Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1962, Az.: BVerwG IV C 80.62
Voraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen ; Anforderungen an die Festsetzung des Ersatzeinheitswertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 80.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 08.11.1961 - AZ: V/2 - 448/60
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 22 Abs. 1 FG
- § 43 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 8. November 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte für den Kläger einen Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen seines Breslauer Groß- und Einzelhandelsgeschäfts mit Volkskunstartikeln in Höhe von 8.950 DM fest. Es errechnete den Schaden nach der vom Kläger vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 1942 und setzte in Höhe des Reinvermögens den Ersatzeinheitswert fest. Der Kläger legte ohne Erfolg Beschwerde ein. Vor dem Verwaltungsgericht machte er geltend, es dürfe von der Bilanz bei Festsetzung des Ersatzeinheitswertes nicht ausgegangen werden, sondern vom vorhanden gewesenen Anlage-, Umlauf- und Vorratsvermögen und den gehabten Umsätzen. Das führe zu einem wesentlich höheren Schadensbetrage. Für die Höhe des Vermögens nehme er auf die vorgelegten Versicherungsscheine verschiedener Versicherungsgesellschaften Bezug. Die Bilanz sei unrichtig; wahrscheinlich habe er seinerzeit dem Finanzamt eine andere Bilanz vorgelegt, jedoch könne er Einzelangaben nach Ablauf so vieler Jahre nicht mehr machen; berufe sich aber auf verschiedene Zeugen dafür, daß die Angaben in der Bilanz das Anlage- und Vorratsvermögen nicht zutreffend wiedergäben. - Das Verwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag ab, da die Zeugen nach einer Zeitspanne von 20 Jahren nicht in der Lage seien, eine den Erfordernissen des Bewertungsgesetzes entsprechende Teilwertfestsetzung des Anlagevermögens zu bekunden. Es begründete das die Klage abweisende Urteil damit, der Ersatzeinheitswert sei gemäß § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a FG nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Das Richtzahlverfahren (§§ 3-7 der 6. FeststellungsDV) sei nicht anwendbar, da es keine Richtzahlen für ein Unternehmen der von des Kläger betriebenen Art gebe (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a der Verordnung). Das Gericht sehe in der vom Kläger vorgelegten und unterschriebenen Bilanz zum 31. Dezember 1942 eine beweiskräftige Unterlage. Als Ersatzeinheitswert sei gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 8 der Verordnung das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus der Bilanz ermittelte Reinvermögen anzusetzen. Ob die in der Bilanz für das Anlage- und Umlaufvermögen ausgewiesenen Werte Teilwerte im Sinne des Bewertungsgesetzes oder Abschreibungswerte seien, bleibe offen. Da aber der Kläger nicht in der Lage sei, höhere Werte glaubhaft zu machen, müsse von den Bilanzwerten ausgegangen werden. Das Gericht sei der Auffassung, die vom Kläger benannten Zeugen würden nach Ablauf von 20 Jahren nicht in der Lage sein, Angaben zu machen, die den Erfordernissen des Bewertungsgesetzes entsprächen. Der Zeuge Heinze sei zwar 1942 für ein halbes Jahr Geschäftsführer des Klägers gewesen; es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, von ihm verwertbare Angaben über die Höhe der Teilwerte zu erwarten. Ähnliches gelte für die anderen benannten beiden Zeugen. Zu der Behauptung des Klägers, das Vorratsvermögen sei in der Bilanz um 50 % unterbewertet gewesen, hätten die Zeugen nicht gehört zu werden brauchen, weil es mit Rücksicht auf § 22 Abs. 1 FG hierauf nicht ankomme. Zwar sei in § 22 Abs. 1 FG von einer Bindung an Vermögenserklärungen die Rede, die Vorschrift könne aber entsprechend auch auf Steuerbilanzen angewendet werden.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision von dem erkennenden Senat zugelassen. - Der Kläger rügt mit der Revision die Zugrundelegung einer lediglich für innere Betriebszwecke erstellten Bilanz für die Schadensfeststellung und rügt weiterhin, daß die Ablehnung seiner Beweisanträge einer Verkürzung der Beweisermittlung und des rechtlichen Gehörs gleichkomme.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat auf eine Stellungnahme und auf einen Antrag verzichtet. Sämtliche Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Revision mußte zur Rückverweisung führen. Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Klägers, über die in der 6. FeststellungsDV geregelten Bewertungsmöglichkeiten hinaus sei im Feststellungsverfahren noch für Billigkeitserwägungen Raum. Die Verordnung enthält eine erschöpfende Regelung über die Art und Weise der Schadensfeststellung für die Bildung von Ersatzeinheitswerten von Betriebsvermögen. Die Ersatzeinheitswerte bilden die Grundlage für die Bewertung in Schadensfällen, in denen Einheitswerte nicht festgestellt worden sind oder nicht mehr bekannt sind. Diese Werte sind, ebenso wie die Einheitswerte, die für die Ausgleichsbehörde bindenden Bewertungsmaßstäbe, von denen abzuweichen nur im Rahmen der geltenden Vorschriften zulässig ist. - Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, es sei ihm das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden. Die Sitzungsniederschrift über die letzte mündliche Verhandlung weist aus, daß den Verfahrensbeteiligten nach der Beweisablehnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Das Verwaltungsgericht hätte aber nicht über die Behauptung des Klägers hinweggehen dürfen, daß die vorgelegten Bilanzunterlagen nur inneren Betriebszwecken und nicht steuerlichen Zwecken gedient haben. Würde sich diese Behauptung als richtig erweisen, so lägen keine beweiskräftigen Unterlagen im Sinne der Verordnung vor, was zu einer Ersatzeinheitswertermittlung nach einem ganz anderen Verfahren, als es in diesem Falle angewandt wurde, führen müßte.
Streitig ist die Art und Weise der Schadensermittlung; von ihr hängt die Höhe des zu berechnenden Schadens ab. Der letzte Einheitswert des Betriebes ist nicht bekannt. Für diesen Fall schreibt § 12 Abs. 2 FG vor, daß der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Als Einheitswert eines Gewerbebetriebes gilt das Reinvermögen, d.h. das Rohvermögen vermindert um die Betriebsschulden. Von der Befugnis (§ 43 FG) zum Erlaß von Rechtsverordnungen, das Nähere, über die Schadensberechnung für die nach § 12 Abs. 2 FG zugrunde zu lebenden Werte zu bestimmen, hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht. Maßgebend ist hier die 6. FeststellungsDV; sie schreibt bindend vor, wie der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens zu ermitteln ist. Vorgesehen ist die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach bestimmten Betriebsmerkmalen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit §§ 3, 4 a.a.O.). Werden für einen gewerblichen Betrieb, der unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der 6. FeststellungsDV fällt, beweiskräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbilanzen, vorgelegt, ist als Ersatzeinheitswert das Reinvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes anzusetzen. Ist der Ersatzeinheitswert für einen Betrieb zu ermitteln, für den keine maßgebenden Richtzahlen bestehen, ist § 9 der 6. FeststellungsDV entsprechend anzuwenden (§ 2 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV). Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Betrieb des Klägers nicht nach dem Richtzahlverfahren eingestuft werden kann, kommt hier die besondere Regelung für sonstige gewerbliche Betriebe in Betracht, nämlich § 9 der 6. FeststellungsDV. Auch hier wird nach Abs. 1 als Ersatzeinheitswert das "Reinvermögen" angesetzt, sofern für einen gewerblichen Betrieb "beweiskräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbilanzen" vorgelegt werden (§ 9 Abs. 1 6. FeststellungsDV). Kann dies nicht geschehen, so ist ein Ersatzeinheitswert im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs, hilfsweise durch Schätzung zu ermitteln (Abs. 2 a.a.O.).
Es ist nicht auszuschließen, daß die Wertermittlung nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde. Sie ist aber nur möglich, wenn "beweiskräftige Unterlagen" nicht zur Verfügung stehen. Somit kommt es entscheidend darauf an, ob das vom Kläger vorgelegte Bilanzbuch als beweiskräftig im Sinne der 6. Feststellungs-Durchführungsverordnung anzusehen ist. Das würde es sicherlich sein, wenn es zugleich als Steuerbilanz gedient hätte. Wäre dies zu bejahen, so würde sich der Kläger im Hinblick auf § 22 FG auf Unrichtigkeit der Bilanz nicht berufen können.
§ 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV will als beweiskräftige Unterlagen insbesondere Steuerbilanzen verstanden wissen. Das schließt nicht aus, auch andere Unterlagen für die Ermittlung eines dem konkreten Fall gemäßen Ersatzeinheitswertes im Wege der Feststellung des Reinvermögens heranzuziehen (was sich im allgemeinen für den Geschädigten, günstiger auswirken wird), vorausgesetzt, daß die Unterlagen von den Finanzbehörden anerkannt wurden. In diesem Zusammenhang weist der Kommentar von Kühne-Wolff (Anm. 1 zu § 8 der 6. FeststellungsDV) darauf hin, daß Handelsbilanzen als solche keine vollwertigen Unterlagen sind, weil die Wertansätze in den Handelsbilanzen bekanntlich erheblich von denjenigen der Steuerbilanzen abweichen konnten. Unter Hinweis auf Nr. 23 der Durchführungsbestimmungen führen Kühne-Wolff aus, ihre Verwendung durch die Ausgleichsbehörden sei zugelassen, weil sie erfahrungsgemäß in der Regel jedenfalls keine höheren Werte enthielten als die Steuerbilanz. Der Kläger weist aber gerade auf den innerbetrieblichen Verwendungszweck der vorgelegten Bilanzunterlagen hin, macht also eine Diskrepanz, die sich möglicherweise zur Steuerbilanz ergeben könnte, geltend. Da er sich von der nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vorgesehenen Ermittlungsart ein günstigeres Ergebnis verspricht, was nicht auszuschließen ist, kann der von dem Kläger angebotene Beweisantritt durch Zeugen für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes erheblich sein. Wenn auch von den Zeugen genauere Angaben über die Teilwerte des Betriebsvermögens kaum erwartet werden konnten, so. hätte es doch zumindest ihrer Befragung bedurft, ob die in dem Bilanzbuch ausgewiesenen Werte zugleich eine geeignete Unterlage für die Abgabe der Vermögenssteuererklärung gewesen ist oder gewesen sein kann. Erst wenn dieser Versuch vorgenommen gewesen wäre, hätte das Verwaltungsgericht so, wie geschehen, entscheiden dürfen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Der Streitwert ist auf 2.000 DM geschätzt worden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß