Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1962, Az.: BVerwG IV C 277.60
Antrag auf Feststellung des Vertreibungsschadens an einem Hotelunternehmen ; Anforderungen an die Feststellung von Vertreibungsschäden von Vertriebenen; Unterscheidung der Behandlung eines Grundstücks als Grundvermögen oder Betriebsgrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 277.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 31.05.1960 - AZ: VI - 7334/59
Rechtsgrundlagen
- § 6 FG
- § 9 FG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 230 LAG
- § 245 Nr. 2 LAG
- § 56 BewG
- § 49 BewDV
Fundstellen
- IFLA 1963, 155
- MtBl BAA 1963, 360
- ZLA 1962, 347
Amtlicher Leitsatz
Das den Inhabern des Hotelunternehmens im selben Verhältnis gehörende Hotelgrundstück ist als Betriebsgrundstück (Betriebsvermögen), nicht als Grundvermögen zu behandeln, auch wenn die Inhaber, die als Kinder des Vorinhabers das Hotel unentgeltlich von diesem erhalten haben, nicht förmlich eine OHG bildeten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayer, Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 1960 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vater des Klägers, M., W. der Ältere, betrieb in F. das Hotel "..." auf eigenem Grund und Boden in eigenen Gebäuden; er ist im November 1945 von dort vertrieben worden und am 21. Juli 1947 im Bundesgebiet verstorben.
Der Kläger, der zunächst als Miterbe (zu 3/8) seines verstorbenen Vaters Feststellung des Vertreibungsschadens an dem Hotelunternehmen beantragt hatte - die Mutter als Miterbin zu 1/4 und die Schwester als Miterbin zu 3/8 hatten ebenfalls Schadensfeststellung beantragt -, ging im Laufe des Verfahrens zu dem Vorbringen über, sein Vater habe etwa Mitte April 1945 durch einen von Rechtsanwalt F. "beurkundeten" Vertrag das Hotelunternehmen auf seine Kinder, und zwar den Kläger zu 3/4, die Tochter zu 1/4, übertragen; er (der Kläger) habe demgemäß von da an das Unternehmen für Rechnung der Übernehmer geführt; zur Grundbuchumschreibung, der eine Beurkundung der Unterschriften durch einen Notar habe vorangehen müssen, sei es indes nicht mehr gekommen. Der Kläger vertrat hierbei die Ansicht, unmittelbar geschädigt seien dann hinsichtlich des Grundstücks der Erblasser, hinsichtlich des sonstigen Betriebsvermögens die Kinder.
Das Ausgleichsamt setzte dem bekannten, auf den 1. Januar 1940 abgestellten Einheitswert für das Betriebsgrundstück von 134.400 RM einen aus Betriebsmerkmalen - Beschäftigtenzahl (54), Gesamtumsatz (367.700 RM), Umlaufvermögen (rd. 20.000 RM) - gebildeten Ersatzeinheitswert von 29.000 RM hinzu, stellte der Summe (163.400 RM) die auf dem Betriebsgrundstück lastende hypothekarisch gesicherte Schuld von 230.000 RM gegenüber und gelangte so zu einem Schadensbetrag von 0 RM.
Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde zurück mit dem Bemerken, daß selbst bei Annahme des überhaupt denkbar höchsten Ersatzeinheitswertes von 75.000 RM für das sonstige Betriebsvermögen das Ergebnis gleichbleibe.
Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht den Beschwerdebeschluß und den Bescheid auf und ließ eine Revision gegen sein Urteil zu. Diese Entscheidung ist folgendermaßen begründet, nachdem einleitend ausgeführt ist, § 6 der 6. FeststellungsDV verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Hinsichtlich des Betriebsvermögens (außer dem Betriebsgrundstück) seien der Kläger und seine Schwester durch den Übergabevertrag nach österr. ABGB Eigentümer geworden und damit unmittelbar Geschädigte; hinsichtlich des Grundstückes seien sie als Eigenbesitzer wirtschaftliche Eigentümer und damit ebenfalls unmittelbar Geschädigte. Ein Grundstück, das mehreren Personen gehöre, zähle, auch wenn es einem Betriebe diene, nach § 49 BewDV stets zum Grundvermögen. Die Schadensfeststellung habe hier also für zwei Massen zu geschehen. Vom Einheitswert des Grundvermögens (134.400 RM) sei nach § 245 Nr. 2 LAG die Schuld mit dem halben RM-Betrag (1/2 • 230.000 = 115.000 RM) abzuziehen, so daß ein Schadensbetrag von 19.400 RM verbleibe. Nehme man den Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens nur so gering wie das Ausgleichsamt mit 29.000 RM an, so ergebe sich insgesamt ein Schaden von 48.400 RM, wovon auf den Kläger 3/4 entfielen; er könne nach § 1011 BGB jedoch allein den Feststellungsanspruch geltend machen.
Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Revision eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung und Klagabweisung. Gerügt ist darin Verletzung von § 56 BewG, § 49 BewDV, § 6 FG, §§ 229, 230, 344 LAG.
Der VIA pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, daß Vorschriften des Bewertungsrechts - BewG und BewDV - im Lastenausgleich anzuwenden seien, ferner darin, daß der Kläger und seine Schwester als Eigenbesitzer wirtschaftliche Eigentümer des Hotelunternehmens und damit unmittelbar Geschädigte seien. Dann müsse aber jeder der beiden Miteigentümer getrennt Schadensfeststellung beantragen und bei jedem sei gesondert zu prüfen, ob er als Vertriebener die Stichtagsvoraussetzungen erfülle. Unrichtig angewendet habe das Verwaltungsgericht den § 49 BewDV; die Vorschrift, in deren Satz 1 stehe, daß ein im Eigentum mehrerer Personen stehendes Grundstück als Grundvermögen zu behandeln sei, greife nicht Platz, weil die Ausnahme Vorschrift in Satz 2 hier zutreffe, nämlich Eigentum einer "inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse der in § 56 Abs. 1 BewG bezeichneten Art", und zwar hier, wenn nicht einer offenen Handelsgesellschaft - OHG -, dann jedenfalls einer "ähnlichen Gesellschaft, bei denen die Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer anzusehen sind" (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 BewG); als "ähnliche Gesellschaft" habe die Steuerrechtsprechung (RFH 6.3.41 RStBl. 1941, 723) alle Vereinigungen angesehen, die sich zusammengetan haben, um ein Geschäft gemeinsam zu betreiben.
Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei.
Der Kläger beantragt "Abweisung" der Revision. Er tritt der Revision entgegen, insbesondere hält er mangels Gesellschaftsvertrages, Rechtspersönlichkeit und Gesellschaftsorganisation sich und seine Schwester nicht für eine "ähnliche Gesellschaft". Das Ergebnis, zu dem die Ausgleichsbehörden gelangt seien, spreche jeder Gerechtigkeit Hohn.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Ob im Sudetenland damals österreichisches bürgerliches Recht fortgalt, ist keine Frage des allein revisionsfähigen Bundesrechts, geschweige denn, welchen Inhalt das österr. ABGB insoweit hat. Für das Revisionsgericht steht demnach fest, daß der Kläger und seine Schwester 1945 zwar Eigentümer der Hoteleinrichtung geworden waren, nicht aber des Hotelgrundstücks. Ob sie Eigenbesitzer des Grundstücks geworden waren, ist indes revisionsfähig, da die in § 11 StAnpG aufgezählten Formen nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Die Nachprüfung führt indes insoweit zu keiner Beanstandung. Der Kläger und seine Schwester sind demnach sowohl hinsichtlich des Hotelgrundstücks wie der Hoteleinrichtung unmittelbar Geschädigte.
Als Vertriebene können sie die Feststellung von Vertreibungsschäden nur beantragen (§ 9 FG), wenn sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllen. Darüber ist bisher nichts ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Urteilsausspruch lediglich die ablehnenden Verwaltungsentscheide aufgehoben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Ausgleichsamt habe nunmehr an Hand der Urteilsausführungen den Kläger neu zu bescheiden. Ob die Stichtagsvoraussetzung erfüllt ist, hätte es indes selbst prüfen müssen und hätte nur bei Bejahung zu einem solchen Ausspruch gelangen dürfen.
Im übrigen kann der Kläger nach § 6 FG als unmittelbar Geschädigter Schadensfeststellung nur für sich selbst, d.h. für seinen 3/4-Anteil, beantragen. Der vom Verwaltungsgericht angeführte § 1011 BGB tritt hinter dieser Sondervorschrift zurück.
Das Urteil ist aber überhaupt im Kernpunkt unrichtig. Der im Feststellungsverfahren nach § 3 PF maßgebliche § 12 LAG enthält in Abs. 1 Nr. 1 die Wendung "im Sinne des Bewertungsgesetzes". Dies ist zu lesen als "im Sinne des Bewertungsrechts", so daß auch die BewDV einzubeziehen ist.
In § 49 BewDV hebt Satz 2 nicht etwa Satz 1 im wesentlichen auf; Satz 1 behält neben Satz 2 seinen Sinn für Miteigentum von Personen, die mit dem Betrieb nichts zu tun haben (zu vgl. die beiden Beispiele Krekeler, BewG, 6. Aufl. 1958, S. 410). Die Schwester war aber Mitunternehmer (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 BewG) wie der Kläger, nur zu geringerem Anteil. Lag also zumindest eine "ähnliche" Gesellschaft vor, so ist das Grundstück nicht als Grundvermögen, sondern als Betriebsgrundstück zu behandeln.
Nur bei Grundvermögen sowie bei landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen sind nach § 245 Nr. 2 LAG langfristige dinglich gesicherte, mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten lediglich mit der Hälfte des RM-Nennbetrages abzusetzen. Verbindlichkeiten, die an Betriebsgrundstücken dinglich gesichert waren, sind nach § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vom Grundstückseinheitswert voll abzusetzen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) liegt darin, wie das Verwaltungsgericht eingangs richtig ausführt, nicht, weil Grundvermögen und Betriebsvermögen etwas Verschiedenes sind, was vom Lastenausgleichsgesetzgeber verschieden behandelt werden durfte.
Die 230.000 RM Hypothekenschulden sind also von der aus Betriebsgrundstück (134.400 RM) und sonstigem Betriebsvermögen (29.000 RM, höchstens 75.000 RM) gebildeten Summe voll abzusetzen. Das Ergebnis ist demnach ein Schadensbetrag von 0 RM.
Dieses Ergebnis könnte angesichts des vom Kläger behaupteten hohen Verkehrswertes (1.693.000 RM, zumindest 979.540 RM Bau- + 427.574 RM Einrichtungswert) befremden. Es liegt aber vornehmlich an dem überaus niedrigen Einheitswert, der zur Schonung der sudetendeutschen Betriebe damals zu geringen Steuern geführt hatte. Ob der Verordnungsgeber Sondervorschriften für das Sudetenland erläßt, muß ihm überlassen bleiben. Das Gericht kann nicht anders als die Rechtsvorschriften, die nicht gegen übergeordnetes Recht verstoßen, anwenden.
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß