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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1962, Az.: BVerwG II C 4.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 4.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.10.1960 - AZ: 141 III 59

Fundstellen

  • DÖV 1962, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • R.i.A. 1962, 384

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der tatsächlichen Niederlassung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe eines vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassenen, am 25. Mai 1950 gestorbenen früheren Berufsoffiziers. Am 20. November 1952 erteilte der Regierungspräsident - Flüchtlingsdienst - Wiesbaden der Klägerin auf ihren Antrag die Genehmigung zur Verlegung ihres Wohnsitzes von Erfurt nach Frankfurt am Main. Am 3. März 1953 meldete sie sich "als Besuch" in Berlin-Charlottenburg an. Am 30. März 1953 erfolgte die polizeiliche Meldung in Frankfurt am Main mit der Wohnungsangabe: Frankfurt am Main, M.straße 25; in diesem Hause hatte die Klägerin schon vom 1. November 1952 an eine Wohnung gemietet. Seit dem Jahre 1955 wohnt sie in Bayern.

2

Im Jahre 1953 beantragte die Klägerin bei der Pensionsregelungsbehörde (Regierungspräsident) in Wiesbaden Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 G 131, sie habe ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht bis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet genommen. Durch Bescheid vom 17. Februar 1958 lehnte die Finanzmittelstelle München einen nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) erneut gestellten Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung ab, daß sie die Voraussetzungen der §§ 4 und 4 b G 131 (F. 1957) nicht erfülle.

3

Die Klägerin beantragte im Verwaltungsstreitverfahren,

den Bescheid der Finanzmittelstelle München vom 17. Februar 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Bezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 1960 die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht bis zum 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet genommen; es werde unterstellt, daß sie bereits im Jahre 1952 den Willen hatte, sich hier ständig niederzulassen, diesen Entschluß habe sie aber vor dem Stichtag nur vorbereitet und ihn erst Ende März 1953 durch den Bezug der gemieteten Wohnung in Frankfurt am Main ausgeführt.

5

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 1959 sowie den Bescheid der Finanzmittelstelle des Landes Bayern vom 17. Februar 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG erneut und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu entscheiden,

6

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt Verletzung der Vorschriften des § 4 G 131 und des § 7 BGB.

8

II.

Die Revision muß Erfolg haben; denn die Darlegungen in den Gründen des angefochtenen Urteils erwecken Zweifel daran, ob das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin schon, vor Ablauf des 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz begründet hatte, das materielle Recht fehlerfrei angewendet hat.

9

Zwar ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß gemäß § 7 BGB zu der Begründung eines Wohnsitzes außer dem Willen, einen Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, also außer dem Domizil willen, auch die "tatsächliche Niederlassung" gehört, nämlich der tatsächliche Aufenthalt, in eigener Person an diesem Ort. Daß die Klägerin, schon im Jahre 1952 den Domizilwillen hatte, auf den es in erster Linie ankommt (BVerwGE 5, 113 f. [BVerwG 29.05.1957 - BVerwG V C 407.56][BVerwG 29.05.1957 - V C 407/56]), hat das Berufungsgericht festgestellt. Dagegen hat es die "tatsächliche Niederlassung" im Bundesgebiet schon vor Ablauf des 31. Dezember 1952 verneint. Es hat hierbei jedoch möglicherweise zu strenge Anforderungen an die Erfüllung des Begriffs der tatsächlichen Niederlassung gestellt und nicht die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt, die darin zu erblicken sind, daß die Klägerin von der sowjetisch besetzten Zone in das Bundesgebiet umzog und daß sich die Aufgabe ihres früheren Wohnsitzes in der sowjetisch besetzten Zone wegen der dort herrschenden Verhältnisse - insbesondere wegen der Unmöglichkeit, ihr Hab und Gut geschlossen und auf einmal aus dieser Zone herauszubringen - in Teilabschnitten vollzog und über einen längeren Zeitraum erstreckte. Einer solchen allmählich sich vollziehenden Aufgabe des früheren Wohnsitzes kann unter den hier festgestellten Umständen (Zuzugsgenehmigung, Miete einer eigenen Wohnung an dem Ort, der zum neuen Wohnsitz bestimmt ist) eine in Teilabschnitten sich vollziehende tatsächliche Niederlassung an dem Ort entsprechen, der nunmehr zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bestimmt ist. Gewiß stellt die bloße Vorbereitung der Niederlassung noch nicht die Niederlassung selbst dar; davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die hier behaupteten Umstände bedeuten aber mehr als die bloße Einleitung der Verwirklichung des Domizilwillens. Die tatsächliche Niederlassung beginnt in derart gelagerten Fällen bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Umziehende in eigener Person Teile seiner Habe an den Ort verbringt, der nunmehr zum Mittelpunktseiner Lebensverhältnisse bestimmt ist. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt der bisherige Wohnsitz als endgültig aufgegeben angesehen werden muß. Denn es ist rechtlich möglich, daß bei Begründung des neuen Wohnsitzes der bisherige zunächst noch daneben fortbesteht. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte übersehen hat, zumal die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, sie habe schon vor dem Stichtag in mühseligen und gefährlichen Fahrten und Transporten ihre Habe in die Frankfurter Wohnung gebracht, und das Berufungsgericht anscheinend nicht geklärt hat, ob diese Behauptung zutrifft. Möglicherweise hat das Berufungsgericht angenommen, daß in den behaupteten Umständen deshalb noch nicht der Beginn der tatsächlichen Niederlassung in Frankfurt zu erblicken wäre, weil es sich jeweils nur um vorübergehende Aufenthalte gehandelt haben kann und die Klägerin danach das Bundesgebiet wieder verließ. Bei Unterstellung, daß die in Rede stehende Behauptung der Klägerin richtig ist, wäre aber - wie die Revision mit Recht rügt - übersehen worden, daß das Verlassen des Bundesgebiets nur den Zweck hatte, die - nicht nur eingeleitete, sondern schon begonnene - Verwirklichung des auf Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet gerichteten Domizilwillens durch Herbeischaffung weiteren beweglichen Hab und Guts aus der sowjetisch besetzten Zone abzuschließen.

10

Die hiernach begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das gegebenenfalls noch aufklären muß, ob die vorerwähnten rechtserheblichen Behauptungen der Klägerin zutreffen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Nehlert