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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1960, Az.: BVerwG VI C 198.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 198.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.07.1958 - AZ: OVG IV B 121.57

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 260 - 263
  • AS XI, 260

Amtlicher Leitsatz

Ob einem ehemaligen Berufssoldaten im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Unfallruhegehalt nach § 140 BBG gebührt, hängt zunächst davon ab, ob die am 8. Mai 1945 maßgebende gesetzliche Regelung die Berücksichtigung eines Dienstunfalls im Sinne des § 135 BBG bei der Festsetzung seines Ruhegehalts in entsprechender Weise vorsah, und zwar entweder nach den für Berufssoldaten oder nach den für Beamte geltenden Vorschriften.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1890 geborene Kläger erlitt als Berufsoffizier im ersten Weltkrieg eine Kriegsverletzung, die schließlich dazu führte, daß er am 19. Mai 1920 wegen Wehrdienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst entlassen wurde. Er erhielt Versorgungsbezüge auf Grund des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906. Im Jahre 1933 trat er erneut in den Wehrdienst ein, wurde wieder Berufsoffizier, schied jedoch am 31. Dezember 1944 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abermals "wegen Wehrdienstunfähigkeit infolge der Auswirkungen seines alten Kriegsleidens" aus und erhielt Ruhegehalt - nach seiner Darstellung in Gestalt von Abschlagszahlungen.

2

Seit dem 1. Oktober 1951 bezieht der Kläger Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - G 131 -. Seinen Antrag, ihm Unfallruhegehalt zu gewähren, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6. September 1954 ab. Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben, mit der er in beiden Vorinstanzen obsiegte. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Da dem Kläger inzwischen mit Wirkung ab 1. September 1957 nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes "Dienstunfallruhegehalt" gewährt werde, sei nur noch im Streit, ob ihm bis zu diesem Zeitpunkt schon vom 1. September 1953 ab auf Grund der von ihm hierfür angeführten Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG (Fassung 1953) Unfallruhegehalt zustehe. Das sei zu bejahen. Der Kläger gehöre zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in Verbindung mit § 53 G 131 bezeichneten Personenkreis. Deshalb sei § 29 Abs. 1 G 131 (Fassung 1953) auf ihn entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift wiederum verweise auf den Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes und damit auch auf die Vorschriften über das Unfallruhegehalt (§§ 140 ff. BBG). Die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallruhegehalts seien beim Kläger erfüllt. Er sei wegen Wehrdienstunfähigkeit gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. a des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 zum 31. Dezember 1944 mit Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Wehrdienst ausgeschieden. Die damals festgestellte und der Verabschiedung zugrunde liegende Dienstunfähigkeit sei "durch eine in Ausübung des Wehrdienstes eingetretene Dienstbeschädigung verursacht" gewesen. Daß die Dienstbeschädigung vor dem 1. Juli 1937, dem Tage des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes, eingetreten sei und der Kläger am 8. Mai 1945 kein Unfallruhegehalt bezogen habe, sei im Rahmen der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG ohne Bedeutung. Zwar könne für die Versorgungsempfänger des. Bundes die in § 180 Abs. 1 und 2 BBG getroffene Regelung zu einem anderen Ergebnis führen, da auf diese, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten sei, das bisherige Recht mit Ausnahme hier nicht in Betracht kommender Maßgaben anzuwenden sei - was bedeute, daß ihnen, wenn sie nach bisherigem Recht einen Anspruch auf Ruhegehalt nicht gehabt hätten, auch jetzt ein solcher nicht zustehe. Für Personen, die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu erhalten hätten, gelte diese Regelung jedoch nicht, da § 180 Abs. 6 auf § 192 BBG verweise, der die Anpassung der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG an die des Bundesbeamtengesetzes regele, und § 29 G 131 auf § 180 Abs. 1 und 2 BBG nicht Bezug nehme. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 27. März 1958 ausgesprochen, hier handele es sich um eine Lücke im Gesetz zu Art. 131 GG, die nach dessen Sinn und Zweck auszufüllen sei und zur entsprechenden Anwendung des in § 180 BBG ausgedrückten Gedankens nötige. Dem sei nicht zuzustimmen. Eine Lücke liege nicht vor. Das Gesetz zu Art. 131 GG habe diesen Problemkreis in § 29 durch Verweisung auf bestimmte Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes geregelt, hierbei den § 180 BBG jedoch nicht für anwendbar erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) ausgesprochen, man müsse sich von der Auffassung lösen, daß die im Gesetz zu Art. 131 GG gewährten Leistungen auf dem rechtlichen Fortbestand der bis zum 8. Mai 1945 erdienten beamtenrechtlichen Rechte und Anwartschaften beruhten; dieses Gesetz habe vielmehr eine neue Regelung getroffen und neue Rechtsbeziehungen hergestellt, deren Inhalt sich allein aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergäbe. Rechtsvorschriften, welche für andere Beamtenverhältnisse gegolten oder noch Geltung hätten, fänden daher auf Beamte zur Wiederverwendung keine Anwendung, soweit das Gesetz zu Art. 131 GG dies nicht positiv vorschreibe. Tue es das nicht, so sei es deshalb grundsätzlich nicht lückenhaft, sondern es sei hieraus zu entnehmen, daß diese Vorschriften nicht gelten sollten. - Daraus ergebe sich, daß auch hier keine Gesetzeslücke vorliege, die durch Heranziehung des § 180 BBG ausgefüllt werden könnte. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber nunmehr in § 181 a BBG eine Neuregelung getroffen habe; er habe damit nur nochmals ausdrücklich ausgesprochen, was zumindest für den vorliegenden Fall bereits unter der Herrschaft der Fassung 1953 des Gesetzes zu Art. 131 GG gegolten habe.

3

Das Berufungsgericht hat in diesem Urteil die Revision unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, daß der Grundgedanke des § 180 BBG hier entsprechend hätte angewandt werden müssen. Diese entsprechende Anwendung bedeute, daß einem Berufssoldaten für einen vor dem 27. Januar 1937 erlittenen Unfall Unfallversorgung nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes ab 1. September 1953 nicht zustehe.

4

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat sich auf die Entscheidungsgründe der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile bezogen und darauf hingewiesen, daß die Gleichstellung der Beamten mit den Berufssoldaten im Gesetz zu Art. 131 GG für diese zu einer Schmälerung ihrer Versorgungsbezüge geführt habe. Es sei deshalb nur logisch, daß andererseits die Gleichstellung auch dann verwirklicht werden müsse, wenn dadurch den Berufssoldaten Rechte gewährt würden, die sie früher nicht gehabt hätten. Die Beamten, die vor 1937 einen Dienstunfall erlitten hätten und "deswegen, gleichgültig warum" in den Ruhestand versetzt worden seien, erhielten gemäß § 180 BBG nach dem alten Recht eine höhere Versorgung, Die Berufssoldaten dürften nicht schlechter gestellt werden. § 180 BBG bezwecke nur, den Rechtsstand des dort angesprochenen Personenkreises im positiven Sinne zu wahren.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob dem Kläger am 8. Mai 1945 Unfallversorgung gebührt hätte, ist unzutreffend. Der erkennende Senat hat zwar in seiner vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung (BVerwGE 5, 86) die Eigenständigkeit der Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betont. Das Berufungsurteil wird aber, indem es sich hierauf bezieht, dem Wesen dieser Rechtsstellung nicht gerecht. In der genannten Entscheidung des erkennenden Senats ist dargetan, daß das Gesetz zu Art. 131 GG das Bestehen von Beamtenverhältnissen und Beamtenrechten am 8. Mai 1945 voraussetzt, jedoch neue Rechtsbeziehungen hergestellt hat, weil einerseits der durch den Zusammenbruch beeinträchtigten Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen Dienstherren, andererseits der Notlage der verdrängten und tatsächlich ausgeschiedenen öffentlichen Bediensteten habe Rechnung getragen werden müssen. Diese Interessenlage bestimmt die Konzeption des Gesetzes. Sie steht grundsätzlich der Annahme entgegen, daß ein von seiner Regelung erfaßter ehemaliger öffentlicher Bediensteter besser gestellt werden sollte als vor dem Zusammenbruch. Das schließt zwar nicht aus, daß er jetzt etwa höhere Versorgungsbezüge erhalten kann als am 8. Mai 1945; denn es liegt im Wesen der an ein früheres Beamtenverhältnis anknüpfenden Versorgung, daß unter dem Gesichtspunkt der Alimentierung den gesteigerten Lebenshaltungskosten Rechnung getragen wird. Selbst strukturelle Verbesserungen der Versorgung - auch der Art, wie sie sich hier im Streit befinden - sind nicht schlechthin ausgeschlossen. Indem das Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgungsvorschriften des allgemeinen Beamtenrechts, hier nach §§ 53, 48, 29 G 131 die des Bundesbeamtengesetzes, für anwendbar erklärt, trägt es auch rechtlichen Wandlungen Rechnung, die sich dort durchgesetzt haben und mit Geltungswillen auch für frühere Versorgungsfälle ausgestattet sind. Gerade das aber ist bei der Unfallversorgung des geltenden Bundesbeamtenrechts nicht der Fall. § 180 Abs. 1 BBG schreibt vor, daß mit bestimmten Maßgaben das frühere Recht weiter gilt, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten war; es knüpft damit an die gleichartige Regelung in § 184 des Deutschen Beamtengesetzes an. Ist der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten, so bleibt nach § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG die Bemessungsgrundlage grundsätzlich unverändert. War also bisher schon kein Unfallruhegehalt gewährt worden, so bewendet es dabei. Unter diesen Umständen ist es auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG, auch ohne daß dieses ausdrücklich auf § 180 BBG verweist, ausgeschlossen, eine Unfallversorgung zu gewähren, die nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht dem Versorgungsempfänger nicht gebührte; einer ausdrücklichen Vorschrift hätte es vielmehr bedurft, wenn insoweit - abweichend von der dargelegten Grundkonzeption des Gesetzes - eine strukturelle Verbesserung der Versorgung gegenüber dem Rechtsstand im Zeitpunkt des Zusammenbruchs hätte eintreten sollen. Das ist zwar dadurch geschehen, daß nach der Neufassung, die § 29 G 131 durch das Zweite Änderungsgesetz erfahren hat, nunmehr auch hier § 181 a BBG Anwendung findet; jedoch handelt es sich bei den Leistungen nach dieser Vorschrift nicht um Unfallruhegehalt im Sinne des § 140 BBG - mögen sie diesem im vorliegenden Fall auch der Höhe nach entsprechen -, sondern um eine neuartige besondere Kriegsunfallversorgung (Anders, 4. Aufl. § 34 G 131 Erl. 2 Abs. 2 a.E.), eine "veredelte Dienstzeitversorgung" (Grabendorff, 2. Aufl. § 181 a BBG Erl. 1). Das Berufungsgericht irrt also mit seiner Meinung, der Kläger beziehe seit dem 1. September 1957 "Dienstunfallruhegehalt" und § 181 a BBG bestätige insoweit nur, was bereits vorher gegolten habe.

7

Der erkennende Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1958(Buchholz BVerwG 234, § 29 G 131 Nr. 3) ausgesprochen, daß bei der nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgung grundsätzlich die am 8. Mai 1945 erdienten Versorgungsbezüge nach Voraussetzungen und Art zugrunde zu legen seien. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat es in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1960 - BVerwG II B 20.60 - als nicht klärungsbedürftig bezeichnet, daß ein Dienstunfall im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die am 8. Mai 1945 maßgebende gesetzliche Regelung die Berücksichtigung des Dienstunfalls bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht vorsah. (Im Ergebnis übereinstimmend Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1958 - VIII A 1769/56 -; vgl. auch Brosche, Erl. 8 b zu § 34 G 131.)

8

Es kommt somit darauf an, ob dem Kläger am 8. Mai 1945 eine dem heutigen Unfallruhegehalt nach Voraussetzungen und Art entsprechende Versorgung gebührt hätte, sei es als Offizier, sei es unter der Annahme, er wäre zu diesem Zeitpunkt als Beamter versorgt worden. Diese Frage beurteilt sich nach nicht revisiblem Recht. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, diese Frage abschließend zu beantworten. Sofern es auf das Beamtenrecht ankommen sollte, wird nunmehr unter Heranziehung der §§ 107, 108, 111 des Deutschen Beamtengesetzes in Verbindung mit Nr. 4 der Durchführungsverordnung zur erstgenannten Vorschrift insbesondere zu entscheiden sein, ob die dort getroffene Regelung, die für Dienstunfälle vor dem 27. Januar 1937 auf das frühere Recht verweist, ohne weiteres auch für Fälle einer erneuten Beschäftigung unter der Herrschaft des Deutschen Beamtengesetzes gilt. Sollte eine Unfallversorgung auf Grund von Unfällen, die sich vor dem genannten Zeitpunkt ereignet haben, überhaupt in Betracht kommen, so bedürfte es noch der Klärung, ob tatsächlich ein Dienstunfall (§ 135 BBG) vorlag. Bei der Anwendung des § 181 a BBG hat das der Beklagte zwar offenbar angenommen. Auch das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen, jedoch mit einer rechtlich bedenklichen Begründung. Der erkennende Senat hat zwar in seinem angeführten Urteil vom 20. Mai 1958 ausgesprochen, daß es, soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden worden ist, hierbei für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bewendet. Das Berufungsgericht hat aber nur festgestellt, daß der Kläger vor dem Zusammenbruch wegen Wehrdienstunfähigkeit mit Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Wehrdienst ausgeschieden und daß die Wehrdienstunfähigkeit durch eine in Ausübung des Wehrdienstes eingetretene "Dienstbeschädigung" verursacht sei; an anderer Stelle spricht es von den "Auswirkungen seines alten Kriegsleidens". Hieraus ergibt sich nicht, daß eine durch "Dienstunfall" eingetretene Dienstunfähigkeit vorlag oder festgestellt worden war. Es bedürfte vielmehr der Klärung, ob es sich bei der Verletzung des Klägers um ein Ereignis handelte, das die entsprechend heranzuziehende beamtenrechtliche Begriffsbestimmung des Dienstunfalls erfüllt. - Gegebenenfalls müßte weiter geprüft werden, ob dieser Unfall "wesentliche Ursache" der im Jahre 1944 erneut eingetretenen Dienstunfähigkeit war (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Mai 1958, insoweit auch abgedruckt in BVerwGE 7, 48; ferner das Urteil des Senats BVerwGE 10, 258); angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Gestaltung des Falles drängen sich hieran Zweifel auf, die durch die knappe Bemerkung im angefochtenen Urteil, die Dienstunfähigkeit sei durch die Dienstbeschädigung "verursacht" worden, nicht beseitigt werden; sie legt vielmehr den Schluß nahe, daß das Berufungsgericht von einem rechtsfehlerhaften Kausalitätsbegriff ausgegangen ist. - Schließlich müßte geprüft werden, ob der Kläger die Anmeldefrist gewahrt hat (§ 29 G 131 in Verbindung mit § 150 BBG; vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1958 an der zuerst angegebenen Abdrucksteile).

9

Nach alledem war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert