Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1962, Az.: BVerwG VIII C 116.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 116.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.01.1959 - AZ: Bf. I 99/57

Fundstellen

  • DVBl 1964, 45 (Kurzinformation)
  • DÖV 1963, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 1018 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine seelische Bedrängnis den an einen schweren Gewissenskonflikt zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, ist es nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG regelmäßig ohne Bedeutung, daß der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, den Gewissenskonflikt durch die Aufgabe des Berufs zu beendigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Wolf, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin lebte seit 1944 in Mecklenburg. Nach der Besetzung des Landes durch die sowjetische Armee verdiente sie ihren Unterhalt zunächst als Arbeiterin, später als Näherin. Nachdem sie im Jahre 1948 die Gesellenprüfung für das Damenschneiderhandwerk abgelegt hatte, wurde sie Fachlehrerin an der örtlichen Berufsschule. Die erste Lehrerprüfung war ihr erlassen worden. Die zweite Lehrerprüfung legte sie im Jahre 1949 ab. Im Jahre 1950 wurde ihr zu dem Fachunterricht auch noch der Unterricht in Deutsch und Gegenwartskunde übertragen. Im März 1955 verließ ihr Sohn, der in Rostock Schiffsbau studierte, die sowjetische Besatzungszone, nachdem er wegen "reaktionärer Gesinnung" angegriffen worden war. Er begab sich nach Hamburg. Die Klägerin ist ihm im August 1955 dorthin gefolgt. Ihr Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge ist von den Verwaltungsbehörden abgelehnt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat ihrer im ersten Rechtszuge abgewiesenen Klage stattgegeben, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:

2

Die Klägerin habe ihre Heimat wegen eines schweren Gewissenskonfliktes verlassen. Sie sei in Gewissensnot geraten, weil von ihr unter ständig zunehmendem Druck verlangt worden sei, im Unterricht für das politische System in der sowjetischen Besatzungszone und dessen Ideologie einzutreten. Ein solches Verhalten habe im Widerspruch zu ihrer Überzeugung gestanden. Das an sie gerichtete Ansinnen habe sie daher als eine unerträgliche Gewissensbelastung empfunden. Allerdings hätte sie ihrer Gewissensnot auch dadurch ein Ende bereiten können, daß sie den Lehrerberuf aufgab. Sie habe jedoch mit Grund befürchtet, daß auch ein solcher Schritt zu politischen Weiterungen geführt hätte, sowie ferner, daß sie den damit verbundenen Aufregungen wegen ihrer damals geschwächten Gesundheit nicht gewachsen sein würde, und schließlich, daß diese Aufregungen überdies zu einer gefährlichen Verschlimmerung ihrer Krankheit hätten führen müssen. Insoweit seien die Voraussetzungen einer subjektiv bedingten Zwangslage gegeben. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, ihre Gesundheit und möglicherweise sogar ihr Leben aufs Spiel zu setzen. In ihrer Lage sei daher die Flucht der einzige zumutbare Ausweg aus ihrer seelischen Bedrängnis gewesen. Demzufolge sei sie Sowjetzonenflüchtling; der Flüchtlingsausweis stehe ihr zu.

3

Die Beklagte bekämpft dieses Urteil mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie macht geltend, das Urteil beruhe auf fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts. Der Gewissenskonflikt habe noch keine besondere Zwangslage für die Klägerin zur Folge gehabt. Sie hätte sich ihm durch Aufgabe des Lehrerberufes entziehen können. Das sei ihr zuzumuten gewesen. Ihren Unterhalt hätte sie auch außerhalb des Schuldienstes verdienen können. Es sei nicht erwiesen, daß ihr politische Weiterungen gedroht hätten, wenn sie aus dem Schuldienst ausgeschieden wäre. Gehe man gleichwohl von einer solchen Möglichkeit aus, so hätte die Klägerin diesen unter Hinweis auf ihre angegriffene Gesundheit begegnen können. Um einer Schädigung ihrer Gesundheit vorzubeugen, sei die Flucht nicht erforderlich gewesen. Auch in der sowjetischen Besatzungszone habe für sie die Möglichkeit bestanden, ihre Gesundheit wiederherzustellen. Es bedürfe zudem der Prüfung, ob die Klägerin ihre Zwangslage zu vertreten habe, soweit sie sich auf eine durch die Politisierung des Unterrichts hervorgerufene seelische Bedrängnis berufe. Mit einer solchen Möglichkeit hätte sie schon zu der Zeit rechnen müssen, als sie sich in den Schuldienst übernehmen ließ.

4

Die Klägerin tritt der Revision unter Hinweis auf die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

5

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtslage.

6

Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Für ihre rechtliche Beurteilung ist das Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in seiner jetzt geltenden Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) maßgebend (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] und 3, 21).

7

Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BVFG einen Rechtsanspruch auf den Ausweis C. Diesen Ausweis erhalten Sowjetzonenflüchtlinge. Wer Sowjetzonenflüchtling ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BVFG. Danach ist Sowjetzonenflüchtling ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, ergibt sich aus den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Zulässige und begründete Revisionsgründe sind gegen diese Feststellungen nicht vorgebracht worden. Sie sind frei von Denkfehlern und stehen nicht im Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie sind deshalb für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren verbindlich und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ihre rechtliche Würdigung ergibt:

8

Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Gegen Ende des Krieges hatte sie zwar ihren ausschließlichen Wohnsitz noch in West-Berlin; denn dort hatte ihr Ehemann seinen letzten Wohnsitz, den sie kraft Gesetzes teilte (§ 10 BGB in der damals geltenden Fassung). Frühestens nach Auflösung ihrer Ehe war sie in der Lage, selbständig einen Wohnsitz zu begründen. Ihr seit Februar 1945 vermißter Mann ist durch Beschluß des Amtsgerichts Zehlendorf im Jahre 1950 mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden. Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses konnte sie mithin selbständig einen Wohnsitz begründen. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß sie ihren Niederlassungswillen damals durch Fortsetzung ihres Aufenthalts in ihrer Heimatgemeinde in Mecklenburg bekundet und hierdurch gleichzeitig den Willen betätigt hat, ihren Wohnsitz in Berlin aufzugeben. Sie hatte deshalb ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone.

9

Auch der Tatbestand der Flucht ist erfüllt. Sie hat diesen ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone gegen den Willen der dortigen Behörden aufgegeben, um sich einer Bedrängnis zu entziehen, der sie dort ausgesetzt war. Die Klägerin hatte zwar auch den Wunsch nach einer Wiedervereinigung mit ihrem vorher geflüchteten Sohn. Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben jedoch, daß dieser Wunsch nur ursächlich war für die Wahl ihres Aufenthaltsortes im Bundesgebiet. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Sehnsucht nach ihrem Sohn nicht ausgereicht hätte, um sie bereits damals zur Aufgabe ihres Berufes, zur Preisgabe ihres Besitzes und zum Verlassen ihrer Heimat zu bewegen, daß ihr Entschluß hierzu vielmehr bedingt war durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone und durch die Bedrängnis, die diese für sie zur Folge hatten.

10

Die Klägerin ist auch geflüchtet, um sich einer besonderen Zwangslage zu entziehen. Als Beispiel einer besonderen Zwangslage wird in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG der schwere Gewissenskonflikt genannt. Aus rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin einem solchen durch die Ausübung ihres Berufes als Lehrerin ausgesetzt war.

11

Unter dem Gewissen ist, wie der Senat im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ZLA 1961 S. 155 = ROW 1961 S. 117, in Anlehnung an von Mangoldt-Klein (Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Art. 4 Anm. VI, 12 Abs. 2) ausgesprochen hat, eine grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens zu verstehen. Bei dem Gewissen handelt es sich also um eine im Innern des Menschen von Natur aus ursprünglich vorhandene, auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhende Überzeugung von Recht und Unrecht und um die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen (vgl. auch BVerwGE 7, 242). Der Klägerin wurde eine politische Aktivität zur Pflicht gemacht. Das politische Verhalten eines Menschen berührt seinen sittlichen Verantwortungsbereich. Es unterliegt mithin der Kontrolle des Gewissens. Deshalb bedarf es keiner weiteren Begründung, daß das Gewissen der Klägerin belastet wurde, wenn sie für eine politische Ideologie und für ein politisches Machtsystem eintreten sollte, das sie aus Überzeugung ablehnte. Sie geriet dadurch mit ihren Anschauungen über Erlaubtes und Unerlaubtes und den sich daraus ergebenden Forderungen ihres Gewissens in Konflikt. Gegenstand dieses Konfliktes waren Lebensfragen von erheblichem, von sogar entscheidendem Gewicht. Danach ergeben sich keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht die seelische Bedrängnis der Klägerin als einen Gewissenskonflikt gewertet hat.

12

Ob es sich bei einer Gewissensbelastung außerdem auch um einen im Rechtssinne als schwer zu beurteilenden Gewissenskonflikt gehandelt hat, wie dieser in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gefordert wird, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen (vgl. das Urteil vom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 273.59 -, ROW 1962 S. 35 = ZLA 1961 S. 284). Daß das der Klägerin angesonnene Verhalten entscheidende Lebensfragen betraf und wesentliche Bereiche ihrer sittlichen Persönlichkeit und ihres darin verwurzelten Verantwortungsbewußtseins berührte, wurde bereits ausgeführt. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß das ihr angesonnene Verhalten die Klägerin im Gewissen belastet habe, steht auch nicht im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist zwar davon auszugehen, daß sie sich freiwillig für den Schuldienst zur Verfügung gestellt hat. Dies geschah aber bereits im Jahre 1948, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Unterrichtsgestaltung noch nicht in so umfassender Weise der Politisierung unterlag wie nach 1950, als man daran ging, eine "marxistisch-leninistische Berufsschulpädagogik" zu entwickeln. Zudem hatte die Klägerin sich zunächst nur für den Fachunterricht im Damenschneiderhandwerk bereitgestellt, einen Unterrichtszweig, in dem es auf die Vermittlung des handwerklichen Fachwissens und nicht auf die Weitergabe politischer Doktrinen ankam. Die Klägerin brauchte damals nicht vorherzusehen, daß sie später auch zum Unterricht in den der Politisierung in stärkster Weise ausgesetzten Fächern Deutsch und Gegenwartskunde herangezogen werden würde. Deshalb kann weder daraus, daß sie sich 1948 bereit fand, Lehrerin an einer Berufsschule zu werden, noch daraus, daß sie im Jahre 1949 die zweite Lehrerprüfung abgelegt hat, ein rechtliches Bedenken gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil hergeleitet werden, die Klägerin habe die Forderung, im Unterricht für die Ideologie und das Politische System in der sowjetischen Besatzungszone einzutreten, in zunehmendem Maße als unerträgliche Gewissensbelastung empfunden. Diese Tatsachen stehen mithin rechtlich der Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes nicht entgegen. Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, daß die Klägerin das ihr angesonnene politische Vorhalten als eine schwere Gewissensbelastung empfunden hat.

13

Wie der erkennende Senat ferner im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 386.59 - weiter ausgeführt hat, setzt die Annahme eines im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG als schwer zu wertenden Gewissenskonfliktes außerdem noch voraus, daß der Betroffene nach einer gewissenhaften Überprüfung seiner Lage, so wie sie ihm unter den obwaltenden äußeren Umständen seines Falles und in Anbetracht der Schwere und Bedeutung der von ihm verlangten Entscheidung zuzumuten war, zu der Überzeugung gelangt ist, ihm bleibe nur die Wahl zwischen dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone und der Notwendigkeit, gegen sein Gewissen zu handeln, wenn er sich für den Fall einer den Forderungen seines Gewissens entsprechenden Entscheidung nicht unzumutbaren Nachteilen aussetzen wollte. Dieser Entscheidung lag § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG in seiner vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) geltenden Fassung zugrunde, nach der die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling von der Voraussetzung abhängig gemacht wurde, daß der Antragsteller "flüchten mußte", um sich der besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach der jetzt geltenden und für die rechtliche Beurteilung nunmehr maßgebenden Fassung dieser Vorschrift genügt es, daß der Antragsteller "geflüchtet ist", um sich der besonderen Zwangslage zu entziehen. Ob sich insoweit aus der Änderung dieser Bestimmung Folgerungen ergeben für die rechtlichen Anforderungen, die nach der vorerwähnten Entscheidung vom 7. Dezember 1960 erfüllt sein müssen, damit ein Gewissenskonflikt auch als ein schwerer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu werten sei, bedarf im vorliegenden Falle jedoch keiner Entscheidung. Hatte die Klägerin außer der Flucht nur die Wahl, entweder sich den politischen Forderungen für die Berufsausübung zu unterwerfen, was zugleich eine Fortdauer ihres Gewissenskonfliktes zur Folge gehabt hätte, oder aber den Beruf als Lehrerin aufzugeben, so konnte ihr die Wahl dieser zweiten Möglichkeit nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG aus Rechtsgründen nicht zugemutet werden, so daß ihr rechtlich kein anderer zumutbarer Ausweg aus der seelischen Bedrängnis zur Verfügung stand als die Flucht.

14

Während gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG in seiner früheren Fassung wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht zu rechtfertigen vermochten, sind nach der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn, die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Hätte die Klägerin sich entschlossen, ihren Beruf als Lehrerin aufzugeben, um der zunehmenden Belastung ihres Gewissens ein Ende zu setzen, so hätte sie mithin lediglich eine durch Gewissensgründe hervorgerufene besondere Zwangslage durch eine solche, die durch wirtschaftliche Gründe herbeigeführt wurde, ersetzt. Die Klägerin hätte ihren Beruf als Lehrerin nicht mehr fortsetzen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie trotz ihrer Krankheit, wie die Revision meint, die Möglichkeit gehabt hätte, durch handwerkliche Betätigung ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG konnte ihr die Aufgabe ihres Berufes nicht zugemutet werden, weil der Beruf die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz ist, die zerstört wird, wenn der Beruf aufgegeben werden muß. Etwas anderes mag gelten, wenn die Möglichkeit besteht, sich in einem solchen Falle der Konfliktslage durch einen Wechsel im Beschäftigungsverhältnis zu entziehen; denn darin läge weder eine Zerstörung der Existenzgrundlage noch deren entscheidende Beeinträchtigung, dies jedenfalls dann nicht, wenn ein solcher Wechsel nicht mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, die hinzunehmen dem Betroffenen nicht zugemutet werden könnte (vgl. Ehrenforth, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, Nachtrag 1962, S. 9 ff.; Straßmann, Bundesvertriebenengesetz, Ergänzungsband 1962 zur 2. Auflage, unter Nr. 8 zu § 3 BVFG). Der Klägerin blieb dagegen nur die Wahl zwischen der Berufsaufgabe und der Flucht. Die Berufsaufgabe ist aber nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht länger als eine zumutbare Alternative zur Flucht in Betracht zu ziehen, wenn im Sinne der im Urteil vom 7. Dezember 1960 dargelegten Rechtsgrundsätze die Frage zu prüfen ist, ob ein Gewissenskonflikt auch hinsichtlich seiner Ausweglosigkeit den rechtlichen Anforderungen eines schweren Gewissenskonfliktes genügt.

15

Es bedarf danach keiner Prüfung der Frage, ob die Klägerin sich hinsichtlich der für den Fall einer Berufsaufgabe befürchteten Folgen für ihre Gesundheit in einer subjektiv bedingten Zwangslage befand. Die diese Frage betreffenden Ausführungen im Berufungsurteil und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Aus demselben Grunde bedarf es auch keiner Stellungnahme zu den im Beschluß über die Zulassung der Revision vom 18. März 1960 - BVerwG VIII B 90.59 - bezeichneten Rechtsfragen. Soweit damals infrage gestellt worden war, ob es mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum schweren Gewissenskonflikt zu vereinen ist, daß das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Falle die Möglichkeit eines Berufswechsels nicht als zumutbaren Ausweg aus der Konfliktslage angesehen hat, ergibt sich die Antwort, wie bereits dargelegt, aus der geänderten Fassung von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. Einer Stellungnahme zu den anderen im Beschluß vom 18. März 1960 bezeichneten Rechtsfragen bedarf es jedoch deshalb nicht, weil diese sich ausschließlich auf die Voraussetzungen für die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage beziehen; auf deren Beurteilung kommt es jedoch für den vorliegenden Fall aus Rechtsgründen nicht an, wie sich bei der endgültigen Prüfung herausgestellt hat.

16

Die Klägerin hat ihre Zwangslage nicht zu vertreten. Sie hätte sie allenfalls dann zu vertreten, wenn sie bei ihrem Eintritt in den Schuldienst hätte vorhersehen können oder müssen, daß sie sich durch die Ausübung des Berufs einer Lehrerin der Gefahr aussetzte, in einen schweren Gewissenskonflikt zu geraten. Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben jedoch, daß die Klägerin mit derartigen Folgen ihrer Berufswahl im Jahre 1948 noch nicht zu rechnen brauchte. Sie blieb auch tatsächlich in den beiden ersten Jahren ihrer Unterrichtstätigkeit von politischen Forderungen, die ihr Gewissen hätten belasten können, verschont. Die Voraussetzungen, unter denen ein Bewohner Mitteldeutschlands entsprechend den im Urteil des Senats vom 24. Mai 1960 - BVerwG VIII C 21.59 - (Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 15 = JR 1961 S. 114 = ROW 1961 S. 26 = ZLA 1960 S. 316) dargelegten Grundsätzen eine besondere Zwangslage zu vertreten hat, in die er durch die Aufnahme eines der Politisierung unterliegenden Berufes und einen dadurch hervorgerufenen schweren Gewissenskonflikt geraten ist, sind daher im vorliegenden Falle nicht gegeben.

17

Der Klage ist nach alledem mit Recht stattgegeben worden. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Vierhaus
Dr. Wolf
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke