Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.01.1960, Az.: BVerwG I D 53/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 53/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 16736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer VII - 11.06.1958
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Januar 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Gille, Bundesrichter Dr. Hardraht, Bundesbahnrat Kurt Witt, Posthauptschaffner
Walter Adler als Beisitzer,
... Verwaltungsangestellte Karaschewski als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VII (...) vom 11. Juni 1958 im Strafmaß dahin geändert, daß der Beschuldigte in das Amt eines Postassistenten - Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 13 - versetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Bund zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 50 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Landwirts in Pommern, besuchte 8 Jahre die Volksschule in L.. Anschließend erlernte er von 1923 bis 1926 das Destillateurhandwerk bei der Firma C. in L. und blieb noch 3 Jahre bis Mai 1929 bei dieser Firma als Destillateur.
Vom 15. Juni 1929 bis zum 22. Juni 1945 war er Berufssoldat, zuletzt in der Dienststellung eines Leutnants. Er wurde durch Granatsplitter in der rechten Gesäßhälfte verwundet und erhielt das EK II (1939), EK I (1942), das Infanterie-Sturmabzeichen und das Verwundetenabzeichen in schwarz. Während seiner Wehrdienstzeit besuchte er vom 24. November 1941 bis 24. März 1942 die Heeresfachschule für Verwaltung in Hamburg und bestand die Abschlußprüfung II am 24. März 1942. Am 22. Juni 1945 wurde er aus der Wehrmacht entlassen.
Seit dem 17. Juli war er als Arbeiter und seit dem 4. Dezember 1945 als Angestellter bei der Besatzungsmacht tätig. Am 30. September 1951 wurde er dort auf eigenen Wunsch entlassen.
Am 1. Oktober 1951 trat er als Postassistenenanwärter bei dem Postamt Hamburg-Bergedorf in dem Postdienst ein. Am 1. Oktober 1953 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Postassistenten in der Besoldungsgruppe A 8 a ernannt, nachdem er die Prüfung, für den mittleren Postdienst am 16. September 1953 mit "ausreichend" bestanden hatte. Am 27. Juni 1957 wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 1957 zum Postsekretär ernannt Zuletzt war der Beschuldigte in der Unterrichtsstelle und in der Rentenstelle tätig. Zweimal in der Woche sowie an jedem 5. Sonntag hatte er im Amtszimmer Dienst zu leisten. Seine dienstlichen Beurteilungen sind durchweg gut.
Der Beschuldigte ist weder disziplinarisch noch gerichtlich bestraft wor den.
Er ist seit 1936 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die sich im Haushalt des Beschuldigten befinden. Der älteste Sohn, 22 Jahre alt, verdient als Regierungsinspektor in Hamburg 460,- DM netto im Monat, wovon er 100,- DM zu Hause abgibt. Der zweite Sohn, 18 Jahre alt, ist seit dem 1. April 1958 Schlosserlehrling und lernt als Maschinenbauer bis Oktober 1961. Er erhält 80,- DM Lehrlingsbeihilfe im Monat. Der dritte Sohn, 16 Jahre alt, geht noch bis Ostern 1961 zur Schule. Die 43jährige Ehefrau hat als Verkäuferin gelernt, ist aber nicht berufstätig. Die Familie ist gesund, mit Ausnahme der Ehefrau. Diese ist unterleibskrank, herz- und nervenleidend und hat mehrere Operationen durchgemacht. Vermögen ist nicht vorhanden. Das monatliche Diensteinkommen des Beschuldigten errechnet sich zur Zeit der ihm zur Last gelegten Handlungen auf netto 678,84 DM mit Kinderzuschlag. Ausgezahlt erhielt der Beschuldigte nach seiner Angabe aber seinerzeit nur 543,- DM monatlich, da die Gehaltsumstellung auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überall gleichzeitig erfolgen konnte. Die Nachzahlung hat der Beschuldigte erst Ende 1957 erhalten. Der Beschuldigte befand sich zuletzt in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 13. Eine regelmäßige Nebentätigkeit übte er nach seiner vorläufigen Dienstenthebung (29. November 1957) zunächst nicht, aus. Seit dem 1. Oktober 1959 ist er als Lagerist bei der Firma M. & Co. in H. beschäftigt. Seine Einkünfte hieraus betragen 440,- DM brutto im Monat. Das erdiente Ruhegehalt würde zum 1. Februar 1960 brutto mit Kinderzuschlag für zwei Kinder 512, 29 DM betragen. Der Beschuldigte hatte auch schon vor seiner Suspendierung - seine Einkommensverhältnisse dadurch aufgebessert, daß er - nach seiner Behauptung mit Wissen seines Amtsvorstehers - zeitweilig, insbesondere bei Veranstaltungen bei dem Gastwirt A. in B. als Kellner mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst in Höhe von 30,- bis 35,- DM tätig war. Zur Konfirmation seines Sohnes im März 1957 erhielt er von der Deutschen Bundespost eine Unterstützung von 100,- DM. Die Miete beträgt für seine Wohnung, bestehend aus 2 1/2 Zimmern und Küche, 53,21 DM monatlich. Für Gras-, Strom- und Wassergeld muß er monatlich 20,- DM aufwenden. Schulden bestehen zur Zeit nur in Höhe von 280,- DM bei der Defaka, die in monatlichen Raten von 70,- DM getilgt werden.
II.
Gegen den Beschuldigten wurde durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Hamburg vom 26. November 1957 wegen der nachstehend dargelegten Vorfälle das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 78 BDO vorläufig seines Dienstes enthoben, und es wurde gemäß § 79 BDO die Einbehaltung von zunächst ab 1. Dezember 1957 100,- DM und später, mit Wirkung vom 1. Oktober 1959, der Hälfte seiner Dienstbezüge angeordnet. Ein Strafverfahren wurde gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt. Es wurde eine Untersuchung angeordnet (§ 44 BDO) und der Beschuldigte von dem Untersuchungsführer am 3. Januar 1958 abschließend gehört. In der Anschuldigungsschrift vom 7. März 1958 legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last:
A.)
In der Zeit von April bis Oktober 1957 habe er mit sogenannten Beamtenschecks in 25 Fällen bei der Zahlstelle des Postamts Hamburg-Bergedorf 1 Beträge abgehoben, obgleich er über ein zur Deckung ausreichendes Postscheckkonto nicht verfügt habe. In drei Fällen hiervon, nämlich am 13. April, 29. Juni sowie am 24. August 1957, seien, die Schocks vom Postscheckamt mangels Deckung nicht honoriert und deshalb an das Postamt zurückgesandt worden.
B.)
In 7 Fällen habe der Beschuldigte sich vor dem gesetzlichen Zahltag gegen Vorlage von Schecks Geldbeträge auf die Gehaltsbezüge des folgenden Monats auszahlen lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er erst am Zahltag über sein Gehalt habe verfügen dürfen.
Im einzelnen handelte es sich nach dem in der Anschuldigungsschrift in Bezug genommenen Untersuchungsergebnis um folgende vom Beschuldigten zugestandenen Fälle:
Zu A.):
- 1.)
Am 4. April 1957 legte der Beschuldigte bei einem Kontostand von nur 2,58 DM einen Scheck über 60,- DM bei der Zahlstelle vor. Der gewünschte Betrag wurde ihm ausgezahlt, da der auszahlende Beamte weder berechtigt noch verpflichtet war, entsprechende Prager über den Kontostand des Beschuldigten zu stellen, und er zudem der berechtigten. Annahme sein durfte, Deckung werde vorhanden sein. Noch am selben. Tage zahlte der Beschuldigte unter Angabe eines fingierten Absenders den gleichen Betrag so rechtzeitig auf sein Konto ein, daß der Gehaltsscheck bei der Lastschrift an diesem Tage Deckung fand.
- 2.)
Bei nunmehr unverändertem Kontostand von 2,58 DM ließ sich der Beschuldigte am 5. April 1957 60,- DM auszahlen; noch am selben Tage verstärkte er sein Konto durch Einzahlung von 80,- DM unter falscher Absenderangabe.
- 3.)
Am 8. April 1957 bewirkte der Beschuldigte eine Auszahlung von 10,- DM, obwohl er durch eine zeitlich vorher liegende Zwischenabhebung von 20,- DM sein Konto auf wiederum 2,58 DM verringert hatte. Am nächsten Tage zahlte er unter fingierter Absenderangabe auf sein Konto 9,- DM ein, die noch bis zur Lastschrift des Gehaltsschecks gutgebracht wurden.
- 4.)
Bei einem Restguthaben von nur 1,58 DM ließ sich der Beschuldigte am 10. April 1957 20,- DM geben. Zum Ausgleich seines Kontos zahlte er noch am selben Tage 19,10 DM ein, und zwar in diesem wie in allen noch folgenden Fällen unter Angabe eines fingierten Absenders.
- 5.)
Am 13. April 1957 wurden dem Beschuldigten 100,- DM ausgezahlt, obwohl sein Konto nur ein Guthaben von 0,38 DM aufwies. Dieser Scheck wurde als nicht ausreichend gedeckt vom Postscheckamt beanstandet und an das Postamt zurückgesandt. Der Hauptkassenführer ermahnte deswegen den Beschuldigten.
- 6.)
Ungeachtet dessen hob der Beschuldigte bei einem Kontostand von nur 0,38 DM am 24. April 1957 wiederum 60,- DM ab und nahm noch am selben Tage zum Zwecke des Ausgleichs eine Einzahlung von 65,- DM vor.
- 7.)
Bei einem Guthabenstand von 0,84 DM ließ sich der Beschuldigte am 16. Mai 1957 60,- DM auszahlen. Durch eine Einzahlung der gleichen Summe am folgenden Tage konnte er noch vor Lastschrift des Gehaltsschecks eine entsprechende Gutschrift herbeiführen.
- 8.)
Am 23. Mai 1957 erreichte der Beschuldigte eine Auszahlung von 100,- DM bei einem Restguthaben von nur 0,84 DM; noch am selben Tage erzielte er durch Einzahlung von wiederum 100,- DM einen Kontoausgleich.
- 9.)
An 6. Juni 1957 ließ sich der Beschuldigte - das Guthaben seines Kontos betrug 0,70 DM - 200,- DM geben. Dieser Scheck wurde honoriert, weil der Beschuldigte noch am folgenden Tage wiederum 200,- DM einzahlte.
- 10.)
Die bei unverändertem Kontostand von 0,70 DM am 8. Juni 1957 bewirkte Abhebung von 250,- DM fand gleichfalls im Zeitpunkt der Lastschrift ihren Ausgleich, weil der Beschuldigte die gleiche Summe noch am selben Tage eingezahlt hatte.
- 11.)
Am 20. Juni 1957 betrug die Auszahlung an den Beschuldigten bei unverändert niedrigem Kontostand nunmehr 280,- DM, die der Beschuldigte mit der Absicht, Deckung herbeizuführen, am folgenden Tage vermehrt um 0,65 DM, wieder einzahlte.
- 12.)
Ein dem Beschuldigten am 29. Juni 1957 bei einem Restguthaben von 2,21 DM ausgezahlter Gehaltsscheck über 200,- DM kam als deckungslos zum Postamt zurück. Wiederum wurde der Beschuldigte vom Hauptkassenführer ermahnt.
- 13.)
Am 11. Juli 1957, und zwar bei einem Kontostand von nur 1,91 DM, ließ sich der Beschuldigte 195,- DM geben und zahlte sodann den Betrag von 196,- DM am folgenden Tage so rechtzeitig ein, daß er Deckung zu beschaffen vermochte.
- 14.)
Die dem Beschuldigten am 19. Juli 1957 bei unverändert niedrigem Restguthaben ausbezahlten 195,- DM zahlte der Beschuldigte noch am selben Tage mit telegrafischer Zahlkarte wieder ein.
- 15.)
Bei gleichem Restkontostand betrug die Auszahlung am 29. Juli 1957 215,- DM. Der Gehaltsscheck wurde nur deshalb honoriert, weil am selben Tage, jedoch vor dem gesetzlichen Zahltage, eine Überweisung seitens der Besoldungskasse dem Konto gutgeschrieben wurde.
- 16.)
Am 8. August 1957 ließ sich der Beschuldigte 235,- DM geben, obwohl sein Restguthaben nur 0,96 DM betrug. Am folgenden Tage verstärkte er sein Konto rechtzeitig durch Einzahlung von 236,- DM.
- 17.)
Der am 15. August 1957 bei einem Kontostand von 1,96 DM bewirkten Auszahlung von 300,- DM folgte noch am selben Tage eine Einzahlung des Beschuldigten in gleicher Höhe.
- 18.)
In gleicher Weise sorgte der Beschuldigte am folgenden Tage für die Honorierung eines deckungslosen Schecks in Höhe von 310,- DM, für den er 320,- DM einzahlte.
- 19.)
Auch am 21. August 1957 ließ sich der Beschuldigte auf einen ungedeckten Scheck 50,- DM geben und zahlte noch am selben Tage 50,10 DM wieder ein.
- 20.)
Ein dem Beschuldigten am 24. August 1957 ausgezahlter Scheck über 50,- DM kam als deckungslos an das Postamt zurück. Diesmal erhielt der Beschuldigte von seinem Amtsvorsteher eine eindringliche Ermahnung.
- 21.)
Gleichwohl bewirkte der Beschuldigte am 31. August 1957 die Auszahlung von 100,- DM bei einem Restguthaben von 0,43 DM. Den Betrag von 100,- DM konnte er am 3. September 1957 noch so rechtzeitig durch eine telegrafische Zahlkarte einzahlen, daß die Rückgabe des. Gehaltsschecks als deckungslos verhindert wurde.
- 22.)
Bei einem Kontostand von 0,87 DM ließ sich der Beschuldigte am 19. Oktober 1957 die Summe von 10,- DM geben und zahlte am selben Tage noch 10,50 DM ein.
- 23.)
Bei einem Restguthaben von 1,37 DM betrug sodann die Auszahlung am 21. Oktober 1957 20,- DM, und zwar zahlte, der Beschuldigte am selben Tage 21,25 DM wieder ein.
- 24.)
Auf einen weiteren deckungslosen Scheck erhielt der Beschuldigte am 23. Oktober 1957 den Geldbetrag von 50,- DM. Auch in diesem Falle holte er ausreichend Deckung nach, indem er am selben Tage 29,10 DM unter fingierter Absenderangabe auf sein Konto einzahlte.
- 25.)
Am 24. Oktober 1957 leistete der Beschuldigte Dienst als Amtszimmerbeamter und hatte als solcher gegen 1800 Uhr die eingereichten Gehaltsschecks zur Absendung entgegenzunehmen. Nachdem dies geschehen war, gab er kurz vor seinem Fortgang gegen 1900 Uhr dem Kassenbeamten, dem Zeugen M. noch einen eigenen Scheck über 60,- DM. Der Kassenbeamte zahlte den Betrag aus, da die Auszahlung im Gehaltsabhebungsverfahren zu so später Stunde nicht verboten ist. Der Restguthabenstand auf dem Konto des Beschuldigten betrug zu der Zeit 1,72 DM. Am folgenden Tage zahlte er 61,50 DM auf sein Konto ein.
Der Beschuldigte habe sich - so heißt es in der Anschuldigungsschrift - bei diesem seinem gesamten Vorgehen den Umstand zunutze gemacht, daß die Lastschrift eines Beamtenschecks in der Regel erst zwei Tage nach der Abhebung des Geldes durchgeführt, die Gutschrift einer Einzahlung aber unter Umständen bereits am Tage der Einzahlung, spätestens am folgenden Tage, vorgenommen wird.
Zu B.):
In folgenden Fällen habe sich der Beschuldigte vor dem gesetzlichen Zahltag Geldbeträge auf die Gehaltsbezüge des kommenden Monats auszahlen lassen bzw. durch Überweisung anderweitig darüber verfügt:
| 1) | am 29. April 1957, einem Montag, | 354,- | DM | |
|---|---|---|---|---|
| 2) | am 29. Mai 1957, einem Mittwoch vor dem nächstfolgenden Himmelfahrtstage, | 100,- | DM | |
| 3) | am 27. Juni 1957, einem Donnerstag, | 356,- | DM | |
| 4) | a) | am 29. Juli 1957, einem Montag, | 215,- | DM |
| b) | am 30. Juli 1957, einem Dienstag, | 300,- | DM | |
| 5) | am 29. August 1957, einem Donnerstag, | 424,- | DM | |
| 6) | a) | am 27. September 1957, einem Freitag, | 400,- | DM |
| b) | am 28. September 1957, einem Samstag, | 212,- | DM. | |
Die Bundesdisziplinarkammer VII (Hamburg) - VII VL 12/58 - verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1958 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte nahm an den sogenannten Gehaltsabhebungsverfahren der Bundespost teil, d.h. es wurde, für ihn auf dem Postscheckamt ein Konto geführt, von dem er sich im Rahmen des Guthabens, das dieses Konto aufwies, durch sogenannte Gehaltsschecks Barbeträge auch bei der Kasse seines Postamtes auszahlen lassen konnte. Auf dieses Konto wird jeweils das Gehalt in den letzten Tagen des Monats überwiesen. Konteninhaber sind auf ausdrückliche Anweisung der Dienstvorgesetzten dazu angehalten, erst am letzten Tage des Monats, wenn das Gehalt fällig wird, über das Konto, soweit das Gehaltsguthaben in Frage kommt, zu verfügen. Im übrigen sind die Konten inhaber ausdrücklich gehalten, nur solche Schecks auf dieses Konto zu ziehen, die auch gedeckt sind. Es ist ausdrücklich untersagt, Schecks auf dieses Konto zu ziehen, wenn keine Deckung vorhanden ist. Der Beschuldigte gibt zu gewußt zu haben, daß er verpflichtet war, diesen Bestimmungen Folge zu leisten. Der Beschuldigte hat aber diese Bestimmungen bewußt übertreten. Er hat in der Zeit vom 4. April bis zum 24. Oktober 1957 in 25 Fällen Schecks auf sein Gehaltskonto gezogen und sich an dem Schalter seines Postamts das Geld geben lassen, obwohl er wußte, daß ein Guthaben auf seinem Konto in Höhe des Betrages, den er sich auszahlen ließ, nicht vorhanden war. Der Beschuldigte hat weiter in 7 Fällen das Gehalt, das schon einige Tage vor Fälligkeit auf dem Konto gutgeschrieben war, vor Fälligkeit abgehoben, obwohl er wußte, daß auch dies ausdrücklich untersagt war. Der Beschuldigte hat diese verbotenen Abhebungen mit Ausnahme der vorzeitigen Gehaltsabhebungen dadurch zu verheimlichen gewußt, daß er jeweils am selben oder am folgenden Tage eine Einzahlung in mindestens der selben Höhe machte, in der er die Abhebung vorgenommen hatte. Der Beschuldigte machte sich dabei zunutze, daß die Gehaltsabhebungen, die mittels eines Schecks erfolgen, erst 2 oder 3 Tage später bei der kontoführenden Stelle gebucht werden, da erst nach Ablauf dieser Zeit der Gehaltsscheck, der zur Abhebung benutzt wurde, bei der konteführenden Stelle vorgelegt wird; dagegen werden Einzahlungen auf das Konto noch am selben Tage oder am folgenden Tage gebucht. Wenn der Beschuldigte also eine Abhebung mittels eines Gehaltsschecks vornahm, obwohl kein Guthaben vorhanden war, blieben ihm etwa 1 bis 2 Tage Zeit, um diesen zu Unrecht abgehobenen Betrag wieder einzuzahlen, so daß nicht offenkundig wurde, daß er in Wirklichkeit einen ungedeckten Scheck ausgestellt hatte. Bei den 25 Abhebungen, die der Beschuldigte in dieser Art und Weise vorgenommen hat, ist es dreimal vorgekommen, daß ein Scheck bei der kontoführenden Stelle ankam, ohne daß eine Deckung schon vorhanden war, weil der Betrag, den der Beschuldigte einzahlen wollte oder eingezahlt hat, noch nicht gutgeschrieben war. In diesen 3 Fällen (am 13. April, 29. Juni und 24. August 1957) ist der Beschuldigte teils von dem Kassenführer und zuletzt auch von seinem Amtsvorsteher eindringlich ermahnt und verwarnt und im dritten Falle ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das nun aber das letzte Mal sein müsse, daß er einen ungedeckten Scheck ausgestellt habe, und er die Folgen tragen müsse, wenn es noch einmal geschehe. Der Beschuldigte hat sich diese Mahnung nicht zu Herzen genommen. Auch nach der letzten Mahnung vom 25. August 1957 erfolgten noch bis zum 24. Oktober 1957 in derselben Weise wie vorher Abhebungen durch ungedeckte Schecks.
Die Bundesdisziplinarkamner wertete dieses Verhalten als ein schweres Dienstvergehen und führte in ihrem Urteil weiter aus: Der Beschuldigte habe diesen Sachverhalt zugegeben. Er habe die zu Unrecht abgehobenen Beträge jeweils nur kurze Zeit, oft nur Stunden, zur Verfügung gehabt. Seine Einlassung, er habe im April 1957 größere Ausgaben durch die Konfirmation seines Kindes und durch, den Besuch von Verwandten aus der sowjetisch besetzten Zone gehabt, sei unglaubhaft. Es sei auch unglaubhaft, daß er das Gold seiner Frau gegeben habe. Er könne nicht angeben, wer die Gläubiger gewesen seien, an die seine Ehefrau Geld gezahlt habe. Es sei auch unverständlich, daß der Beschuldigte an einem Vormittag bis zu einem Höchstbetrag von 300,- DM Geld abgehoben und am Nachmittag denselben Betrag wieder eingezahlt habe. Er müsse das Geld anderweit ausgegeben haben. Es könne dahingestellt bleiben, wie die Taten strafrechtlich zu würdigen seien und ob ein Betrug im Sinne des § 263 StGB vorliege. Daß der Beschuldigte sich seines unerlaubten Verhaltens bewußt gewesen sei, ergebe sich zweifelsfrei daraus, daß er die vorgenommenen Einzahlungen, um sein Konto wieder glattzustellen, mittels Zahlkarten bewirkt habe, auf denen ein anderer als er als Absender angegeben sei.
Zur Strafzumessung führte die Kammer aus: Das Verhalten des Beschuldigten in den 6 Monaten von April bis Oktober 1957 lasse bei Würdigung im Zusammenhange eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten nicht zu. Ein Beamter, der in einer solchen Art und Weise seine Vorgesetzten hintergehe und die Postverwaltung täusche, habe das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seiner Verwaltung bestehen müsse, restlos zerstört. Erschwerend komme hinzu, daß der Beschuldigte sich auch durch die zunächst durchaus freundschaftlichen, dann aber doch sehr ernsten Verwarnungen nicht von diesem falschen Wege habe abbringen lassen. Wenn schließlich in Erwägung gezogen werde, daß die Postverwaltung bei der Einrichtung des Gehaltsabhebungsverfahrens darauf angewiesen sei, daß die an diesem Verfahren teilnehmenden Beamten ehrlich seien, so müsse festgestellt werden, daß ein in dieser Hinsicht unehrlicher Beamter ein schweres Dienstvergehen begehe, weil er ein besonders großes ihm entgegengebrachtes Vertrauen mißbraucht habe. Nach alledem habe der Beschuldigte aus dem Dienst entfernt werden müssen.
Die Kammer lehnte auch einen Unterhaltsbeitrag ab, da die Tat nicht milder beurteilt werden könne. Es handele sich um eine lange Dauer der Verfehlungen und keineswegs um ein Augenblicksvergehen. Der Beschuldigte habe wohlgemeinte und ernste Ermahnungen in den Wind geschlagen und eine intensive verbrecherische Energie bewiesen. Eine wirtschaftliche Notlage sei nicht nachgewiesen, zumal der Beschuldigte Beihilfen und Unterstützungen erhalten habe.
Gegen dieses am 16. Juli 1958 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit dem am 26. eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli 1958 Berufung eingelegt und diese mit dem am 2. eingegangenen Schriftsatz vom 1. August 1958 begründet. Der Verteidiger hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten milder zu bestrafen.
Er hat ausgeführt: Die Strafe sei zu hart. Die Motive, die wirtschaftliche Zwangslage, das Vorleben und insbesondere das sonstige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten seien bei der Urteilsfindung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die 7 Fälle, in denen er nach Gutschrift seines Gehalts vor dem gesetzlichen Zahltag sich Geldbeträge habe auszahlen lassen, seien äußerst milde zu beurteilen. Das sei eine weitverbreitete Gewohnheit der wirtschaftlich schwächeren unteren und mittleren Beamten. Es komme hinzu, daß das Verbot der Gehaltsverfügung vor dem gesetzlichen Zahltag in erster Linie im Interesse des Gehaltsempfängers selbst getroffen, worden sei. Nach § 48 BBG trete der Verlust der Beamtenrechte nur ein, wenn Vergehen begangen seien, die mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft worden seien. Blickpunkt sei mithin die Öffentlichkeit der Tat. Wenn der Beamte ein Vertrauen mißbrauche, das die Öffentlichkeit in ihn setze, müsse er entfernt werden. So liege es hier nicht. Der Beschuldigte habe sich tatsächlich in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden. Er habe die Geldbeträge ausschließlich für den Lebensunterhalt, für notwendige Kleidung, insbesondere für die Kinder, und für Anschaffungen für den Hausrat der Familie sowie zur Abdeckung von Darlehensverbindlichkeiten verwendet. Am 23. März 1957 sei ein Sohn konfirmiert worden. Hierzu seien ein Bruder der Frau des Beschuldigten und seine Ehefrau aus der Ostzone vom 15. März bis 20. April 1957 Gäste des Beschuldigten gewesen. Im Mai 1957 seien für Bekleidung und Bettwäsche 100,- DM an die Defaka zu zahlen gewesen; 100,- DM habe er an den Spar- und Darlehnsverein bezahlen müssen, 40,- DM für ein 1954 von der Post gewährtes Hausratsdarlehen. Es sei ihm mithin lediglich ein Monatsbetrag von 250,- DM verblieben. Die schwere Unterleibskrankheit seiner Ehefrau, die schon mehrfach habe Operationen durchmachen müssen, habe einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Ernährung und Pflege der Ehefrau von monatlich jedenfalls 80,- bis 100,- DM erfordert, über die Herkunft der von seiner Frau benötigten Beträge habe er sich bisher auf ihre Bitten ausgeschwiegen. Der Grund habe darin gelegen, daß seine Ehefrau, die das Geld von ihrer Schwester und einer Nachbarin aufgenommen habe, befürchtete, durch Vernehmung derselben in das Gerede zu kommen. Dafür, daß er kein Geld für Vergnügungszwecke oder zu Luxusanschaffungen verwendet habe, beziehe er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau. Rechtlich könne sein Verhalten nicht als Betrug angesehen werden. Weder habe er den auszahlenden Beamten getäuscht, weil dieser Beamte sich gar keine Gedanken über die Deckung des Schecks gemacht habe, noch habe er einen Vermögensschaden verursacht; denn die Förderung gegen den Beschuldigten sei bei ihrer geringen Höhe niemals zweifelhaft gewesen. Ihm habe auch die Absicht zum Betrügen gefehlt. Seit Oktober 1957 habe er seine privaten Darlehensverbindlichkeiten restlos abgedeckt und wieder normale Verhältnisse herbeigeführt. Er sei von seinen Dienstvorgesetzten gut beurteilt worden. Sein Vorleben sei einwandfrei. Seine Verfehlungen seien durch eine besondere, von vornherein zeitlich begrenzte Lage motiviert und man könne von einer verbrecherischen Energie bei ihm nicht sprechen. Hilfsweise beantrage er einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. auf Lebenszeit. Im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil seien die sogenannten ideellen Voraussetzungen hierfür gegeben.
Bei seiner persönlichen Anhörung in der Hauptverhandlung über die Motive für sein Verhalten hat der Beschuldigte noch angegeben, es sei ihm selbst schleierhaft, wie er zu seinem Tun gekommen sei. Er sei durch die Krankheit seiner Frau in Schulden geraten und sei von den Gläubigern zur Zahlung gedrängt worden. So habe die Defaka am 15. August 1957 die sofortige Zahlung von 300,- DM verlangt unter Androhung, sich sonst an die Dienstbehörde wenden zu wollen. Deshalb habe er an diesem Tage sich zunächst auf den Scheck 300,- DM geben lassen (Fall 17) und das Geld sofort an die Defaka überwiesen. Anschließend habe er 300,- DM von seinem Schwager geborgt und den erhaltenen Betrag wieder auf sein Konto eingezahlt. Für Spielschulden habe er das Geld nicht verwandt. Er habe nur Skat um 1/10 Pfennig gespielt und dabei niemals erhebliche Beträge verloren.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt.
III.
Die Förmlichkeiten des Rechtsmittels und des Verfahrens sind gewahrt. Der Beschuldigte war seit dem 1. Oktober 1953 Bundesbeamter auf Lebenszeit. Die Prozeßvoraussetzung der Beamteneigenschaft zur Tatzeit (April bis Oktober 1957) ist mithin gegeben. Die Berufung ist auf das Strafmaß beschränkt; denn zu ihrer Begründung werden nur Erwägungen zum Strafmaß vorgetragen, und die Tat als solche wird nicht bestritten. Soweit der Verteidiger Ausführungen über die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten macht, wendet er sich lediglich gegen das Vorliegen eines Betruges im Sinne von § 263 StGB. Die strafrechtliche Beurteilung einer Tat ist für die disziplinarrechtliche Bedeutung nicht entscheidend und nicht einmal, falls ein Strafurteil ergangen ist, gemäß § 13 Abs. 3 BDO bindend. In vorliegender Sache ist aber weder eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Betruges erfolgt, noch hat die Bundesdisziplinarkammer einen strafbaren Betrug angenommen. Infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und ihre rechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend. Es war nur noch über die Strafhöhe erneut zu befinden.
Die Berufung hatte Erfolg.
Es handelt sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten. Vorfällen um zwei Gruppen, die hinsichtlich der Bewertung im Strafmaß nicht gleichbedeutend sind.
Die sieben Fälle, in denen der Beschuldigte sich vor dem gesetzlichen Zahltag gegen Schecks Geldbeträge auf die Gehaltsbezüge des folgenden Monats auszahlen ließ, obwohl er, wie er wußte, erst am Zahltag über sein Gehalt verfügen, durfte, wiegen disziplinarrechtlich nicht allzu schwer. Eier hätte bei einem bis dahin unbestraften Beamten eine geringe Disziplinarstrafe ausgereicht, die ihm das Unerlaubte seines Tuns zum Bewußtsein gebracht hätte. Die Höchststrafe wäre hierfür nicht zu rechtfertigen. Da das Gehalt tatsächlich bei Ausstellung der Schecks in diesen Fällen für den kommenden Monat bereits, auf das Konto des Beschuldigten überwiesen war, waren die Schecks keiner Augenblick ungedeckt. Der Beschuldigte hat somit nur gegen eine an sich wohl begründete Ordnungsvorschrift der Post verstoßen, die nicht nur im Interesse der Verwaltung an dem gesetzmäßigen Ablauf der Gehaltszahlungen, sondern auch im Interesse des Beamten selbst erlassen war, um diesen zur sorgsamen Einteilung seiner Bezüge zu zwingen.
Soweit der Beschuldigte zwischen dem 4. April und dem 24. Oktober 1957 in 25 Fällen ungedeckte Schecks auf sein Gehaltskonto zog, liegt dagegen eine sehr ernst zu nehmende Dienstpflichtverletzung vor. Das Gehaltsabhebungsverfahren bei der Postverwaltung kann nur dann funktionieren, wenn die Teilnehmer zur Auszahlung von Bargeld nur gedeckte Schecks bei den Zahlstellen vorlegen; denn die Postverwaltung geht bei diesem Verfahren von der Redlichkeit ihrer Angehörigen aus, setzt also in sie das Vertrauen, daß kein Mißbrauch durch Hingabe ungedeckter Schecks getrieben wird. Es spielt hierbei keine entscheidende Rolle, daß der Beschuldigte jeweils dafür gesorgt hat, das möglichst bald eine entsprechende Deckung auf seinem Konto vorhanden war. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß seine Schecks in dem Augenblick der Vorlegung bei der Zahlstelle und der Auszahlung nicht gedeckt waren. Auch das bloße "Schieben" mit den Schecks stellt eine unerlaubte Ausnutzung der durch das Gehaltsabhebungsverfahren gegebenen Möglichkeiten dar und erschüttert das Vertrauen der Verwaltung (Urteil vom 9. September 1959 - I D 26/58). Das war dem Beschuldigten auch durchaus klar, wie sich schon daraus ergibt, daß er die Einzahlungen in allen Fällen mittels Zahlkarte unter einem fingierten Absender vornahm.
Ob in diesem Verfahren auch ein Betrug im strafrechtlichen Sinne zu finden war (§ 263 StGB), brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Die Dienstbehörde hat ein Strafverfahren nicht eingeleitet, und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges ist nicht erfolgt.
Es belastet den Beschuldigten schwer, daß er in überaus vielen, nämlich 25 Fällen, und über den sehr langen Zeitraum von über sechs Monaten, nämlich vom 4. April bis 24. Oktober 1957, seine Dienstpflichtverletzung fortgesetzt hat. Es spricht weiter gegen ihn, daß er trotz zweimaliger Ermahnung durch den Hauptkassenführer am 13. April (Fall 5) und am 29. Juni 1957 (Fall 12) sowie einer weiteren Ermahnung durch den Amtsvorsteher am 24. August 1957 (Fall 20) sich nicht hat beeindrucken lassen, sondern sein unerlaubtes Verhalten fortgesetzt hat.
Andererseits liegen doch auch eine Reihe von Gesichtspunkten vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen:
Das Beamtenscheckverfahren als solches ist durch die Verfehlungen des Beschuldigten, nicht ernstlich gefährdet gewesen; denn der Beschuldigte hat bis auf 3 Fälle für Deckung in sehr kurzer Frist gesorgt, so daß die Deckung bereits vorlag, als die Auszählung verbucht wurde. Im übrigen wäre einer wirklichen Gefährdung unschwer zu begegnen gewesen, wenn die Behörde den Beschuldigten nach dem Offenkundigwerden seines unredlichen Verhaltens sofort von der Teilnahme an dem Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen hätte. Es ist ja doch so, daß auch die Post ihrerseits von die sem Verfahren Vorteile hat, und dem Beschuldigten wäre, wenn sein Gehalt auf eine Sparkasse oder Bank überwiesen worden wäre, was zu veranlassen ihm freistand, bei demselben Verhalten einem solchen Bankinstitut gegenüber disziplinarrechtlich möglicherweise kein Vorwurf zu machen gewesen. Die einzige Folge wäre für ihn wahrscheinlich nur die Belastung mit Debetzinsen gewesen.
Das Verhalten des Beschuldigten ist an sich schwer zu verstehen; denn er hat - von den Fällen 5, 12 und 20 abgesehen - jedesmal schnell für Deckung gesorgt und den Gewinn durch die Scheckhingabe oft nur für Stunden oder halbe Tage gehabt. Es ist nicht einzusehen, daß die Schulden, die er mit den bei den Zahlstellen erhobenen Scheckbeträgen bezahlte, so dringend gewesen sind, daß sie nicht auch noch die kurze Zeit hätten offenbleiben können, die der Beschuldigte bis zur Beschaffung der jeweiligen Deckung benötigte.
Eine genaue Aufklärung der Motive des Beschuldigten war bei seinen unzureichenden Angaben nicht möglich. Daß er etwa Spielschulden gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin erübrigte sich, da der Senat davon ausgeht, daß der Beschuldigte das Geld für Vergnügungszwecke oder Luxus an schaffungen nicht verwandt hat. Anscheinend ist der Beschuldigte aus einer gewissen Ängstlichkeit heraus durch die Drohungen seiner Gläubiger, die ihn nach seinem Zugeständnis vor dem Senat z.T. auf seiner Dienststelle aufsuchten und ihm sofortige Vorsprache bei seinem Amtsvorsteher in. Aussicht stellten, stärker beeindruckt worden als ein anderer, der robuster oder gleichgültiger veranlagt ist. Vor allem hat er offenbar eine Meldung der Schulden an seine Dienststelle oder ein Bekanntwerden derselben in der Nachbarschaft vermeiden wollen und hat aus diesem Grunde die in ihren Folgen unüberlegten Manipulationen mit den ungedeckten Schecks vorgenommen.
Man darf auch nicht verkennen, daß die Dienstbehörde sich unzweckmäßig verhalten hat. Es ist die Pflicht des Dienstvorgesetzten, dem Beamten durch zunächst kleinere, sich allmählich steigernde Disziplinarstrafen das Verwerfliche seines Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu halten und ihn so auf den rechten Weg zurückzuführen (Urteile vom 8. August 1957 - I D 3/56; 6. September 1957 - I D 24/56; 30. April 1958 - II D 68/57; 4. Juni 1959 - II D 81/58). So hätte es hier nahegelegen, nachdem die erste Ermahnung vom 13. April 1957 wegen eines Betrages von 100,- DM erfolglos geblieben war, bei dem nächsten Fall vom 29. Juni 1957 mit 200,- DM im Rahmen der disziplinaren Befugnisse des Dienstvorgesetzten gemäß §§ 4, 11 Abs. 2 BDO einzuschreiten und bei der Kenntnis, des dritten Verstoßes an 24. August 1957 die Disziplinarstrafe empfindlich zu steigern.
Der Beschuldigte ist dienstlich gut beurteilt worden und hat sich in seiner jahrelangen Tätigkeit als Beamter sowie im Kriege als Soldat, wo er ausgezeichnet und verwundet worden ist, bewährt. Er ist bisher auch weder gerichtlich noch disziplinarisch bestraft worden. Seine Handlungsweise hat auch keinen ausgesprochen verbrecherischen Einschlag, wie das angefochtene Urteil zu Unrecht angenommen hat. Der Beschuldigte hat, wenn auch unter Verletzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens, seine Verwaltung materiell nicht schädigen wollen und auch letzten Endes nicht geschädigt. Vielmehr hat er jeweils einen Vorgriff auf künftige Guthaben genommen, der ihm allerdings im Gehaltsabhebungsverfahren seiner Verwaltung verwehrt war, während er bei einem Bankinstitut durchaus möglich gewesen wäre.
Ein unverschuldeter enthemmender Notstand hat allerdings nicht vorgelegen. Es mag sein, daß die wirtschaftliche. Lage des Beschuldigter im Jahre 1957 durch die schwere Unterleibskrankheit der Ehefrau und die Konfirmation des Sohnes mit dem damit verbundenen langen Besuch der Verwandten aus der Ostzone beengt war. Der Beschuldigte hatte aber sein monatliches Einkommen von 543,- DM netto und hatte für die Konfirmation eine Unterstützung von 100,- DM erhalten. Er mußte - wie jeder Beamte - mit seinen Einkünften auskommen und hatte es selber zu vertreten, wenn ihm durch Besuch oder Anschaffungen vorübergehend höhere Ausgaben entstanden.
Daß im Falle des § 48 BBG der Verlust der Beamtenrechte nur bei einer Verurteilung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr Gefängnis eintritt, besagt für die Strafzumessung im Disziplinarverfahren nichts (vgl. BDH 2, 192). Auch darin, daß die Höchststrafe im Disziplinarrecht vornehmlich dann geboten sei, wenn der Beamte in der Öffentlichkeit Anstoß erregt habe, konnte dem Verteidiger nicht zugestimmt werden. Ein schwerer Vertrauensbruch kann durchaus disziplinarrechtlich die Höchststrafe rechtfertigen, auch wenn die Öffentlichkeit davon überhaupt nichts erfahren hat.
Indessen ergab die Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände, daß die im erstinstanzlichen Urteil verhängte Höchststrafe zu hart ist. Es rechtfertigt sich eine mildere Strafe. Bei der Schwere und der Vielzahl der Verfehlungen war immerhin eine fühlbare Strafe geboten. Die zweithöchste Strafe, nämlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 4 Abs. 1, 7 c BDO), erschien dem Senat schuldangemessen, aber auch ausreichend. Der Beschuldigte war demgemäß in das Amt eines Postassistenten zu versetzen. Dabei erschien es mit Rücksicht auf seine lange Dienstzeit und seine wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen, in der neuen Besoldungsgruppe dieselbe Dienstaltersstufe zu bestimmen, die der Beschuldigte in seinem bisherigen Amt erreicht hatte, nämlich die Dienstaltersstufe 13.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 98 ff BDO.
Dr. Gille
Dr. Hardraht
Witt
Adler