Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1951, Az.: III ZR 230/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 230/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.06.1951
- LG Kassel
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHZ 4, 58 - 62
Prozessführer
der Firma Heinrich R. KG, Holzhandlung, Säge- und Hobelwerke in K.-B, L.str. ...,
Prozessgegner
1.) die Witwe Dorothea H. geb. O., in Lo.-O, Ka.str. ...,
2.) den Händler Heinrich H., in Lo.-O, Ka.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat das Berufungsgericht eine unselbständige Anschlussberufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, schliessen aber die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils mit Sicherheit die Möglichkeit aus, dass die Anschlussberufung sachlich hätte Erfolg haben können, und ist dem Revisionsgericht eine sachliche Nachprüfung des Urteils mangels Erreichung der Revisionssumme und Zulassung der Revision verwehrt, so braucht das Berufungsurteil nicht aufgehoben zu werden, da es im Ergebnis auf der dem Berufungsgericht zur Last fallenden Gesetzesverletzung nicht beruht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock für Recht erkannt:
Tenor:
Die gegen die Verwerfung der Anschlussberufung durch das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Juni 1951 eingelegte Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 11. November 1948 kam es zu einem Zusammenstoss zwischen dem Behelfslieferwagen des Zweitklägers und einem Langholzpferdefuhrwerk der Beklagten. Hierbei wurde der Vater des Zweitklägers und Ehemann der Erstklägerin tödlich verletzt und das Kraftfahrzeug beschädigt. Die Kläger machen wegen dieses Unfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Erstklägerin hat Zahlung von 1.440 DM nebst Zinsen, der Zweitkläger Zahlung von 3.574,15 DM nebst Zinsen verlangt.
Durch Grundurteil des Landgerichts vom 19. Juni 1950 sind diese Ansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden.
Gegen dieses am 31. August 1950 zugestellte Urteil haben die Kläger am 30. September 1950 Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung innerhalb der bis zum 15. November 1950 verlängerten Begründungsfrist begründet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Grunde nach den gestellten Anträgen im vollen Umfange zu entsprechen.
Die Beklagte hat am 24. Oktober 1950 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1950 Anschlussberufung eingelegt. Dieser Schriftsatz enhält den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen, ausserdem folgende Sätze:
"Zur Begründung der Anschlussberufung wird zunächst auf das Vorbringen erster Instanz verwiesen. Die Fuhrleute der Beklagten haben weder den Unfall mitverursacht noch mitverschuldet. Weitere Ausführungen bleiben vorbehalten."
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszuge haben sodann am 23. November 1950 einen Schriftsatz vom 21. November 1950 eingereicht, der mit folgenden Worten beginnt:
"In Sachen H. gegen R. nehmen wir namens der Beklagten auf die am 23. Oktober 1950 eingelegte Anschlussberufung Bezug und begründen diese im einzelnen wie folgt:"
Es folgen sodann eingehende Ausführungen zur Sache.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Kläger dahin geändert, dass die Klage dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt ist, und hat die Anschlussberufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
In den Gründen seines Urteils ist ausgeführt, dass die Ansprüche beider Kläger dem Grunde nach in voller Höhe sachlich berechtigt seien. Die Anschlussberufung der Beklagten, die auch sachlich nicht begründet gewesen sei, sei als unzulässig zu verwerfen gewesen. Da die Anschlussberufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt worden sei, habe sie in der Anschlussschrift begründet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reiche hierzu nicht aus.
Die Beklagte hat wegen Verwerfung der Anschlussberufung gegen dieses Urteil Revision eingelegt und begehrt Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, während die Kläger darum bitten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.)
Die Revision ist nur wegen der Verwerfung der Anschlussrevision eingelegt worden. Insoweit unterliegt gemäss §547 Ziff. 1 ZPO die Zulässigkeit der Revision, obgleich die Revisionssumme nicht erreicht ist, keinen Bedenken. §547 Ziff. 1 ZPO bezieht sich nach einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung auch auf die Anschlussberufung, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Vorschrift unmittelbar anzuwenden ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO, 17. Aufl. §547 Anm. II 2; Sydow-Busch-Krantz ZPO, 22. Aufl. §547 Anm. 4; Skonietzki-Gelpcke ZPO, 1912 §547 Anm. 4; Baumbach-Lauterbach ZPO, 20. Aufl. §547 Anm. 3; RGZ 46, 415 ff [416]; RG WarnRspr 1934, 303) oder nur entsprechend (Walsmann "Die Anschlussberufung" 1928 S. 169; Seuffert-Walsmann ZPO, 12. Aufl. §547 Anm. 1 c; RG GruchBeitr 49, 1030 Nr. 99).
Der in der erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangenen Revisionsbegründung enthaltene und in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, erweitert die nur beschränkt eingelegte Revision in unzulässiger Weise. Die Revision musste deshalb insoweit als unzulässig verworfen werden, als sie mehr als die Aufhebung der Entscheidung über die Anschlussberufung und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht in diesem Umfange begehrt.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das in RGZ 164, 287 ff abgedruckte Urteil des Reichsgerichts, das für einen Fall der Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen mit einem auf ihm beruhenden vermögensrechtlichen Anspruch zu dem Ergebnis gelangt ist, die Revision sei auch für den vermögensrechtlichen Anspruch zulässig, obgleich sie nur für den nicht vermögensrechtlichen zugelassen war und der vermögensrechtliche die Revisionssumme nicht erreichte. Der Sachverhalt lag dort völlig anders. Hier ist entscheidend, dass die Revision nur beschränkt eingelegt war. Sie konnte daher nach Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr erweitert werden.
2.)
Die von der Beklagten eingelegte unselbständige Anschlussberufung hält das Berufungsgericht deshalb für unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt und nicht in der Anschlusschrift begründet worden sei. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Anschlussberufung sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt worden, tatsächlich unrichtig ist, denn die Anschlussberufung ist bereits am 24. Oktober 1950, also während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist, beim Oberlandesgericht eingegangen. Durch diesen unrichtigen Ausgangspunkt ist das Urteil im Ergebnis jedoch nicht beeinflusst. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 1950, der eine eingehende Begründung der eingelegten Anschlussberufung enthielt, ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen, so dass also, wenn in dem Schriftsatz vom 23. Oktober 1950, mit dem sich die Beklagte der Berufung der Kläger angeschlossen hat, keine den vom Reichsgericht gestellten strengen Anforderungen genügende Berufungsbegründung (RGZ 144, 6 ff; vgl. auch OLG Schleswig in SchlHA 1949, 286 f) erblickt werden könnte, eine Begründung der Anschlussberufung innerhalb der Frist des §522 a Abs. 2 ZPO in der Tat nicht erfolgt ist.
Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Anschlussberufung bereits in der Anschlussschrift ausreichend begründet ist. Auch die Frage, ob trotz der Bestimmung des §522 a Abs. 2 ZPO die von der Beklagten eingelegte unselbständige Anschlussberufung entsprechend den durch den Grossen Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts (RGZ 170, 18 ff) aufgestellten Grundsätzen durch den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 1950 noch rechtswirksam begründet werden konnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Dasselbe gilt schliesslich auch von der Frage, ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts die ihm nach §139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, die Anschlussberufungsklägerin auf diese formalen Mängel hinzuweisen (Stein-Jonas-Schönke §522 a Anm. IVb). Auch wenn unterstellt wird, dass die Anschlussberufung zulässig war oder dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts die von der Revision ausdrücklich gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht begangen hat, kann der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein.
Wollte man annehmen, dass die Anschlussberufung zulässig gewesen ist oder dass jedenfalls der Vorsitzende des Berufungsgerichts seine Aufklärungspflicht verletzt hat, so würden allerdings die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Gesetzesverletzung enthalten. Die Revision müsste alsdann trotz der Vorschrift des §563 ZPO Erfolg haben, selbst wenn die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellen würde: nach einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung ist nämlich die Vorschrift des §563 ZPO dann nicht anwendbar, wenn das Revisionsgericht eine Berufung, die das Berufungsgericht infolge Rechtsirrtums aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzulässig angesehen hat, für sachlich unbegründet erachtet; vielmehr hat in diesen Fällen das Revisionsgericht den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Stein-Jonas-Schönke §563 Anm. I; RGJW 1938, 966 Nr. 28, JW 1937, 3328 Nr. 41). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht hier in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht hat, dass es der Anschlussberufung auch aus sachlichen Gründen nicht stattgegeben hätte. Da das Berufungsgericht hinsichtlich der Anschlussberufung zur Prozessabweisung gekommen ist, gelten alle Ausführungen, die in Bezug auf die Anschlussberufung zur Sache gemacht sind, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben (Stein-Jonas-Schönke §537 Anm. II 2; RGZ 158, 145 ff [155] mit weiteren Nachweisen).
3.)
Die Vorschrift des §563 ZPO ist jedoch nur ein Ausfluss der Bestimmung des §549 ZPO (Seuffert-Walsmann Anm. zu S. 563), wonach eine Entscheidung wegen Verletzung eines Gesetzes nur dann aufzuheben ist, wenn sie auf dieser Verletzung beruht. Es muss also wenigstens die Möglichkeit vorhanden sein, dass das Berufungsgericht ohne die Gesetzesverletzung zugunsten der Beklagten anders erkannt hätte (RGZ 82, 273 ff [275]; 118, 382 ff [384]), diese Möglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn es ohne den Rechtsverstoss zu einem der Beklagten sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Das erscheint ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat hier dadurch, dass es der Berufung der Kläger stattgab, sachlich über den gesamten Streit der Parteien dem Grunde nach entschieden. Es konnte der Berufung der Kläger nur dann stattgeben, wenn es die von den Klägern geltend gemachten Forderungen dem Grunde nach voll als gerechtfertigt und die Einwendungen der Beklagten als unbegründet ansah. Die in der Begründung der Anschlussberufung enthaltenen Ausführungen der Beklagten dienten uneingeschränkt auch der Verteidigung der Beklagten gegenüber der Berufung der Kläger und mussten von dem Berufungsgericht schon aus diesem Grunde berücksichtigt werden. Das angefochtene Urteil ergibt auch mit Deutlichkeit, dass der Inhalt des die Begründung der Anschlussberufung enthaltenden Schriftsatzes der Beklagten vom 21. November 1950, auf den im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, von dem Berufungsgericht nicht übergangen ist. Die in diesem Schriftsatz vorgebrachten Einwendungen der Beklagten sind von dem Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils sachlich beschieden worden. Soweit die in diesem Schriftsatz benannten Zeugen nicht vernommen worden sind, ist in dem Urteil dargelegt worden, aus welchen Gründen von ihrer Vernehmung Abstand genommen ist. Das Berufungsgericht ist also allen Behauptungen und Beweisantritten der Beklagten nachgegangen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Anschlussberufung für unzulässig hielt, hat mithin nicht dazu geführt und konnte auch nicht dazu führen, dass irgend ein sachliches Vorbringen der Beklagten ungeprüft geblieben wäre, vielmehr hat das Berufungsgericht entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung den gesamten Sachvortrag der Beklagten erschöpfend berücksichtigt und ist trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund der Ansprüche der Kläger nicht stichhaltig sind. Dementsprechend hat es auf die Berufung der Kläger das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt. Von diesem Standpunkte aus hätte das Berufungsgericht, wenn es die Anschlussberufung der Beklagten für zulässig angesehen hätte, zu keinem anderen Ergebnis kommen können, als die Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen. Die von dem Berufungsgericht über die Berufung der Kläger getroffene Entscheidung enthält nach ihrem Sinn deshalb auch gleichzeitig eine sachliche Entscheidung über die Anschlussberufung der Beklagten. Durch den Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die Anschlussberufung als unzulässig verworfen statt als unbegründet zurückgewiesen ist, ist daher hier die Beklagte sachlich nicht benachteiligt worden. Sie steht sich im Ergebnis nicht schlechter, als wenn über die Anschlussberufung sachlich erkannt worden wäre, da ihre Anschlussberufung nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Berufung der Kläger keinesfalls hätte Erfolg haben können. Hätte aber das Berufungsgericht die Anschlussberüfung als unbegründet zurückgewiesen, so wäre gegen das Urteil des Oberlandesgerichts mangels Erreichung der Revisionssumme und mangels Zulassung der Revision im angefochtenen Urteil das Rechtsmittel der Revision für die Beklagte nicht gegeben gewesen. In diesem Fall hätte also eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht erfolgen können. Da die Revision hier nur deswegen zulässig ist, weil ein prozessualer Verstoss des Berufungsgerichts geltend gemacht wird, die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts von diesem prozessualen Verstoss jedoch nicht berührt sein kann, ist der Senat weder zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils berechtigt, noch zu einer Aufhebung des Urteils verpflichtet. Vielmehr ist, ohne dass eine Nachprüfung des Urteils auf sachliche Rechtsverletzungen zu erfolgen hätte, die im übrigen von der Revision auch nicht gerügt sind, die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.
Das Ergebnis, zu dem der Senat gelangt ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in einem Urteil vom 29. Juni 1928 (VI 65/28) keine Schlechterstellung des in der Berufungsinstanz wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesenen Klägers darin erblickt hat, dass er nunmehr aus sachlichen Gründen abgewiesen wird, und in RGZ 110, 96 ff [98] ausgesprochen hat, das Berufungsurteil brauche nicht aufgehoben zu werden, wenn das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig erklärt, jedoch auf die Widerklage hin eine den ganzen Streitstoff erschöpfende zutreffende Entscheidung gefällt habe.