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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1962, Az.: BVerwG V B 83.61

Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich einleuchtender Gründe erfolgender Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen; Bedeutung des Wortes "ausschließlich" in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers in einem Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG V B 83.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 09.08.1961 - AZ: 5 KL 29/61

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 342 - 347
  • AS 14, 342
  • DVBl 1962, 869-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 521-522 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 2121-2123 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 15, 373

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision kann auch auf eine Verletzung materiellen Rechts gestützt werden.

  2. 2.

    Die Berechtigung zur Einlegung einer Revision ohne Zulassung gemäß § 339 Abs. 1 LAG steht der Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegen die Nichtzulassung der Revision nicht entgen.

  3. 3.

    Zum Begriff "beruht" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erlitt nach seinen Angaben in der Türkei Reparationsschäden durch Beschlagnahme von Hausrat, Grundvermögen und Betriebsvermögen und einen weiteren Schaden durch Hergabe eines größeren Geldbetrages. Er wohnt in der sowjetischen Besatzungszone, abgesehen von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik im Jahrs 1956. Sein Antrag auf Härtebeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (Existenzaufbaudarlehen) hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt und Verfahrensmängel rügt.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

4

a)

Der Kläger kann Härtebeihilfen nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - nicht erhalten, weil er die Wohnsitzvoraussetzungen des § 72 Abs. 4 AKG nicht erfüllt. Er hält diese Bestimmung allerdings für verfassungswidrig und meint, daß deshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Eine Rechtsfrage ist nicht schon allein deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesverwaltungsgericht sie bisher noch nicht entschieden hat. Fragen, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, bedürfen keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht; sie rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. So liegt der Fall hier. § 72 Abs. 4 AKG, der die Härtebeihilfe nicht den derzeitigen Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone gewährt, ist offensichtlich nicht grundgesetzwidrig.

5

Der Gesetzgeber hat allerdings auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu beachten. Für die Betätigung seines Ermessens besitzt er jedoch einen weiten Spielraum. Zu beanstanden ist nur die Überschreitung der äußersten Grenzen des Ermessens, insbesondere wenn für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 in BVerfGE 3, 58 [135/136]). In diesem Sinne verstößt die Nichteinbeziehung der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in die Härteregelung nicht gegen den Gleichheitssatz; sie beruht auf sachlichen Gründen. Soweit die Regelung bestimmter Schäden im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz einer späteren Gesetzgebung vorbehalten ist, stellt die sich auf diese Schäden beziehende Härteregelung eine fürsorgerische Maßnahme der Bundesrepublik dar. Da nun den Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone, solange sie ihren Aufenthalt in dieser haben, Leistungen der allgemeinen Fürsorge in der Bundesrepublik ohne Zweifel nicht zustehen, liegt auch ein einleuchtender Grund dafür vor, daß sie ebensowenig bei den besonderen fürsorgerischen Maßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz berücksichtigt werden. Damit erledigen sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen von selbst. Sie rechtfertigen mithin nicht die Zulassung der Revision.

6

b)

Auch die verfahrensrechtliche Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hält den Klagantrag für nicht hinreichend konkretisiert, nach welchem der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte und (dem Sinne nach) die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu erneuter Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt; es verlangt insoweit noch die Angabe, "bezüglich welcher begehrten Amtshandlung die Verwaltung ihr Ermessen ausüben soll". Die vom Verwaltungsgericht insoweit vertretene Ansicht ist offensichtlich unzutreffend. Es hat ein bestimmter Klagantrag vorgelegen, der dem Gericht eine Entscheidung hiernach ebenso ermöglicht hätte wie der Verwaltungsbehörde später eine erneute Bescheidung. Um die Verwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für verpflichtet zu erklären, den Kläger "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden", hätte es im Tenor eines (dem Klagantrag entsprechenden) Urteils keiner weiteren Konkretisierung bedurft und folglich auch nicht im Klagantrag selbst; es bedurfte nicht noch einmal einer ausdrücklichen Bezeichnung, welche von mehreren im Gesetz vorgesehenen Kannleistungen der Kläger begehre. Insoweit hatte dieser nämlich sein Begehren bereits im Verwaltungsverfahren durch Stellung des Antrags auf Gewährung eines Existenzaufbaudarlohens konkretisiert. Ein solcher Antrag begrenzt und bestimmt das Begehren, auch wenn er abgelehnt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten wird; es geht hierbei nur um die Entscheidung, ob dieser Antrag, wie er im Verwaltungsverfahren gestellt worden ist, abgelehnt werden durfte. Wird die ablehnonde Entscheidung der Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben und die Verwaltungsbehörde zur erneuten Bescheidung verpflichtet, so ist Gegenstand des erneut anhängigen Verwaltungsverfahrens wiederum der ursprünglich gestellte Antrag. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie war nach früherem Verfahrensrecht ebenso zu entscheiden wie jetzt nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Regelung in § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO hat daran nichts geändert. Denn auch nach dem früheren Recht war die Verwaltungsbehörde verpflichtet, bei erneuter Bescheidung die in dem Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten; ebenso war sie verpflichtet, nach Aufhebung ihres ablehnenden Verwaltungsaktes erneut den (nunmehr wieder bei ihr anhängigen) Antrag zu bescheiden.

7

2.

a)

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht, fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

8

Der Kläger hätte zwar eine Verfahrensrevision ohne besondere Zulassung einlegen können: Gemäß § 78 AKG sind für die Durchführung der Härteregelung die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden, also auch § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) mit späteren Änderungen - LAG -. Danach ist als Rechtsmittel gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision ohne besondere Zulassung vorgesehen, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Diese Vorschrift ist trotz der abweichenden Regelung im 13. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung bestehengeblieben (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Der Kläger konnte den Verfahrensmangel aber auch mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen; das ergibt sich aus § 190 Abs. 2 VwGO. Entgegen den Zweifeln des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds war der Kläger hieran trotz seiner Befugnis, eine zulassungsfreie Revision einzulegen, nicht gehindert. Die Verwaltungsgerichtsordnung gewährt an sich beide Rechtsmittel. Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dennoch nicht zulässig wäre, könnte dies nur aus dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses gefolgert werden. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte wiederum nur dann verneint werden, wenn der Rechtsmittelführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr erreichen könnte als mit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision. Dies ist aber nicht der Fall. Hat die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und wird die Revision zugelassen, so ist der Revisionskläger in seiner Revision nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensmängeln beschränkt. Er kann vielmehr das Urteil der Vorinstanz im vollen Umfange auch in materieller Hinsicht anfechten. Er wird daran nicht durch § 137 Abs. 3 VwGO gehindert; denn diese Vorschrift betrifft lediglich die Frage, inwieweit das Revisionsgericht sich auf die Prüfung bestimmter Verfahrensmängel zu beschränken hat, wenn die Revision nur auf Verfahrensmängel gestützt ist. Daß der Revisionskläger seine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision nur auf Verfahrensmängel stützen darf, bestimmt § 137 Abs. 3 VwGO dagegen ebensowenig wie eine andere Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung. Wird die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen, so ist sie nicht anders zu behandeln, als wenn sie durch das vorinstanzliche Gericht zugelassen wäre. In diesem Falle ist die Revision weder auf die Gründe, aus denen sie zugelassen werden ist; beschränkt, noch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung, aus welchen Gründen das vorinstanzliche Gericht die Revision zugelassen hat, zumal der im Urteil enthaltene Ausspruch des vorinstanzlichen Gerichts über die Zulassung der Revision keiner Begründung bedarf.

10

Infolgedessen kann der Beschwerdeführer, der seine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, nicht auf die Einlegung einer zulassungsfreien Revision gemäß § 339 LAG verwiesen werden.

11

Nun hat allerdings der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 8. März 1961 (BVerwGE 12, 107) entschieden, wegen der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel sei nur die zulassungsfreie Revision, nicht aber auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statthaft. Würde dieser über das Verhältnis zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO entwickelte Grundsatz auch auf das Verhältnis zwischen der gleichermaßen begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und der zulassungsfreien Revision nach § 339 Abs. 1 LAG Anwendung finden, so wäre die Nichtzulassungsbeschwerde in Streitsachen, die nach dem im Lastenausgleichsgesetz geregelten Verfahren zu behandeln sind, jedenfalls dann unzulässig, wenn mit ihr ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Indessen ist der vom VIII. Senat entwickelte Grundsatz auf das sich nach dem Lastenausgleichsgesetz richtende Verfahren nicht entsprechend anwendbar.

12

Nach § 339 LAG konnte die Nichtzulassungsbeschwerde ursprünglich nur mit der "grundsätzlichen Bedeutung der Sache" begründet werden. Durch § 190 Abs. 2 VwGO sind die Zulassungsgründe auch für den Bereich des Lastenausgleichsrechts in der Weise erweitert worden, daß die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr auch mit einem Verfahrensmangel begründet werden kann. Gleichzeitig ist das Rechtsmittel der zulassungsfreien Revision nach § 339 Abs. 1 LAG durch § 190 VwGO aufrechterhalten worden. Dieses Rechtsmittel geht sogar weiter als die zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO. Es ist wegen jeglicher "wesentlicher Mängel des Verfahrens" gegeben, während § 133 VwGO es auf bestimmte Verfahrensmängel beschränkt. Würde der Gesetzgeber also gewollt haben, daß die Statthaftigkeit der zulassungsfreien Revision nach § 339 Abs. 1 LAG die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in gleicher Weise ausschlösse, wie dies nach dem erwähnten Beschluß des VIII. Senats für die zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO der Fall ist, so würden die Erweiterung der Zulassungsgründe durch § 190 Abs. 2 VwGO und die gleichzeitige Aufrechterhaltung der zulassungsfreien Revision nach § 339 Abs. 1 LAG einander widersprechen. Es gäbe dann keine Nichtzulassungsbeschwerde, die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden könnte, weil bei jedem wesentlichen Verfahrensmangel die zulassungsfreie Revision nach § 339 Abs. 1 LAG gegeben wäre. Ein solcher Widerspruch kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben. Der von dem VIII. Senat entwickelte Grundsatz über das Verhältnis zwischen der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO und der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann deshalb auf das Verhältnis zwischen der zulassungsfreien Revision nach § 339 Abs. 1 LAG und der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht angewendet werden.

13

§ 339 Abs. 1 LAG steht einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch dann nicht entgegen, wenn "ausschließlich" wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Würde das Wort "ausschließlich" die Bedeutung haben, daß die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann, wenn noch andere Zulassungsgründe geltend gemacht werden, andernfalls aber nicht, so würde ein Beschwerdeführer in Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz schlechter stehen als ein solcher in Verfahren nach den Vorschriften des 13. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser nämlich könnte seine Beschwerde ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (mit Ausnahme der in § 133 VwGO bezeichneten Mängel) stützen, jener müßte gleichzeitig noch andere Zulassungsgründe geltend machen. Hierdurch würde der Rechtsschutz für jene Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt werden. Denn wenn ein solcher Rechtsmittelführer bei der Rüge eines Verfahrensmangels nur auf die zulassungsfreie Revision nach § 339 Abs. 1 LAG angewiesen wäre, könnte er im Revisionsverfahren keine materielle Nachprüfung des angefochtenen Urteils erreichen. Wird dagegen bei der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Revision zugelassen, so kann der Rechtsmittelführer mit der nun zugelassenen Revision die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange herbeiführen.

14

Nach alledem ist die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zulässig.

15

b)

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist indessen auch insoweit unbegründet. Der Kläger rügt zwar zu Recht einen Verfahrensmangel. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nicht beruhen. Der Begriff "beruhen" hat in § 132 Abs. 2 VwGO dieselbe Bedeutung wie in der aufgehobenen Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG und in § 549 ZPO. Danach beruht eine Entscheidung auf einem Rechtsverstoß, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1953 [BVerwGE 1, 1]; BGHZ 4, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51]; ferner die einschlägigen Erläuterungsbücher zu § 132 VwGO und § 53 BVerwGG sowie die Lehrbücher und Erläuterungsbücher zur Zivilprozeßordnung). Demgemäß erfordert § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jeweils die Prüfung, ob der Verfahrensmangel die Ursache für das unrichtige Ergebnis gewesen sein kann. Damit folgt der erkennende Senat nicht etwa der im Schrifttum umstrittenen Entscheidung des I. Senats vom 21. Januar 1954 [BVerwGE 1, 67], wonach auch beim Vorliegen einer klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage eine Zulassung der Revision nicht geboten sei, wenn bereits im Beschwerdeverfahren offenbar sei, daß die Berufungsentscheidung sich im Revisionsverfahren als im Ergebnis richtig erweisen würde. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Fall, nämlich den Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der im Gegensatz zu dem hier in Rede stehenden Zulassungsgrund nicht das Merkmal der Ursächlichkeit ("beruht") kennt; sie ist daher nicht einschlägig. Einschlägig ist dagegen die bereits erwähnte Entscheidung des I. Senats vom 13. Juli 1953 (BVerwGE 1, 1). Diese entspricht aber einhelliger Meinung.

16

Infolgedessen ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht bei Vermeidung seines Verfahrensfehlers zu einer dem Kläger günstigen Sachentscheidung hätte gelangen können. Diese Frage ist zu verneinen. Da die Wohnsitzvoraussetzungen des § 72 Abs. 4 AKG nicht erfüllt sind, ist die Klage auf jeden Fall unbegründet und abzuweisen. Die Klage hätte allerdings als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen werden müssen. Der Kläger ist hierdurch jedoch nicht beschwert. Deshalb beruht das Urteil auch insoweit nicht auf dem Verfahrensmangel. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift somit nicht durch.

17

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow