Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1962, Az.: BVerwG IV B 237.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 237.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.09.1961 - AZ: 129 VIII 60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1961 wird zugelassen.
Gründe
Die Revisionszulassung erscheint geboten.
In einem künftigen Revisionsverfahren werden insbesondere folgende Rechtsfragen zu erörtern sein:
- 1.
Wer hat der als bevollmächtigt auftretenden Person, die keine Streitvollmacht vorlegt, eine Frist zum Nachbringen der Streitvollmecht zu setzen, der Vorsitzende oder das Gerichtskollegium?
- 2.
Wonach richtet sich die Angemessenheit der Frist?
- 3.
Ist auch eine unangemessen kurze Frist wirksam gesetzt?
- 4.
Wie ist zu verfahren, wenn die Vollmacht weder innerhalb der Frist noch eis zum Verkündungstermin beigebracht wird?
- 5.
Ist die Schriftlichkeit der streitvollmacht im Verwaltungsstreitverfahren überhaupt wesentliches Formerfcrdernis?
- 6.
Kann im Verwaltungsstreitverfahren einer juristischen Person des Privatrechts Streitvollmacht wirksam erteilt werden?
- 7.
Ist das Revisionsgericht an die vom Vordergericht gefundene Auslegung einer allgemein, d.h. für eine unvoraussehbare Zahl von Gerichtsverfahren, erteilten Vollmacht gebunden?
- 8.
Welche Auslegungsgrundsätze bestehen für derartige Vollmachten?
- 9.
Kann sich ein Staat überhaupt binden, sein hoheitliches Wirken in einer bestimmten Richtung auszuüben, gegebenenfalls wieweit?
- 10.
Kann ein Staat solche Bindung auch in einem die Schaffung eines Großschiffahrtsweges bezweckenden Vertragswerk eingehen?
- 11.
Welche Grundsätze gelten für die Auslegung eines solchen Vertragswerkes?
- 12.
Ist die vom Vordergericht gefundene Auslegung im Revisionsverfahren ohne weiteres zugrunde zu legen?
- 13.
Wie ist der Ausspruch des Berufungsurteils zu fassen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Klage aus in der Sache liegenden Gründen abgewiesen hat, das Berufungsgericht aber die für den Kläger als bevollmächtigt auftretende Person als nicht gehörig bevollmächtigt ansieht?
gez. Dr. Müller
gez. Clauß