Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1962, Az.: BVerwG II C 180.59
Anspruch auf Kinderzuschlag für ein politisch verfolgtes Kind; Grenzen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; Ordnungsmäßige Erhebung einer Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 180.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.1959 - AZ: I A 768/57
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 3 BesG 1927
- Nr. 70 a BV
- § 18 Abs. 2 BBesG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Zollinspektor im Ruhestand. Er bezog für seine am 1. Mai 1928 geborene und als politisch Verfolgte anerkannte Tochter Angela bis zum 31. Mai 1955 Kinderzuschlag. Seinen Antrag, ihm den Kinderzuschlag über diesen Zeitpunkt hinaus weiterzugewähren, lehnte der Beklagte durch Erlaß vom 9. August 1955 ab.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung des vorbezeichneten Erlasses den Beklagten zu verpflichten, ihm den Kinderzuschlag bis Ende 1958 zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil durch Bescheid vom 12. November 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Für die Zeit bis zum 31. März 1957 bestimme sich die Rechtslage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189), vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) und vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) - BesG -. Hiernach werde vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Kinder Zuschlag nur für Kinder gewährt, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift verschiebe sich die Altersgrenze von 24 Jahren, wenn sich die Ausbildung infolge einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme verzögert hat, um die dadurch verlorene Zeit. Gemäß Nr. 70 a Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 (RBB S. 33) - BV - könne die durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen eingetretene Verzögerung auch dann berücksichtigt werden, wenn während der Zeit dieser Verfolgung oder Unterdrückung Kinderzuschläge gewährt worden sind. Diese Regelung sei eine Vergünstigung gegenüber der Regel, daß ein Beamter für jedes Kind höchstens ingesamt 24 Jahre Kinderzuschläge erhalten soll. Sie gewähre aber dem Beamten insoweit keinen Rechtsanspruch, sondern stelle die Fortzahlung in das Ermessen der Dienstbehörde.
Der Kläger habe für seine Tochter bereits für volle 27 Jahre Kindergeld erhalten. Dadurch sei er gegenüber zahlreichen Beamten, die günstigstenfalls 24 Jahre lang Kindergeld erhalten, bevorzugt, insbesondere auch gegenüber denjenigen, bei deren Kindern sich die Ausbildung durch Warte- und Übergangszeiten verzögert hatte, die auf den Arbeits- und Wehrdienst zurückzuführen sind; derartige Warte- und Übergangszeiten würden bei der Verschiebung der Altersgrenze nicht berücksichtigt (Nr. 70 a Abs. 1 Satz 1 BV). Überdies würde die Tochter des Klägers ohne nationalsozialistische Störung das Abitur anstatt im Jahre 1949 im Jahre 1947 abgelegt haben. Sie habe bis zum Abitur also nur zwei Jahre verloren. Dadurch, daß der Beklagte dem Kläger das Kindergeld für drei Jahre weitergewährte, habe er diesen also wohlwollend behandelt. Der angefochtene Erlaß erscheine daher nicht ermessensfehlerhaft, selbst wenn die im Sommersemester 1952 ausgebrochene Krankheit der Tochter noch auf eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme zurückzuführen sein sollte. Ob die Erkrankung eine Folge nationalsozialistischer Maßnahmen ist, sei zudem nicht nachgewiesen, im übrigen auch unwahrscheinlich und heute nicht mehr feststellbar. Der Kläger habe es abgelehnt, ein amtsärztliches Zeugnis über die Ursache und Art der Erkrankung einzureichen.
Für die Zeit ab 1. April 1957 werde der Kinderzuschlag gemäß § 18 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, nach Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur, wenn das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Bei Verzögerung der Ausbildung über das 25, Lebensjahr hinaus aus einem weder in der Person des Beamten noch des Kindes liegenden Grunde werde gemäß § 18 Abs. 4 BBesG der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt. Da der ursächliche Zusammenhang zwischen der früheren politisch bedingten Verfolgung der Tochter des Klägers und ihrer Erkrankung im Jahre 1952 nicht nachgewiesen sei, könne der Kläger auch nach dieser Regelung keinen Kinderzuschlag erhalten. Auch hier wirke sich die Nichtbeibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses aus.
Im Ergebnis sei dem Verwaltungsgericht daher zu folgen.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt der Kläger im wesentlichen folgendes:
Die Verzögerung der Ausbildung seiner Tochter sei unrichtig berechnet worden. Ein Vergleichsfall zeige, daß seine Tochter, wäre ihr im Jahre 1938 der beabsichtigte Übertritt zum humanistischen Gymnasium nicht aus politischen Gründen verwehrt worden, nicht im November 1958, sondern bereits im November 1952 das Studienassessorexamen abgelegt haben würde. Das Berufungsgericht sei bei der Nachzeichnung des mutmaßlichen Ausbildungsgangs von 9 statt - wie damals noch vorgesehen gewesen sei - 8 Jahren höherer Schulausbildung ausgegangen, und es habe verkannt, daß bei normalem Studienbeginn die Dauer der pädagogischen Ausbildung nicht zwei, sondern nur ein Jahr betragen haben würde. Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der im Sommer 1952 aufgetretenen Krankheit der Tochter des Klägers als unwahrscheinlich, als nicht nachgewiesen und als heute wahrscheinlich nicht mehr feststellbar erachtet. Nach den auch hier anzuwendenden Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes genüge es, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschädigung wahrscheinlich ist, und nach den Verwaltungsvorschriften - W - Nr. 8 Ziff. 3 zu § 18 Abs. 4 BBesG (GMBl. 1959 S. 134 [143]) seien auch Zeiten einer Verzögerung hinzuzuzählen, die nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen. Die Revision ist ferner der Auffassung, daß dem Beklagten ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt sei, da laut Verlangen des Bundesrats gegenüber Verfolgten stets die günstigste Entscheidung zu treffen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat zwar keinen formulierten Antrag gestellt (vgl. die hier nach Maßgabe des § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - noch anzuwendende Vorschrift des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Aus der Tatsache der Revisionseinlegung und dem Revisionsvorbringen des Klägers vor Ablauf der Revisionsfrist ist jedoch mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich, daß der Kläger mit der Revision beantragt, unter Aufhebung der in den beiden Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen (BVerwGE 1, 222[BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54] [225]).
Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die tatsächlichen Feststellungen, nicht also, gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts. Dabei verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob das angefochtene Urteil frei von rechtlichen Mängeln ist. An die von dem Berufungsgericht festgestellten Tatsachen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden. Es ist nicht befugt, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dessen Beweiswürdigung durch eigene Feststellungen und durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, selbst dann nicht, wenn es die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung für zweifelhaft hielte. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in vorschriftsmäßiger Weise nachgekommen ist, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit den allgemeinen Erfahrungssätzen, den Denkgesetzen und feststehenden Auslegungsregeln im Einklang steht und ob die festgestellten Tatsachen frei von unlösbaren Widersprüchen sind.
Aufklärungsmängel hat die Revision nicht - jedenfalls nicht in der den Anforderungen des § 57 Abs. 2 BVerwGG entsprechenden Form - erhoben. Nach dieser Vorschrift sind die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt; zur ordnungsmäßigen Erhebung einer Aufklärungsrüge gehört hiernach die substantiierte Angabe der Beweise, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hatte aufdrängen müssen. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe die Zeit, um die sich die Schul- und Berufsausbildung der Tochter des Klägers verzögert hat, unrichtig berechnet, sie betrage in Wahrheit sechs Jahre, bestreitet sie jedoch nur die Richtigkeit der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen und stellt Gegenbehauptungen auf. Das ist aber im Revisionsverfahren nach zwingender gesetzlicher Regelung unzulässig und infolgedessen unbeachtlich, selbst dann, wenn die Behauptungen bereits in den Vorinstanzen vorgetragen worden sind. - Gleiches gilt, soweit die Revision sich gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts wendet, es sei unwahrscheinlich und "heute" - nach über sieben Jahren - nicht mehr feststellbar, ob die Erkrankung der Tochter des Klägers eine Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ist. Auch insoweit hat die Revision keine - ordnungsmäßige - Aufklärungsrüge in dem schon dargelegten Sinne erhoben. Sie hat statt dessen geltend gemacht, daß das Berufungsgericht ohne Beweiserhebung von der Ursächlichkeit der politischen Verfolgung für die im Jahre 1952 aufgetretene Krankheit hätte ausgehen müssen. Das Revisionsgericht ist hiernach - nämlich mangels ordnungsmäßiger Aufklärungsrügen - an der Prüfung gehindert, ob das Berufungsgericht die in Rede stehende Überzeugung aus eigener Sachkunde herleiten, ob es also von der Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen absehen durfte. Letzteres würde übrigens dann zu bejahen sein, wenn es an einem Mindestbestand festgestellter Tatsachen, auf deren Grundlage eine Klärung der medizinischen Frage überhaupt erst in Erwägung gezogen werden könnte, fehlt (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -), etwa deswegen, weil der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und auch aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen hervorgeht - seinerzeit die amtsärztliche Untersuchung seiner Tochter abgelehnt hatte.
Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze und feststehende Auslegungsregeln läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
Soweit die Revision unter Beifügung ärztlicher Bescheinigungen sinngemäß geltend macht, es habe keiner Beweiserhebung darüber bedurft, daß die Tochter des Klägers im Jahre 1952 infolge einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme erkrankt sei, weil sie in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft nicht in eine höhere Schule aufgenommen worden wäre, wenn sie ein anlagebedingtes Leiden gehabt hätte, will sie allerdings möglicherweise rügen, es seien Erfahrungstatsachen aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft unbeachtet geblieben. Dieses Vorbringen greift aber im Revisionsverfahren nicht durch; denn es ist zwischen Erfahrungstatsachen und allgemeinen Erfahrungssätzen zu unterscheiden. Das, was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, mag zwar durchaus mit der Erfahrung übereinstimmen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, daß alle Personen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus in eine höhere Schule aufgenommen worden sind, frei von anlagebedingten Leiden sind, gibt es aber ebenso wenig wie einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, daß Erkrankungen von Personen, die politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, stets durch diese Maßnahmen verursacht worden sind. Das Revisionsgericht ist hiernach außerstande, die Verletzung eines allgemeinen Erfahrungssatzes festzustellen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, zu hohe Anforderungen an den Nachweis der von dem Kläger behaupteten Tatsachen gestellt. Die Frage, ob schon die Wahrscheinlichkeit der von dem Kläger behaupteten Tatsachen für die Anwendung der hier einschlägigen Vorschriften des Besoldungsrechts genügt, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Wahrscheinlichkeit der von dem Kläger behaupteten Tatsachen gerade nicht festzustellen vermocht, sondern - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - zum Ausdruck gebracht, es sei "unwahrscheinlich und heute nicht mehr feststellbar", ob die Erkrankung der Tochter des Klägers noch eine Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ist. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil nicht auf einer Nichtberücksichtigung der von der Revision für geboten erachteten Beweiserleichterung beruhen.
Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schließlich auch frei von unlösbaren Widersprüchen sind, hat das Revisionsgericht sie der Prüfung, ob das Berufungsgericht die einschlägigen Vorschriften des Besoldungsrechts fehlerfrei angewendet hat, zugrunde zu legen. Das Revisionsgericht hat also bei der Prüfung der rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, da sich die Ausbildung der Tochter des Klägers nur um zwei Jahre verzögert hat. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts erweist sich jedoch der angefochtene Verwaltungsakt, durch den eine Weitergewährung des Kindergeldes über die Vollendung des 27. Lebensjahres der Tochter des Klägers hinaus abgelehnt worden ist, als rechtlich einwandfrei.
Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BesG - bis zum Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. März 1957 auf das Beamtenverhältnis des Klägers anwendbar - wurde vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Kinderzuschlag für Kinder gewährt, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 BesG verlängerte sich die Altersgrenze über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus, wenn sich der Abschluß der Schul- oder. Berufsausbildung u.a. infolge einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme verzögert hat, um einen entsprechenden Zeitraum. Hierzu bestimmte Nr. 70 a BV, eingeführt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Besoldungsvorschriften vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 927), in Abs. 1 Satz 2, daß solche Verzögerungen auch dann berücksichtigt werden können, wenn während dieser Zeit Kinderzuschläge gewahrt worden sind. Durch die Weitergewährung des Kinderzuschlages für insgesamt drei Jahre über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus ist die von dem Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - festgestellte zweijährige Verzögerung des Ausbildungsgangs der Tochter des Klägers also in vollem Umfange berücksichtigt worden.
Bei Anwendung der Vorschriften des am 1. April 1957 in Kraft getretenen Bundesbesoldungsgesetzes ergibt sich keine dem Kläger günstigere Rechtslage. Gemäß § 18 Abs. 2 BBesG wird zwar der Kinderzuschlag bei Kindern in der Schul- und Berufsausbildung statt bis zur Vollendung des 24. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, Auch nach dieser Vorschrift hat der Kläger unter Zugrundelegung der bindend festgestellten Verzögerung von nur zwei Jahren allenfalls einen Anspruch auf Weitergewährung des Kinderzuschlages bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, bis zu welchem Zeitpunkt der Kinderzuschlag ohnehin gezahlt worden ist.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Fortzahlung des Kinderzuschlages in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag des Klägers, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes nicht vorliegen. Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz und auf Stundung der Gerichtskosten ist im Rahmen der Entscheidung über die Revision kein Raum.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird, für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel