG Bremen - 05.04.1960 - AZ: BA 67/59

Fundstellen

  • DÖV 1964, 68 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1963, 354
  • NDBZ 1963, 59
  • RiA 1963, 137
  • Verbaost 1962, 91
  • ZBR 1963, 22

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) des Klägers.

2

Der ... 1924 geborene Kläger trat am 1. April 1939 in den Postdienst. Nachdem er als Postjungbote und Hilfspostschaffner im Vorbereitungsdienst beschäftigt worden war, wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1948 als Postschaffner planmäßig angestellt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1948 wurde er zum Postassistenten und mit Wirkung vom 1. Februar 1953 zum Postsekretär befördert. Nach Ablegung der Verwaltungsprüfung für den gehobenen Postdienst am 25. Oktober 1955 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1956 zum Postinspektor ernannt.

3

Die Oberpostdirektion (OPD) Bremen setzte durch Bescheid vom 9. Oktober 1957 auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - den Beginn des BDA des Klägers in der Besoldungsgruppe A 9 mit Wirkung vom 1. April 1957 auf den 1. Juli 1949 fest. Der Kläger legte Widerspruch ein und verlangte, daß von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des BDA gemäß § 6 Abs. 2 BBesG hinauszuschieben sei, noch ein Zeitraum von insgesamt zwei Jahren, drei Monaten und sieben Tagen abgesetzt werde, in dem er vor seiner Ernennung zum Postinspektor auf Dienstposten des gehobenen Dienstes tätig gewesen war. Es handelt sich hierbei um ein Jahr, einen Monat und 24 Tage, die er in der Zeit von 1948 bis 1952 beim Postamt ... und um ein Jahr, einen Monat und 13 Tage, die er in den Jahren 1954/1955 beim Postamt ... auf Dienstposten des gehobenen Dienstes verbracht hatte. Der Präsident der OPD wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20. Februar 1958 zurück, da nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 BBesG bei der Festsetzung des BDA eines Beamten des gehobenen Dienstes nur solche vor der Ernennung ausgeübte Tätigkeiten voll berücksichtigt werden könnten, die der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes gleichwertig seien, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit es aber in erster Linie auf die Bezahlung ankomme, der Kläger jedoch während der Zeit, die er vor seiner Ernennung zum Postinspektor auf Dienstposten des gehobenen Dienstes verbracht habe, nicht wie ein Beamter des gehobenen Dienstes, sondern als Postschaffner, Postassistent und Postsekretär besoldet worden sei. Am 12. März 1958 erhob der Kläger Anfechtungsklage, Durch Bescheid vom 6. Juli 1959 setzte die OPD - mit Rücksicht auf die inzwischen ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 6 bis 20 BBesG - den Beginn des BDA des Klägers mit Wirkung vom 1. April 1957 auf den 1. Mai 1948 fest. Sie kürzte dabei den Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des BDA gemäß § 6 Abs. 2 BBesG hinauszuschieben war, zusätzlich um die letzten drei Jahre vor der Verwaltungsprüfung des Klägers und um die zwei Monate und 5 Tage zwischen der Verwaltungsprüfung des Klägers und seiner Ernennung zum Post Inspektor und berücksichtigte dabei auch die Zeit von einem Jahr, einem Monat und 13 Tagen, die der Kläger in den Jahren 1954/1955 beim Postamt ... auf Dienstposten des gehobenen Dienstes verbracht hatte. Die Beteiligten erklärten insoweit die Hauptsache für erledigt. In diesem Verfahren geht es nunmehr nur noch um die Berücksichtigung der Zeit von einem Jahr, einem. Monat und 24 Tagen, die der Kläger in der Zeit von 1948 bis 1952 beim Postamt Bremen 1 auf Dienstposten des gehobenen Dienstes verbracht hatte. Es handelt sich hierbei um insgesamt 22 Vertretungen in der Zeit vom 7. Juni 1948 bis 27. Juli 1952, deren Dauer sich in den einzelnen Fällen von wenigen Tagen bis auf knapp zwei Monate erstreckte.

4

Der Kläger beantragte vor dem Verwaltungsgericht,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit sie nicht durch den Bescheid vom 6. Juli 1959 abgeändert worden sind.

5

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

6

Das Verwaltungsgericht erkannte nach dem Klageantrag.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

8

Die Tätigkeiten, die der Kläger in den Jahren 1948 bis 1952 auf Dienstposten des gehobenen Dienstes ausgeübt habe, seien nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG der Tätigkeit in einem Amte des gehobenen Dienstes gleichzubewerten, weil er damals als Beamter des einfachen, später des mittleren Dienstes nur vorübergehend vertretungsweise auf den Dienstposten des gehobenen Dienstes tätig gewesen sei, ohne die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen Dienst zu erfüllen.

9

§ 8 BBesG besage nichts über die Maßstäbe, nach denen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 beurteilt werden solle. Aus der Entstehungsgeschichte sei lediglich festzuhalten, daß der Bundestagsabgeordnete Dr. K. im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953, Drucksache 3638) zu § 6 b (später § 8 Abs. 1) ausgeführt habe:

Die Beschränkung der Berücksichtigung von Dienstzeiten im gehobenen und höheren Dienst auf Tätigkeiten, die jener in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind, ist darin begründet, daß für den gehobenen und höheren Dienst eine besondere Ausbildung und Bewährung vorausgesetzt wird (§§ 18, 19 BBG). Als Maßstab für die Bewertung dient in erster Linie ihre gesetzliche oder tarifliche Bezahlung.

10

Es sei zweifelhaft, ob die Auffassung der Beklagten zutreffe, daß eine Tätigkeit nur dann gleichbewertet werden könne, wenn dafür Bezüge tatsächlich gezahlt worden seien, die der Besoldung im gehobenen oder höheren Dienst entsprochen haben. Nach den Materialien solle die gesetzliche oder tarifliche Bezahlung nur "in erster Linie", also nicht etwa ausschließlich, als Maßstab der Bewertung der Tätigkeit dienen, wobei noch unklar bleibe, ob die tatsächlich gezahlten Bezüge oder die in der Besoldungs- oder Tarifordnung für den Dienstposten festgelegten Bezüge gemeint seien. Der Gedanke, daß die tatsächlich gezahlten Bezüge maßgeblich sein sollten, habe jedenfalls keinen Niederschlug im Gesetz gefunden, das nur auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit abstelle. Auch der Zweck der Vorschrift, welche die Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten mit Rücksicht auf die für den gehobenen und höheren Dienst geforderte Ausbildung und Bewährung beschränken solle, schließe es nicht schlechthin aus, daß Tätigkeiten als gleichwertig anerkannt würden, für die der Beamte nicht Bezüge erhalten habe, die der Besoldung im gehobenen oder höheren Dienst entsprächen, so z.B. Tätigkeiten, die der Beamte nach Abschluß seiner Ausbildung und nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen, aber vor der Beförderung in eine Besoldungsgruppe des gehobenen oder höheren Dienstes auf einem Dienstposten des gehobenen oder höheren Dienstes ausgeübt habe, dessen Wahrnehmung ihm bereits für die Dauer übertragen gewesen sei. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedürfe es jedoch im vorliegenden Falle nicht; denn auch wenn man bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht auf die Bezahlung, sondern auf die Tätigkeitsmerkmale abstelle, seien Tätigkeiten nicht gleichzubewerten, die der Beamte bei einer vorübergehenden Vertretung eines Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes ausgeübt habe, ohne die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst zu erfüllen.

11

Nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts sei jeder Beamte verpflichtet, bei Bedarf vertretungsweise Funktionen eines Amtes, das höher als sein eigenes Amt bewertet sei, wahrzunehmen, ohne daraus Rechte für sich herleiten zu können; dies sei auch in den Richtlinien der Beklagten über die Bewertung der Dienstposten im Bereich der Beklagten bestimmt. Werde zur Vertretung eines Beamten des gehobenen Dienstes vorübergehend ein Beamter des einfachen oder mittleren Dienstes herangezogen, so könne regelmäßig nicht angenommen werden, daß die Tätigkeit des Vertreters der Tätigkeit des Amtsinhabers in jeder Hinsicht gleichwertig sei; denn dem Vertreter fehlten die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes vorgeschriebene Ausbildung und Bewährung, also gerade die Voraussetzungen, wegen derer nach den Materialien die Beschränkung des § 8 Abs. 1 BBesG geschaffen worden sei. Durch die Bestellung des Beamten zum Vertreter habe die zuständige Behörde auch nicht zu erkennen gegeben, daß sie den Beamten trotz des Fehlens der vorgeschriebenen Ausbildung und Bewährung für befähigt halte, die Aufgaben des Vertretenen in jeder Hinsicht gleichwertig wahrzunehmen. Denn erfahrungsgemäß werde bei einen Vertreter, der nur vorübergehend eine Lücke ausfüllen solle und unter Umständen sogar schwierigere Aufgaben bis zur Rückkehr des Vertretenen anstehen lassen könne, eine geringere Eignung eher in Kauf genommen als bei dem Amtsinhaber, der für das Amt auf die Dauer verantwortlich sei. So sei denn auch in Stellenplänen das Amt des Vertreters regelmäßig geringer bewertet als dasjenige des Vertretenen. Es könne zwar vorkommen, daß ein außergewöhnlich befähigter Vertreter aus dem einfachen oder mittleren Dienst einen Dienstposten des gehobenen Dienstes trotz fehlender Ausbildung und Bewährung ebensogut ausfülle wie der von ihm vertretene Amtsinhaber. Bei der Festsetzung des BDA müsse aber von der Regel ausgegangen werden, daß die Tätigkeit des ausgebildeten und geprüften Inhabers eines Amtes des gehobenen Dienstes einen höheren Wert habe als die Tätigkeit seines nicht ausgebildeten und geprüften, aus einer niedrigeren Laufbahngruppe stammenden Vertreters, der nur vorübergehend zur Aushilfe herangezogen worden sei. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, daß bei der Festsetzung des BDA im Einzelfalle Beweis darüber erhoben werden müsse, ob der Beamte - vielleicht vor vielen Jahren - einen von ihm vertretungsweise versehenen Dienstposten in jeder Hinsicht ebensogut wahrgenommen habe wie der vertretene Amtsinhaber. Der Kläger sei in den Jahren 1948 bis 1952 noch Beamter des einfachen bzw. mittleren Dienstes gewesen; er habe damals noch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen Dienst erfüllt. Auf den Dienstposten des gehobenen Dienstes sei er nicht für die Dauer als Dienstposteninhaber, sondern jeweils nur vorübergehend als Vertreter beschäftigt worden. Seine Tätigkeit auf den Dienstposten des gehobenen Dienstes habe sich auf zweiundzwanzig verhältnismäßig kurze Zeitabschnitte verteilt, die insgesamt nur wenig mehr als ein Viertel des gesamten Zeitraumes zwischen der ersten Beschäftigung am 7. Juni 1948 und der letzten Beschäftigung am 27. Juli 1952 auf Dienstposten des gehobenen Dienstes ausgemacht hätten. Nach der letzten Beschäftigung auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes innerhalb jenes Zeitraumes sei der Kläger auf einen Dienstposten des mittleren Dienstes zurückgekehrt, und es habe dann noch mehr als zwei Jahre gedauert, bis er erneut vertretungsweise auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes verwendet worden sei. Bei dieser Sachlage könne nicht anerkannt werden, daß seine vorübergehenden Tätigkeiten auf den Dienstposten des gehobenen Dienstes den Anforderungen des § 8 Abs. 1 BBesG genügt hätten.

12

Gegen dieses ihm am 14. April 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 1960 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

13

Die Revision ist am 9. Juni 1960 begründet worden. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 1 BBesG und führt hierzu im wesentlichen aus:

14

Das Berufungsgericht habe zwar seine Rechtsauffassung, daß Tätigkeiten, die ein Beamter des einfachen oder mittleren Dienstes bei der Vertretung eines Beamten des gehobenen Dienstes ausgeübt hat, ohne die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen Dienst zu erfüllen, der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes nicht gleichzubewerten seien, ausdrücklich nur für eine vorübergehend ausgeübte vertretungsweise Tätigkeit ausgesprochen; nach der Begründung des Berufungsgerichts müsse diese Rechtsauffassung aber auch für eine langdauernd ausgeübte vertretungsweise Tätigkeit gelten, da auch hier der Beamte auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zur Vertretung verpflichtet sei, ohne daraus Rechte und Ansprüche herleiten zu können, und da auch hier die vertretungsweise Tätigkeit eines Beamten des einfachen oder mittleren Dienstes auf Dienstposten des gehobenen Dienstes nach Auffassung des Berufungsgerichts allein schon deshalb keine gleichzubewertende Tätigkeit sei, weil der Beamte zur Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit noch kein Beamter des gehobenen Dienstes gewesen sei. Das Berufungsurteil stehe insoweit in Widerspruch zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 12. Juni 1958 in BayBZ 1959 S. 92. Das Berufungsgericht verkenne, daß die beamtenrechtlichen Vorschriften, wonach der Beamte verpflichtet sei, vertretungsweise auch ein anderes als das ihm ständig übertragene Amt zu versehen, ohne daraus Rechte und Ansprüche herleiten zu können, nur besagten, der Beamte könne nicht beanspruchen, das von ihm vertretungsweise versehene Amt für die Dauer übertragen zu erhalten, und daß er auch nicht mit Rücksicht auf seine vertretungsweise Tätigkeit höhere Besoldung verlangen könne, daß diesen Vorschriften aber nicht entgegenstehe, wenn dem Beamten später, nachdem er die ihm zur Zeit seiner vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit noch fehlenden Voraussetzungen erfülle, eine seiner früheren Tätigkeit Rechnung tragende Verbesserung seines BDA zuteil werde. Mit der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine vertretungsweise ausgeübte Tätigkeit jedenfalls immer dann, wenn ein üblicherweise von einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes versehenes Amt von einem Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werde, geringerwertig sei, werde verkannt, daß § 8 Abs. 1 BBesG ausdrücklich von der Tätigkeit des Beamten, hier des Vertreters, ausgehe, nicht aber von der Stellung dieses Beamten, so daß die Frage, ob eine Tätigkeit gleichzubewerten sei, nicht von der Laufbahngruppe, der der Beamte zugehöre, oder von der Höhe seiner Bezüge abhängig sein könne. Offensichtlich gehe das Berufungsgericht vom Amt als solchem, nicht aber von der Tätigkeit des Vertreters aus. Diese Auffassung habe aber jedenfalls keinen Niederschlag im Wortlaut des § 8 Abs. 1 BBesG gefunden, der nur auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit abstelle. Könnten die Argumente des Berufungsgerichts in gleichem Maße gegen die Gleichwertigkeit einer langdauernden Vertretertätigkeit angewandt werden, so müsse aber doch offensichtlich für die langdauernde Wahrnehmung eines und desselben Amtes durch einen Beamten, und zwar auch dann, wenn dieser noch nicht alle Voraussetzungen für die ständige Übertragung dieses Amtes erfülle, ebenso wie für die hier in Betracht kommende Tätigkeit eines "ständigen Vertreters" etwas anderes gelten als für das vorübergehende einmalige Einspringen eines Beamten. Es sei auch nicht gerechtfertigt, § 8 Abs. 1 BBesG danach auszulegen, ob bei der einen oder anderen Auffassung in größeren oder geringerem Maße Beweisschwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten entstehen könnten. Zwar gebe die vom Kläger vertretene Auffassung im Einzelfall zu solchen Beweis Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten Anlaß; im vorliegenden Falle könnten aber derartige Beweisschwierigkeiten keine Rolle spielen, da der Sachverhalt in jeder Hinsicht aufgeklärt sei, im übrigen auch zwischen den Parteien unstreitig sei, so daß nicht ersichtlich sei, weshalb in anderen Fällen möglicherweise zu erwartende Beweisschwierigkeiten zu einer Verkürzung der dem Kläger zustehenden Rechte Anlaß geben sollten.

15

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie hat sich im wesentlichen auf die Begründung des Berufungsurteils bezogen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat ausgeführt: Im öffentlichen Dienst zurückgelegte Tätigkeiten, auf die sich § 8 Abs. 1 BBesG beziehe, unterlägen den Bewertungsnormen, die bei Beamten in der Besoldungsordnung und bei Angestellten in der Vergütungsordnung ihren Ausdruck fänden. Es sei daher nur natürlich, daß die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe gekennzeichnet sei. Es könne im öffentlichen Dienst, insbesondere bei dem möglichen Wechsel zwischen mehreren Dienstherren, nicht Aufgabe der für die Besoldung zuständigen Dienststelle sein, die frühere Tätigkeit eines Beamten auf Grund der von ihm geschilderten Aufgabengebiete neu zu bewerten. Der in Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 BBesG zugelassene Nachweis, daß die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit höher zu bewerten sei, als es in der Einstufung zum Ausdruck komme, habe auf Vertretungszeiten nicht erstreckt werden können; denn für die Verbesserung des BDA könne nur eine auf die Dauer übertragene in vollem umfange wahrgenommene höherwertige Tätigkeit maßgebend sein. Von den Beamten jeder Laufbahngruppe werde nach festgelegten Vorschriften eine bestimmte Vorbildung und eine geregelte Ausbildung vor Ablegung der Laufbahnprüfung gefordert; diese Laufbahnprüfung solle den Beamten zur Wahrnehmung aller Aufgaben befähigen, die in seiner Laufbahngruppe anfielen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß ein Beamter, der einen einer höheren Laufbahngruppe angehörenden Beamten vertrete, diese Vertretung nicht in vollem Umfange, sondern nur in dem Maße ausüben könne, die seiner Vor- und Ausbildung für seine Laufbahn entspreche. Andernfalls seien Sinn und Berechtigung der gesetzlich geforderten Ausbildung für die Laufbahngruppe in Frage gestellt.

17

II.

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

18

Die Revision ist nicht begründet.

19

Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des BDA nach § 6 Abs. 2 BBesG hinauszuschieben ist, werden nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG die nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet abgesetzt, aber nur insoweit, als die Tätigkeit der in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewerten ist (§ 8 Abs. 1 BBesG). Die Zeit, die der Kläger als Beamter des einfachen bzw. mittleren Dienstes in Vertretung von Beamten des gehobenen Dienstes in den Jahren 1948 bis 1952 tätig war, hat die Beklagte zu Recht bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG nicht berücksichtigt, weil die Tätigkeit des Klägers insoweit der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes nicht gleichzubewerten ist.

20

Zwar hat der Kläger in dieser Zeit als Angehöriger des einfachen und des mittleren Dienstes Aufgaben wahrgenommen, die nach den Bewertungsrichtlinien der Beklagten zu Dienstposten des gehobenen Dienstes gehörten. In der Frage, ob diese Tätigkeit des Klägers im Rahmen des § 8 Abs. 1 BBesG nach der damaligen besoldungsrechtlichen Einstufung des Klägers oder nach den vom Kläger versehenen Dienstposten zu bewerten sei, ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die besoldungsrechtliche Einstufung eines Beamten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit in Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein kann (so auch das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 12. Juni 1958 in BayBZ 1959 S. 92). § 8 Abs. 1 BBesG stellt auf die Bewertung der Tätigkeit des Beamten, nicht auf die Dienststellung des Beamten ab; eine Rechtsnorm, die etwa der früheren Besoldungsvorschrift Nr. 87 in der Fassung vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1588) entsprochen würde, wonach als gleichzubewertende Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur "Dienstzeiten als Beamter in der gleichen oder einer höheren Laufbahngruppe" in Betracht kommen, besteht nicht; im Gegenteil geht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Materialien hervor, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Besoldung des Beamten nur ein - wenn auch wesentlicher - Anhaltspunkt neben anderen für die Bewertung seiner Tätigkeit sein soll. Diese Auffassung liegt auch der Verwaltungsvorschrift vom 9. März 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 52 vom 17. März 1959 = GMBl. S. 134), Nr. 1 zu § 8 BBesG, zugrunde (ebenso Wurster-Isensee-Gohla, BBesG, Erl. 2 zu § 8).

21

Das Berufungsgericht hat aber zu Recht entschieden, daß die Bewertung der vom Kläger zeitweilig versehenen Dienstposten des gehobenen Dienstes nicht für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG maßgebend sein kann. Die Regelung des § 8 Abs. 1 BBesG hat - nach dem Gesetzeszusammenhang wie auch nach dem in den Materialien verdeutlichten Willen des Gesetzgebers - ihren Grund darin, "daß für den gehobenen und höheren Dienst eine besondere Ausbildung und Bewährung vorausgesetzt wird" (Bundestagsabgeordneter Dr. K. a.a.O.). Es kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem Grundgedanken des Gesetzes mit dem Berufungsgericht (ähnlich Anz-Faber-Renk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, 1958, Anm. 2 Abs. 3 zu § 8 BBesG) zu folgern ist, daß Tätigkeiten, die ein Beamter des einfachen oder mittleren Dienstes bei der vorübergehenden Vertretung eines Beamten des gehobenen Dienstes ausgeübt hat, jedenfalls dann nicht der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes gleichzubewerten sind, wenn bei dem Beamten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen Dienst nicht gegeben waren; hierauf hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt und nicht - wie die Revision das Urteil versteht - darauf, daß der Kläger zur Zeit seiner vertretungsweisen Tätigkeit nicht dem gehobenen Dienst angehört hatte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Vertretungszeiten grundsätzlich nicht zu einer Höherbewertung der Tätigkeit eines Beamten im Verhältnis zu seiner besoldungsrechtlichen Einstufung führen können, wie dies in VV Nr. 1 Abs. 1 zu § 8 BBesG ausgesprochen ist. Auf jeden Fall folgt aus dem Grundgedanken des § 8 Abs. 1 BBesG, daß die Tätigkeit eines Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe allenfalls dann der Tätigkeit in einem Amt einer höheren Laufbahngruppe im Sinne dieser Regelung gleichzubewerten sein kann, wenn die Tätigkeit die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprechende fachliche Qualifikation voraussetzt und wenn in der Betreuung des Beamten mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kommt, daß der Dienstherr diese besondere fachliche Qualifikation für gegeben hält. Ist ein Beamter des einfachen oder mittleren Dienstes aber nur kurzfristig vertretungsweise auf Dienstposten des gehobenen Dienstes tätig, so wird - darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - für diese Tätigkeit weder die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprechende fachliche Qualifikation vorausgesetzt, noch bringt der Dienstherr, wenn er den Beamten mit einer derartigen vertretungsweisen Tätigkeit betraut, zum Ausdruck, daß er bei dem Beamten diese besondere fachliche Qualifikation für gegeben halte. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß bei einem Vertreter, der nur vorübergehend eine Lücke ausfüllen soll und u.U. sogar schwierigere Aufgaben bis zur Rückkehr des Vertretenen anstehen lassen kann, eine geringere Eignung eher in Kauf genommen wird als bei dem Amtsinhaber, der für das Amt auf die Dauer verantwortlich ist. Eine, solche Tätigkeit ist daher nicht der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes gleichzubewerten, unabhängig davon, in welchem Maße der vertretende Beamte seiner Aufgabe gewachsen ist.

22

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in den Jahren 1948 bis 1952 als Beamter des einfachen und des mittleren Dienstes in 22 verhältnismäßig kurzen Zeitabschnitten Dienstposten des gehobenen Dienstes versehen, wobei diese Zeiten insgesamt nur wenig mehr als ein Viertel des gesamten Zeitraumes zwischen der ersten und der letzten Beschäftigung auf solchen Dienstposten ausmachte; er ist auf diesen Posten des gehobenen Dienstes nicht für die Dauer als Dienstposteninhaber, sondern jeweils nur vorübergehend als Vertreter beschäftigt worden. Über die Tatsache, daß der Kläger jeweils nur kurzfristig vertretungsweise tätig war, kann aber nicht - wie dies das erstinstanzliche Gericht getan hat - mit dem Hinweis darauf hinweggesehen werden, daß die Summe der Vertretungszeiten des Klägers auf Dienstposten des gehobenen Dienstes insgesamt einen längeren Zeitraum ausmachte. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen, für das Revisionsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen hat die Beklagte also die Tätigkeit des Klägers auf Dienstposten des gehobenen Dienstes zutreffend gemäß §§ 6 Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 1 BBesG nicht berücksichtigt. Seine Klage ist daher mit Recht vom Berufungsgericht abgewiesen worden, seine Revision ist zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert