Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1962, Az.: BVerwG II C 209.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 209.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.10.1960 - AZ: 122 III 59
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 1 BBG
- § 135 Abs. 3 BBG
- § 181a BBG
- § 1 BVG
Fundstelle
- ZBR 1963, 184
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war Berufsoffizier der früheren Wehrmacht. In einem amtsärztlichen Zeugnis vom 24. Juli 1957 wurde festgestellt, er leide an einer Reizleitungsstörung des Herzens bei gleichzeitiger Mitralinsuffizienz und Herzerweiterung und seine Erwerbsfähigkeit betrage nur noch 50 %; diese Minderung stehe zwar mit dem Wehrdienst im Zusammenhang, könne jedoch nicht als Folge eines Dienstunfalls anerkannt werden. Nach versorgungsärztlicher Beurteilung vom 13. Dezember 1957 bedingten die anerkannten Schädigungsfolgen (Reizleitungsstörung des Herzens und Gelenkrheumatismus) eine Erwerbsminderung von 70 %; diese wurde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundes Versorgungsgesetz es in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 866) - BVG - wegen besonderer beruflicher Schädigung auf 80 % erhöht. Im Bescheid des Versorgungsamts Bayreuth vom 21. Februar 1958 über die Feststellung von Beschädigtenbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde dann festgestellt, daß durch die anerkannten Schädigungsfolgen - "Reizleitungsstörung des Herzens hervorgerufen und Gelenkrheumatismus verschlechtert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG" - die Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 % betrage.
Die Finanzmittelstelle Ansbach setzte durch Bescheid vom 21./23. April 1958 das Ruhegehalt des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des. Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - für die Zeit vom 1. August 1957 an nach der Besoldungsgruppe A 3 b und einem Ruhegehaltssatz von 49 % fest. Der Kläger legte hiergegen erfolglos Widerspruch ein mit dem Antrag, ihm Unfallversorgung zu gewähren.
Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 21. April 1958 und deren Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1958 aufzuheben, soweit sie dem Kläger die verbesserte Versorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - versagen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die verbesserte Versorgung nach § 181 a BBG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1959 abgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 14. Oktober 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger könne das gemäß § 181 a BBG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 G 131 begehrte Unfallruhegehalt nicht erhalten. Seine Dienstunfähigkeit beruhe nicht auf einem Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG, sondern auf einer Krankheit. Diese sei in der Durchführungsverordnung zu § 135 Abs. 3 BBG vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) nicht angeführt.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1958 zu Nr. 2 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm vom 1. September 1957 an nach § 181 a BBG ein um 20 % erhöhtes Ruhegehalt zu gewähren.
Die Revision rügt die Verkennung des Unfallbegriffs. Sie meint, die Auslegung des Begriffs durch das Berufungsgericht sei zu eng. Art. 209 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG 1960 - bestimme, daß alle von einem Versorgungsamt anerkannten Schädigungsfolgen den Begriff des Unfalls in Art. 148 dieses Gesetzes, der § 135 BBG entspreche, erfüllten, Art. 209 BayBG sei richtungweisend. Zudem gebe der Umstand, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Berufssoldaten den Versorgungsvorschriften des Beamtenrechts unterstellt habe, Veranlassung, den Katalog der Krankheiten in der Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1958 zu erweitern. Dies sei zwar bisher unterblieben. Da aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gleiche Ausfallserscheinungen gleiche Versorgungsansprüche entstehen ließen, sei hier zu entscheiden, daß gleiche Schädigungsfolgen gleiche Versorgungsansprüche begründen. Anderenfalls würde die Gleichheit aller vor dem Gesetz verletzt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Das Revisionsvorbringen geht fehl.
Die Meinung der Revision, § 181 a BBG erfasse alle Schädigungen im Sinne des § 1 BVG, ist rechtsirrig. Die Vorschrift des § 181 a BBG setzt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, daß die Dienstunfähigkeit auf einem Unfall im Sinne des § 135 BBG beruht. Hieraus folgt, daß nur die Dienstunfähigkeit, die durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis oder durch eine der in der Verordnung vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) angeführten Krankheiten verursacht worden ist, zu der in § 181 a BBG vorgesehenen Erhöhung des Ruhegehalts führen kann. Schädigungen im Sinne des § 1 BVG, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen infolgedessen nicht in den Anwendungsbereich des § 181 a BBG.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - die für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bindend sind, weil die Revision gegen sie zulässige und begründete Rügen nicht vorgebracht hat - sind die vorerwähnten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Versorgung im Falle des Klägers nicht erfüllt. Es mag sein, daß der Kläger sich das seine Dienstunfähigkeit verursachende Leiden ausschließlich im Dienst der Wehrmacht während des zweiten Weltkrieges zugezogen hat. Dieses Leiden ist aber nicht durch ein plötzliches Ereignis, sondern - wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat - durch schädliche Einflüsse von längerer Dauer herbeigeführt worden, und es gehört auch nicht zu den in der Verordnung vom 12. Mai 1958 angeführten Krankheiten.
Der Hinweis auf Art. 209 Abs. 2 BayBG 1960 kann die Revision nicht zum Erfolg führen. Der Umstand, daß diese landesrechtliche Vorschrift alle nach dem Bundesversorgungsgesetz anerkannten gesundheitlichen Schädigungen und Kriegsleiden, die sich ein Beamter während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes zugezogen hat, als Unfallfolgen im Sinne des Beamtenrechts gelten läßt - also auch solche, die durch schädliche Einflüsse von längerer Dauer herbeigeführt wurden -, berechtigt die Gerichte nicht, die Vorschrift des § 181 a BBG entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut im Wege der Auslegung so auszuweiten, daß auch Fälle der vorliegenden Art davon erfaßt werden. Daß Bundesrecht nicht etwa auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) im Wege der Auslegung auf Landesrecht abzustimmen ist, bedarf keiner Erörterung. Ebensowenig ist es angängig, daß die Gerichte an Stelle der nach § 135 Abs. 3 BBG dafür zuständigen Bundesregierung den in der Verordnung vom 12. Mai 1958 enthaltenen Krankheitskatalog erweitern. Schon das Gericht der ersten Instanz hat zutreffend ausgeführt, daß nur die in dieser Verordnung aufgenommenen Krankheiten als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 2 BBG gelten können; die von der Revision angeführte Bemerkung des erstinstanzlichen Gerichts, daß ungelöste Probleme bestehenbleiben, soll demnach ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß dieses Gericht die Beschränkung der Verordnung vom 12. Mai 1958 auf die in der Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheiten für unbefriedigend hält. Dies ist eine Bemerkung rechtspolitischen Inhalts, die sich nur an den Gesetz- und Verordnungsgeber richtet.
Soweit die Revision geltend macht, daß gleiche Schädigungsfolgen gleiche Versorgungsansprüche begründen, übersieht sie, daß es in den Vorschriften des Beamtenrechts über die Versorgung der Beamten nicht nur auf die Schädigungsfolgen, sondern auch auf deren Ursachen entscheidend ankommt. Dem hergebrachten Beamtenrecht entspricht lediglich die Gewährung von Dienstunfallfürsorge (§ 107 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 - RGBl. I S. 39; § 134 BBG), nicht also die Gewährung von besonderen Fürsorgeleistungen für Körperschäden, die auf andere Ursachen als einen Dienstunfall zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber kann schon deswegen nicht aus Rechtsgründen gehalten sein, in das Beamtenrecht Vorschriften aufzunehmen, die den Grundsätzen entsprechen, welche im Bereich des allgemeinen Versorgungsrechts gelten, und Kriegsschäden - gleich welcher Ursache - dem beamtenrechtlichen Dienstunfall gleichzustellen. In Anbetracht dessen, daß das Beamtenrecht und das Versorgungsrecht verschiedenen Zwecken dienen, kann auch der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu verpflichten.
Hiernach ist die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel