Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1962, Az.: BVerwG IV C 38.62
Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich; Ausführung der Wasserstraßenpläne unter Beteiligung des Reiches ; Vertragsabschluss über Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße "Main-Donau-Staatsvertrag"; Auslegung "Main-Donau-Staatsvertrag" und des Konzessionsvertrages; Revisionsfähigkeit des "Main-Donau-Staatsvertrag"; Einschränkung der Rechte am Wasser
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 38.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.09.1961 - AZ: 129 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 14, 209 - 220
- AS 14, 209
- BayVBl 1962, 379
- DVBl 1962, 789-791 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2026-2028 (Volltext mit amtl. LS) "Förderungsversprechen eines Staates als Ermessensbindung)"
- Verw. Rspr. 15, 275
- Wasser u. Boden 1962, 449
- ZfWasserr. 1963, 242
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rhein-Main-Donau-Verträge sind Bundesrecht.
- 2.
Ein Staat kann in einem die Schaffung eines Großschiffahrtsweges bezweckenden Vertragswerk das künftige Wirken seiner Behörden in gewisser Richtung (hier: Förderung des Vorhabens) festlegen.
- 3.
In den Rhein-Main-Donau-Verträgen ist eine besondere Rechtsstellung, die auch bei wasserrechtlichen Verfahren Dritter zu beachten ist,
sowohl dem Reich (jetzt: Bund) wie der Rhein-Main-Donau AG
eingeräumt.
- 4.
Diese besondere Rechtsstellung ist von dem Zeitpunkt ab zu beachten, in dem das Vorhaben seiner Verwirklichung ernstlich nähergerückt ist, zumindest sobald von Bund und Land gebilligte Planungen vorliegen, die mit hinreichender Deutlichkeit Einzelheiten der Bauausführungen und Einflußgebiet des Ausbaues ersehen lassen, so daß daraus entnommen werden kann, wer und was von der Verwirklichung des Vorhabens betroffen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 1962 in Freiburg i. Breisgau
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen streiten mit der verklagten Stadt F. darüber, ob sie der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene mit Erfolg entgegentreten können.
Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beigeladene hat am rechten Arm der Wiesent, der im Stadtgebiet F. als "Privatfluß" (im Sinne des bayer. Wasserrechts) im Eigentum der Stadt F. steht, eine Anlage für den Betrieb ihres Unternehmens inne. Von den Eheleuten B. erwarb sie käuflich (privatschriftlich am 17. Februar 1958, notariell am 4. Juni 1959) von deren seit etwa 1900 nicht mehr benutztem Wasserrecht die linke, 111 cm breite Radrinne, wobei die Mittelmauer der beiden Bayerischen Radrinnen gemeinschaftliches Eigentum mit dem Erwerber W. (Beigeladener der gleichlaufenden Streitsache BVerwG IV C 34.62) werden sollte. Die Beigeladene beantragte bei der Beklagten 1958 die wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau eines neuen Wasserrades. Die Beklagte machte das Vorhaben öffentlich bekannt und teilte es noch gesondert dem Wasser- und Schiffahrtsamt Nürnberg mit, das von der Zweitklägerin mit der Planung der Strecke Bamberg-Nürnberg der Großschiffahrtsstraße Aschaffenburg-Passau beauftragt ist. Dieses Amt machte die Beklagte darauf aufmerksam, daß nach dem Bau der Großschiffahrtsstraße der rechte Wiesentarm vom Unterwasser her eingestaut werde, wodurch die dort befindlichen Triebwerke außer Betrieb geraten würden; das Amt bat deshalb die Beklagte, die beantragte Genehmigung nur widerruflich bis zum Zeitpunkt des Baues der Großschiffahrtsstraße zu erteilen. Die Beklagte antwortete dem Amt, sie werde die Inbetriebnahme der Triebwerke B. und W. nur widerruflich bis zum Zeitpunkt des Baues der Großschiffahrtsstraße genehmigen. Die Beigeladene führte zwischen Anfang August und Anfang Dezember 1958 die beabsichtigte Baumaßnahme im Einverständnis mit der Beklagten aus.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 26. Januar 1959 nach Art. 50 Ziff. 2-3 bayer. WG in Verbindung mit §§ 16 ff. GewO die beantragte Genehmigung unter einer Reihe von Bedingungen, aber ohne die zunächst in Aussicht gestellte Widerruflichkeit der Befristung bis zum Bau der Großschiffahrtsstraße. In dem von den Klägerinnen deswegen beim Verwaltungsgericht angestrengten Anfechtungsrechtsstreit, in dem die Zweitklägerin als Streitbevollmächtigte der Erstklägerin auftrat, gingen die Anträge zuletzt dahin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hilfsweise, die Genehmigung nur befristet bis zum Zeitpunkt des Baues der Großschiffahrtsstraße zu erteilen, höchsthilfsweise, festzustellen, daß der angefochtene Bescheid keine Wirkung gegen die Errichtung der Rhein-Main-Donau-Schiffahrtsstraße und die Ausnutzung der dazugehörigen Wasserkräfte habe. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beiladung angeordnet hatte, wies es die Klage ab. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils gehen im wesentlichen dahin: Im Rekursverfahren habe das Gericht seinem Urteil die im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Die Rechtslage habe sich durch das am 1. März 1960 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz - WHG - entscheidend geändert. Nach dem WHG bedürfe die Beigeladene zu einer von ihr etwa vorgenommenen Änderung ihrer Stauanlage überhaupt keiner wasser- und gewerberechtlichen Genehmigung mehr. Daraus folge, daß der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden sei. Damit sei der Hauptantrag schon deshalb unbegründet, weil ein gegenstandslos gewordener, jeglicher Rechtswirkung entbehrender Verwaltungsakt die Klägerinnen in ihren Rechten - welcher Art sie auch sein mögen - nicht verletzen könne. Danach könne auch dem Verlangen der Klägerinnen im ersten Hilfsantrag nicht entsprochen werden; denn eine Genehmigung sei nicht mehr erforderlich. Der weitere Hilfsantrag sei unzulässig. Einen Antrag nach § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG - hätten die Klägerinnen trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Auf die Berufung der Klägerinnen entschied der Verwaltungsgerichtshof - VGH - folgendermaßen:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. März 1960 wird in Nr. 2 dahin geändert, daß die R. AG die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat.II.
Die Berufung der B. wird verworfen, die Berufung der R. AG zurückgewiesen.III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die R. AG zu tragen.IV.
Das Urteil ist in Nr. III vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils gehen im wesentlichen dahin:
Hinsichtlich der Erstklägerin fehle es an gehöriger Vollmacht. Nach § 67 Abs. 3 VwGO sei die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Sie könne nachgebracht werden; hierfür könne das Gericht eine Frist bestimmen. Anders als nach § 50 (gemeint ist: § 80) ZPO diene die Schriftlichkeit hier nicht nur Beweiszwecken; sie sei vielmehr wesentliche Formvorschrift, ohne die die Vollmacht als Prozeßvollmacht nicht zum Entstehen gelange. Eine schriftliche Vollmacht liege hier zwar vor; es sei aber zu prüfen, ob ihr Inhalt die Zweitklägerin zum Handeln für die Erstklägerin in diesem Verfahren ermächtige. Dies sei aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Die Klage ziele darauf ab, die Genehmigung für den Umbau einer Wasserbenutzungsanlage der Beigeladenen, also einen gewerbe- und wasserpolizeilichen Verwaltungsakt der Beklagten, zu beseitigen. Hinter diesem Bestreben stehe das Interesse, das Entstehen einer eigentümergleichen Rechtsposition der Beigeladenen zu verhindern, weil die geplante Beeinträchtigung derselben durch Einstauen des rechten Wiesentarmes Entschädigungsansprüche gegen die Zweitklägerin auslösen könnte. Selbst wenn man diese Rechtsposition einer Grunddienstbarkeit an der Wiesent zugunsten der Beigeladenen und die künftige Entschädigung für den geplanten Entzug der Tauglichkeit des Flusses für die Dienstbarkeit dem "Erwerb von Rechten an einem Grundstück" gleichsetzen könnte, so würde die Vollmacht doch nicht genügen. Denn das gerichtliche Verfahren "beziehe" sich nicht auf diesen Erwerb, sondern auf eine administrative Maßnahme, die möglicherweise Anlaß zu einem solchen Erwerb geben könne. Daß die Erstklägerin der Zweitklägerin auch die Vollmacht für solche dem Grundstücksverkehr nur mittelbar dienenden Verhandlungen habe erteilen wollen, könne aus der Vollmachtsurkunde nicht herausgelesen werden. Die Vollmacht sei trotz Fristsetzung in der mündlichen Verhandlung nicht bis zur Urteilsverkündung nachgebracht worden. Wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung seien Berufung und Klage der Erstklägerin unzulässig und deshalb zu verwerfen bzw. abzuweisen. Die Kosten habe der Vertreter, also die Zweitklägerin, zu tragen, weil sie die Erstklägerin ohne Vollmacht nicht habe verpflichten können. Die Entscheidung hierüber sei auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen zu treffen (§ 161 Abs. 1 VwGO).
Die Berufung der Zweitklägerin sei unbegründet.
Fehlsam sei allerdings die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Infolge Aufhebung der §§ 20 und 21 GewO (Rekurs) durch § 195 Abs. 3 VwGO sei schon die Meinung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, daß der gerichtlichen Entscheidung von Streitigkeiten, die unter der Herrschaft des VGG im Rekurswege anhängig geworden seien, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen sei. Maßgebend für das Urteil sei vielmehr die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts. Außerdem bestünden auch mit Rücksicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 WHG Bedenken, den angefochtenen Bescheid für gegenstandslos anzusehen. Es sei aber nicht erforderlich, auf diese Fragen näher einzugehen, da jedenfalls eine andere rechtliche Voraussetzung für den mit der Klage erhobenen Anspruch fehle.
Für die Zulässigkeit der Klage genüge zwar die Behauptung, der Kläger sei durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt; begründet sei die Klage aber erst, wenn eine Verletzung, von Rechten gerade des Klägers feststehe. Eine Rechtsbeeinträchtigung liege nur dann vor, wenn rechtlich geschützte Interessen geschmälert seien. Rechtlich geschützt sei ein Interesse, wenn eine Rechtsnorm nicht lediglich dem öffentlichen Interesse (= Allgemeininteresse), sondern allein oder auch dem (beeinträchtigten) Individualinteresse dienen wolle. Dies führe hier zu folgendem: Es treffe zwar zu, daß die angefochtene Genehmigung zur Erweiterung und Änderung der Wasserbenutzungsanlage der Beigeladenen das Vorhaben der Zweitklägerin erschwere, den rechten Wiesentarm im Zuge des Ausbaues der Großschiffahrtsstraße einzubauen. Denn es sei zu erwarten, daß die Beigeladene diese Auswirkung des Vorhabens der Zweitklägerin desto mehr abzuwehren versuchen werde, je umfangreicher und nutzbringender ihre eigene genehmigte Anlage sei; jedenfalls aber werde die Zweitklägerin mit desto höheren Entschädigungsforderungen der Beigeladenen zu rechnen haben. Die Zweitklägerin habe also ein Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsakts, doch berechtige nicht schon ein Nachteil irgendwelcher Art zur Anfechtung eines Verwaltungsakts, sondern nur derjenige, der in rechtlich geschützte Interessen der Zweitklägerin eingreife. Den von der Zweitklägerin geltend gemachten Interessen fehle aber ein solcher Schutz. Sie könne deshalb nicht als "Beteiligte" im wasserrechtlichen Verfahren angesehen werden.
Ein absolutes Recht - wie das Eigentum oder die eine eigentümergleiche Stellung verleihende wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung -, das in der Regel Grundlage für die Beteiligtenstellung im wasserrechtlichen Verfahren sei, stehe der Zweitklägerin nach ihren eigenen Behauptungen nicht zur Seite. Sie stütze ihren Anspruch lediglich auf die Vereinbarungen, die zwischen der Erstklägerin und dem Freistaat Bayern bestünden, sowie auf die Zusage der Beklagten, das Triebwerk der Beigeladenen nur widerruflich zu genehmigen.
Da eine gemeindliche wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises zu erteilen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß auch eine Gemeinde solche Verpflichtungen zu berücksichtigen habe, die der Freistaat Bayern im Rahmen derartiger Genehmigungen zu berücksichtigen haben würde. Allerdings sei damit noch nicht die Frage beantwortet, ob allgemein oder im besonderen Einzelfall ein Forderungsrecht aus einer Vereinbarung mit dem Staat, dessen Erfüllung eine Einschränkung wasser- und gewerberechtlicher Möglichkeiten anderer Wasserbenutzer zur Folge hätte, den Vorrang vor dem Anspruch eines Unternehmers auf Genehmigung einer Anlage beanspruchen könnte, wenn dem Ansuchen des Unternehmers ein umfassendes und unwiderrufliches Wasserbenutzungsrecht zugrunde liege. Auf jeden Fall aber legitimiere auch ein solches Forderungsrecht den Berechtigten zur Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren des Unternehmers.
Die Prüfung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ergebe aber, daß die Zweitklägerin ein derartiges Forderungsrecht nicht habe.
Einschlägige Vereinbarungen enthalte nur ein "Konzessionsvertrag". Die Zweitklägerin glaube vor allen, aus der ihr dort in Nr. 1 auferlegten Verpflichtung zum Bau der Großschiffahrtsstraße das Recht herleiten zu können, sich an allen wasserrechtlichen Verfahren Dritter zu beteiligen, deren Ergebnis die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung erschweren könne. Sie führe deshalb aus, es sei mit dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht vereinbar, daß "entgegengesetzte Verwaltungsakte" erlassen würden, "die den verlangten Ausbau rechtswidrig" machten. Dazu sei folgendes zu sagen: Es könne keine Rede davon sein, daß der angefochtene Verwaltungsakt die rechtliche Zulässigkeit der von der Zweitklägerin zu leistenden Baumaßnahmen in Frage stellen könne. Denn die Rechtsordnung enthalte ausreichende Möglichkeiten, die durch den angefochtenen Verwaltungsakt gewährte Rechtsstellung der Beigeladenen mit oder ohne deren Willen abzulösen. Doch sei nicht zu verkennen, daß diese Ablösung eine gewisse Erschwerung für die Durchführung der der Zweitklägerin übertragenen Aufgaben mit sich bringe. Der Ausbauverpflichtung der Zweitklägerin entspreche aber nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des staatlichen Vertragspartners, auch im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit alle Möglichkeiten zur Förderung der Zweitklägerin auszunutzen oder in diesem Rahmen alles zu unterlassen, was die Aufgabe der Zweitklägerin erschweren könne. Eine solche allgemeine Bindung des hoheitlichen Wirkens würde unverträglich mit allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen sein. Eine Verpflichtung zur aktiven Ausübung oder zur Beschränkung der Exekutive durch den Konzessionsvertrag könne deshalb nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Vereinbarung ausdrücklich niedergelegt sei. Der Vertrag enthalte tatsächlich eine ganze Reihe Verpflichtungen des Staates, die als Gegenstück der von der Zweitklägerin übernommenen Verpflichtung anzusehen, seien. Dies bestätige die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die staatlichen Vertragspartner ihre Verpflichtungen gegenüber der Zweitklägerin fest hätten abgrenzen wollen.
Diese Vertragsbestimmungen enthielten an keiner Stelle eine Verpflichtung des Freistaats Bayern, während der gesamten Laufzeit des Vertrags alle wasserrechtlichen Verwaltungsakte im örtlichen Interessenbereich der Zweitklägerin auf die Förderung der Großschiffahrtsstraße und der von der Zweitklägerin geplanten Wasserkraftwerke abzustellen. Die Zweitklägerin könne nach Nr. II, 4 des Vertrags erst dann, wenn sie hinsichtlich eines Projekts "die zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerberechtlichen Genehmigung erforderlichen Schritte" getan habe, verlangen, daß ihr Bayern "hierbei" jede Unterstützung und Erleichterung gewähre. Die Zweitklägerin habe aber für den Bereich, den der angefochtene Verwaltungsakt betreffe, keine Anträge gestellt gehabt. Daß sie die Beklagte durch Übersendung von Plänen über den Ausbau der Großschiffahrtsstraße im Gebiet von F. über ihre Bauabsichten unterrichtet habe, könne nicht als eine Maßnahme zur Erlangung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung angesehen werden.
Der Verwaltungsakt der Beklagten könne deshalb nicht in die der Zweitklägerin durch die Verträge mit dem Freistaat Bayern verliehene Rechtsstellung eingegriffen haben. Die Zweitklägerin könne deshalb auch aus diesen Verträgen ihre Aktivlegitimation nicht herleiten.
Auch die vermeintliche Zusage gebe der Zweitklägerin keine Rechtsstellung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei dem Schreiben handelte es sich um eine unverbindliche Auskunft an eine andere Behörde, die den zunächst bei der Beklagten bestehenden Absichten entsprochen habe. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Verwirklichung dieser Absicht könne aus dieser Auskunft nach den gesamten Umständen des Falles nicht hergeleitet werden.
Auf die Beschwerde der Klägerinnen hat der Senat durchBeschluß vom 15. Januar 1962 (BVerwG IV B 237.61) eine Revision zugelassen.
Die Klägerinnen haben daraufhin Revision eingelegt und diese begründet. Ihr in der mündlichen Verhandlung neu gefaßter Revisionsantrag geht dahin,
in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1961 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. März 1960 den Genehmigungsbescheid der Beklagten für die Beigeladene aufzuheben; hilfsweise: Rückverweisung.
Sie bringen vor: Die Zweitklägerin handele hier nicht lediglich als Bevollmächtigte der Erstklägerin, sondern auch aus eigener Rechtsstellung heraus.
Nachdem die Erstklägerin anfänglich das vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Vollmacht eingeschlagene Verfahren ausführlich als fehlerhaft gerügt hatte, genehmigt sie nunmehr ausdrücklich das bisher für sie von der Zweitklägerin betriebene Verfahren.
Die Erstklägerin bringt ferner vor, ihre Rechtsstellung sei nach den Verträgen so, daß sie der Erteilung von Wasserrechten im Gebiet der Großschiffahrtsstraße entgegentreten könne. Eine Beeinträchtigung der Erstklägerin liege bereits darin, daß es zur Beseitigung des ihrem Vorhaben hinderlichen Wasserrechts der Beigeladenen einer Enteignung bedürfen würde.
Die Zweitklägerin bringt vor:
Wenn der Verwaltungsgerichtshof verneine, daß sie durch die bekämpfte wasserrechtliche Genehmigung in ihren Rechten verletzt werde, so verstoße er gegen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG, § 42 Abs. 2 VwGO. Bevor die Behörde den ihr nach Art. 50, 51 bay.WG obliegenden Ermessensentscheid treffe, habe sie u.a. zu überprüfen, ob sonstige Gründe des Gemeinwohls dem Antrag entgegenstünden; dies habe die Beklagte hier unterlassen; ihr - der Zweitklägerin - stehe, was der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet habe, zumindest ein formelles subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zu, worüber der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls hinweggegangen sei; hätte sich der Verwaltungsgerichtshof hiermit beschäftigt, würde er bemerkt haben, daß die Beklagte rechtsirrig eine Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Großschiffahrtsstraße abgelehnt habe. Der Vorwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht eine materielle Rechtsstellung der Zweitklägerin, die verletzt sein könnte, verneint. Der Inhalt des Kcnzessionsvertrages erschöpfe sich nicht darin, daß die Zweitklägerin durch ihn ein Forderungsrecht gegen das Land. Bayern erlangt habe. Bei der Auslegung des Konzessionsvertrages sei das übrige Vertragswerk mitzuberücksichtigen. Als Vorstufe des endgültigen Nutzungsrechtes gebe es eine der dinglichen Anwartschaft des Privatrechts entsprechende Rechtsstellung. Die dazu erforderliche Konkretisierung liege für die im Vertrag nicht genannten Flußstrecken in der hier bereits geschehenen Planfeststellung durch den Bundesverkehrsminister. Das zugrunde liegende Reichsrecht sei Bundesrecht geworden. Gehe man nur von einem. Forderungsrecht der Zweitklägerin aus, so sei ihre Rechtsstellung doch unabhängig davon, ob sie bereits für eine bestimmte Ausbaumaßnahme einen Antrag gestellt habe. Dies zeige Ziff. 4 Abs. 1 des Konzessionsvertrages, demgegenüber Abs. 4 eigentlich überflüssig sei; daß in Abs. 4 Satz 2 jede Unterstützung und Erleichterung erwähnt werde, stelle klar, daß auch hoheitliches Handeln des Staates gemeint sei. Daß ein Staat sich verpflichten könne, seine hoheitliche Gewalt in einer bestimmten Richtung auszuüben, ergebe sich schon aus dem Wesen der staatlichen Verwaltung, die nicht, wie die Rechtsprechung, auf Rechtsanwendung gerichtet sei, sondern auf Gestaltung der Verhältnisse durch die der Verwaltung eigentlichen Mittel, darunter den begünstigenden Verwaltungsakt. Daß solche Bindung möglich sei, habe der Bundestagsausschuß bei der Beratung des WHG gerade auch im Hinblick auf die Zweitklägerin als selbstverständlich angesehen und deshalb von der Aufnahme einer besonderen Vorschrift in das WHG abgesehen. So verlaufe auch sonst die ständige Verwaltungspraxis. Das Vertragswerk sei nach Treu und Glauben so auszulegen, daß sein ersichtlicher Zweck erreicht werde. Dabei sei, weil es sich um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen handele, das Revisionsgericht nicht an die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung gebunden. Würde die Beigeladene jetzt durchdringen, so könnte das Recht später nur im Wege der Enteignung beseitigt werden; darauf dürfe man es aber nicht ankommen lassen; dies zeige die bereits jetzt bestehende Beeinträchtigung der Zweitklägerin.
Die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerinnen hätten die Beklagte durch Übersendung von Plänen lediglich über ihre Bauabsichten unterrichtet, darin liege kein Schritt zur Erlangung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung für die Großschiffahrtsstraße, laufe der durch Bezugnahme in den Tatbestand einbezogenen Berufungsbegründung zuwider, der Beklagten sei amtlich mitgeteilt, daß der Ausbau in nächster Nähe der Stau- und Triebwerksanlage der Beigeladenen bevorstehe. Dies hätte der Verwaltungsgerichtshof nach dem ganzen Zusammenhang dahin verstehen müssen, daß der Beklagten vom Bundesverkehrsminister festgestellte Pläne übersandt worden seien; zumindest hätte der Verwaltungsgerichtshof sich durch Rückfrage Klarheit hierüber verschaffen müssen. Handelte es sich um festgestellte Pläne, hätte nicht mehr zweifelhaft sein können, daß der erste und maßgebliche Schritt zur Erlangung der Erlaubnis für Kanalbaumaßnahmen getan gewesen sei.
Die Zweitklägerin wendet sich auch dagegen, daß ihr der Verwaltungsgerichtshof die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Die Beklagte beantragt "Verwerfung bzw. Zurückweisung der Revisionen".
Sie bezweifelt, ob die erst im Revisionsverfahren erklärte Genehmigung des Verfahrens den Mangel der Vollmacht rückwirkend heile und meint, das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs sei insoweit nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht sei zwar an die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung einer Streitvollmacht nicht gebunden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Auslegung der vorgelegten Vollmachten von 1949 und 1950 sei aber nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen richtig. Die Vollmachten deckten nach Wortlaut, Sinn und Verlauf nur Geschäfte des unmittelbaren Grundstücksverkehrs; das gesamte Vertragswerk sei dabei nicht heranzuziehen. Nach diesem Vertragswerk habe lediglich die Zweitklägerin eine Rechtsstellung bei den zum Bau der Schiffahrtsstraße vorzunehmenden Geschäften; wie vorher das Reich, so stehe jetzt die Erstklägerin lediglich in Beziehung zu den beteiligten deutschen Ländern (Bayern, Baden) und zur Zweitklägerin. Die Verträge hätten aber auch keine Bindung Bayerns zugunsten der Zweitklägerin herbeigeführt. Ein Staat könne sich (so Stern und Forsthoff) durch öffentlich-rechtliche Verträge nicht in seinem hoheitlichen Wirken binden, auch nicht hinsichtlich Erstellung einer Großschiffahrtsstraße. Daher habe keine Anwartschaft der Zweitklägerin auf Berücksichtigung ihrer Belange gegenüber Dritten bestanden. Ein Planfeststellungsverfahren, selbst wenn hier ein solches gehörig stattgefunden habe, sei dem bayer. Wasserrecht, auf das es hier ankomme, fremd; es bedürfe vielmehr eines Antrages zur Durchführung des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens; daran habe es hier gefehlt. Einen Ermessensmißbrauch habe die Beklagte nicht begangen. Daß der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Berufung der Erstklägerin "verworfen" habe, sei nicht zu beanstanden, weil die Gründe ergäben, daß deren Klage im Ergebnis nur als unzulässig abgewiesen sei.
Die Beigeladene beantragt Zurückweisung der Revisionen. Sie macht im wesentlichen geltend, bei ihrem Altrecht herrsche kaum eine Ermessensfreiheit, so daß gar kein Raum für Berücksichtigung einer etwaigen Rechtsstellung der Klägerinnen bestanden habe, die übrigens, da die Verträge nicht als Gesetz verkündet seien, gar nicht vorhanden sei.
II.
Die Revisionen führten zur Rückverweisung.
1)
Seitdem die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung schriftliche Vollmachten auf die drei im Urteilseingang als ihre Streitbevollmächtigten genannten Rechtsanwälte eingereicht haben, sind alle Förmlichkeiten des Revisionsverfahrens gewahrt.
Dadurch, daß der Bundesverkehrsminister die Vertretung der Erstklägerin durch Organe der Zweitklägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof genehmigt hat, ist rückwirkend ein etwaiger Vertretungsmangel geheilt. Eine derartige Erklärung kann mit Wirkung für das vorangegangene, der Tatsachenaufklärung gewidmete Verfahren auch noch in dem auf die rechtliche Nachprüfung beschränkten Revisionsverfahren abgegeben werden. Dies gilt auf Grund von § 89 Abs. 2 ZPO nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit (RGZ 161, 350 [351]; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl. 1961, Anm. 3 zu § 89), sondern auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren; irgendwelche Eigenarten stehen nicht entgegen. Die in der Revision der Erstklägerin vorgebrachten Rügen gegen das vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Vertretungsmacht eingeschlagene Verfahren sind damit überholt und auf jenes Verfahren ist nicht mehr einzugehen, auch nicht auf die vom Senat angeschnittene Frage, ob und wie eine auf eine juristische Person des Privatrechts ausgestellte Streitvollmacht zu behandeln sei.
2)
Der Sachprüfung sei sodann eine zusammenfassende Darstellung der hier zugrunde zu legenden Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse vorangestellt:
In Art. 97 der Weimarer Reichsverfassung war es als Aufgabe des Reiches bezeichnet, die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.
In Verfolg dieses Verfassungsauftrages schlossen das Reich und diejenigen Länder, in deren Gebiet sich Wasserstraßen befanden, 1921 den Staatsvertrag betr. den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich. In dem beigefügten Verzeichnis der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen erscheint unter laufender Nr. 119 der Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen Teilen der Regnitz und der Altmühl (zwischen Bamberg und Kelheim).
Diesen Staatsvertrag erhob das Reich durch Gesetz vom 29. Juli 1921 (RGBl. 961) zum Gesetz; der bayer. Landtag genehmigte ihn durch Gesetz vom 23. September 1921 (GuVBl. f.d. Freistaat Bayern S. 489).
Das Reichsgesetz ermächtigt in Abs. 3 die Reichsregierung, wegen Ausführung schwebender Wasserstraßenpläne mit den beteiligten Landesregierungen Verträge vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel durch den Reichshaushaltsplan abzuschließen, und ferner, für Schuldverschreibungen von gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, welche zur Ausführung der Wasserstraßenpläne unter Beteiligung des Reiches gebildet werden, Bürgschaft zu übernehmen. Eine entsprechende Ermächtigung enthält das bayer. Gesetz vom 23. September 1921.
Am 13. Juni 1921 wurde zwischen dem Reich und Bayern der Vertrag über Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße (übliche Abkürzung: "Main-Donau-Staatsvertrag") geschlossen. Einleitend verpflichteten sich das Reich und Bayern, den Plan der Main-Donau-Wasserstraße baldigst zu verwirklichen. Zum Bau der Wasserstraße und zur Ausnutzung der sich hierbei ergebenden Wasserkräfte ist darin die Bildung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens vorgesehen, das die Form einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts erhalten soll; die Wasserstraße sei nach Ausbau auf das Reich zu übertragen, die Gesellschaft erhalte durch besondere Verleihungsurkunde des Reiches und Bayern für 100 Jahre das Recht, die von ihr ausgebauten Wasserkräfte auszunutzen; nach Ablauf der 100 Jahre fielen die Kraftwerke unentgeltlich an das Reich.
Die daraufhin geschaffene Gesellschaft ist die Rhein-Main-Donau-AG (...).
Am 30. Dezember 1921 wurde zwischen dem Reich, Bayern und Baden einerseits ... andererseits der Vertrag über die Durchführung der Großschiffahrtsstraße Aschaffenburg-Passau Grenze und Kelheim-Ulm und die Ausnutzung der Wasserkräfte (sogenannter Konzessionsvertrag) geschlossen. Darin übernimmt die ... die Verpflichtung zum Ausbau der Großschiffahrtsstraße, deren Schiffahrtsanlagen sie nach Fertigstellung unentgeltlich auf das Reich zu übertragen hat, das diese unterhalten und betreiben wird. Über die Wasserkräfte heißt es dort (unter II 4 Abs. 1): Das Reich und Bayern werden vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen Verfahrens dafür sorgen, daß der Gesellschaft die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers und des Flußbettes und zur Ausnutzung der Wasserkräfte nach den im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister und dem bayerischen Minister des Innern zu erstellenden Plänen erteilt werde; ferner heißt es dort (unter II 4 Abs. 4): Die Gesellschaft werde jeweils rechtzeitig die zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen Genehmigung erforderlichen Schritte tun, das Reich und Bayern würden der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren.
Es folgte der sogenannte Bauvertrag vom 20. Oktober/1. Dezember/28. Dezember 1922.
Am 11. Mai 1938 erging das Gesetz über die Rhein-Main-Donau-Verbindung und den Ausbau der Donau (Rhein-Main-Donau-Gesetz) (RGBl. II 149), dessen Fortgeltung und Bedeutung unter den Parteien dieses Rechtsstreits strittig ist. Die zugehörige Durchführungsverordnung ist am 26. Juli 1938 (RGBl. II, 281) erlassen. Darauf gründete sich der sogenannte Neuregelungsvertrag vom 16. Mai 1939.
Im weiteren Verlauf wurde der sogenannte Neuordnungsvertrag vom 4. Mai 1944 geschlossen.
Am 9. September 1949 schlossen die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, der Freistaat Bayern und die Zweitklägerin den sogenannten Zwischenvertrag. In diesem sind der Main-Donau-Vertrag vom 13. Juni 1921 nebst Ergänzungen, der Konzessionsvertrag, der Bauvertrag und der Neuordnungsvertrag als verbindlich genannt; vom Rhein-Main-Donau-Gesetz nebst Durchführungsverordnung und Neuregelungsvertrag hingegen heißt es, die Vertragsteile würden sie nicht anwenden; die Zweitklägerin wird wieder als Bauherr bezeichnet und ihr Verhältnis zu den Wasserstraßenämtern geordnet.
Am 21. Mai 1951 erging das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (BGBl. I, [352]), das die sinngemäße Weitergeltung der im Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (nebst Nachträgen) getroffenen Regelung einschließlich der Beteiligung des Reiches an der Zweitklägerin (§ 1), jedoch ausschließlich des Ludwig-Donau-Main-Kanals (§ 5), anordnete.
3)
Die Antwort auf die Kernfrage dieses Rechtsstreits - ob, gegebenenfalls von wann ab den Klägerinnen eine Rechtsstellung zukommt, die eine Berücksichtigung ihrer Belange bei der behördlichen Behandlung von (insbesondere wasserrechtlichen) Anträgen Dritter erforderlich macht - ist nur aus der Auslegung der vorerwähnten Verträge, vornehmlich des Main-Donau-Vertrages und des Konzessionsvertrages, zu gewinnen. Diese Verträge sind, da sie nicht in Gesetzesform verkündet sind, keine Rechtsnormen. Revisionsfähig ist aber nur Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Vorab ist also zu prüfen, ob das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Verträge hinzunehmen, gegebenenfalls auf diesbezügliche Verfahrensrügen einzugehen, oder ob es die Verträge selbständig auszulegen hat.
Ob die Verträge allein schon deshalb, weil sie behördliche Willenserklärungen enthalten, was nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 308 [317]), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 32, 76 [84]), zur Revisionsfähigkeit im bürgerlichen Rechtsstreit genügen soll, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren revisionsfähig sind, mag dahinstehen.
Der von der Revisionsfähigkeit handelnde § 137 Abs. 1 VwGO spricht, anders als die vergleichbare Vorschrift für den bürgerlichen Rechtsstreit in § 549 Abs. 1 ZPO, schlechthin nur von "Bundesrecht", wahrend dort neben "Vorschriften des Bundesrechts" noch genannt sind "sonstige (im Bezirk des Berufungsgerichts geltende) Vorschriften (deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, oder die dem Bergrecht, dem gemeinen Recht, dem französischen Recht oder dem Badischen Landesrecht einschließlich seiner Zusätze angehören)". Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob es trotz dieses Unterschieds im Wortlaut angängig wäre, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren z.B. mustermäßige (typische), von einer Seite ausgearbeitete, von der anderen Seite anstandslos angenommene Vertragsbedingungen, die wie eine Norm gleicherweise für eine Vielheit von Vertragsverhältnissen in weiten Gebieten gelten sollen (RGZ 150, 115; RArbG JW 1938, 2061), als revisionsfähig zu behandeln. Die hier in Rede stehenden Verträge sind nicht dieser Art, weil sie nur einen einzigen Gegenstand, die Rhein-Main-Donau-Schiffahrtsstraße, betreffen, und in jenem Gebiet ansässige Bürger nicht etwa Vertragsgegner sind, sondern allenfalls von den Auswirkungen berührt werden.
Das Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 ist zwar, da es vom Bundesgesetz vom 21. Mai 1951 in Bezug genommen wird, jetzt als Bundesrecht anzusehen. Auf der im Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 erteilten Ermächtigung beruht zwar der Abschluß des Main-Donau-Vertrages vom 13. Juni 1921. Dies genügt aber nicht, ihn nunmehr als Bundesrecht erscheinen zu lassen. Dies vermag, wie beiläufig bemerkt sei, auch nicht zu bewirken, daß in § 30 des Staatsvertrages von 1921 Weiterregelungen vorgesehen sind, ganz abgesehen davon, daß diese sich offenbar auf damals vorhandene, aber nicht auf künftige Wasserstraßen beziehen sollten.
Die Verträge sind indes, obwohl sie keine förmliche Anlage des Reichsgesetzes vom 11. Mai 1938 bilden, als dessen Bestandteil anzusehen, weil jenes Gesetz ohne sie nicht verständlich wäre, und dadurch mit diesem Bundesrecht geworden. Ausdrücklich aufgehoben ist jenes Gesetz nicht, insbesondere nach dem Zusammenbruch weder durch Landesgesetz noch durch gesetzkräftige Anordnung einer Militärregierung, noch durch Bundesgesetz. Gegenstandslos geworden sind durch das Wiedererstehen eines selbständigen Österreichs lediglich die auf Österreich bezüglichen Vorschriften (z.B. § 1 Abs. 2, § 5) des Gesetzes. Das den Bau einer Schiffahrtsstraße betreffende Gesetz beruht auch nicht - etwa wie ein Rassegesetz - auf nationalsozialistischer Weltanschauung, so daß es mit dem Zusammenbruch von selbst weggefallen wäre. Geändert haben sich allerdings die staatsrechtlichen Verhältnisse: dem damaligen Einheitsstaat, der die Länder nur als Verwaltungsbezirke des Reiches bestehen ließ, steht jetzt der Bundesstaat mit starker Betonung der Ländergewalt (Art. 20, 30 GG) gegenüber. Diese Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse kann aber nur bewirken, daß jene Vorschriften, die Ausdruck des damaligen staatsrechtlichen Zustande sind, wie etwa die in § 4 Abs. 3 enthaltene Ermächtigung der Reichsminister zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften, nicht mehr anzuwenden sind. So hat der Senat das preußische Gesetz zur Einschränkung der Rechte am Wasser vom 19. März 1935 (GS S. 43), das in dieser Form nur auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75) ergehen konnte und ergangen ist, in seiner Vorlagevom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246.56 - (DVBl. 1958, 319) - über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat - als fortgeltend angesehen. Das den Weiterbau der Großschiffahrtsstraße betreffende Gesetz ist trotz des Österreich und den Vierjahresplan erwähnenden Vorspruchs in Kraft geblieben, seine Bedeutung liegt weiterhin darin, daß das Großschiffahrtsvorhaben damit über die zunächst nur vertragliche Rechtsgrundlage hinaus eine reichs-, jetzt bundesrechtliche Grundlage gefunden hat und daß ebenso der Status der R. AG als eines mit dieser hoheitlichen Aufgabe belehnten Unternehmens nunmehr nicht nur vertraglich, sondern gesetzlich festgelegt worden ist. Ob die in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ausgesprochene Befreiung der Zweitklägerin von den Vorschriften des bayerischen Wassergesetzesüber Genehmigung, Erlaubnis oder Ermächtigung noch gilt, kann in diesem Rechtsstreit dahingestellt bleiben, weil es hier nicht um das Vorantreiben des Ausbaues der Schiffahrtsstraße geht, sondern um die Rechtsstellung in wasserrechtlichem Verfahren auf Antrag Dritter.
Sind die Verträge somit der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich, so ergibt diese Auslegung, daß das Berufungsgericht ihre Tragweite verkannt hat, indem es der Zweitklägerin keine bei wasserrechtlichen Anträgen Dritter berücksichtigungsfähige und zu berücksichtigende Rechtsstellung einräumt. Vielmehr nahmen, zumindest in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte sich mit dem wasserrechtlichen Antrag der Beigeladenen zu befassen hatte, beide Klägerinnen - an die Stelle des Reiches ist die Bundesrepublik getreten - eine solche Rechtsstellung ein.
Daß die mit wasserrechtlichen Anträgen Dritter befaßten Landesbehörden das Vorhaben des Ausbaues der Großschiffahrtsstraße zu berücksichtigen haben, ist sowohl dem Main-Donau-Staatsvertrag wie dem Konzessionsvertrag zu entnehmen. Nicht nur das Reich, sondern auch Bayern hat sich in Nr. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages verpflichtet, den Plan der Main-Donau-Wasserstraße baldigst zu verwirklichen. In II 4 Abs. 1 des Konzessionsvertrages heißt es nicht nur vom Reich, sondern auch von Bayern, sie werden dafür sorgen, daß der Zweitklägerin die erforderlichen Erlaubnisse erteilt werden; in Abs. 4 Satz 2 steht weiter nicht nur vom Reich, sondern auch von Bayern, sie werden der Zweitklägerin hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren. Dies bedeutet zunächst einmal eine förderliche (Gegensatz: verzögerliche) Behandlung der eigenen Anträge der Zweitklägerin, weiterhin aber auch eine nicht nur alsbaldige wohlwollende Bescheidung, insbesondere bei Ermessensentscheiden, sondern darüber hinaus ein Festlegen dahin, daß das bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl als sich mit dem Vertragsziel deckend angesehen werden soll.
Ein solches Förderungsversprechen eines Staates ist keineswegs, wie die Beklagte meint, unzulässig. Die von ihr als Stütze ihrer Auffassung angezogenen Stellen aus dem Schrifttum geben dazu nichts her. Klaus Stern (Verwaltungsarchiv Band 49, 1958, S. 106-157) bringt mehr eine sichtende Zusammenstellung von Meinungen anderer als eine eigene Lehre; daß ein Staat sich in seinem hoheitlichen Wirken in keiner Richtung durch Verträge binden könne, ist der Abhandlung Sterns nicht zu entnehmen. Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 254) verneint lediglich, daß ein Staat im hoheitlichen Bereich, in dem er durch Verwaltungsakt tätig zu werden hat, statt dessen Verträge mit dem Gewaltunterworfenen schließen dürfe; diese sich etwa in der Richtung von BVerwGE 8, 329 bewegende Ansicht hat mit der hier zu lösenden Frage nichts zu tun. Es ist nicht einzusehen, warum ein Staat nicht durch Vertrag das künftige Wirken seiner Behörden in nichtfiskalischen Angelegenheiten in gewisser Richtung soll festlegen dürfen; übergeordnete Gesichtspunkte irgendwelcher Art, insbesondere Grundsätze des Verfassungsrechts, stehen nicht entgegen. Verspricht ein Staat in einem Vertragswerk über Erstellung eines Schiffahrtsweges der mit der Erstellung betrauten Körperschaft jede Förderung, so erkennt er damit das Vorhaben als dem öffentlichen wohl dienlich an.
Ein Förderungsversprechen, wie es Bayern in den hier einschlägigen Verträgen abgegeben hat, ist keineswegs eine seltene Einzelerscheinung. So ist z.B. in jüngerer Zeit etwas Ähnliches geschehen, indem die Bundesrepublik, Frankreich und Luxemburg in Art. 45, 53, 55 des Vertrages über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 (BGBl. II, 1837) die der Moselkanal GmbH übertragene Moselkanalisierung zu fördern sich verpflichtet haben.
Derartige Abmachungen können nicht nur durch Klage des einen Vertragspartners gegen den anderen im einzigen instanzlichen Verfahren als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verfolgt werden, sie können auch im praktischen Einzelfall geltend gemacht werden.
Solche Abmachungen haben sich außer in unmittelbaren auf die Verwirklichung des Vorhabens gerichteten, auf Antrag des mit der Durchführung betrauten Unternehmens eingeleiteten Verwaltungsverfahren auch in Verwaltungsverfahren auszuwirken, die Dritte für ihre eigenen Angelegenheiten in Gang bringen. Ob die solche Abmachungen enthaltenden Verträge durch Veröffentlichung im Gesetzblatt jedermann zur Kenntnis gekommen sind, ist dabei unerheblich, da daraus nicht Pflichten des Bürgers, sondern nur Pflichten der Behörden hergeleitet werden. Die daraus entspringenden Pflichten liegen selbstverständlich sowohl den unmittelbaren Staatsbehörden wie den vom Staat mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben beauftragten Gemeindebehörden ob.
Berücksichtigung ihrer Belange kann hier jede der beiden Klägerinnen verlangen, die Erstklägerin als künftige Eigentümerin der zu erstellenden Wasserstraße, die Zweitklägerin als mit dem Bau der Wasserstraße beauftragtes und mit der Ausnutzung der Wasserkraft beliehenes Unternehmen. Dabei braucht der von dem Dritten begehrte begünstigende Verwaltungsakt die Klägerinnen nicht rechtlich zu beeinträchtigen; es genügt bereits eine rein wirtschaftliche Beeinträchtigung, etwa Verteuerung der Durchführung des Vorhabens durch Zwang zur Ablösung.
Über den Zeitpunkt, von dem ab die Behörden das Vorhaben der Großschiffahrtsstraße zu berücksichtigen haben, ist zu bemerken: Es liegt auf der Hand, daß dies keineswegs bereits sofort nach Abschluß der Verträge 1921 zu geschehen hatte. Andererseits darf es aber auch nicht erst bei tatsächlichem Beginn der örtlichen Bauarbeiten geschehen. Zu geschehen hat es vielmehr von dem Zeitpunkt ab, in dem das Vorhaben seiner Verwirklichung ernstlich nähergerückt ist, zumindest sobald von Bund und Land gebilligte Planungen vorliegen, die mit hinreichender Deutlichkeit Einzelheiten der Bauausführungen und Einflußgebiet des Ausbaues ersehen lassen, so daß daraus entnommen werden kann, wer und was von der Verwirklichung des Vorhabens betroffen wird. Unerheblich ist dabei, ob die Planung den für Einzelangelegenheiten zuständigen Landesbehörden amtlich bekanntgegeben ist. Da der Verlauf der Großschiffahrtsstraße im großen und ganzen bekannt ist, haben sich die Behörden von sich aus darüber zu vergewissern, auf welcher Stufe der Verwirklichung sich das Vorhaben in ihrem Gebiet befindet.
Auf welcher Stufe der Verwirklichung sich das Vorhaben in der Gegend um Forchheim befand, als die Beklagte über den Antrag der Beigeladenen zu entscheiden hatte, ist bislang nicht tatsächlich festgestellt. Ist das Revisionsgericht somit außerstande, zu ersehen, ob die Beklagte hier eine Berücksichtigungspflicht gegenüber den Klägerinnen hatte, als sie mit dem Antrag der Beigeladenen befaßt war, so nötigt bereits dies zur Rückverweisung. Der mit dem Rechtsstreit wiederbefaßte Verwaltungsgerichtshof wird sodann auch zu prüfen haben, welcher Art das von der Beigeladenen geltend gemachte Recht ist - was sich ausschließlich nach Landesrecht richtet -, ferner, ob und wie sich die Berücksichtigung der den Klägerinnen zukommenden Rechtsstellung bei dem von der Beigeladenen innegehabten Recht im einzelnen auswirkt.
War das Berufungsurteil demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), so erschien es angebracht, diesem auch die Entscheidung darüber zu überlassen, wer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß