Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1962, Az.: BVerwG VII C 148.61
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund der Versäumnis der Revisionsfrist; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Beachtung der Revisionsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis gegenüber der Partei; Anforderungen an die zumutbare Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Rechtsanwalts gegenüber seiner Partei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 148.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 17.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1962, 1178
- Betrieb 1962, 965
- DB 1962, 965 (Kurzinformation)
- GewArch 1963, 66
- VerwRspr 15, 241
- ZMR 1963, 124
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts, das mit der Beachtung von Rechtsmittelfristen betraute Büropersonal zu überwachen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihn wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. Februar 1961 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geklagt, seine Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Der Beschluß über die Zulassung der Revision ist seinem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt am 4. November 1961 zugestellt worden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 22. Dezember 1961 beim Gericht eingegangen. Wegen Versäumung der Revisionsfrist hat der Kläger gleichzeitig mit der Einlegung der Revision beantragt, ihn in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt habe auf dem mit dem Zustellungsvermerk vom 4. November 1961 versehenen Briefumschlag vermerkt, daß sein Büro Fristen zu notieren und die Akten vorzulegen habe; am selben Tage habe er den Kläger brieflich über die Zulassung der Revision und die Absicht, diese in den nächsten Tagen einzulegen, informiert. Bei der Vorlage der Akten am 6. November 1961 durch die Anwaltsgehilf in W. habe er den Vermerk von ihrer Hand gesehen, daß die Revisionsfrist notiert sei. Unter dem 4. Dezember und 1. Dezember 1961 sei die Frist in dem von der Gehilfin W. geführten Fristenkalender auch notiert worden; er selbst habe sich in seinem von ihm zu Stichproben-Zwecken geführten Kalender den 4. Dezember 1961 ebenfalls notiert, die Stichprobe allerdings später wegen Ortsabwesenheit nicht vorgenommen. Auf dem Aktendeckel sei als Wiedervorlagetag der 10. Dezember 1961 notiert, was offenbar schon am 10. August 1961 bei Vorlage der Akten geschehen sei. Der Prozeßbevollmächtigte halte es für sicher, daß er der Gehilfin W. am 6. November den Auftrag erteilt habe, die Revisionsschrift anzufertigen, wozu sie in der Lage sei. Die Akte sei ihm aber erst am 20. Dezember 1961 mit anderen auf den 10., 15. und 20. Dezember vornotierten Akten wiedervorgelegt worden. Die Gehilfin W. sei eine zuverlässige und gewissenhafte Arbeitskraft. - Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in einer Erklärung vom 21. Dezember 1961 zu den Gerichtsakten an Eides Statt versichert. - Die Angestellte W. hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage erklärt, sie habe den allgemeinen Auftrag zur Notiz und Überwachung von Fristen, und auch im vorliegenden Fall die Fristen vom 1. und 4. Dezember 1961 notiert. Durch ein ihr unerklärliches Versehen sei die Akte dem Rechtsanwalt aber nicht vorgelegt worden. Sie entsinne sich nicht, aber es sei wahrscheinlich, daß sie von diesem den Auftrag zur Anfertigung der Revisionsschrift erhalten habe, die Akte müsse aber dann irgendwie aus ihrem Gesichtskreis gekommen sein.
Die Beklagte hat Bedenken dagegen vorgetragen, daß der Rechtsanwalt des Klägers seiner Sorgfaltspflicht genügt habe. Auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Angestellten W. seien nicht ausgeschlossen. In einem anderen, die Kriegsdienstverweigerung betreffenden Verfahren vor der Prüfungskammer sei im Juli 1961 durch das Versehen der Angestellten W. bei der Bearbeitung der Sache im Büro des Rechtsanwalts die Widerspruchsfrist versäumt worden, und in einer weiteren derartigen Sache im Jahre 1961 sei von dem Rechtsanwalt des Klägers die Möglichkeit eingeräumt worden, daß die Widerspruchsfrist infolge des Verlustes der Unterlagen durch ein Versehen seines Büropersonals nicht habe eingehalten werden können.
Der Kläger hat darauf erwidert, daß bei seinem Prozeßbevollmächtigten auf Grund des Vorgangs im Juli 1961 keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angestellten W. hätten aufkommen müssen. Überdies sei der Partei des Verschulden ihres Rechtsanwalts hier nicht zuzurechnen, weil in einem die Wahrung eines Grundrechts bezweckenden Rechtsstreit die im Strafprozeß entwickelten Grundsätze gelten müßten.
II.
Der Kläger hat die mit dem 4. Dezember 1961 abgelaufene Revisionsfrist versäumt (§ 139 Abs. 1 VwGO).
Seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden, weil der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Darauf käme es allerdings nicht an, wenn dem Kläger dieses Verschulden nicht zuzurechnen wäre. Es ist ihm aber zuzurechnen, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht nur im bürgerlichen, sondern auch im Verwaltungsrechtsstreit der Vertreter der Prozeßpartei ist, was im Strafprozeß im Verhältnis zum Beschuldigten regelmäßig nicht der Fall ist; die Bedeutung des Vertretungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei im Zivilprozeß wie im Verwaltungsrechtsstreit kommt in der Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, wonach das Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis der Partei zuzurechnen ist; das gilt im Strafprozeß nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 232 Abs. 2 ZPO gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwenden, es besteht kein Unterschied der Verfahrensarten, der die Anwendung dieser Vorschrift der Zivilprozeßordnung ausschlösse (vgl. dieBeschlüsse vom 18. Juli 1961 - BVerwG VIII B 16.61 - undvom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [JR 1962 S. 70 = DVBl. 1962 S. 184 = MDR 1962 S. 238]). Auch die Geltendmachung eines Grundrechts begründet im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keinen derartigen Unterschied; auf diese jedem einfachen Gesetz vorgeordneten Rechte kann sich der Staatsbürger auch im Zivilprozeß berufen, sie greifen nicht sondernd in die beiden Arten des bürgerlichen und des Verwaltungsrechtsstreits ein.
Unverschuldet war die Versäumung der Revisionsfrist für den Kläger nicht, weil sein Prozeßbevollmächtigter nicht die von einem gewissenhaften Rechtsanwalt zu fordernde und diesem zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um die Frist zu wahren. Daß der Rechtsanwalt hierbei auf die Mithilfe seines Büropersonals angewiesen ist und nicht jede Fehlleistung seiner Angestellten verhindern kann, ist selbstverständlich. Zu seiner Sorgfaltspflicht gehört aber, daß Rechtsmittelfristen in seinem Büro nach einer klaren Weisung notiert und die damit befaßten Angestellten auf ihre Zuverlässigkeit geprüft und in der Praxis erprobt und kontrolliert werden. Von diesen Verantwortlichkeiten ist er nicht befreit, und er muß sie um so gewissenhafter beachten, wenn sich der mit dem Fristenkalender befaßte Angestellte bereits als unzuverlässig erwiesen hat, sei es auch auf andere Weise als bei der Fristennotierung und Aktenvorlage. Im vorliegenden Falle zeigt schon die Vornotiz der mit dem 4. Dezember abgelaufenen Revisionsfrist auf den 1. Dezember durch die Angestellte, daß ihr der Rechtsanwalt ein nicht unbedenkliches Vertrauen geschenkt hat, denn bei dieser kurzfristigen Vorlage blieb, da der 3. Dezember ein Sonntag war, praktisch nur noch 1 1/2 Tag für die Bearbeitung der Sache übrig. Der Rechtsanwalt selbst hat sich aber damit begnügt, schriftlich die Wiedervorlage der Akten, nicht jedoch einen Termin hierfür anzuordnen; dies hat er einer Angestellten überlassen, von der er aus Erfahrung wüßte, daß sie schon im Juli 1961 die Versäumung der Frist für einen Rechtsbehelf in einer Wehrpflichtsache, wenn auch durch unzulängliche Sichtung der Akten, verschuldet hatte. Schon damals hätten ihm Bedenken gegen die Verläßlichkeit der Angestellten kommen müssen, zumal er die Möglichkeit zugeben muß, daß in seinem Büro bereits einige Zeit vorher Unterlagen dieser von derselben Angestellten bearbeiteten Art abhanden gekommen waren, was ebenfalls zu einer Fristversäumung geführt hatte. Er durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß die Angestellte ihm, wenn er dies am 6. November mit ihr so besprochen hatte, den Entwurf der Revisionsschrift alsbald vorlegen würde, sondern mußte auf Grund seiner Erfahrung durch schriftliche Weisung dafür Vorsorge treffen, daß ihm die Sache rechtzeitig wieder vorgelegt wurde. Mag die Revisionsschrift auch am 1. oder 2. Dezember noch rechtzeitig haben abgehen können, so hat der Rechtsanwalt doch schon dadurch, daß er die ganze Angelegenheit einer bisher nicht als verläßlich erwiesenen Angestellten zur selbständigen weiteren Bearbeitung überließ, einen Mangel an eigener Sorgfalt gezeigt. Zum mindesten hätte er in der Zeit vom 6. November bis zum 4. Dezember an Hand seiner eigenen Fristnotizen das zur Wahrung von Rechtsmittelfristen in seinem Büro eingerichtete Wiedervorlage-Verfahren einmal kontrollieren müssen, wenn er dieser Angestellten trotz erwiesener Unsorgfältigkeit weiterhin die Fristnotierung und Fristüberwachung anvertraute. Zu einer Kontrolle der laufenden Rechtsmittelfrrsten ist ein Rechtsanwalt unter diesen Umständen in kürzeren Zeitabständen verpflichtet; davon entbindet ihn auch nicht eine zeitweilige, geschäftsbedingte Abwesenheit vom Ort seiner Niederlassung. Hätte der Rechtsanwalt des Klägers diese Kontrolle durchgeführt, so wäre die aus dem Gesichtskreis der Angestellten gekommene Akte mit größter Wahrscheinlichkeit wieder vorgekommen, und es hätte sogar am 4. Dezember noch die Möglichkeit der telegrafischen Einlegung der Revision bestanden. Daß der Rechtsanwalt auch diese Kontrolle unterlassen hat, bestätigt, daß er der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat. Das Vertrauen, eine vor verhältnismäßig kurzer Zeit schon einmal unsorgfältig gewesene Angestellte werde in Zukunft Rechtsmittelfristen auch ohne häufigere Beaufsichtigung gewissenhaft beachten, zeigt eine unbegründete Sorglosigkeit. Damit ist die Sorgfaltspflicht verletzt, die zur Wahrung von Rechtsmittelfristen auch einem mit Arbeit überlasteten Rechtsanwalt in der Beaufsichtigung seines Büros zuzumuten ist.
Aus diesen Gründen muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt werden.
Da die Revision nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, ist sie als unzulässig durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel