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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG II C 110.60

Anspruch eines Beamten auf Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 2 Stufe 10; Berechnung eines Besoldungsdienstalters eines Beamten nach der gemäß § 38 Abs. 2 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes (WFVG) erlassenen Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20. August 1940 ; Beurteilung der Rechtslage nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) hinsichtlich der am 8. Mai 1945 noch nicht im Ruhestand befindlichen Militäranwärter und der damals bereits im Ruhestand befindlichen Militäranwärter; Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Militäranwärter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 110.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 31.05.1960 - AZ: II OVG A 20/59

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1902 geborene Kläger war vom Jahre 1921 bis zum Jahre 1933 Berufssoldat. Am 1. Februar 1935 trat er, wieder als Berufssoldat, in die Kriegsmarine ein. Mit Wirkung vom 1. Januar 1943 wurde der Kläger in das Militäranwärterverhältnis übergeführt. Nach einem Vermerk auf der ihm ausgehändigten Militäranwärterurkunde fanden die §§ 37 bis 43 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077 ff.) - WFVG - auf ihn Anwendung. Das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt Wilhelmshaven erteilte dem Kläger am 18. März 1943 einen Bescheid über die Festsetzung der Militäranwarterbezüge. Es wurde eine aktive Wehrdienstzeit von 20 Jahren und 84 Tagen zugrunde gelegt und die Berechnung nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 Stufe 6 der Reichsbesoldungsordnung - RBO - vorgenommen. Durch Verfügung des Kommandos der Marinestation der Nordsee vom 19. Juni 1943 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes mit Wirkung vom 1. Juli 1943 als Marineverwaltungsinspektor-Anwärter (J) angenommen. Es wurde ihm zugleich unter anderem eröffnet, daß er während des Vorbereitungsdienstes die zustehenden Militäranwärterbezüge erhalte. Am 22. Februar 1945 bestand der Kläger die Anstellungsprüfung für die Ernennung zum Marineverwaltungsinspektor. Nach einer Bescheinigung des Deutschen Minenräumdienstkommandos Wilhelmshaven vom 12. Oktober 1945 hätte er am 1. Juli 1945 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Marineverwaltungsinspektor ernannt werden können.

2

Der Kläger erhielt vom 1. April 1950 an eine Überbrückungshilfe und später Übergangsgehalt nach Maßgabe des § 54 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980). Dem Übergangsgehalt wurden die Dienstbezüge eines Stabs-Oberstückmeisters (Besoldungsgruppe A 8 a RBO) zugrunde gelegt. Nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) setzte das Landesversorgungsamt wegen der Neufassung des § 54 a G 131 die Bezüge des Klägers durch Bescheid vom 8. November 1957 mit Wirkung vom 1. September 1957 neu fest. Es gewährte dem Kläger als Militäranwärter mit Abschlußprüfung II nach einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens 18 Jahren nunmehr Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 Stufe 6 RBO. Ein Besoldungsdienstalter wurde nicht festgesetzt. Mit Ablauf des Monats Dezember 1957 wurde der Kläger auf seinen Antrag gemäß § 24 Abs. 1 G 131 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit.

3

Gegen den Bescheid vom 8. November 1957 erhob der Kläger Widerspruch; er begehrte Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 2 Stufe 10. Den Widerspruch wies der Niedersächsische Sozialminister durch Bescheid vom 28. Februar 1958 zurück.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. November 1957 und den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 28. Februar 1958 aufzuheben sowie das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - anzuweisen, dem Kläger Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2, Dienstaltersstufe 10. (Grundgehaltssatz von 4.800 DM) zu gewähren, abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil durch Urteil vom 31. Mai 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der durch das Erste Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG eingefügte § 54 a habe in Absatz 1 bestimmt, daß auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäranwärter waren, die Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit entsprechende Anwendung finden und daß ihrer Versorgung, solange sie nicht endgültig untergebracht sind, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen sind, die ihnen bei Verbleib in der letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier nach diesem Gesetz und nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zugestanden hätten. Diese Einschränkung der Versorgung sei als ungerecht empfunden worden, weil die vor dem 8. Mai 1945 als Militäranwärter in den Ruhestand versetzten Militäranwärter (und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) als Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 G 131 behandelt wurden und gemäß §§ 48, 49 G 131 eine höhere Versorgung auf der Grundlage der Militäranwärterbezüge erhielten. Daher habe § 54 a G 131 durch das Zweite Änderungsgesetz eine neue Fassung erhalten. Hierzu heiße es in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1957 (zu Drucksache 3643 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode unter "I Allgemeines") auf Seite 4:

"Bei den ehemaligen Militäranwärtern fällt die Einschränkung, daß sie aus ihrer letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier zu versorgen sind, fort. Jetzt ist ihre frühere Rechtsstellung als Militäranwärter wieder maßgebend. Das bedeutet für Militäranwärter mit Abschluß II den Anspruch auf Versorgung aus der BesGr. A 4 c 2."

7

Auf Seite 7 der Drucksache heiße es zu Nr. 30 b:

"Hinsichtlich der Militäranwärter wird auf das bereits im Allgemeinen Teil des Berichtes Ausgeführte verwiesen."

8

Den sonstigen Materialien zum Zweiten Änderungsgesetz sei kein anderer Gedankengang für die Änderung des § 54 a G 131 zu entnehmen. Der Gesetzgeber sei somit von dem Rechtsstand des Militäranwärters am 8. Mai 1945 ausgegangen. Dieser Rechtsstand sei damals durch §§ 37 ff. WFVG geregelt gewesen. Die Militäranwärter hätten Anspruch auf Militäranwärterbezüge für die Dauer des Militäranwärterverhältnisses gehabt (§ 38 Abs. 1). Diese Bezüge habe in Ausführung des § 38 Abs. 2 WFVG die Verordnung vom 20. August 1940 (RGBl. I, 1173) bestimmt. Nach Abschnitt I § 1 dieser Verordnung seien den Militäranwärtern, die - wie der Kläger - an einer Fachschule der Wehrmacht die Abschlußprüfung II bestanden hatten, Militäranwärterbezüge in Höhe der Bezüge der Reichsbesoldungsordnung A Gruppe 4 c 2 gewährt worden. Die Höchststufe, nämlich die Stufe 6, sei hiernach bei Entlassung nach einer Wehrdienstzeit von mindestens 18 Jahren erreicht gewesen. Das sei bei dem Kläger am 8. Mai 1945 der Fall gewesen. Eine höhere Stufe habe die damalige gesetzliche Regelung nicht vorgesehen.

9

Aus dem Wortlaut des § 54 a G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift besage nicht, daß Personen, die am 8. Mai 1945 Militäranwärter waren, als planmäßig in einer näher bestimmten Besoldungsgruppe angestellte Beamte zu versorgen, also von ihrem Rechtsstand am 8. Mai 1945 zu lösen und als Beamte besoldungsmäßig neu einzugruppieren seien. Eine solche Eingruppierung ergebe sich nicht, wie der Kläger meine, aus § 5 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - BesG -; denn § 5 BesG regele in Abs. 3 und 4 das Besoldungsdienstalter der Militäranwärter, welche die erste planmäßige Anstellung als Beamte erhalten haben, wobei vorausgesetzt werde, daß bei der ersten planmäßigen Anstellung die Besoldungsgruppe der planmäßigen Stelle, die verschieden sein könne, bestimmt ist. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit, die § 54 a G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vorsehe, bedeute vielmehr, daß auf Militäranwärter § 5 G 131 entsprechend Anwendung finde und daß ihre Versorgung über § 29 G 131 erfolge. Nach § 29 G 131 sei auch § 108 BBG anwendbar. Nach dieser Vorschrift sei auf das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge abzustellen. Ein höheres Grundgehalt als das aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 Stufe 6 RBO habe dem Kläger als Militäranwärter am 8. Mai 1945 aber nicht zugestanden, weil er als Militäranwärter eine höhere Stufe nicht habe erreichen können.

10

Der Kläger hat gegen dieses Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Revision macht im wesentlichen folgendes geltend:

11

Das Gesetz zu Art. 131 GG habe neue Rechtsbeziehungen geschaffen, wenn auch anknüpfend an den Rechtsstand, den die Betroffenen am 8. Mai 1945 hatten. Der neue Rechtsstand sei daher grundsätzlich nach diesem Gesetz zu bestimmen; frühere Vorschriften fänden nur kraft ausdrücklicher Vorschrift Anwendung. Das Berufungsgericht habe dies nicht beachtet; denn es habe entschieden, daß sich das Besoldungsdienstalter des Klägers nach der gemäß § 38 Abs. 2 WFVG erlassenen Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20. August 1940 berechne. Das sei denkfehlerhaft. Aus der Vorschrift des § 54 a G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes ergebe sich, ohne daß es einer weiteren Ausgestaltung dieser Vorschrift bedürfe, eindeutig, daß auf die Versorgung des Klägers in vollem Umfang die Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit entsprechende Anwendung finden. Mit Wirkung vom 1. September 1953 - Inkrafttreten des § 54 a G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes - sei das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO gemäß § 5 Abs. 3 BesG auf den 8. Juni 1926 festzusetzen, nämlich auf den 5 Jahre nach Eintritt des Klägers in den berufsmäßigen Wehrdienst liegenden Tag. Der Kläger habe somit am 8. Mai 1945 die 10. Dienstaltersstufe erreicht gehabt. Die Verordnung vom 20. August 1940 sei auf die von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen nicht anwendbar, weil sie nicht Bundesrecht geworden sei. Die Vorschrift des § 108 BBG gelte nicht für frühere Militäranwärter; wäre dies der Fall, so hätte die den früheren Militäranwärtern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährende Versorgung in der Zeit bis zum 31. August 1957 nicht nach der Besoldungsgruppe A 8 a RBO berechnet werden können. Das Berufungsgericht nehme zu Unrecht an, daß bei Richtigkeit der von der Revision vertretenen Auffassung die am 8. Mai 1945 noch nicht im Ruhestand befindlichen Militäranwärter besser als die damals bereits im Ruhestand befindlichen Militäranwärter gestellt wären. Es verkenne insoweit, daß das Ruhegehalt nach dem Recht zu bemessen sei, welches gegolten habe, als der Ruhegehaltempfänger in den Ruhestand trat.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

14

Die Prozeßbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

15

II.

Das Revisionsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Prozeßbeteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

16

Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 54 a Abs. 1 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes - G 131 (Fassung 1957) - zutreffend ausgelegt.

17

Gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 1 G 131 in der ursprünglichen, durch das Erste Änderungsgesetz eingeführten Fassung - G 131 (Fassung 1953) - finden auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäranwärter waren, die Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit entsprechende Anwendung. Dieser am 1. September 1953 in Kraft getretenen Vorschrift entsprach die gleichzeitige Erweiterung des von § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erfaßten Personenkreises um die Militäranwärter, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechte aus Kapitel I des Gesetzes hatten. Der Gesetzgeber stellte dadurch die Militäranwärter vom 1. September 1953 an den Beamten gleich, die am 8. Mai 1945 bereits auf Lebenszeit angestellt waren, mit der Folge, daß § 5 G 131 und damit auch die für die Beamten zur Wiederverwendung geltenden Vorschriften - insbesondere auch § 29 G 131 in Verbindung mit § 108 BBG - entsprechend anwendbar wurden. Außerdem bestimmte er aber in § 54 a Abs. 1 Satz 2 G 131 (Fassung 1953), daß der Versorgung der Militäranwärter nur diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen seien, die ihnen nach diesem Gesetz (und § 110 BBG) zugestanden hätten, wenn sie in der letzten Dienststellung als Berufsunteroffiziere verblieben wären. Dies hatte u.a. zur Folge, daß bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Militäranwärter - also bei Anwendung der §§ 29 G 131, 108 Nr. 1 BBG - von dem Grundgehalt auszugehen war, das ihnen am 8. Mai 1945 zugestanden hätte, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt "in der letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier" verblieben wären. Durch die Regelungen des § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 G 131 (Fassung 1953) wich der Gesetzgeber in zweifacher Hinsicht von der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, nämlich der Anknüpfung an den am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsstand der Betroffenen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]) ab: zugunsten der Militäranwärter fingierte er mit Wirkung für die aus dem Gesetz zu Art. 131 GG sich ergebenden Rechte den Rechtsstand eines Lebenszeitbeamten, den die Militäranwärter, wie das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Rechts ausgeführt hat, am 8. Mai 1945 (noch) nicht hatten, dies allerdings mit der Einschränkung, daß außerdem der Weiterbezug der Unteroffiziersbezüge bis zu diesem Zeitpunkt fingiert wurde.

18

Durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. September 1957 ist § 54 a Abs. 1 Satz 2 G 131 gestrichen worden; außerdem ist die Regelung des § 54 a Abs. 1 Satz 3 G 131, die für die Hinterbliebenen eine entsprechende Versorgung vorsah, gestrichen und dadurch ersetzt worden, daß in den Satz 1 die Worte "und ihre Hinterbliebenen" eingefügt wurden. Im übrigen ist Satz 1 unverändert geblieben. Diese Neufassung des § 54 a G 131 kann nicht die von der Revision vertretene Auffassung rechtfertigen, daß bei der Versorgung der früheren Militäranwärter nunmehr das am 8. Mai 1945 für Beamte geltende Besoldungsrecht zu beachten, also bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers von einem Grundgehaltssatz auszugehen sei, der dem Kläger am 8. Mai 1945 nicht zustand und den er auf Grund des damals für Militäranwärter geltenden Besoldungsrechts nach den Darlegungen des Berufungsgerichts auch nicht hätte erreichen können, weil er die den Militäranwärtern günstigstenfalls erreichbare Dienstaltersstufe bereits erreicht hatte.

19

Da die ursprüngliche Fassung des § 54 a Abs. 1 G 131, wie schon dargelegt worden ist, zwei Ausnahmen von der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG enthielt, kann die Streichung des Satzes 2 dieser Vorschrift nur dahin verstanden werden, daß die in Satz 2 enthaltene Ausnahme, nämlich die Fiktion des Weiterbezugs der Unteroffiziersbezüge, nunmehr ersatzlos entfallen sollte mit der für die Versorgung der früheren Militäranwärter günstigen Folge, daß bei entsprechender Anwendung der §§ 29 G 131, 108 BBG nicht mehr wie bisher nur von den Unteroffiziersbezügen, sondern von den Bezügen auszugehen ist, die den Militäranwärtern nach den für sie geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften zuletzt zugestanden haben. Die von der Revision vertretene Auffassung würde jedoch eine weitergehende Vergünstigung bedeuten. Diese Vergünstigung setzt nicht nur den Wegfall der in Satz 2 des § 54 a Abs. 2 G 131 (Fassung 1953) enthaltenen Fiktion, sondern außerdem voraus, daß an die Stelle dieser Fiktion eine andere Fiktion getreten ist, nämlich die, daß die Militäranwärter bezüglich der ihnen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährenden Versorgung so zu behandeln sind, als wären sie am 8. Mai 1945 nach dem für Beamte geltenden Recht besoldet worden. Eine solche weitere Abweichung von der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte einer eindeutigen Regelung bedurft. Das ergibt sich gerade auch aus den von der Revision zur Stützung ihrer Meinung herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86 [88]), vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - (ZBR 1959 S. 27) und vom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 2.59 - (BVerwGE 9, 47 [BVerwG 25.06.1959 - II C 2/59]), in denen ausgeführt worden ist, daß das Gesetz zu Art. 131 GG zwar neue Rechtsbeziehungen für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes hergestellt hat, aber an den Rechtsstand anknüpft, den sie am 8. Mai 1945 hatten, so daß eine gegenüber diesem Rechtsstand beabsichtigte Verbesserung ausdrücklich und eindeutig geregelt werden müßte (vgl. auch die Urteile vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 198.58 - [BVerwGE 11, 260] und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 -).

20

Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil, des erkennenden Senats vom 25. Juni 1959 (BVerwGE 9, 47 [BVerwG 25.06.1959 - II C 2/59]) geltend macht, die am 8. Mai 1945 gültigen Vorschriften fänden im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nur kraft ausdrücklicher Inbezugnahme Anwendung, das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz und demzufolge auch die Verordnung vom 20. August 1940 seien aber nicht in Bezug genommen, übersieht sie, daß nach § 29 G 131 für die Versorgung der von § 5 G 131 erfaßten Beamten, denen nach Maßgabe des § 54 a Abs. 1 Satz 1 G 131 (Fassung 1953 und 1957) der Kläger zuzurechnen ist, Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes, also auch § 108 BBG gilt und daß durch diese Vorschrift mittelbar in das Gesetz zu Art. 131 GG das Besoldungsrecht einbezogen wird, das für die Dienstbezüge des Betroffenen zuletzt in Wahrheit maßgeblich war oder nach ausdrücklicher Regelung im Gesetz zu Art. 131 GG (so nach § 54 a Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes) als zuletzt maßgeblich zu fingieren ist. - Gänzlich verkannt hat die Revision anscheinend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 25. Februar 1959 - BVerwG II CB 109.58 -), daß das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz nicht Bundesrecht geworden ist, soweit sie daraus folgert, daß dieses Gesetz im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht anwendbar sei. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625), betrifft also nur die Frage, in welchem Umfang das Revisionsgericht die Rechtsanwendung nachprüfen darf.

21

Die Richtigkeit der hier zu § 54 a Abs. 1 G 131 (Fassung 1957) vertretenen Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift bestätigt; gegen die Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum Zweck der Bestätigung des auf andere Weise ermittelten Gesetzesinhalts hegt das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken (vgl. u.a. Beschluß vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11.59 und 11.60 -, NJW 1960 S. 1563). Die einschlägigen Materialien hat das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang, rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, bei Richtigkeit der von dem Kläger vertretenen Auffassung würden die am 8. Mai 1945 noch nicht im Ruhestand befindlichen Militäranwärter besser als die in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindlichen gestellt sein, hat sie das Berufungsurteil mißverstanden. Das Berufungsgericht hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Personenkreis, dem der Kläger angehört, nach der ursprünglichen Fassung des § 54 a G 131 schlechter als die vor dem 8. Mai 1945 in den Ruhestand versetzten Militäranwärter gestanden habe; das sei als ungerecht empfunden worden und habe zu der Neufassung der Vorschrift durch das Zweite Änderungsgesetz geführt.

22

Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie muß zurückgewiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Otto und Dr. de Chapeaurouge
Dr. Meyer
Dr. Idel