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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1962, Az.: BVerwG III D 24/62

Rechtmäßigkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Dienstliche Verfehlungen des Beamten aufgrund übermäßigen Alkoholgenußes; Tragbarkeit eines Beamten wegen erheblicher Mängel in seiner Gesamtpersönlichkeit; Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bei der Deutschen Bundesbahn; Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit der im Verkehrsdienst der Bundesbahn eingesetzten Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG III D 24/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer X - 29.11.1961

Fundstelle

  • DokBer B 1962, 1929

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 19. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Niemeyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Röhrmann,
Bundesrichter Lange,
Techn. Fernmeldeoberinspektor Hans Koltermann,
Betriebsobermeister Florian Jehle als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 29. November 1961 im Strafmaß geändert.

Der Beschuldigte wird aus dem Dienst entfernt. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres, zahlbar zu Händen der Ehefrau, bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 48 Jahre alte Beschuldigte erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Friseurhandwerk. Nach Abschluß der Lehrzeit war er als Friseurgehilfe und als selbständiger Friseur tätig. Am 12. Oktober 1938 trat er als Güterbodenarbeiter bei der Güterabfertigung Opladen in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Im Kriege war er zeitweise Soldat. Im April 1945 geriet er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Juli 1946 entlassen wurde. Er nahm sodann seinen Dienst bei der Reichsbahn wieder auf. Am 27. August 1948 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Reichsbahnbetriebswart ernannt. Am 22. Januar 1954 erhielt er die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 28. Februar 1954 wurde er zum Bundesbahnassistenten ernannt.

2

Der Beschuldigte ist mehrfach, und zwar im einzelnen wie folgt disziplinarisch vorbestraft:

  1. 1)

    Durch Dienststrafverfügung vom 17. Februar 1951 mit 1,- DM Geldbuße, weil er am 25. Dezember 1950 einen Kunden am Gepäckschalter nicht rechtzeitig abgefertigt und während der Dienstzeit unerlaubt den Wartesaal aufgesucht hatte,

  2. 2)

    durch Dienststrafverfügung vom 17. Februar 1951, demselben Tage wie zu 1), mit 5,- DM Geldbuße, weil er am 11. Februar 1951 während des Spätdienstes einige Male im Wartesaal Bier getrunken hatte,

  3. 3)

    durch Dienststrafverfügung vom 24. September 1952 mit 5,- DM Geldbuße, weil er am 12. August 1952 wegenübermäßigen Alkoholgenusses nicht dienstfähig war,

  4. 4)

    durch Disziplinarverfügung vom 26. April 1954 mit 5,- DM Geldbuße wegen übermäßigen Alkoholgenusses vor Dienstbeginn und ungebührlichen Verhaltens gegenüber dam Dienststellenleiter am 22. April 1954,

  5. 5)

    durch Disziplinarverfügung vom 3. Juni 1954 mit 5,- DM Geldbuße, weil er am 16. Mai 1954 wegen Trunkenheit seinen Dienst nicht hatte antreten können,

  6. 6)

    durch Disziplinarverfügung vom 13. April 1955 mit 5,- DM Geldbuße wegen Beleidigung eines Zugführers unter Alkoholeinwirkung,

  7. 7)

    durch Disziplinarverfügung vom 11. Mai 1955 mit 5,- DM Geldbuße wegen Trunkenheit im Dienst,

  8. 8)

    durch Disziplinarverfügung vom 14. Mai 1956 mit 10,- DM Geldbuße wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst am 27. März 1956,

  9. 9)

    durch Disziplinarverfügung vom 22. Januar 1958 mit 30,- DM Geldbuße wegen Trunkenheit im Dienst am 30. Dezember 1957.

3

Über die Vorstrafen zu 6) und 7) sind zwar Unterlagen in den Personalakten nicht vorhanden. Der Beschuldigte hat jedoch diese Bestrafungen als zutreffend anerkannt.

4

Die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten wurden durch seine Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß beeinträchtigt. Aber auch sonst waren sie nicht immer zufriedenstellend.

5

Der Beschuldigte hat erstmalig im Jahre 1941 geheiratet. Die Ehefrau ist im Jahre 1945 verstorben. Daraufhin hat der Beschuldigte im November 1946 erneut geheiratet. Aus der ersten Ehe stammen zwei Söhne im Alter von 20 und 18 Jahren, die beide wirtschaftlich selbständig sind. Aus der zweiten Ehe stammen vier Kinder im Alter von 14, 12, 6 und 2 Jahren. Außerdem hat der Beschuldigte eine 17jährige Stieftochter, für die er aber nicht mehr zu sorgen hat. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er selbst befindet sich seit 12. Januar 1962 auf Grund gerichtlichen Unterbringungsbeschlusses in der Trinkerheilanstalt Freimersdorf. Sein erdientes Ruhegehalt errechnet sich nach dem Stand vom 1. August 1962 auf 457,65 DM, wozu die Kinderzuschläge für vier Kinder treten.

6

II.

Mit Verfügung vom 21. April 1961 hat der Präsident der Bundesbahndirektion Wuppertal gegen den Beschuldigten wegen übermäßigen Alkoholgenusses vor und während des Dienstes in zwei Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 6. Oktober 1961 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten die in der Einleitungsverfügung erwähnten Vorfälle als Dienstvergehen zur Last gelegt.

7

Mit Urteil vom 29. November 1961 hat die Bundesdisziplinarkammer X (...) den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens in eine niedrigere Dienstaltersstufe, und zwar in die Dienstaltersstufe 9 seiner Besoldungsgruppe A 5 eingestuft. Die Bundesdisziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1)
Am Morgen des 10. Januar 1961 traf der Beschuldigte auf dem Weg zu seiner damaligen Dienststelle, der Güterabfertigung Düsseldorf-Derendorf, einen Bekannten und trank mit diesem in einer Schänke einige Gläser Bier. Seinen um 7.30 Uhr beginnenden Dienst trat er demzufolge erst um 8.32 Uhr an. Da er ersichtlich unter Alkoholeinwirkung stand, schickte ihn der Dienststellenvorsteher nach Hause mit der Mahnung, den Dienst am nächsten Tage pünktlich wieder aufzunehmen. Der Beschuldigte blieb jedoch auch am folgenden Tage, dem 11. Januar 1961, dem Dienst fern, weil er tags zuvor, anstatt weisungsgemäß nach Hause zu gehen, mehrere Gastwirtschaften aufgesucht, dort im Übermaß Alkohol getrunken hatte und planlos umhergeirrt war.

2)
Am Morgen des 15. März 1961 nahm der Beschuldigte vor Dienstantritt wegen Ohrenschmerzen einige Spalttabletten und 2 bis 3 Gläser Korn zu sich. Sodann begab er sich zu seiner damaligen Dienststelle, dem Bahnhof Leverkusen-Schlebusch, zu der er am 2. März 1961 abgeordnet worden war. Nachdem er vormittags seinen Dienst unbeanstandet vorrichtet hatte, trank er in dar Mittagspause mehrere Gläser Bier und nahm wiederum Spalttabletten zu sich. Bei Beginn des Nachmittagsdienstes fühlte er sich vor allem wegen des genossenen Alkohols nicht mehr dienstfähig und erklärte dem Dienstvorsteher, daß er nicht mehr in der Lage sei, Dienst zu verrichten. Dieser schickte ihn darauf nach Hause mit dem Bemerken, er, der Beschuldigte, solle einen Arzt aufsuchen, falls die Ohrenschmerzen stärker würden. Am nächsten Tag erschien der Beschuldigte nicht zum Dienst. Er ließ sich durch seinen Sohn entschuldigen.

8

Die Bundesdisziplinarkammer würdigte dieses Verhalten wie folgt:

9

Zu 1) Der Beschuldigte habe dadurch, daß er am 10. und 11. Januar 1961 seinen Dienst infolge vorangegangenen Alkoholgenusses überhaupt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verrichtet habe, die ihm obliegenden Beamtenpflichten schuldhaft verletzt.

10

Zu 2) Die Dienstunfähigkeit des Beschuldigten am 15. März 1961 sei im wesentlichen auf denübermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen, da ein verhältnismäßig harmloses Arzneimittel wie Spalttabletten derart schwerwiegende Folgen nicht haben könnte. Wenn der Beschuldigte an Ohrenschmerzen gelitten habe, so sei zur Behebung dieser Schmerzen der Genuß von Alkohol ungeeignet gewesen. Vielmehr hätte er bei sich verstärkenden Schmerzen den Arzt aufsuchen müssen. Er habe sich daher dadurch, daß er am 15. März 1961 Alkohol getrunken und dadurch seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt habe, ebenfalls pflichtwidrig verhalten. Die Frage, ob der Beschuldigte am 16. März 1961 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, könne unerörtert bleiben, da dem Beschuldigten insoweit eine Pflichtwidrigkeit nicht zur Last gelegt worden sei.

11

Soweit der Beschuldigte in den Fällen 1) und 2) seine Pflicht als Beamter verletzt habe, habe er ein Dienstvergehen begangen (§§ 54, 77 BBG).

12

Zum Strafmaß führte die Bundesdisziplinarkammer aus, daß es angesichts der zahlreichen Vorstrafen und der vom Beschuldigten bewiesenen Pflichtvergessenheit zweifelhaft sei, ob der Beschuldigte als Beamter überhaupt noch tragbar sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß der Beschuldigte den Willen zur Besserung habe. Seine eigentlichen dienstlichen Leistungen seien zufriedenstellend gewesen. Der letzten gegenteiligen Beurteilung vom 4. September 1961 könne ein entscheidendes Gewicht nicht beigemessen werden. Der Hang des Beschuldigten zum Alkohol sei der Behörde seit langem bekanntgewesen. Es hätte daher erwartet werden können, daß seitens der Behörde Maßnahmen getroffen worden wären, die geeignet gewesen wären, den Beschuldigten zu bessern. Die im Jahre 1959 beabsichtigte Entwöhnungskur sei nicht aus Gründen unterblieben, die der Beschuldigte zu vertreten habe. Zwar habe der Beschuldigte seinen Kurantrag ursprünglich zurückgezogen, ihn kurz darauf jedoch erneut gestellt. Da von mehreren Seiten eine Entziehungskur vorgeschlagen worden sei, hätte es im Rahmen der Fürsorge für den Beamten nahegelegen, die Möglichkeit einer solchen Kur wohlwollend zu prüfen. Aus diesen Gründen sei es nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten wegen der vorliegenden Verfehlungen, die für sich allein betrachtet nicht besonders schwerwiegend seien, aus dem Dienst zu entfernen. Dagegen habe die zweitschwerste Strafe verhängt werden müssen, da der Beschuldigte durch sein häufiges Rückfälligwerden den Dienstbetrieb bis an die Grenze des Zumutbaren belastet habe. Hiernach sei es angemessen, den Beschuldigten in die Dienstaltersstufe 9 zurückzustufen.

13

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt und diese in rechter Form und Frist wie folgt begründet:

14

Den Erwägungen der Bundesdisziplinarkammer, mit denen sie das Absehen von der Höchststrafe begründe, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte sei ein seit einem Jahrzehnt dem Alkohol verfallener haltloser Beamter, dessen Weiterbeschäftigung der Bundesbahn nicht mehr zuzumuten sei. Es bestehe kein Anlaß anzunehmen, daß der Beschuldigte sich jemals bessern werde. Dies habe er zwar seit Jahren beteuert, jedoch diese Versprechungen niemals eingehalten. Sogar nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens habe er wiederum im Übermaß dem Alkohol zugesprochen. Die Verwaltung habe dem Beschuldigten vor allem wegen seiner großen Familie ein seltenes Maß von Verständnis und Hilfsbereitschaft entgegengebracht. Es befremde daher die Ansicht der Bundesdisziplinarkammer, daß die Verwaltung dem Beschuldigten aus Fürsorgegründen eine Entziehungskur nicht hätte versagen dürfen. Abgesehen davon, daß sich aus der Fürsorgepflicht der Behörde nicht die Pflicht zur Bewilligung einer Entziehungskur herleiten lassen könne, habe hier angesichts des zweifelhaften Kurerfolges das Sozialwerk der Bundesbahn eine Kur zu Recht abgelehnt, zumal schon im Jahre 1955 eine Entwöhnungsbehandlung wegen der Willensschwäche des Beschuldigten erfolglos habe abgebrochen werden müssen. Der Beschuldigte habe durch sein andauerndes unzuverlässiges Verhalten das in ihn gesetzte Vertrauen unheilbar zerstört.

15

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen.

16

III.

Der Berufung war der Erfolg nicht zu versagen.

17

Da der Bundesdisziplinaranwalt lediglich die Strafmaßerwägungen der Bundesdisziplinarkammer angegriffen hat, ist die Berufung als auf das Strafmaß beschränkt anzusehen. Damit sind die Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Daher konnte der Senat schon aus verfahrensrechtlichen Gründen sich mit der Ansicht des Verteidigers, daß das Verhalten des Beschuldigten nicht als Dienstvergehen, sondern als krankheitsbedingt anzusehen sei, nicht auseinandersetzen. Vielmehr hatte der Senat lediglich darüber zu befinden, welche Strafe für das von der Bundesdisziplinarkammer als Dienstvergehen gewürdigte Verhalten des Beschuldigten angemessen ist. Nur am Rande sei bemerkt, daß für eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB niemals irgendwelche Anhaltspunkte bestanden haben.

18

Der Senat hielt die Höchststrafe auf Grund nachstehender Erwägungen für unerläßlich.

19

Bei Verfehlungen der in Rede stehenden Art ist neben dem disziplinaren Eigengewicht der Pflichtwidrigkeiten die Gesamtpersönlichkeit des schuldigen Beamten für das Strafmaß besonders bedeutsam. Handelt es sich bei durch übermäßigen Alkoholgenuß bedingten Verfehlungen um gelegentliche situationsbedingte Entgleisungen eines sonst tadelfreien Beamten, so wird hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Behörde und Beamten in der Regel selbst dann nicht unheilbar zerstört werden, wenn die Verfehlungen als solche nicht leicht zu nehmen sind. Auf der anderen Seite aber kann die Tragbarkeit eines Beamten wegen erheblicher Mängel in seiner Gesamtpersönlichkeit auch dann ernstlich in Frage gestellt sein, wenn die alkoholbedingten Verfehlungen bei isolierter Betrachtungsweise nicht besonders schwer wiegen.

20

Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Pflichtwidrigkeiten sind bereits für sich gesehen nicht leicht zu nehmen. Zwar gehört der Beschuldigte nicht zu den im Betriebsdienst der Bundesbahn tätigen Beamten, bei denen nach ständiger Auffassung der Disziplinargerichte die Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes stets ein besonders ernstes Dienstvergehen ist. Indessen müssen auch an die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit der im Verkehrsdienst der Bundesbahn eingesetzten Beamten strenge Anforderungen gestellt werden, da bei der Eigenart des Eisenbahnbetriebes ein auch nur kurzfristiger Ausfall eines Beamten des Verkehrsdienstes die Stellung eines Vertreters unerläßlich macht, was vielfach zu unerwünschten Belastungen personalwirtschaftlicher und organisatorischer Art führt, lieben diesen allgemeinen Erwägungen fallen zuungunsten des Beschuldigten außer der Tatsache, daß es sich um zwei gleichartige Verfehlungen handelt, vor allem die näheren Umstände der ersten Verfehlung ins Gewicht. Hier handelt es sich nicht um Alkoholgenuß zwecks Linderung wirklicher oder vermeintlicher Schmerzen, auch nicht um die Folgen einer in die dienstfreie Zeit fallenden Zecherei. Vielmehr hat hier das bloße zufällige Zusammentreffen mit einem Bekannten genügt, um den Beschuldigten in Mißachtung seiner Dienstpflichten zuübermäßigem, seine Dienstunfähigkeit verursachenden Alkoholgenuß zu veranlassen. Daß dies am Morgen auf dem Weg zu seiner Dienststelle geschehen ist, läßt auf eine ungewöhnliche Haltlosigkeit des Beschuldigten gegenüber dem Alkoholgenuß schließen, die durch sein noch zu erörterndes früheres Verhalten bestätigt wird. Bei der Verfehlung zu 2) ist besonders tadelnswert, daß der Beschuldigte in der Mittagspause noch Alkohol getrunken hat. Die angeblichen Ohrenschmerzen vermögen ihn auch hinsichtlich des Strafmaßes nicht zu entlasten. Wenn nämlich der am Morgen vor Dienstantritt genossene konzentrierte Alkohol in Form von 2 bis 3 Gläsern Korn die Schmerzen nicht wesentlich gelindert haben sollte, dann konnte eine Besserung durch das in der Mittagspause genossene Bier keineswegs erwartet werden. Dies mußte sich der Beschuldigte sagen und dies war ihm zweifellos auch bewußt.

21

Wenn hiernach die vorliegenden Verfehlungen an und für sich schon nicht leicht zu nehmen sind, so erhalten sie ihr volles Gewicht für das Strafmaß doch erst durch die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten. Es handelt sich nämlich bei diesen Verfehlungen keineswegs nur um gelegentliche Entgleisungen. Sie sind vielmehr als Ausdruck eines übermäßigen Hanges zum Alkohol zu werten. Der Beschuldigte ist, wie er zugibt, seit 1948 dem Alkohol in steigendem Maße ergeben. Durch die Berufung in das Beantenverhältnis hat sich hieran nichts geändert. Vielmehr ist der Beschuldigte seit dem Jahre 1951 mindestens siebenmal wegen dienstlicher Verfehlungen auf Grund übermäßigen Alkoholgenusses disziplinarisch bestraft worden. Die Verwaltung hat es aber nicht bei den bloßen Bestrafungen bewenden lassen, sondern immer wieder durch Ermahnungen und Warnungen und sonstige Maßnahmen versucht, den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. So ist bereits in den Jahren 1951 und 1952 die Umwandlung des damaligen Beamtenverhältnisses des Beschuldigten auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit zweimal zurückgestellt worden. Dabei ist der Beschuldigte darauf hingewiesen worden, daß er mit seiner Entlassung rechnen müsse, wenn er sich nicht bessere. Statt sich aber zu bessern, hat der Beschuldigte wenig später erneut disziplinarisch bestraft werden müssen, was die Verwaltung veranlaßt hat, ihn wiederum eindringlich zu verwarnen und ihm für den Wiederholungsfall die Entlassung anzudrohen. Dies hat sich der Beschuldigte jedoch nur für kurze Zeit zu Herzen genommen. Bereits im Jahre 1954 ist er erneut rückfällig geworden. Im Zusammenhang mit der Strafe aus dieser Zeit ist ihm ebenso wie in Verbindung mit der letzten Vorstrafe die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst angedroht worden. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht davon abhalten können, etwa ein Jahr später bei seiner damaligen Dienststelle, der Güterabfertigung Hilden, trotz zahlreicher Ermahnungen seitens des Dienststellenleiters wiederholt angetrunken zum Dienst zu erscheinen. Auch bei seiner nächsten Dienststelle, der Güterabfertigung Düsseldorf-Derendorf, hat er sich nicht tadelfrei verhalten. Vielmehr hat er am 25. November 1959 und am 19. Mai 1960 wiederum so viel getrunken, daß er nicht dienstfähig gewesen ist. Auch dieserhalb ist er ernstlich ermahnt worden. Das von ihm bei dieser Gelegenheit wie stets auch früher abgegebene Versprechen, sich zu bessern, hat er nur wenige Monate gehalten, bis es zu den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verfehlungen kam.

22

Diese Erörterungen zeigen ein erschreckendes Bild von Haltlosigkeit gegenüber der Versuchung, Alkohol zu trinken. Der Beschuldigte ist hierdurch für seine Verwaltung zu einer unerträglichen Belastung geworden. Seine Weiterbeschäftigung ist dieser daber nicht zuzumuten.

23

Der Verhängung der Höchststrafe stand nicht entgegen, daß die Verwaltung den Beschuldigten nicht eine Alkoholentziehungskur hat durchführen lassen. Zutreffend hat der Bundes disziplinaranwalt darauf hingewiesen, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes nicht zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört, den Beamten bei selbstverschuldeter Trunkenheit einer Entziehungskur zuzuführen. Vielmehr ist es Sache des Beamten, das in dieser Richtung Erforderliche zu tun (BDH 4, 47). Im übrigen kann hier keine Rede davon sein, daß der Verwaltung die Frage der Entziehungskur gleichgültig gewesen wäre. Bereits im Jahre 1952 ist diese Frage in einem Bericht des Bahnarztes Dr. M. erörtert worden. Der Bahnarzt hat in diesem Bericht der Verwaltung mitgeteilt, daß der Beschuldigte die Möglichkeit einer Antabusbehandlung mit seinem Privatarzt besprechen wolle. Von dem Ergebnis dieser Besprechung hat der Beschuldigte jedoch nichts mehr hören lassen. Erst im Jahre 1954 hat der Beschuldigte über seinen Hang zum Alkohol mit einem Beauftragten der Eisenbahn-Zentralstelle gegen die Alkoholgefahr gesprochen. Er hat auch hierbei nicht direkt einer Kur zugestimmt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er sich zu einer Kur melden wolle, wenn er dem Alkohol aus eigener Kraft nicht widerstehen könne. Erst im Februar 1959, also fast 4 Jahre später, hat er einer Kur zugestimmt, diese Zustimmung jedoch wenige Monate später widerrufen, um am 24. August 1.959 erneut seine Zustimmung zu erklären. Bei diesem wankelmütigen Verhalten des Beschuldigten kann der Vorwaltung auch ein Vorwurf in der Richtung, daß sie auf den Beschuldigten in bestimmterer Form hätte einwirken müssen, schon deshalb nicht gemacht werden, weil nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr. M. vom 8. Juni 1959 die Erfolgsaussichten einer Kur nur sehr gering waren. Imübrigen hat der Sachverständige die Wirksamkeit einer Antabusbehandlung beim Beschuldigten deshalb in Frage gestellt, weil angesichts der Willensschwäche des Beschuldigten die Möglichkeit, daß er während der Kur Alkohol trinken und sich dadurch der Gefahr eines lebensbedrohenden Kreislaufkollapses aussetzen würde, nicht auszuschließen sei.

24

Zwar mag die Dienstbehörde dem Beschuldigten gegenüber bei der disziplinaren Ahndung seiner früheren Verfehlungen nicht so vorgegangen sein, wie es nach Lage der Sache geboten gewesen wäre. Bei Verfehlungen der hier in Rede stehenden Art, deren Schwere nicht so sehr in der einzelnen Pflichtwidrigkeit, als vielmehr in dem Hang des Beamten zum Rückfall und damit in schweren Mängeln der Gesamtpersönlichkeit zum Ausdruck kommt, ist es in der Regel geboten, dem Beamten durch sich steigernde Disziplinarstrafen das Verwerfliche seines Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu halten und dadurch zu versuchen, ihn auf den rechten Weg zurückzuführen (Urteil vom 6. Januar 1960 - I D 53/58 - mit weiteren Hinweisen). Dieser Erwägung hat die Verwaltung durch die disziplinaren Bestrafungen des Beschuldigten nur ungenügend Rechnung getragen. Indessen konnte auch dieser Gesichtspunkt eine mildere Bestrafung des Beschuldigten nicht rechtfertigen. Vielmehr hat die Entwicklung der Dinge in jüngster Zeit bewiesen, daß auch nachhaltigere Maßnahmen den Beschuldigten nicht von seiner Neigung zum Alkohol abbringen konnten. So hat der Beschuldigte sowohl nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der damit verbundenen vorläufigen Dienstenthebung sowie nach dem Urteil erster Instanz im Übermaß weitergetrunken. Er hat, wie sich aus der Aussage seines 20jährigen Sohnes Gerd sowie der Nachbarin Frau B. ergibt, in betrunkenem Zustand seine Ehefrau erheblich mißhandelt. Dieser fortgesetzte Alkoholabusus hat schließlich dazu geführt, daß das Amtsgericht Opladen durch Beschluß vom 3. Januar 1962 die Unterbringung des Beschuldigten in einer Trinkerheilanstalt angeordnet hat mit der Begründung; daß der Beschuldigte wegen seiner Trunksucht und der im Zustand der Trunkenheit begangenen Ausschreitungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde. Ein derartig haltloser und gemeingefährlicher Trinker ist als Beamter untragbar. Die Möglichkeit, daß die laufende Entziehungskur Erfolg hat, vermag bei dieser Sachlage und der sich hieraus ergebenden objektiven Untragbarkeit des Beschuldigten das Strafmaß ebenso wenig zu dessen Gunsten zu beeinflussen wie die vom Verteidiger geäußerte Vermutung, daß die Höchststrafe den Erfolg der Kur gefährden könne. Dem in der Haupt Verhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, das Verfahren bis zur Beendigung der Kur auszusetzen, vermochte der Senat unter diesen Umständen nicht näherzutreten, zumal das Gesetz eine derartige Verfahrensbehandlung nicht vorsieht.

25

Der Senat hat jedoch die in § 64 BDO bestimmten Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bejaht. Als besonderer Milderungsumstand konnte in diesem Rahmen berücksichtigt werden, daß die Willens- und Charakterschwäche, die den Beschuldigten immer wieder hat straucheln lassen, bis zu einem gewissen Grad anlagebedingt ist und das Hemmungsvermögen des Beschuldigten zur Zeit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verfehlungen infolge des jahrelangen Alkoholmißbrauchs nicht unerheblich eingeschränkt gewesen ist. Mit Rücksicht auf seine im übrigen einigermaßen befriedigenden dienstlichen Leistungen erschien er einer derartigen Vergünstigung auch nicht unwürdig. Da der Beschuldigte zur Zeit kein anderweitiges Einkommen hat, ist er schließlich auch bedürftig. Bei Bemessung der Dauer des Unterhaltsbeitrages auf 1 Jahr hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, daß der Beschuldigte sich noch bis etwa Mitte Oktober 1962 in der Trinkerheilanstalt befindet und daher erst von diesem Zeitpunkt ab sich eine anderweitige Beschäftigung suchen kann, die den Unterhalt für sich und seine Familie sicherstellt. Mit Rücksicht auf die Größe seiner Familie erschien der höchstzulässige Satz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angebracht. Angesichts der Haltlosigkeit des Beschuldigten hielt es der Senat jedoch für zweckmäßig anzuordnen, daß der Unterhaltsbeitrag zu Händen der Ehefrau des Beschuldigten gezahlt wird (§ 64 Abs. 2 BDO).

26

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 98 f BDO.

gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Röhrmann
gez. Lange
gez. Koltermann
gez. Jehle