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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1961, Az.: BVerwG VIII B 16.61

Zurechnung von Verschulden eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Vermerk eines falschen Eingangsdatums durch das Büropersonal; Bedeutung der vereinfachten Zustellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 16.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.1960 - AZ: 1 C 43/52

...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die. Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1960 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 29. September 1960 u.a. die Beklagte verpflichtet, über den Wiedergutmachungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden, und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Diese ist verspätet eingegangen und daher unzulässig (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

Der Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist zwar zulässig, sachlich aber nicht begründet. Wiedereinsetzung kann nach § 60 VwGO nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die Beklagte ohne Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten; das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten ist ihr hierbei wie ein eigenes Verschulden anzurechnen (vgl. hierzu Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Bem. I 3 zu § 60 VwGO; Koehler, VwGO, Bem. III zu § 60). Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind nicht gegeben.

3

Die Beklagte hat sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch die Rechtsanwälte Dr. S. und L. in K. vertreten lassen. Diesen ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1960 zugestellt worden. Das Büropersonal der Rechtsanwälte hat auf der Urteilsausfertigung - fälschlich - als Eingangsdatum den 19. Dezember 1960 vermerkt.

4

Die Beklagte hat mit Einlegung der Beschwerde den Rechtsanwalt H., der im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht als Korrespondenzanwalt tätig gewesen war, beauftragt. Rechtsanwalt L. erteilte unter dem 4. Januar 1961 dem Rechtsanwalt H. auf Anfrage die unrichtige Auskunft, das Urteil sei am 19. Dezember 1960 zugestellt worden. Im Vertrauen hierauf legte Rechtsanwalt H. mit einem Schriftsatz vom 17. Januar 1961, der am 18. Januar 1961 - also verspätet - einging, Beschwerde ein.

5

Die Beklagte hat vorgetragen, die Rechtsanwälte Dr. S. und L. hat ton dem Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 22. Dezember 1960 die ihnen zugestellte Urteilsausfertigung übersandt, die auf der ersten Seite den Eingangsstempel vom 19. Dezember 1960 getragen habe. Rechtsanwalt H. habe darauf angeordnet, daß in seinem Fristenkalender der Ablauf der Frist für die Beschwerde auf den 19. Januar 1961 notiert werde; vorsorglich habe Rechtsanwalt H. aber bei den Rechtsanwälten Dr. S. und L. fange fragt, ob das aus dem Urteilskopf ersichtliche Zustellungsdatum vom 19. Dezember 1960 richtig sei. Rechtsanwalt L. habe dies durch sein Schreiben vom 4. Januar 1961 bestätigt. Der Irrtum des Rechtsanwalts L. beruhe, soweit sich dies feststellen lasse, auf einem Versehen des Büropersonals. Entweder sei die Abstempelung des Urteils am 17. Dezember 1960 unterblieben und dann erst am übernächsten Tage, einem Montag, vorgenommen, ober aber auf dem Urteil sei von vornherein versehentlich das falsche Eingangsdatum vermerkt worden. Entsprechend der falschen Abstempelung sei die Frist unzutreffend für den 19. Januar 1961 notiert worden, und es sei dann auch die unrichtige Mitteilung vom 4. Januar 1961 herausgegangen. Die Angestellten des Büros seien langjährig tätig, gut geschult und mit der Bedeutung von Rechtsmittelfristen und deren Notierung gut vertraut; sie seien auch ständig überwacht und hinsichtlich der Fristen belehrt worden. Rechtsanwalt L. hat an Eides Statt versichert, daß er vor der Unterschriftsleistung am 4. Januar 1961 das mitgeteilte Zustellungsdatum an Hand der Handakten nochmals daraufhin überprüft habe, ob kein Fehler unterlaufen sei. Er habe bei dieser Überprüfung festgestellt, daß das Urteil den Eingangsstempel vom 19. Dezember 1960 getragen habe. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, der Zustellungsempfänger erhalte bei der Zustellung von der Post keine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde, sondern es erfolge lediglich ein handschriftlicher und deshalb meist unleserlicher Vermerk des Postboten über das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag. Der Vorwurf, die Prozeßbevollmächtigten hätten den Tag der Zustellung des Urteils auf Grund des auf dem Briefumschlag notierten Zustellungsdatums selbst nachprüfen müssen, sei nicht begründet. Die Zustellung verwaltungsgerichtlicher Urteile erfolge gewöhnlich mittels Behändigungsscheins, bei dem der empfangende Anwalt nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine amtlichen Unterlagen über das Zustellungsdatum erhalte.

6

Diese Ausführungen der Beklagten und die von ihr beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen sind unzureichend. Nach der Zustellungsurkunde, die sich bei den Akten befindet, muß davon ausgegangen werden, daß das Urteil in Wege der vereinfachten Zustellung durch die Post in einem Briefumschlag zugestellt, auf dem Briefumschlag der Tag der Zustellung richtig vermerkt und der Briefumschlag mitübergeben worden ist. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Rechtsanwälte keine amtlichen Unterlagen über das Zustellungsdatum erhalten haben oder daß der Vermerk über den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag unterblieben oder unleserlich gewesen ist.

7

Befand sich der Briefumschlag bei den Handakten der Rechtsanwälte, dann hätte Rechtsanwalt L., da er nach seinen eigenen Angaben die Richtigkeit des Datums an Hand der Handakten noch einmal überprüft hat, bei einem Vergleich des Datums auf dem Briefumschlag mit dem Eingangsdatum auf der Urteilsausfertigung erkennen müssen, daß hier eine Unstimmigkeit vorlag, und er hätte deshalb die Auskunft vom 4. Januar 1961, so wie sie geschehen ist, nicht erteilen dürfen. Zwar darf sich in der Regel ein Rechtsanwalt auf die Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der Fristen durch ein langjährig und gut geschultes und überwachtes Büropersonal verlassen. Erteilt er aber selbst eine Auskunft über den Tag der Urteilszustellung, dann ist er zur eigenen Nachprüfung und Heranziehung der urkundlichen Unterlagen verpflichtet und darf sich nicht ohne weiteres auf einen vom Büro angebrachten Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung verlassen (vgl. hierzu Koehler, VwGO, Bem. IV 2 i zu § 60; Wieczorek, ZPO, Anm. B II d 2 zu § 233; RG, JW 1937 S. 229 und 1931 S. 2365).

8

Ist der Briefumschlag nicht zu den Handakten genommen worden, dann ist dies entweder auf ein Versehen des Büropersonals oder darauf zurückzuführen, daß das Büropersonal dem Briefumschlag keine Bedeutung beigemessen und ihn mit den sonstigen Briefumschlägen beiseite getan hat. Auch für diesen Fall ist nicht dargetan, daß der Rechtsanwalt an der unrichtigen Auskunftserteilung schuldlos ist. Bei der vereinfachten Zustellung haben die Rechtsanwälte durch geeignete Belehrung und Überwachung dafür Sorge zu tragen, daß der mit dem Zustellungsvermerk versehene Briefumschlag bei dem Schriftstück, zu dem er gehört, aufbewahrt und zu den Handakten genommen wird (Beschluß vom 28. Februar 1955 - BVerwG IV B 010.54 -; RGZ 120, 243 [248]; RG, JW 1931 S. 2365; Wieczorek, ZPO, Anm. B II c 1 und 2 [letzter Absatz] zu § 233). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthält keine Angaben darüber, daß die Rechtsanwälte ihr Büro über die Art und Bedeutung der vereinfachten Zustellung sowie über die Notwendigkeit der Aufbewahrung der Briefumschläge belehrt und die Durchführung ihrer Anordnung überwacht haben, oder warum trotz einer entsprechenden Anordnung im vorliegenden Fall nicht danach verfahren worden ist. Die Möglichkeit, daß der Briefumschlag nur deshalb nicht zu den Handakten genommen worden ist, weil es an einer entsprechenden Belehrung des Büropersonals gefehlt hat, läßt sich daher nicht ausschließen. Der Rechtsanwalt hätte auch an maßgebender Stelle zuverlässige Erkundigungen über den Zeitpunkt der Zustellung einziehen müssen, wenn der Briefumschlag nicht mehr auffindbar war (RG, JW 1937 S. 229). Sollte der Briefumschlag bereits vor dem 4. Januar 1961 an Rechtsanwalt H. mit dem Urteil übersandt worden sein, was allerdings nicht behauptet worden ist, dann wäre nicht glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt H. an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft.

9

Ein Verschulden des Rechtsanwalts L. muß die Beklagte nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen; denn die Mitteilung über den Tag der Zustellung fiel noch in den Aufgabenkreis der früheren Prozeßbevollmächtigten, und in dem Zeitpunkt, als sie die unrichtige Auskunft an ihren damaligen Korrespondenzanwalt H. erteilten, hatten sie ihr Mandat noch nicht durch Benachrichtigung des Gerichts niedergelegt, Rechtsanwalt H. war nach den Angaben der Beklagten damals auch noch nicht mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt. Es ist deshalb für die Beurteilung des Verschuldens ohne Bedeutung, daß die Beklagte mit der Einlegung der Beschwerde Rechtsanwalt H. beauftragt hat (BGHZ 2, 205; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. II 1 b zu § 232). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzulehnen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Baring
gez. Vierhaus
gez. Niesert